Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 350/2008
Urteil vom 8. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Die aus der Dominikanischen Republik stammende X.________ (geb. 1968) war in erster Ehe mit einem Landsmann verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A.________ (geb. 30. Mai 1991) und B.________ (geb. 15. November 1992) hervor. Die Ehe wurde am 2. April 1998 geschieden, wobei das Sorgerecht für die beiden Kinder X.________ übertragen wurde. Am 28. Januar 1998 reiste X.________ in die Schweiz ein; ihre beiden Kinder verblieben in der Dominikanischen Republik, wo sie von der Grossmutter mütterlicherseits betreut wurden. Vom 29. April 1998 (Ablauf des Touristenvisums) bis zu ihrer Ausreise am 27. September 2001 hielt sich X.________ illegal in der Schweiz auf. Am 25. September 2001 heiratete sie einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten erteilt wurde. Am 19. Dezember 2001 reiste X.________ erneut und ohne ihre beiden Kinder in die Schweiz ein. Am 4. Dezember 2006 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern erteilt.
B.
Am 6. Dezember 2006 stellten A.________ und B.________ bei der Schweizer Vertretung in Santo Domingo im Rahmen des Familiennachzugs ein Einreisegesuch.
Mit Verfügung vom 6. März 2007 wies die Einwohnergemeinde Biel, Abteilung Bevölkerung, Fremdenpolizei, das Gesuch um Familiennachzug ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Mutter lege keine stichhaltigen Gründe dar, welche eine Veränderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse gebieten würden.
Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. April 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 7. November 2007 erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2008 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2008 aufzuheben und den Kindern A.________ und B.________ den Aufenthalt im Kanton Bern bei der Mutter zu gestatten.
Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Die Einwohnergemeinde Biel, Abteilung Bevölkerung, Fremdenpolizei, hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Da das Gesuch um Familiennachzug vor dem 1. Januar 2008 eingereicht worden ist, ist für das vorliegende Verfahren noch das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und dessen Ausführungserlasse massgeblich (Art. 126 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
Die Beschwerdeführerin als Mutter der nachzuziehenden Kinder, mit denen sie künftig zusammen zu leben beabsichtigt, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Da die beiden Kinder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, welcher im Rahmen von Art. 17 Abs. 2

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Vorab erhebt die Beschwerdeführerin formelle Rügen, die jedoch allesamt nicht durchdringen.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt bzw. gegen das Willkürverbot verstossen, indem es einerseits die urkundlichen Erklärungen der Grossmutter der Kinder und der Schwester hinsichtlich der Beziehung der Beschwerdeführerin sowie ihre diesbezüglichen Ausführungen, wonach ihr Ehemann und ihre Kinder ein gutes Verhältnis hätten und ihr Ehemann das Nachzugsgesuch unterstützen würde, ungenügend gewürdigt bzw. nicht berücksichtigt habe.
2.2 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2.3 Wie auch die Beschwerdeführerin anerkennt, hat sich das Verwaltungsgericht mit den beigebrachten Erklärungen der Grossmutter und der Schwester befasst und hat der Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung zu ihren Kindern attestiert. Abgesehen davon, dass es auf die Frage der vorrangigen Beziehung nicht mehr ankommt (vgl. E. 3.1), stellt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht aus den vorgelegten Dokumenten andere Schlüsse als die Beschwerdeführerin zog, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes dar. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorwurfes, dass die Vorinstanz nicht näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Beziehung ihres jetzigen Ehemannes zu den Kindern eingegangen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit dem Pass des Ehemannes auseinanderzusetzen, zumal die von der Beschwerdeführerin aus diesem Dokument abgeleiteten Schlüsse, wonach ihr Ehemann Gelegenheit gehabt habe, die Kinder über einen längeren Zeitraum kennenzulernen, und er das Familiennachzugsgesuch unterstütze, nicht entscheidrelevant sind. Die Beschwerdeführerin kann den nachträglichen Nachzug ihrer Kinder aus erster Ehe nur verlangen, wenn stichhaltige
Gründe deren Übersiedlung zur Mutter in die Schweiz gebieten (vgl. nachfolgend E. 3.1 und 3.2). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes kann daher keine Rede sein.
3.
3.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Praxis nicht mehr an (vgl. etwa Urteil 2C 99/2008 vom 23. Juli 2008 E.2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführerin kann als getrennt lebender Elternteil den nachträglichen Nachzug ihrer Kinder nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für deren Übersiedelung zur Mutter in die Schweiz bestehen. Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst nach Abschluss der obligatorischen Schule und kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f. mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle u. andere gegen die Niederlande [Nr. 60665 vom 1. Dezember 2005]).
3.3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann (ca. 1994/1995) zusammen mit ihren beiden Kindern bei ihrer Mutter bzw. der Grossmutter gelebt habe. Es sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin und die Grossmutter damals um die tägliche Betreuung der Kinder gekümmert hätten. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin (1998) habe sich zwischen den Kindern und der Grossmutter, welche den Kindern während der letzten zehn Jahre und damit während den prägenden Jugendjahren allein die tägliche Betreuung zukommen liess, natürlicherweise eine enge Bindung ergeben. Selbst wenn das Verwaltungsgericht nicht verkenne, dass die Beschwerdeführerin - soweit es die räumliche Distanz erlaube - eine intensive Beziehung zu ihren Kindern unterhalte, sei davon auszugehen, dass die hauptsächliche Verantwortung für die Erziehung und Betreuung der Kinder bei der Grossmutter liege.
Dem Verwaltungsgericht lagen sodann verschiedene ärztliche Zeugnisse vor, wonach der Grossmutter wegen eines Herzleidens jeweils ein Monat Bettruhe verordnet worden sei (Arztzeugnisse von Dr. med. E.________ vom 8. November 2006 und 20. Februar 2007) und wonach sie an arterieller Hypertension (erhöhter Blutdruck) (Arztzeugnisse von Dr. med F.________ vom 22. Juni 2007 und 18. Juli 2007) sowie an einer Degeneration der Lendenwirbelsäule mit entsprechenden Nervenentzündungen leide. Gemäss Arztzeugnis von Dr. G.________ vom 23. November 2007 sei die Grossmutter deshalb arbeitsunfähig und müsse sich ruhig verhalten. Das Gericht erwog, gestützt auf die Arztzeugnisse sei erstellt, dass die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen sei; es möge auch zutreffen, dass sie sich deshalb nicht mehr im selben Umfang wie bisher um ihre beiden Enkelkinder kümmern könne. Indessen handle es sich bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Grossmutter - die Beschwerdeführerin bezeichne sie selber als "Altersbeschwerden" - um Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin letztlich von Anfang an in Kauf genommen habe. Dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Grossmutter eine altersgerechte Betreuung der Kinder verunmöglichen würden, sei in
diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Einerseits könne den beigebrachten Arztzeugnissen nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Grossmutter diese in ihrer Fähigkeit zur Erziehung ihrer Enkelkinder beeinträchtige. Andererseits äusserten sich weder die Schwester der Beschwerdeführerin noch die Grossmutter und die Kinder in irgendeiner Weise zur aktuellen Betreuungssituation. Da der Nachzug der Kinder mit einem Betreuungsnotstand begründet werde, dürfte erwartet werden, dass die Ärzte auf Verlangen ausführlich Stellung zur Frage der Betreuungs(un)fähigkeit der Grossmutter nehmen würden und sich auch die Familienmitglieder (Grossmutter, Schwester, Kinder) zur aktuellen Betreuungssituation äusserten. Die Beschwerdeführerin vermöge demzufolge nicht darzutun, dass die Grossmutter im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sei, für eine altersgerechte Betreuung der Kinder zu sorgen.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Kinder oder die Schwester zur Frage, in welchem Ausmass die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Grossmutter diese in ihrer Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit beeinträchtigen, äussern sollten. Die Arztzeugnisse gäben einen klaren Einblick in die aktuelle und sicher sich verschlechternde Haushaltsituation der Grossmutter. Es sei gerichtsbekannt, dass Verletzungen oder Beschädigungen des Lendenwirbelsäulenbereichs, wenn sie zu Nervenentzündungen führten, die Bewegungsfähigkeit äusserst stark einschränkten. Dem ärztlichen Zeugnis zufolge handle es sich um einen dauernden Zustand. Die Folgen von offensichtlich schweren Rückenleiden mit Nervenentzündungen habe nicht der Arzt darzustellen; von ihm seien keine detaillierten Ausführungen darüber zu verlangen, was trotz dieser Erkrankung noch an Haushaltsarbeiten usw. geleistet werden könne.
3.5 Diese Darlegungen ändern nichts am entscheidenden Umstand, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
in irgendeiner Weise beeinträchtigt wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eingereichten Arztzeugnisse als Parteigutachten nur mit Zurückhaltung würdigt (vgl. Urteile 2C 656/2007 vom 6. März 2008 E. 3.3.2; 2A.413/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 3.2.4 mit Hinweis). Wenn die Vorinstanz verlangt hat, dass die aus der geltend gemachten Krankheit resultierende Unfähigkeit der weiteren Betreuung der Kinder mit aussagekräftigen Beweismitteln nachzuweisen ist, wozu unter anderem ärztliche Berichte gehören, die sich konkret zur Betreuungsfähigkeit der Angehörigen äussern, ist dagegen nichts einzuwenden. Aufgrund der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht wäre es auch an ihr gelegen, durch entsprechende Erklärungen seitens der Grossmutter und der Kinder darzutun, dass die bisherigen Betreuungsmöglichkeiten nicht mehr genügen, zumal es sich dabei um Tatsachen handelt, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zu Recht hohe Beweisanforderungen gestellt: Je älter die nachzuziehenden Kinder
sind, desto grösser sind die zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten und desto strengere Anforderungen dürfen alsdann an den Nachweis der Notwendigkeit eines Nachzuges gestellt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16).
Bei einer Übersiedlung in die Schweiz würden A.________ und B.________ nicht nur von ihrer Grossmutter getrennt, die sie bisher aufgezogen hat, sondern sie würden auch aus ihrer vertrauten sonstigen Umgebung gerissen und wären in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert. Dass ihr Stiefvater einer Übersiedlung positiv gegenüber steht, vermag daran nichts zu ändern. Der Verbleib bei der Grossmutter, die lange Zeit für sie gesorgt hat und die heute vielleicht ihrerseits in gewissen Situationen auf die Hilfe ihrer Enkel angewiesen sein könnte, ist ihnen zuzumuten. Hinzu kommt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin zu den Kindern und der Grossmutter einen guten Kontakt hat, so dass diese im Bedarfsfall zur Seite stehen könnte. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz das Vorliegen stichhaltiger Gründe für einen nachträglichen Nachzug der beiden Kinder verneinen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, der Fremdenpolizei der Stadt Biel sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Hungerbühler Dubs