Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2008.50 und BB.2008.51

Entscheid vom 8. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

1. A., 2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Gerd H. Jelenik,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Hausdurchsuchung, Vorführung, Beschlagnahme (Art. 67 und Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines umfangreichen, sowohl bezüglich der beteiligten natürlichen als auch juristischen Personen äusserst weit verzweigten interkantonalen und internationalen Untersuchungsverfahrens wegen Anlagebetruges (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) wurde am 28. Mai 2008 in Z., dem Privat- und Geschäftsdomizil von A. und B. bzw. von deren Gesellschaften (act. 7.18 und 7.19) eine Hausdurchsuchung durchgeführt und umfangreiche Unterlagen, Gegenstände und Datenträger sichergestellt (act. 7.1). Die Aktion dauerte gemäss dem auch von A. unterzeichneten Durchsuchungsprotokoll von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr (act. 7.1.); dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 30. Mai 2008 (act. 7.6) ist demgegenüber zu entnehmen, dass die Hausdurchsuchung von 06.00 Uhr bis 17.30 Uhr vollzogen wurde. Gleichzeitig mit der Hausdurchsuchung wurden A. als Angeschuldigter vor Ort, und B. als Auskunftsperson auf dem Untersuchungsrichteramt in St. Gallen befragt (act. 7.7 und 7.8). Zu Beginn der obigen Aktionen wurde A. und B. der Durchsuchungsbefehl übergeben, in welchem diese bezüglich der sicherzustellenden Unterlagen und Daten auf das Einspracherecht mit Siegelungswirkung aufmerksam gemacht wurden (act. 13.1). B. wurde bezüglich der durchzuführenden Einvernahme als Auskunftsperson ausserdem auch der Vorführungsbefehl übergeben.

B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 erhob der gemeinsame Vertreter von A. und B. gegen den Durchsuchungs- (act. 3.1) und den Vorführungsbefehl (act. 3.2) Beschwerde mit dem Antrag, diese seien wegen Rechtswidrigkeit bzw. Unangemessenheit aufzuheben und die beschlagnahmten Unterlagen, Fahrzeuge und Gegenstände seien den Beschwerdeführern unverzüglich herauszugeben (act. 1 S. 8).

C. Im Laufe des Schriftenwechsels in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, der mit der Duplik der Bundesanwaltschaft vom 4. August 2008 (act. 13), bzw. der Einreichung zusätzlicher Beilagen vom 5. August 2008 (act. 14) abgeschlossen wurde, wurden gewisse Gegenstände und Unterlagen von der Bundesanwaltschaft an A. und B. zurückgegeben (act. 7.9 – 7.11). Eine formelle Beschlagnahmeverfügung bezüglich der bei der Bundesanwaltschaft nach wie vor sichergestellten Unterlagen, Gegenstände und Datenträger ist bis anhin nicht erfolgt bzw. nicht aktenkundig.

D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Angesichts der Kongruenz der Interessenlage der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es gerechtfertigt, die Verfahren gegen beide Beschwerdeführer zu vereinigen, in einem einzigen Entscheid zu erledigen und den gemeinsamen Vertreter der Beschwerdeführer als solchen zu akzeptieren. Diese Vereinigung erfolgt jedoch ohne jegliches Präjudiz für eventuelle spätere Beschwerdeverfahren und beinhaltet insbesondere keine Stellungnahme bezüglich der Zulässigkeit der gemeinsamen Vertretung der Parteien ausserhalb des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (TPF BK_B 07/04 vom 12. Oktober 2004 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 122 IV 188 E. 1 S. 190, BGE 121 II 72 E. 1a).

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 214 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP Beschwerde geführt werden (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Hausdurchsuchung, Vorführung, Sicherstellung und Beschlagnahme gelten als Amtshandlungen im Sinne dieser Bestimmungen. Die Beschwerden vom 2. Juni 2008 sind innert der fünftägigen Beschwerdefrist des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP eingereicht worden.

3. Die Beschwerdeführer stellen einerseits den Hausdurchsuchungs- und den Vorführungsbefehl in ihrer Rechtmässigkeit in Frage, andererseits wird deren Erlass und Vollzug als unangemessen bzw. unverhältnismässig gerügt und die unverzügliche vollumfängliche Freigabe der sichergestellten Unterlagen, Fahrzeuge und Gegenstände beantragt (act. 1 S. 8). Je nach Beschwerdegegenstand beantwortet sich die Eintretensfrage unterschiedlich.

Eingetreten werden kann auf die Beschwerde, insoweit diese die Modalitäten des Vorgehens der Vollzugsorgane und den Umfang der sichergestellten Beweismittel und Vermögenswerte rügt bzw. deren Freigabe verlangt; diesbezüglich sind die Beschwerdeführer direkt berührt und haben ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bzw. einen aktuellen Nachteil (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs- bzw. den Vorführungsbefehl als solche. Diese sind längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Einvernahme) sind abgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführer die „Aufhebung“ des Durchsuchungsbefehls und des Vorführungsbefehls verlangen, ist deshalb schon mangels eines anfechtbaren Gegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (TPF 2005 187 E. 2 m.w.H., TPF 2004 34 E. 2.2). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung mangels aktuellen praktischen Interesses im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 118 IV 67 E. 1d m.w.H.) sind hier ebenfalls nicht erfüllt. Zwar ist die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich, indessen fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse. Insofern ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Grundvoraussetzung für jedes Zwangsmittel bildet ein hinreichender Tatverdacht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 351 f N. 12; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1206; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 898; a.M. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686, welcher für Zwangsmassnahmen stets einen dringenden Tatverdacht verlangt). Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. TPF BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 3.1, BE.2006.1 vom 22. März 2006 E. 2.1). Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird (vgl. dazu Entscheide des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 2.3 sowie 1S.1/2005 vom 27. Januar 2005 E. 3.1; BGE 116 Ia 143 E. 3c; Schmid, a.a.O., N. 698, 714a FN. 95 i.f.). Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96 = Pra 85 [1996] Nr. 215; vgl. auch TPF BK_B 117/04 vom 9. November 2004 E. 2.3). Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1, BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.2). Da sich vorliegend das Strafverfahren gegen den Beschuldigten erst im Anfangsstadium befindet, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1).

Dem Beschwerdeführer 1 wird im Durchsuchungsbefehl vorgeworfen, in der Schweiz über das von C. kontrollierte Vertriebssystem als Vermittler von hochverzinslichen „Daytrading“ – Anlagen am Schneeballsystem von D. und somit an dessen mutmasslichen Anlagebetrug mitgewirkt zu haben, indem er mit falschen Versprechungen ca. 68 Kunden zu Kapitalanlagen mit einem Volumen von rund US$ 5.8 Mio. verleitete (act. 3.1 S. 1). In der Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2008 führt der Vertreter des Beschwerdeführers 1 aus, dieser habe sich am Projekt von D. mit erspartem Geld beteiligt, sei jedoch zu keinem Zeitpunkt als Vermittler für D. oder dessen Firmen aufgetreten (act. 1 S. 3). Der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 ist demgegenüber zu entnehmen, dass er nicht persönlich aufgetreten sei, sondern die Firma E. AG mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein (act. 7.7 S. 2), deren Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Direktor er im Zeitpunkt der hier interessierenden Vorgänge war (act. 7.16 und 7.17). Der Beschwerdeführer 1 bzw. seine Firma brachte nach seinen Aussagen nicht nur eigenes Erspartes, sondern auch Kunden in das System D. („Dies erfuhr ich erst im Nachhinein, unseren Kunden passierte es nicht. Vielleicht war es auch, weil wir ab ca. März 2007 keine neuen Kunden mehr brachten.“ act. 7.7 S. 19; siehe auch S. 24). Für die Vermittlung der Kunden erhielt der Beschwerdeführer 1 - über die E. AG - eine renditeabhängige Provision. Gesamthaft bezog der Beschwerdeführer 1 gemäss seinen Aussagen Provisionen im Umfang von Fr. 272'000.--, wovon Fr. 22'000.-- in bar und Fr. 250'000.-- durch Verrechnung mit einer Darlehensschuld (act. 13.5 und 14.2). Geht man von der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Gesamtinvestition von US$ 5.8 Mio. aus, beträgt die Provision ungefähr 4%, was nicht zweifelsfrei auf eine kriminelle Vorgehensweise hinweist. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 im Anlagesystem D. als Kundenvermittler mitwirkte, ein strafbares Mitwirken ist jedoch nicht schlüssig aufgezeigt.

Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. weiteren, ebenfalls von der Beschwerdegegnerin erstellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass es sich beim Anlagesystem D. um ein grossangelegtes betrügerisches Schneeballsystem handle, bei dem den Anlegern irreführend versprochen worden sei, je nach Anlagekapital und -dauer Renditen von 4-6% pro Monat erzielen zu können (act. 7.3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe am Anlagebetrug mitgewirkt, indem er mit falschen Versprechungen ca. 68 Kunden zu Kapitalanlagen mit einem Volumen von rund US$ 5.8 Mio. verleitet habe (act. 7.3 S. 4). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin bleiben - zumindest bezüglich der kriminellen Vorgehensweise des Beschwerdeführers 1 - in den vorliegenden Akten unbelegt.

Nachdem sich das Ermittlungsverfahren momentan noch in einem relativ frühen Stadium befindet, kann der hinreichende Tatverdacht, die Wahrscheinlichkeit also, dass der Beschwerdeführer 1 in strafrechtlich vorwerfbarer Art und Weise am Anlagesystem D. mitgewirkt hat, auf Grund der obigen Anhaltspunkte im heutigen Zeitpunkt als gegeben erachtet werden. Der strafrechtliche Vorwurf wird sich in Zukunft jedoch nur aufrechterhalten lassen, wenn zusätzliche konkrete Verdachtsmomente insbesondere bezüglich des kriminellen Charakters des Anlagesystems D. und des strafbaren Vorgehens des Beschuldigten präsentiert werden.

Gemäss Art. 101 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP nimmt der Bundesanwalt die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor. Die aus dieser Gesetzesvorschrift abzuleitende Ermächtigung umfasst unter anderem auch die Sicherstellung von vermutlichen Beweisunterlagen durch physische Behändigung und zumindest temporäre Einlagerung bei der Ermittlungsbehörde. Über die sichergestellten Unterlagen ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen (Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP), und es ist eine Beschlagnahmeverfügung zu erlassen, sobald feststeht, welche der sichergestellten Unterlagen zu den Akten genommen werden sollen (TPF 2007 96 E. 4.3, TPF BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 7). Dies gilt insbesondere auch für Vermögenswerte, die der Einziehung unterliegen oder die zur Sicherung einer Ersatzforderung behändigt werden, wie beispielsweise Fahrzeuge. Unangemessene Verzögerung beim Erlass der Beschlagnahmeverfügung bzw. beim Zugänglichmachen der behändigten Akten berechtigt den Betroffenen zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP. Seit der Hausdurchsuchung bzw. Sicherstellung sind im heutigen Zeitpunkt mehr als vier Monate vergangen. Innerhalb dieses Zeitraums sollte es möglich sein, die Beweiseignung der sichergestellten Unterlagen zu klären und in dem Umfang formell zu beschlagnahmen, als diese zu den Akten genommen werden sollen. Gleiches gilt cum grano salis für die sichergestellten Fahrzeuge. Eine weitere Verzögerung der formellen Beschlagnahme ist deshalb nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gäbe dafür triftige Gründe, die bis anhin nicht offen gelegt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat daher ohne weiteren Verzug über die Beschlagnahme zu entscheiden.

Nach Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen. Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 341 N. 2). Vorliegend wurde in der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer, in welcher nach den Erkenntnissen der Beschwerdegegnerin auch deren Geschäfte geführt werden, eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen behändigt, ein detailliertes Verzeichnis erstellt (act. 7.2) und die Unterlagen und Gegenstände abtransportiert. Die Beschwerdeführer erachten das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insbesondere bezüglich des Umfanges der sichergestellten Akten als unangemessen: Es seien nahezu die gesamten Geschäftsunterlagen, insbesondere auch solche, die keinerlei Bezug zu den gegenständlichen Untersuchungshandlungen hätten, mitgenommen worden (act. 10 S. 2). Bei dieser eher allgemeinen Ausführung lässt es der Vertreter der Beschwerdeführer allerdings bewenden und spezifiziert diese nicht näher, obwohl ihm dies, bzw. den Beschwerdeführern selbst, anhand des Verzeichnisses (act. 7.2) ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der Einwand kann deshalb wegen mangelnder Spezifikation zum heutigen Zeitpunkt nicht gehört werden. Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch, dass zahlreiche Gegenstände und Unterlagen bereits wieder zurückgegeben wurden (act. 7.9 bis 7.11). Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den Beschwerdeführern den Zugang zu den Unterlagen in geeigneter Form zu ermöglichen, wenn die Notwendigkeit dazu glaubhaft dargelegt werden kann.

Bezüglich der sichergestellten Fahrzeuge tragen die Beschwerdeführer vor, diese seien vor dem Zeitpunkt der angeblichen strafbaren Handlungen angeschafft worden und könnten deshalb nicht aus Verbrechenserlös finanziert worden sein (act. 1 S. 7). Hier ist zu bemerken, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten zur Sicherstellung einer Ersatzforderung ebenfalls möglich ist (Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
StGB).

Bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ist die Hausdurchsuchung gemäss den Vorschriften von Art. 67 ff BStP zulässig. Gleiches gilt für die Vorladung bzw. Vorführung von Zeugen, Sachverständigen, Beschuldigten und Auskunftspersonen gemäss den Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
, 39
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
und 101bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...117
BStP. Bei allen diesen Ermittlungshandlungen hat die Vollzugsbehörde dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu folgen. Dies bedeutet, dass die Ermittlungshandlungen nur soweit in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifen dürfen, als dies durch den Untersuchungszweck gerechtfertigt ist.

Der Vertreter der Beschwerdeführer macht verschiedenenorts geltend, die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Hausdurchsuchung und bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin 2 sei unverhältnismässig gewesen und habe in unzulässiger Art und Weise in das Familienleben und in die Privatsphäre der Beschwerdeführer eingegriffen (act. 1 S. 4 ff, act. 3.4, act. 10 S. 3, 6 f). In den verschiedenen Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Durchsuchungsprotokolle etc., act. 7.1, 7.2, 7.7, 7.8), welche den Beschwerdeführern vorgelegt und die von diesen persönlich unterzeichnet wurden, finden sich keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Vorgehen der Beschwerdegegnerin, obwohl die Beschwerdeführer dort die Möglichkeit gehabt hätten, sich entsprechend zu äussern. Es lässt sich aus diesen Unterlagen eher ableiten, dass die Beschwerdeführer das Vorgehen als angemessen einstuften („anständige Einvernahme“, act. 7.7 S. 30). Ausserdem bewiesen die Ermittlungsbeamten, dass sie sich der Belastung, die eine Ermittlungsintervention für die Betroffenen - insbesondere für Kinder - bedeuten kann, bewusst sind (act. 7.20).

Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen der hier zur Diskussion stehenden Art bedeuten zweifellos empfindliche Eingriffe in die Freiheitsrechte der Betroffenen, weshalb sie nur unter den bereits besprochenen strengen gesetzlichen Voraussetzungen möglich sind. Vorliegend war das Vorgehen bei der Hausdurchsuchung (unangemeldetes Vorsprechen am frühen Morgen, Durchsuchung unter dauernder Beobachtung der Beschwerdeführer bzw. Trennung der Beschwerdeführer und Verbringen der Beschwerdeführerin 2 auf das Untersuchungsrichteramt, breite Sicherstellung von Geschäftsakten) im Untersuchungsinteresse gerechtfertigt, handelt es sich doch, wie bereits eingangs festgehalten, um ein sehr komplexes, geografisch und personell äusserst weit verzweigtes Untersuchungsverfahren. Sollte sich in einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass das Vorgehen der Untersuchungsbehörden ungerechtfertigt war und das Verfahren eingestellt werden muss, so besteht die Möglichkeit, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführer in einem Entschädigungsverfahren ausgeglichen werden, soweit dies überhaupt möglich ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
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BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundessstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern demnach Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt und mit dem bereits geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse hat den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. Oktober 2008

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gerd H. Jelenik

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2008.50
Date : 08. Oktober 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Hausdurchsuchung, Vorführung, Beschlagnahme (Art. 67 und Art. 65 BStP)


Legislation register
BGG: 66  103
BStP: 25  39  65  67  70  101  101bis  105bis  214  217  245
SGG: 28
StGB: 71  146
BGE-register
116-IA-143 • 118-IV-67 • 121-II-72 • 122-IV-188 • 122-IV-91
Weitere Urteile ab 2000
1S.1/2005 • 1S.3/2005
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