6B_223/2016
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 223/2016
Urteil vom 8. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Freiheitsberaubung etc.; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 15. Januar 2015 der Freiheitsberaubung, der versuchten räuberischen Erpressung, des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Weiter widerrief es die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 21. September 2010 und die mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen am 29. Mai 2012 bedingt ausgefällten Geldstrafen von 30 respektive 60 Tagessätzen. Zusätzlich ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
B.
Auf Berufung von X.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 2015 die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche fest und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffern 2a-d, 8 und 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2015 seien aufzuheben. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Eventualiter sei der Vollzug der Gefängnisstrafe aufzuschieben und ihm sei die Weisung zu erteilen, eine ambulante psychiatrische Behandlung weiterzuführen. Es sei vom Widerruf der beiden Vorstrafen abzusehen und stattdessen die Probezeit um je zwei Jahre zu verlängern. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewä hrung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2a-d, 8 und 9. Diese betreffen allerdings den Mitbeschuldigten A.________ sowie die Kostenauflage. Gestützt auf seine Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dabei fälschlicherweise auf das erstinstanzliche Urteilsdispositiv bezieht und die Aufhebung der Ziffern 4 (Strafmass), 5 (Vollzug), 6 (vollzugsbegleitende ambulante Behandlung) und 7 (Widerruf) des vorinstanzlichen Urteils beantragt.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe lediglich eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten beantragt. Die kantonalen Gerichte hätten über diesen Antrag nicht hinausgehen dürfen. Diese Argumentation verfängt nicht. Die Gerichte sind in Bezug auf die rechtliche Würdigung sowie die Anträge zu den Sanktionen und Nebenfolgen nicht an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 350

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die lange Verfahrensdauer sei strafmindernd zu berücksichtigen. Damit rügt er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, inwiefern im Ablauf des Untersuchungs- respektive des Gerichtsverfahrens eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erblicken wäre, sei nicht ersichtlich. Sie zeigt anhand der einzelnen Verfahrensstadien auf, weshalb weder in den einzelnen Verfahrensabschnitten noch insgesamt ungebührliche Verfahrensverzögerungen vorliegen. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zum Verfahrensablauf und zu möglichen Verfahrensunterbrüchen, welche die gerügte Rechtsverletzung belegen könnten. Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die für den Tatkomplex der versuchten räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Wiederhandlung gegen das Waffengesetz festgesetzte Strafe sei zu hoch. Diese dürfe höchstens 15 Monate betragen.
2.4.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, das Opfer sei festgehalten und eingeschüchtert worden, damit es eine Geldsumme bezahle. Gemäss Plan sollte es in grosse Angst versetzt werden, indem es auf offener Strasse von Maskierten in den Laderaum eines Lieferwagens gezerrt, in gefesseltem Zustand gefangen gehalten und während mehr als einer Stunde auf einer Irrfahrt durch den dunklen Wald geführt wird. Im Wald habe der Beschwerdeführer mit einer Schreckschusspistole zwei Mal in die Luft geschossen, um der Aufforderung, das Opfer solle sein eigenes Grab schaufeln, Nachdruck zu verleihen.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei nicht Haupttäter gewesen, sondern als willenloses Werkzeug missbraucht worden. Diesen Einwand brachte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Die Vorinstanz gelangt in Abweichung zur erstinstanzlichen Beurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weder Hauptakteur noch Anführer gewesen. Das objektive Tatverschulden könne daher nicht wie von der ersten Instanz angenommen als erheblich eingestuft werden. Die Vorinstanz geht demnach auf den Einwand des Beschwerdeführers ein und berücksichtigt die von ihm vorgebrachten Umstände zu seinen Gunsten. Weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt dennoch gegen Bundesrecht verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt sind nicht zu beanstanden.
Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens übernimmt die Vorinstanz die erstinstanzlichen Erwägungen. Das Motiv des Beschwerdeführers sei rein finanzieller Natur gewesen. Zudem habe er sich am Opfer rächen wollen. Er leide zwar an einer psychischen Störung, welche jedoch nicht zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Insgesamt wiege das Tatverschulden keineswegs leicht. Die Vorinstanz legt eine Einsatzstrafe von 20 Monaten fest. Für die weiteren Delikte erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um 4 Monate.
Weiter geht die Vorinstanz detailliert auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein. Insgesamt wirkten sich diese sowie das Vorleben strafzumessungsneutral aus. Die Vorstrafen und die Delinquenz des Beschwerdeführers während der laufenden Probezeit berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang von 6 Monaten straferhöhend. Für das Geständnis nimmt sie eine Reduktion von 6 Monaten vor, womit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert.
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Werdegang und seine persönlichen Verhältnisse seien strafmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere habe er bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen den Eindruck erweckt, die treibende Kraft gewesen zu sein. Dieser Eindruck sei durch seinen Redeschwall erzeugt worden, welcher falsch interpretiert worden sei. Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er nicht treibende Kraft war, wurde von der Vorinstanz bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt. Im Weiteren geht die Vorinstanz auf die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein und gelangt zum Schluss, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse gewinnen liessen. Der Beschwerdeführer schildert lediglich seine Kindheit und Jugend und zeigt seinen beruflichen Werdegang auf. Weiter macht er geltend, an verschiedenen psychischen Erkrankungen zu leiden und deswegen mehrfach in Behandlung gewesen zu sein. Damit ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern seine persönlichen Verhältnisse einen Strafmilderungsgrund darstellen sollten.
2.4.3. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, es müsse strafmindernd berücksichtigt werden, dass er mit einem Psychiater die Tat aufarbeite. Zudem habe er Reue gezeigt und sei geständig. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil 6B 473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz berücksichtigt das vom Beschwerdeführer abgelegte Geständnis im nicht unwesentlichen Umfang von 6 Monaten strafmildernd. Dass sie diesen Strafzumessungsfaktor weniger stark gewichtet als vom Beschwerdeführer beantragt, stellt für sich allein keine Verletzung von Bundesrecht dar. Bezüglich der Aufarbeitung mit einem Therapeuten ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Entscheid zwar therapiewillig zeigt. Im Urteilszeitpunkt war er jedoch nicht in Therapie. Bereits deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand strafmildernd zu berücksichtigen wäre.
2.4.4. Schliesslich stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt an psychischen Störungen litt, wodurch seine Schuldfähigkeit allerdings nicht vermindert gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet, voll schuldfähig gewesen zu sein. Er begründet dies jedoch nicht. Weshalb in diesem Punkt von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich.
2.5. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Strafzumessung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.
3.1. Nach Art. 63 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
3.2. Aus dem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 23. März 2014 ergibt sich, dass eine ambulante Massnahme strafbegleitend durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Gutachten sei fehlerhaft. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ein ausnahmsweise zu gewährender Strafaufschub ist demnach nicht angezeigt. Dass die Vorinstanz diesen nicht gewährt, verletzt kein Bundesrecht. Die Rüge ist unbegründet.
3.3. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, für die Freiheitsstrafe sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Dabei verkennt er, dass die Anordnung einer Massnahme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
4.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf den Widerruf der beiden Geldstrafen zu verzichten und stattdessen die Probezeit zu verlängern.
4.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die aktuell zu beurteilenden Delikte während den laufenden Probezeiten begangen. Abgesehen davon, dass sich in seiner neuerlichen Delinquenz offenkundig manifestiere, dass er aus den beiden bedingt aufgeschobenen Strafen keine Lehren gezogen habe, könne ihm auch aufgrund seiner gutachterlich festgestellten Massnahmebedürftigkeit keine günstige Prognose für sein zukünftiges Verhalten gestellt werden.
4.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
Zwar bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Legalprognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr - 1 Die Behörden verkehren direkt miteinander19. |
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.
4.3. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar und stimmig, warum sie von einer Schlechtprognose ausgeht. Dabei stellt sie zunächst auf die Massnahmebedürftigkeit und die gutachterliche Einschätzung ab. Daneben berücksichtigt sie jedoch weitere Faktoren wie insbesondere, dass der Beschwerdeführer mehrfach während der laufenden Probezeit delinquierte, wobei eine Tendenz hin zu schwereren Straftaten augenscheinlich ist. Die Vorinstanz nimmt eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Aspekte vor. Indem sie die Vorstrafen für vollziehbar erklärt, verletzt sie ihr Ermessen nicht. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt in diesem Punkt nicht vor.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 64
BGG 65
BGG 66
StGB 42
StGB 43
StGB 46
StGB 47
StGB 63
StPO 46
StPO 350
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 46 Direkter Geschäftsverkehr - 1 Die Behörden verkehren direkt miteinander19. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |