Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 368/2019

Urteil vom 8. Oktober 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. April 2019 (IV.2018.00359).

Sachverhalt:

A.
Der 1978 geborene A.________ meldete sich am 26. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 11. März 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich - wie vorbeschieden - einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2015 teilweise gut. Es sprach dem Versicherten vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2013 eine ganze Rente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Am 27. Januar 2017 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Verwaltung einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 2. März 2018.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. April 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache beinhalten (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 371 mit Hinweisen). Der Versicherte stellt ein rein kassatorisches Begehren. Aus der Begründung seiner Eingabe, die zur Interpretation des Antrages beigezogen werden kann (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; Urteil 9C 671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 55 S. 234), ist jedoch ersichtlich, dass er mindestens eine Dreiviertelsrente anstrebt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Der Versicherte legt im letztinstanzlichen Verfahren unter anderem Berichte des Spitals B.________ vom 9. März und 25. Juni 2018, des Dr. med. C.________ vom 31. Juli 2018, des Dr. med. D.________ vom 10. und 24. Oktober 2018 sowie die Verfügung des Unfallversicherers vom 12. März 2019 auf. Diese Dokumente sind allesamt vor dem angefochtenen Entscheid erstellt worden. Der Beschwerdeführer erläutert jedoch nicht (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395), warum er die Urkunden nicht bereits im kantonalen Verfahren präsentiert hat und weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass für ihre Einreichung gegeben haben soll (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.). Mithin bleiben diese Dokumente unbeachtlich. Das Schreiben der Kinik E.________ vom 1. Mai 2019 ist als echtes Novum ebenfalls unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erkannte, dem Beschwerdeführer seien ab Juli 2017 leichte, wechselbelastende Tätigkeiten und ab Januar 2018 auch mittelschwere Arbeiten zu 100 % zumutbar gewesen. Im Entscheidzeitpunkt vom 21. Mai 2015 (recte: 26. Mai 2015) sei der Versicherte für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Belastung des rechten Handgelenks als vollständig arbeitsfähig erachtet worden. Demnach müsse für die Zeitspanne von Juli bis Dezember 2017 von einer vorübergehenden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, womit zu prüfen bleibe, ob sich diese anspruchsbegründend auf den Invaliditätsgrad ausgewirkt habe. Diese Frage verneinte das kantonale Gericht in der Folge bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 10 %.

3.2. Betreffend die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1) macht der Beschwerdeführer einzig geltend, gemäss den Berichten der Dres. med. C.________ vom 31. Juli 2018 und D.________ vom 10. und 24. Oktober 2018 sei er nach wie vor in allen Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Nach dem Gesagten bleiben diese Dokumente als unechte Noven unbeachtlich (E. 2). Der Versicherte vermag folglich nicht (substanziiert) aufzuzeigen, dass die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) sein sollen. Diese sind für das Bundesgericht mithin verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

4.
Streitig sind im Weiteren das Validen- sowie das Invalideneinkommen.

4.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Handelsregisterverzeichnis sei über die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten mit Wirkung ab dem 24. Oktober 2016 der Konkurs eröffnet worden. Auch ohne gesundheitliche Einschränkungen würde er die Tätigkeit bei diesem Unternehmen nicht mehr ausüben, weshalb das damalige Einkommen nicht als Valideneinkommen herangezogen werden könne. Da der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge, sei zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, wobei der Versicherte als Hilfskraft zu qualifizieren sei. Auch in einer angepassten Tätigkeit sei er in einem Pensum von 100 % als Hilfsarbeiter einzuordnen. Damit erübrige sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es könne eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden. Selbst unter grosszügiger Annahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % resultiere ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 10 %.

4.2. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vorgehen des kantonalen Gerichts entgegen den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht um einen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 (mit Hinweis auf 104 V 135 E. 2b S. 137), sondern um eine rein rechnerische Vereinfachung handelt (vgl. Urteil 8C 148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis auf 9C 675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Insoweit ist auf die Kritik des Beschwerdeführers, der Prozentvergleich sei im vorliegenden Fall nicht zulässig, nicht weiter einzugehen.

4.3. Zu prüfen ist hingegen seine Rüge, als Valideneinkommen sei das von ihm bei der damaligen Arbeitgeberin erzielte Einkommen von Fr. 77'814.10 heranzuziehen, da dieses keineswegs aus dem Rahmen falle und er diesen Verdienst auch bei einem anderen Arbeitgeber in seiner angestammten Tätigkeit erzielt hätte. Entsprechend müsse auch ziffernmässig ein vergleichbares Invalideneinkommen ermittelt werden.

4.3.1. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn ein Einkommensvergleich (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG i.V.m. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) mit dem von ihm geltend gemachten Valideneinkommen durchgeführt wird, resultiert kein anderes Ergebnis, wie sich nachfolgend zeigt.

4.3.2. Gemäss vorinstanzlichen Feststellungen sind ihm angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 100 % zumutbar (vgl. E. 3.1 oben). Dem Versicherten ist beizupflichten, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Verdienst zu erwirtschaften, den er zuvor als Gesunder erzielt hat. Dem wird insofern Rechnung getragen, als bei der LSE-Tabelle auf das Total der Männer im Kompetenzniveau 1 abzustellen ist. Weshalb er als Hilfsarbeiter in einem Pensum von 100 % nicht mehr als Fr. 30'000.- soll erzielen können, wie er geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht weiter ausgeführt. Die IV-Stelle ermittelte in der Verfügung vom 2. März 2018 nachvollziehbar ein Invalideneinkommen für das Jahr 2017 im Umfang von Fr. 66'851.84 (unter Berücksichtigung der LSE-Tabelle 2014 und der Nominallohnentwicklung).

4.3.3. Die Vorinstanz, wie zuvor auch die IV-Stelle, hat einen Tabellenlohnabzug von 10 % (vgl. BGE 126 V 75) gewährt, wobei ein Invalideneinkommen von Fr. 60'166.66 resultiert. Soweit der Beschwerdeführer pauschal moniert, es sei ein Abzug von mindestens 20 % zu gewähren, betrifft dies eine reine Ermessensfrage, welche nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung durch das Bundesgericht korrigierbar ist (Urteil 9C 44/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.3 u.a. mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72), wovon hier keine Rede sein kann.

4.3.4. Bei der Gegenüberstellung der beiden relevanten Einkommen (Fr. 77'814.- und Fr. 60'167.-) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 23 %. Das kantonale Gericht ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch hat.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Sozialversicherungsgericht habe das Invalideneinkommen nicht möglichst sorgfältig und genau ermitteln wollen und dadurch seinen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, wie die Vorinstanz das Invalideneinkommen ermittelt hat (E. 4.1 oben). Der Umstand, dass der Versicherte mit dem Vorgehen der rein rechnerischen Vereinfachung nicht einverstanden ist, ist nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern der Wahl der Bemessungsmethode des Invaliditätsgrades.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG erledigt wird.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_368/2019
Date : 08. Oktober 2019
Published : 26. Oktober 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 29  42  66  97  99  105  107  109
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