Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 273/2015

Urteil vom 8. September 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abgabe einer Willenserklärung, Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Eingabe vom 31. August 2012 reichte die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und gegen den Verein C.________ eine Klage ein. Sie beantragte, die Beklagte und C.________ seien zu verpflichten, gegenüber dem Grundbuchamt Dübendorf eine - detailliert umschriebene - Grundbuchanmeldung abzugeben. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 trat das Einzelgericht auf die Klage ein. Die dagegen von der Beklagten eingereichte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Juni 2014 gut und trat auf die (ursprüngliche) Klage mit Bezug auf die Beklagte nicht ein.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 zog das Bezirksgericht sodann die Eintretensverfügung vom 28. Juni 2013 in Wiedererwägung und trat auch auf die Klage gegen den Beklagten C.________ nicht ein.

A.b. Am 11. August 2014 machte die Klägerin die gleichlautende Klage gegen die Beklagte am Bezirksgericht Uster im ordentlichen Verfahren anhängig. Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 26. August 2014 mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Auf eine gegen diesen Beschluss von der Beklagten erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. November 2014 mangels Beschwer nicht ein.

B.

Mit Eingabe vom 10. September 2014 machte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine wiederum gleichlautende Klage gegen die Beklagte (Verfahren HG140167) und am 20. Oktober 2014 eine ebenfalls gleichlautende Klage gegen C.________ (Verfahren HG140199) anhängig.

Das Handelsgericht beschränkte den Prozess "auf die Frage der Prozessvoraussetzungen". Mit Beschluss vom 20. März 2015 trat es auf die Klage ein (Disp.Ziff. 1) und vereinigte die Verfahren HG140199 und HG140167 (Disp.Ziff. 2). Es bejahte die von der Beklagten bestrittene örtliche Zuständigkeit, da zwar die Beklagte ihren Sitz in U.________ habe, jedoch die Streitigkeit einen genügenden dinglichen Bezug zu einem im Kanton Zürich gelegenen Grundstück aufweise. Das Handelsgericht erachtete sich sodann entgegen der Bestreitung durch die Beklagte auch als sachlich zuständig, und es verwarf den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Schliesslich stellte es fest, dass es sich bei der Beklagten und C.________ um eine notwendige Streitgenossenschaft handle. Klagen gegen notwendige Streitgenossen müssten grundsätzlich gleichzeitig am gleichen Gericht erhoben werden. Obwohl die Klagen gegen beide Beklagten mit einer Differenz von einem Monat beim Handelsgericht anhängig gemacht worden seien, könnten die beiden Verfahren vereinigt werden und sei aufgrund der besonderen Umstände, die dazu geführt hatten, dass die Klagen vor Handelsgericht nicht gleichzeitig eingereicht worden waren, die Passivlegitimation der beiden Beklagten zu
bejahen.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2015 sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten. Eventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dem Gesuch, der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu gewähren, gab das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015 statt.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).

2.

Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG.

2.1. Mit Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses trat die Vorinstanz auf die Klage ein, nachdem sie die örtliche und die sachliche Zuständigkeit bejaht und den Einwand der Beschwerdeführerin der anderweitigen Rechtshängigkeit verworfen hatte. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG, auch soweit über den Einwand der Rechtshängigkeit entschieden wurde (BGE 138 III 190 E. 5 S. 191; 123 III 414 E. 2b S. 418; Urteil 4A 341/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde ohne weiteres einzutreten.

2.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und gegen C.________ vereinigt (Disp.Ziff. 2). Dagegen richtet sich die Beschwerde nicht. Obwohl die Vorinstanz zutreffend erkannte, dass eine Vereinigung zweier unabhängig eingeleiteter Prozesse nichts an deren materieller Eigenständigkeit ändert, weshalb eine Prozessvereinigung eine allfällig nicht bestehende Passivlegitimation "nicht zu heilen vermag", prüfte sie doch im Rahmen ihrer Ausführungen zur Verfahrensvereinigung die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin (als notwendige Streitgenossin zusammen mit C.________) und bejahte diese namentlich mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Klagen gegen die Beschwerdeführerin und gegen den Beklagten C.________ ursprünglich als eine Klage beim Bezirksgericht anhängig gemacht hatte und dass die Prozesse nachher aus Gründen, die primär nicht sie zu vertreten habe, auseinandergefallen seien. Dagegen richtet sich der Eventualantrag der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diesbezüglich liege ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG vor. Denn bei Gutheissung ihres Eventualantrags sei die Klage mangels Sachlegitimation sofort abzuweisen (Endentscheid), was einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert. Wenn er aber geltend macht, die Voraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG sei erfüllt, ist zu differenzieren: Geht bereits aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Andernfalls hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Zudem hat er unter Aktenhinweis darzulegen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hat (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A 359/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2).

Vorliegend geht aus dem angefochtenen Urteil oder der Natur der Sache nicht hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird. Die Vorinstanz stellte fest, es gehe um gegenseitige Verpflichtungen und Berechtigungen aus dem Erschliessungsvertrag vom 24. November 2004, jedoch lediglich in Bezug auf die Frage der im Vertrag als "Grenz- und Eigentumsänderungen" und "Dienstbarkeiten" bezeichneten Punkte. Nachdem die Beschwerdeführerin selber nichts zu einem notwendigen Beweisverfahren und dessen Umfang ausführt, kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz bejahte Passivlegitimation richtet, nicht eingetreten werden.

3.

Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 29 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 29 Grundstücke - 1 Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig:
1    Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig:
a  dingliche Klagen;
b  Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer;
c  Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.
2    Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
3    Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt.
4    Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.
ZPO zu Recht bejaht und ebenso mit zutreffender Begründung den Einwand der Rechtshängigkeit verworfen. Diese Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr in Frage gestellt.

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO vorliegt.

4.1. Für die Definition der streitigen Zivilsache nach Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO kann auf die bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO bestehende Definition der Zivilrechtsstreitigkeit zurückgegriffen werden (vgl. nur Bernhard Berger, in: Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO; Jacques Haldy, in: Code de procédure civile commenté, Bohnet und andere [Hrsg.], 2011, N. 4 ff. und 9 zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO; Dominik Vock, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 3 ff. zu Art. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO). Als Zivilrechtsstreitigkeit gilt demnach ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 136 III 178 E. 5.2 S. 183; 124 III 44 E. 1a S. 46; 123 III 346 E. 1a S. 349). Das Verfahren spielt sich somit vor dem Richter oder einer anderen Spruchbehörde ab (BGE 120 II 11 E. 2a S. 13; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A 215/2013 vom 5. September 2013 E. 2.4.1).

4.2. Das Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (heute: Planungs- und Baugesetz; PBG; GS 700.1) regelt das amtliche Quartierplanverfahren in den §§ 147 ff. PBG. Dieses wird durch den Gemeinderat von Amtes wegen eingeleitet (§ 147 PBG). Wenn alle Grundeigentümer einverstanden sind, kann der Gemeinderat ihnen aber auch auf ihr Begehren hin die Erstellung des Quartierplans überlassen (§ 130 PBG i.V.m. § 160a Abs. 1 PBG). Ein solcher im Einverständnis aller Beteiligten aufgestellter Quartierplan wird vom Gemeinderat unter den Voraussetzungen und mit den rechtlichen Folgen genehmigt, die für die Festsetzung eines amtlich aufgestellten Quartierplans gelten (§ 160a Abs. 5 PBG). Das heisst, der Gemeinderat genehmigt den Quartierplan und gibt die Anmeldung für den grundbuchlichen Vollzug ab (§ 161 Abs. 2 PBG). Von dieser Zwischenform - in der Praxis, aber nicht im Gesetz als "privates Quartierplanverfahren" bezeichnet (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., 1992, S. 88 Rz. 375 und S. 90 Rz. 388) - ist die Landumlegung und Erschliessung auf völlig privater Basis zu unterscheiden. In der Praxis wird letztere als "Superprivater" Quartierplan bezeichnet.
Solche Erschliessungsverträge unterstehen dem Privatrecht (Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 2. Aufl. 2014, S. 65 f.; Merkblatt 04/2015 Quartierplan, Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich [Hrsg.], S. 7, [besucht am 8. September 2015]; Peter Bösch/Alwin Suter/Peter von Känel, Werkbuch für den Quartierplaner, Verein Zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], 2000, S. 8; Michael Siegrist, Privatisierung der Baulandumlegung? in: Schweizer Ingenieur und Architekt, Bd. 118, 2000, S. 164, [besucht am 8. September 2015]). Als privatrechtliche Vereinbarung sind solche "superprivaten" Erschliessungsvereinbarungen auch privatrechtlich zu vollziehen, das heisst die Grundbuchanmeldung ist durch die Vertragsparteien und nicht durch den Gemeinderat vorzunehmen.
Massgebend ist damit nicht, dass Privatpersonen die Vertragsparteien sind, denn das ist sowohl beim sog. "privaten" Quartierplan wie bei der sog. "superprivaten" Erschliessungsvereinbarung der Fall. Entscheidend ist vielmehr, dass der streitgegenständliche Erschliessungsvertrag vom 24. November 2004 offensichtlich eine solche "superprivate" Erschliessungsregelung beinhaltet, worauf im Vertrag bei der Umschreibung der Ausgangslage selber explizit hingewiesen wird (S. 2 letzter Absatz: "[...] haben sich die vertragsbeteiligten Grundeigentümer zu den nachstehenden {erschliessungsrechtlich sog. "superprivaten"} Erschliessungsregelungen gefunden"). Damit stimmt überein, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz das vom Gemeinderat eingeleitete amtliche Quartierplanverfahren sistiert wurde, um den Grundeigentümern die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung zu geben. Entsprechend wurde unter Ziffer VI/2 des Erschliessungsvertrages auch festgehalten, unmittelbar nach dem grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages sei der Gemeinde die Abschreibung des amtlichen Quartierplanverfahrens zu beantragen. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass auch die Vertragsform den zivilrechtlichen Charakter bestätigt, da der
Erschliessungsvertrag im Hinblick auf die Übertragung von Grundstücken öffentlich beurkundet (Art. 216 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR) wurde. Ob sämtliche Grundeigentümer mit der Ausarbeitung einverstanden waren (die Vorinstanz verneinte dies, was die Beschwerdeführerin als aktenwidrig rügt), ist somit nicht entscheidwesentlich und kann offen bleiben. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer Zivilsache im Sinn von Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO aus.

5.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
1    Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2    Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a  die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b  gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c  die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3    Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4    Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a  Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5    Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
ZPO, konkret dass die Voraussetzung der "geschäftlichen Tätigkeit" gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 6 Handelsgericht - 1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
1    Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2    Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
a  die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
b  gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
c  die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3    Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4    Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
a  Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
b  Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5    Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
ZPO erfüllt sei. Sie ist der Auffassung, "geschäftliche Tätigkeit" erfasse nur Handelsgeschäfte, die nur dann gegeben seien, wenn ein Anbieter Waren oder Dienstleistungen anbiete, die für die geschäftlichen, betrieblichen oder beruflichen Zwecke des Abnehmers bestimmt sind. Genau an einem solchen für Handelsgeschäfte charakteristischen Austauschverhältnis fehle es, denn bei der streitgegenständlichen Erschliessungsvereinbarung vom 24. November 2004 handle es sich offensichtlich nicht um ein Handelsgeschäft. Die Vorinstanz gehe von einem viel zu weiten Verständnis des Begriffs "geschäftliche Tätigkeit" aus.

Die Rüge geht fehl. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen unter den Begriff "geschäftliche Tätigkeit" nicht nur die Grundgeschäfte einer Unternehmung (z.B. Verkauf von selbst fabrizierten oder erworbenen Gütern, Erbringung von Dienstleistungen), sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte, welche dazu bestimmt sind, die Geschäftstätigkeit zu fördern oder zu unterstützen, beispielsweise der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften (BGE 139 III 457 E. 3.2 S. 458 f. mit Hinweisen) oder eine Grundbuchberichtigungsklage, deren Thema die Gültigkeit von Kaufverträgen über Geschäftsliegenschaften ist (Urteil 5A 592/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 5). Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezweckt die Beschwerdegegnerin "die Entwicklung, den Erwerb und die Verwaltung von Immobilien". Der streitgegenständliche Erschliessungsvertrag dient offensichtlich diesem Gesellschaftszweck. Selbst wenn es sich dabei nur um ein Hilfsgeschäft handeln würde, wäre damit der Bezug zur "geschäftlichen Tätigkeit" der Beschwerdegegnerin gegeben. Ob auch die geschäftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin umfasst ist, kann offen gelassen werden, da der Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit einer Partei genügt.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin dafür kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_273/2015
Date : 08. September 2015
Published : 26. September 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : Abgabe einer Willenserklärung, Zuständigkeit


Legislation register
BGG: 29  66  68  92  93
OR: 216
ZPO: 1  6  29
BGE-register
120-II-11 • 123-III-346 • 123-III-414 • 124-III-44 • 133-III-629 • 136-III-178 • 138-III-190 • 138-III-46 • 139-III-133 • 139-III-457
Weitere Urteile ab 2000
4A_215/2013 • 4A_273/2015 • 4A_341/2013 • 4A_359/2012 • 5A_592/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • lower instance • federal court • commercial court • municipal council • interim decision • question • dispensation • competency as regards the subject matter • dispute under civil law • contractual party • decision • proceedings conditions • clerk • land register • ex officio • civil matter • company • participant of a proceeding • private person • request to an authority • joinder of parties • plaintiffs right of action and defense • cantonal law on land use planning • line of argument • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • litigation costs • remedies • appeal concerning civil causes • court and administration exercise • union of proceedings • administration • contradictory proceeding • final decision • cantonal proceeding • statement of affairs • land consolidation • lawyer • secretary of municipality • architect • land register rectification claim • question of fact • mountain • due process of law • engineer • month • discretion • lausanne • easement • character • [noenglish] • meadow • privatization • coming into effect • development • elaboration • municipality
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