Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 379/2017
Urteil vom 8. September 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 12. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Am 27. April 2010 meldete sich der 1977 geborene A.________ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Der Versicherte hatte im Oktober 2006 das Lizenziat der Rechtswissenschaften an der Universität B.________ erlangt. In der Folge arbeitete er als Auditor am Bezirksgericht und als Substitut bei der Anwaltskanzlei C._________ AG (nachfolgend: Anwaltskanzlei). Ab dem 1. Mai 2009 widmete er sich der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung. Am 27. Juli 2009 wurde ein grosser linksseitiger Hirntumor diagnostiziert, welcher in der Folge mehrmals operiert und mittels Strahlentherapie behandelt wurde. Ab August 2010 war A.________ erneut teilzeitlich in der Anwaltskanzlei tätig und widmete sich zusätzlich der Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung. Die IV-Stelle Schwyz richtete Taggelder aus. A.________ scheiterte in der Folge drei mal an der schriftlichen Prüfung. Nach Einholung einer polydisziplinären Expertise bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) vom 11. April 2016, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 ab 1. August 2013 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zu.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 2017 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab dem 1. August 2013 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.
Die Vorinstanz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil - trotz entsprechendem Antrag in der Beschwerdeschrift - kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt worden sei.
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen; Pra 2011 Nr. 92 S. 657, 5A 42/2011).
2.2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wäre ihm frei gestanden, in der Folge und mit Bezug auf die gegnerische Stellungnahme einen zweiten Schriftenwechsel zu beantragen oder dem Gericht von sich aus eine weitere Eingabe einzureichen. Ebenso hätte er das Resultat weiterer eigener Abklärungen hinsichtlich seines Valideneinkommens dem kantonalen Gericht jederzeit nachreichen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher offensichtlich nicht vor.
3.
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2016, womit dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, zu Recht geschützt hat.
3.1. Die Vorinstanz hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung wäre er als Wirtschaftsanwalt im Raum Zürich tätig. Er würde dabei mindestens Fr. 156'000.- verdienen. Das führe zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %.
3.2.1. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C 759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2).
3.2.2. Auf beruflich-erwerblicher Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Letzteres betrifft die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind und welches die massgebliche Tabelle ist (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.
Die Vorinstanz erwog, die Saläre von Juristen würden erheblich variieren. Nachträglich lasse sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren, wie der Berufsweg des Beschwerdeführers ohne Erkrankung verlaufen wäre, namentlich wo und in welchem Bereich sich der Versicherte nach dem angestrebten Erwerb des Anwaltspatentes niedergelassen hätte. Auch wenn er sein Praktikum in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei absolviert habe, bedeute dies nicht ohne weiteres, dass seine berufliche Laufbahn auf eine Tätigkeit als Wirtschaftsanwalt fixiert gewesen wäre. Da verschiedene juristische Tätigkeiten denkbar wären, bleibe es spekulativ, welchen Berufsweg der Versicherte schliesslich effektiv eingeschlagen hätte. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle das Valideneinkommen mittels Tabellenangaben gemäss LSE ermittelt habe. In der angefochtenen Verfügung sei die Verwaltung von einem Validenlohn von Fr. 114'697.- ausgegangen. In der Vernehmlassung sei ein solcher von Fr. 124'089.- genannt worden. In Anwendung der LSE 2010 könne von einem Jahresbruttolohn von Fr. 135'196.- (Zeile 69, Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung; höchstes Anspruchsniveau) ausgegangen werden. Das kantonale Gericht liess es in der
Folge indessen offen, welche konkreten Tabellenlöhne heranzuziehen seien. Da der Beschwerdeführer nach der unbestrittenen medizinischen Aktenlage für sämtliche Tätigkeiten eines Juristen weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei, vermöge sein bleibender Gesundheitsschaden keinen über 50 % hinausgehenden Invaliditätsgrad zu begründen. Dies auch angesichts der gerichtsnotorischen Tatsache, dass für Juristen Teilpensen ohne relevante Lohneinbussen möglich seien.
5.
5.1. Nach dem Ausgeführten schloss das kantonale Gericht direkt vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf denjenigen der Erwerbsunfähigkeit. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person auch mit dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden eine gleiche, beziehungsweise gleichwertige Tätigkeit ausüben würde, wie als Gesunde. Zu berücksichtigen wäre allenfalls noch ein Abzug vom Tabellenlohn.
5.2. Vorliegend haben weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht konkrete Abklärungen über die beiden Vergleichseinkommen getroffen. Das widerspricht der in Erwägung 3.2.1 dargelegten Vorgehensweise und ist somit bundesrechtswidrig.
Indem der Invaliditätsbemessung der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Jurist ohne Anwaltspatent zugrunde gelegt wird, impliziert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte auch als Gesunder die entsprechende Qualifikation nicht erreicht. Sie beruft sich dabei auf die "gerichtsnotorisch nicht unerhebliche Durchfallquote bei Anwaltsprüfungen". Damit sei "nicht garantiert", dass der Versicherte tatsächlich Anwalt geworden wäre. Das kantonale Gericht übersieht dabei, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine "Garantie" und damit Sicherheit über ein bestimmtes Sachverhaltselement bestehen muss. Der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Es wurden jedoch keine Abklärungen darüber getroffen, wie hoch der Prozentsatz und damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Kandidat im Kanton Zürich die Prüfung auch nach wiederholten Versuchen definitiv nicht besteht. Ebensowenig haben weder das kantonale Gericht, noch die Verwaltung gewürdigt, dass der Beschwerdeführer einen überdurchschnittlichen Universitätsabschluss (magna cum laude) vorweisen kann, und dass er auch nach Ausbruch seiner Krankheit zur Vorbereitung der Prüfungen bei der Anwaltskanzlei als Substitut im Teilzeitpensum angestellt wurde. Das ist ein
erhebliches Indiz dafür, dass Anwälte mit langjähriger Erfahrung den Versicherten für fähig hielten, die entsprechende berufliche Qualifikation zu erreichen. Allenfalls hätten die ehemaligen direkten Vorgesetzten dazu als Zeugen einvernommen werden können. Schliesslich widerspricht sich das kantonale Gericht in der Folge selbst, indem es in seinen folgenden Erwägungen Ausführungen zu möglichen beruflichen Laufbahnen "nach Erlangung des Rechtsanwaltspatentes" macht. Da sich das zu erwartende Einkommen für einen Juristen mit oder ohne Anwaltspatent erheblich unterscheidet und Letzteren auch ein bedeutend grösseres Spektrum an möglichen Stellen zur Verfügung steht, wird die IV-Stelle abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer als Gesunder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Anwaltspatent erlangt hätte und was er damit hätte verdienen können. Als Indiz können allenfalls Erkundigungen beim Zürcher oder Schweizerischen Anwaltsverband dienen, welche Löhne jungen Anwälten bezahlt werden.
5.3. Auch für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführer war auch nach Eintritt seines Gesundheitsschadens erwerbstätig. Weder die IV-Stelle, noch das kantonale Gericht haben Feststellungen darüber getroffen, ob der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft, und wenn ja, was er konkret dabei verdient. Auch das stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit eine Bundesrechtsverletzung dar.
5.4. Nach dem Dargelegten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie weitere Abklärungen über die Vergleichseinkommen trifft und über die Höhe des Invaliditätsgrades neu verfüge.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. April 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 13. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer