Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2009.9

Entscheid vom 8. September 2009 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Thomas Held

Parteien

Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfacher Verweisungsbruch, mehrfaches Vergehen gegen das ANAG; Widerruf

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird der mehrfachen qualifizierten und der mehrfachen einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
-6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
, teilweise i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
BetmG, sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 896 Tagen, vollziehbar durch den Kanton Zürich.

3. Der A. unter dem Namen B. mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2004 (Verf.-Nr. 1) für eine Gefängnisstrafe von 150 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 63 Tagen, gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Mit dem Vollzug wird der Kanton Zürich betraut.

4. Das bei A. sichergestellte und bei der Bundeskriminalpolizei aufbewahrte Bargeld in Höhe von Fr. 2'940.– wird in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eingezogen.

5. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden

- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB zur gut scheinenden Verwendung eingezogen:

· Mobiltelefon Nokia samt SIM-Karte Sunrise Nr. 2 (Ziff. III. 2. der Anklageschrift)

- in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB eingezogen und vernichtet:

· Total gefälschte Unterlagen lautend auf C. (Britischer Reisepass, Driving Licence und MasterCard; Ziff. III. 1. der Anklageschrift),

· Zigarettenpäckchen Parisienne mit Alufolien und Minigrip-Säckchen und deren Inhalt (Ziff. III. 5. der Anklageschrift),

· die mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 zusätzlich beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. III. 6. der Anklageschrift);

- verbleiben bei den Akten:

· mit bundesanwaltschaftlicher Verfügung vom 18. Januar 2007 beschlagnahmte „diverse Notizen“ und der Notizzettel mit Aufschrift D. (Ziff. III. 3. der Anklageschrift);

- der E. zurückgegeben:

· Mietvertrag E. – F. vom 1. Juni 1993 betreffend Familienwohnung an der Strasse Z. in Y., samt Schlüssel (Ziff. III. 4. der Anklageschrift).

6. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 12'000.00 Gebühr für die Ermittlungen

Fr. 4'000.00 Gebühr für die Voruntersuchung

Fr. 3'000.00 Gebühr für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 109’933.75 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 85’660.00 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 217’593.75 Total

Davon werden A. Fr. 40'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

7. Über die Höhe des Honorars von Rechtsanwältin Jana Hrebik für die amtliche Verteidigung in diesem Verfahren sowie eine diesbezügliche allfällige Ersatzpflicht von A. gegenüber der Kasse des Bundesstrafgerichts wird separat entschieden.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (Dispositiv)

Die Parteien haben nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des Entscheids vom 8. September 2009 auf die Beschwerde in Strafsachen an die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts verzichtet. Der Entscheid wird daher ohne schriftliche Begründung ausgefertigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2009.9
Datum : 08. September 2009
Publiziert : 20. Oktober 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4-6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG), mehrfacher Verweisungsbruch (Art. 291 StGB), mehrfaches Vergehen gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG i.V.m. Art....


Gesetzesregister
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
StGB: 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
Stichwortregister
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