Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 203/2022
Urteil vom 8. August 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, handelnd durch die Finanzdirektion,
Regierungsgebäude, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Beendigung des Dienstverhältnisses),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Februar 2022 (V 2020 1).
Sachverhalt:
A.
Die 1957 geborene A.________ war seit 1987 als Sprachlehrerin beim Zentrum B.________ tätig. Im Verlaufe der Jahre entstanden Differenzen über die Qualität ihrer Lehrtätigkeit. Nachdem verschiedene Massnahmen keine Besserung der Situation gebracht hatten, stellte das Zentrum B.________ A.________ von ihren Arbeitsverpflichtungen vorsorglich per sofort unter Beibehaltung des Anspruchs auf Lohnzahlung frei (Verfügung vom 13. Februar 2018). Mit Verfügung vom 5. September 2018 hielt das Zentrum B.________ an der Freistellung fest und löste das Arbeitsverhältnis mit A.________ bei vollständiger Lohnzahlung auf den 31. Juli 2019 auf. Gleichzeitig wurden die gemäss Abrechnung vom 28. Juni 2016 geltend gemachten 26 Arbeitsstunden für die Erstellung und Korrektur der C.________-Aufnahmeprüfung 2016 zuzüglich 5 % Zins ausbezahlt. Die dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 26. November 2019 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Kanton Zug zu verpflichten, ihr wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung in der Höhe von neun Monatslöhnen (total Fr. 112'420.90 netto) und eine Abgangsentschädigung von sechs Monatsgehältern (total Fr. 74'947.25 netto), alles verzinst zu 5 % seit 1. August 2019, zu zahlen. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; 141 I 70 E. 2.2, je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.4. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
(BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Dabei hat sie nicht bloss die ihr zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern sie muss darüber hinaus auch wissen, dass gegen sie eine Verfügung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird (Urteile 8C 258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4; 8C 728/2013 vom 22. August 2014 E. 3.1.2; 8C 158/2009 vom 2. September 2009 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 136 I 39).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.2. Das angefochtene Urteil stützt sich insbesondere auf § 13 und § 24 des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. September 1994 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; BGS 154.21). Die Kündigung seitens des Kantons ist gemäss § 13 missbräuchlich, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird
a) wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und deren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunmöglichen.
Nach § 24 Abs. 1 PG besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis seitens des Kantons gekündigt wird, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr überschritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz kam nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage zum Schluss, die mit Verfügung vom 5. September 2018 ausgesprochene Kündigung sei nicht missbräuchlich gewesen. In materiell-rechtlicher Hinsicht könne sich diese Kündigung auf sachliche Gründe stützen. So seien die ersten dokumentierten Reklamationen von Lernenden über den Schulunterricht der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1997 eingegangen. In der Folge sei es zu beinahe jährlichen negativen Rückmeldungen von Lernenden und Lehrpersonen über Benotung, Unterrichtsqualität und Verhalten der Beschwerdeführerin im Unterricht bzw. im Lehrerkollegium gekommen. Nach verschiedenen Massnahmen und Interventionen seitens der Schule habe der Rektor der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2004 einen formellen Verweis nach § 10 Abs. 4 PG wegen mangelhafter Kooperationsbereitschaft und Termineinhaltung in Bezug auf den notwendigen Verbesserungsprozess erteilt. Am 17. August 2007 habe sie einen zweiten Verweis erhalten, nachdem sie im Februar 2007 einen Regierungsrat ausserhalb der dafür zuständigen Volkswirtschaftsdirektion persönlich angeschrieben habe, um Unterstützung für ihre Anliegen gegenüber dem Beschwerdegegner zu erhalten. Die im Wintersemester 2007/2008 veranlasste
externe Standortbestimmung (in den Bereichen Unterrichtsgestaltung, kollegiale Zusammenarbeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Schulleitung) habe u.a. ein zerrüttetes Verhältnis zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin ergeben (Schlussbericht des Dr. phil. D.________ vom 18. März 2008).
In den Jahren 2010, 2011, 2014 und 2015 seien weitere negative Rückmeldungen erfolgt hinsichtlich Unterrichtsqualität bzw. -inhalt, Prüfungsstoff, Benotung sowie Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber Lernenden. Den im Sommer 2015 bezogenen Bildungsurlaub habe sie auf Aufforderung des Rektors hin auch pädagogisch-didaktischen Themen widmen müssen, um weniger negative bzw. kritische Schülerfeedbacks zu erhalten. Am 28. September 2016 sei die Beschwerdeführerin mit den Feststellungen zu den angekündigten, im September 2016 durchgeführten Schulbesuchen und anonymen Umfragen konfrontiert worden. Die Schulleitung habe mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 angeordnet, eine anonyme schriftliche Befragung der Lernenden vorzunehmen, und den Rektor und den Prorektor mit der Gestaltung des anstehenden Prozesses beauftragt. In der Folge seien regelmässig Besprechungen zwischen Rektor, Prorektor und Beschwerdeführerin abgehalten worden. Wegen Unzufriedenheit mit der als passiv beurteilten Beteiligung der Beschwerdeführerin am Prozess seien an der Besprechung vom 27. Januar 2017 erstmals mögliche personalrechtliche Massnahmen Ende des mit Herbst 2017 terminierten Prozesses erwähnt worden. Am 23. Februar 2017 sei unter Beizug einer
Vertrauensperson der Beschwerdeführerin aus der Lehrerberatung eine Zielvereinbarung getroffen und am 1. Juni 2017 seien die Ergebnisse der jüngsten Unterrichtsbesuche (von Januar und Mai 2017) und der neuesten Schülerbefragung (vom Mai 2017) mit der Beschwerdeführerin besprochen worden. Nach zwei weiteren Unterrichtsbesuchen im September 2017 sei der Prorektor zum Schluss gelangt, dass weder eine positive Veränderung des Unterrichts noch zumindest Bemühungen diesbezüglich ersichtlich gewesen seien. Die Zielvereinbarung sei nicht umgesetzt worden. Am 27. November 2017 habe die Beschwerdeführerin zu den übermittelten Akten schriftlich Stellung genommen und tags darauf sei ihr das rechtliche Gehör im Rahmen einer mündlichen Anhörung im Hinblick auf mögliche personalrechtliche Massnahmen nach Abschluss des Prozesses gewährt worden. Qualitätsmängel, Nichterfüllung der Zielsetzungen, fehlende Einsicht und Veränderungswille seitens der Beschwerdeführerin, fehlende Erfolgsaussichten weiterer Prozesse sowie der Vertrauensmangel seien Thema gewesen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei in Aussicht gestellt worden. Am 23. Januar 2018 habe die Beschwerdeführerin zum Protokoll der Anhörung vom 28. November 2017 schriftlich Stellung
genommen. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Rektor am 13. Februar 2018 die vorsorgliche Freistellung verfügt. Im Januar/Februar 2018 seien nochmals elektronische Schülerfeedbacks erhoben worden. Die Schulleitung habe die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 aufgefordert, sich zur hierzu verfassten Aktennotiz vom 27. März 2018 und zu weiteren ihr zugestellten Akten zu äussern. Dies habe sie am 28. Mai 2018 getan, bevor sie am 5. September 2018 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhalten habe.
Dieser langjährige Verlauf zeige deutlich, dass die Unterrichtsqualität der Beschwerdeführerin schon mehrere Jahre vor Einleitung des zur Kündigung führenden Prozesses seitens der Schulleitung thematisiert worden sei. Nach der externen Standortbestimmung habe die Problematik einige Jahre nicht mehr im Vordergrund gestanden, weshalb die Qualität der Leistungen in der Vergangenheit für die Kündigung offensichtlich nicht relevant gewesen seien.
Aufgrund der nach der Auszeit im Sommersemester 2015 eingegangenen Beanstandungen sei die Beschwerdeführerin enger begleitet worden. Wohl sei das Verhältnis zwischen Schulleitung und Beschwerdeführerin angesichts der Chronologie vorbelastet gewesen, von Mobbing oder Bossing könne aber keine Rede sein. Eine mildere Massnahme als die Kündigung habe nicht zur Verfügung gestanden und auf einen förmlichen Verweis habe der Beschwerdegegner angesichts der Vorgeschichte verzichten dürfen. Durch ihre mangelnde Mitwirkung an der Erfüllung der vereinbarten Ziele habe die Beschwerdeführerin ihr Desinteresse an der angesichts der verschiedenen Reklamationen geforderten Weiterentwicklung bekundet. Eine Weiterbeschäftigung hätte nicht nur dem Image der Schule geschadet, sondern insbesondere die berechtigten Interessen der Lernenden missachtet. Da die Beschwerdeführerin durch dieses Desinteresse und damit durch ihr schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung gegeben habe, sei keine Abgangsentschädigung geschuldet.
4.2. In formell-rechtlicher Hinsicht erkannte die Vorinstanz, anders als die Beschwerdeführerin meine, sei durch den Beschluss der Schulleitung vom 3. Oktober 2016 der Anspruch auf rechtliches Gehör in keinem seiner Teilaspekte tangiert worden. Die Beschwerdeführerin habe die ihr bis 3. Oktober 2016 gesetzte Frist für die Mitteilung, ob sie mit dem Protokoll des Gesprächs vom 28. September 2016 einverstanden sei, eigenmächtig bis zum 30. Oktober 2016 verlängert und es sei ihr mit keinem Wort in Aussicht gestellt worden, vor Einbezug der Schulleitung zwecks Festlegung der weiteren Schritte hinsichtlich des angestossenen Prozesses auf ihre Rückmeldung zu warten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich ebenso wenig durch die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegegners mit dem Inhalt der Aktennotiz vom 27. März 2018, da diese nach dem bereits am 13. Februar 2018 gefällten Entschluss, die Beschwerdeführerin nicht mehr einzusetzen, ergangen sei und daher der damit zusammenhängende Vorwurf einer negativen Beweismittelproduktion fehl gehe. Ebenso verneinte die Vorinstanz die Verletzung des Gehörsanspruchs insofern, als die Beschwerdeführerin moniert habe, dass ihr die einzelnen Rückmeldungen der anonym geführten Umfragen
bei den Lernenden nicht mit Namen zugänglich gemacht worden seien. Es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen sie hieraus hätte ziehen können, zumal der Beschwerdegegner betont habe, dass das Gesamtbild massgebend sei. Im Sinne einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung verletze schliesslich der Verzicht des Beschwerdegegners auf eine Parteibefragung und Zeugeneinvernahmen das rechtliche Gehör ebenfalls nicht.
5.
5.1. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Sie rügt, ihr Recht auf Beweisabnahme (als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör) sei verletzt. Im Zusammenhang mit dem im Sommer/Herbst 2016 eingeleiteten Verfahren der Schulleitung sei sie in Form von Mobbing in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Zu Unrecht habe die Vorinstanz auf ihre Befragung als Partei sowie auf die Zeugeneinvernahme ihres Sohnes und der behandelnden Psychiaterin zu dieser Frage verzichtet.
5.2.
5.2.1. Mobbing ist nach einer auch vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (vgl. Urteile 8C 107/2018 vom 7. August 2018 E. 5; 8C 251/2017 vom 22. Juni 2017 E. 5.1; 8C 446/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1). Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Handlungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird - selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht -, ihren Arbeitspflichten nachzukommen (Urteile 4A 32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A 245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen). Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel nur auf der Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber stets auch in Erwägung
gezogen werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (Urteile 8C 826/2009 vom 1. Juli 2010 E. 4.2; 4A 32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.2; 4A 245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.2; 8C 358/2009 vom 8. März 2010 E. 5.1; 4C 179/2004 vom 14. September 2004 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Weil die Beurteilung auf einer Gesamtwürdigung der Umstände beruht, insbesondere der Indizien, welche das Mobbing ausmachen, ist rechtsprechungsgemäss selbst in Fällen, wo freie Kognition besteht, dem kantonalen Gericht ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Urteile 4A 32/2010 vom 17. Mai 2010 E. 3.3.4; 4A 245/2009 vom 6. April 2010 E. 4.3.3; 8C 446/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.1).
5.2.2. Hierzu erwog die Vorinstanz, aufgrund der Aktenlage lasse sich ein Mobbing bzw. Bossing nicht erstellen. Es sei jedoch unbestritten, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Schulleitung bereits seit mehreren Jahren vorbelastet gewesen sei. Dies schmälere die Beweiskraft von Zeugen, die darüber lediglich aufgrund von Schilderungen der Beschwerdeführerin berichten könnten, weshalb das Absehen von einer Parteibefragung sowie von den beantragten Zeugenbefragungen das rechtliche Gehör nicht verletze (antizipierte Beweiswürdigung).
Diese vorinstanzliche Beurteilung lässt nicht auf eine Bundesrechtswidrigkeit (durch Ermessensüber- oder -unterschreitung beziehungsweise Ermessensmissbrauch; BGE 142 II 49 E. 4.4) schliessen. Ebenso wenig liegen ihr offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen zugrunde. Dass der zur Kündigung führende Sachverhalt durch die Vorinstanz willkürlich festgestellt worden sein soll, ergibt sich aus den Einwänden in der Beschwerde nicht, zumal Willkür nicht bereits daraus folgt, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen (vgl. vorstehende E. 2.3). Die Beschwerdeführerin legt insbesondere dar, dass ihre Vorbringen zum ganzen Prozess des Beschwerdegegners und zu den wöchentlichen Besprechungen mit Blick auf die Mobbingfrage rechtserheblich seien und wiederholt, zu welchen Gegebenheiten sich die Zeugen hätten äussern können. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, da ss die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Partei- und Zeugenbefragung zum geltend gemachten Mobbing von der Vorinstanz unberücksichtigt gelassene rechtsrelevante Aspekte zum Vorschein gebracht hätte. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, weshalb sie hierauf verzichtete. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, das rechtliche Gehör sei mangels ausreichender Akteneinsicht verletzt, da sie keine Kenntnis darüber erhalten habe, welche Lernenden sich wie in den anonymen Umfragen beschwert hätten.
5.3.2. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
einer Interessenabwägung zugänglich.
5.3.3. Wenn hier die Vorinstanz angesichts des zu beleuchtenden Gesamtbildes das Interesse der sich kritisch äussernden Lernenden, nicht in den Prozess hineingezogen zu werden, höher gewichtete als dasjenige der Beschwerdeführerin, die Namen der einzelnen Lernenden und ihre genauen Angaben zu erfahren, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin blieben keine Entscheidgründe verborgen, zumal sie das Gesprächsprotokoll vom 26. September 2016 über die mit den einzelnen Klassen geführten Gespräche unterschriftlich als "eingesehen" bestätigte. Entsprechendes macht sie denn auch nicht geltend. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt sein könnte, indem in den Akten des Zentrums B.________ von ihr eingereichte Stellungnahmen vom 27. April und 28. Mai 2018 fehlten, wie sie vorbringt. Abgesehen davon befindet sich ihre Stellungnahme vom 28. Mai 2018 sehr wohl bei den kantonalen Akten. Diese wurde von ihr selbst im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und die Vorinstanz bezog sich darauf.
5.4.
5.4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung vom 23. Februar 2017. Das rechtliche Gehör sei missachtet worden, weil im angefochtenen Urteil nicht auf ihre Argumentation eingegangen worden sei. Sie habe dargelegt, dass diese Zielvereinbarung für eine Lehrkraft in ihrem Alter und mit ihrer Erfahrung unangemessen, demütigend und verfehlt sei, weshalb sie sich nicht "sklavisch" an die Vorgaben gehalten habe.
5.4.2. Zum einen verlangt die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
vom gewohnten Vorgehen abzuweichen. Welche der in der Vereinbarung formulierten Ziele zu den Themen Unterrichtsvorbereitung, Reflexion und Unterrichtsdurchführung/Verhältnis der Lehrperson zu den Lernenden unangemessen, demütigend oder verfehlt sein sollen, ist überdies weder dargetan noch ersichtlich.
5.5.
5.5.1. Sodann wird eine Verletzung des Äusserungsrechts geltend gemacht in Bezug auf das Protokoll vom 28. September 2016 über eine Sitzung der Beschwerdeführerin mit dem Rektor und dem Prorektor. Die Vorinstanz habe aktenwidrig nicht erwähnt, dass sie am 3. Oktober 2016 dem Rektor mitgeteilt habe, sie sei krank, worauf dieser gleichentags geantwortet habe, dass er hiervon wisse und sie sich melden solle, wenn sie wieder gesund sei, damit er die Pendenzen (unterzeichnete Protokolle, das weitere Vorgehen etc.) mit ihr besprechen könne. Sie habe sich am 5. Oktober 2016 wieder korrekt zurückgemeldet und implizit um Erstreckung der bis 3. Oktober 2016 gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Protokoll vom 28. September 2016 ersucht. Am 23. Oktober 2016 habe sie mitgeteilt, sie lege das Gesprächsprotokoll mit dem Vermerk "eingesehen" ins Fach des Prorektors, bis am 31. Oktober 2016 übermittle sie ihre Stellungnahme dazu. Da die Schulleitung hierauf nicht reagiert habe, hätte sie in guten Treuen ihr Einverständnis zu diesem Vorgehen annehmen dürfen. Bereits am 3. Oktober 2016 sei aber das weitere Vorgehen gemäss des gleichentags erstellten Protokolls des Rektors beschlossene Sache gewesen. Daher sei der vorinstanzliche Schluss
offensichtlich unrichtig, wonach sie die Frist zur Stellungnahme bis 30. Oktober 2016 zum Protokoll vom 28. September 2016 eigenmächtig verlängert habe und mit dem Beschluss der Schulleitung vom 3. Oktober 2016 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei.
5.5.2. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, die Beschwerdeführerin habe das Protokoll am 29. September 2016 erhalten und sei gebeten worden, bis am Abend des 3. Oktober 2016 mitzuteilen, ob sie damit einverstanden sei, d.h. ob das Protokoll den Inhalt der Sitzung wiedergebe. Es sei ihr mit keinem Wort in Aussicht gestellt worden, dass auf ihre Rückmeldung gewartet werde zwecks Festlegung der weiteren Schritte. Überdies habe sie die auf den 3. Oktober 2016 angesetzte Frist zur Rückmeldung eigenmächtig bis zum 30. Oktober 2016 verlängert.
5.5.3. Unabhängig von der Frage, ob die Schulleitung mit der Verlängerung der Antwortfrist bis zum 30. Oktober 2016 stillschweigend einverstanden war oder nicht, lässt sich hieraus nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Die Feststellung der Vorinstanz ist nicht willkürlich, wonach es ihr mit keinem Wort in Aussicht gestellt worden sei, mit der Festlegung der weiteren Schritte hinsichtlich des angestrebten fachlichen Prozesses im Einzelnen auf ihre Rückmeldung zu warten, bzw. sie habe nicht erwarten können, dass die Schulleitung die im Protokoll vom 28. September 2016 erwähnten Sofortmassnahmen zur Verbesserung des Bereichs "Unterricht/Struktur/Vorbereitung/Prüfen" um mehrere Wochen hinausschiebe. Die Vorinstanz verletzte ebenso wenig Bundesrecht, wenn sie erkannte, der Beschluss der Schulleitung vom 3. Oktober 2016, der sich mit den erfassten Mängeln und den notwendigen fachlichen Verbesserungen im Rahmen des angestrebten Prozesses befasst, verletze den Gehörsanspruch nicht.
5.6.
5.6.1. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern ihr Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
umgehen könne. Zur Besprechung am 17. Januar 2017 habe sie jedoch - gemäss Protokoll - ein äusserst minimalistisches Konzept mitgebracht, worin Ausführungen zu konkreten Massnahmen gefehlt hätten. Die Massnahmen hätten sich auf wenige allgemeine Stichworte beschränkt; pädagogische Grundhaltungen seien bloss stichwortartig skizziert worden. An der Besprechung vom 27. Januar 2017 hätten sodann der Rektor und der Prorektor das weitere Vorgehen und die zu erreichenden Ziele eröffnet. Nach Besprechung der Details zur Zielvereinbarung am 23. Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin - laut Sitzungsprotokoll - damit einverstanden gewesen. Ihr zweimal geäusserter Vorwurf, nie etwas zu sagen zu haben, sei von der Schulleitung unter Hinweis auf den bisherigen Prozess dezidiert zurückgewiesen worden. Am 3. März 2017 habe sich die Beschwerdeführerin mit den beiden Protokollen vom 27. Januar und 23. Februar 2017 einverstanden erklärt, wie sich aus dem Protokoll vom 16. März 2017 ergebe. Es sei daher korrekt, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdegegner von einem Einverständnis zur Zielvereinbarung vom 23. Februar 2017 ausgegangen sei. Die Vorinstanz zeigte auf, dass die Qualität ihrer Lehrtätigkeit schon mehrere Jahre vor Einleitung des
zur Kündigung führenden Prozesses seitens der Schulleitung thematisiert worden sei, dass aber hinsichtlich des seit Sommer 2016 laufenden Prozesses weder eine positive Veränderung des Unterrichts noch zumindest Bemühungen in diese Richtung ersichtlich gewesen seien und sie die Zielvereinbarung nicht umgesetzt habe. Dieser von der Vorinstanz willkürfrei genannte Verlauf liefert keine Hinweise auf Mobbing oder Bossing. Die Darlegungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, inwiefern der grundrechtlich geschützte Bereich der persönlichen Freiheit nach Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
5.6.2. Gleiches gilt für das unter Hinweis auf einen unverhältnismässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit angerufene Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
5.6.3.
5.6.3.1. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in der vorinstanzlichen Beschwerde bestritten, dass der Beschwerdegegner mildere Massnahmen als die Kündigung geprüft habe. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe die Darstellung des Beschwerdegegners als erwiesen angesehen, womit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.6.3.2. Aus den willkürfreien Darlegungen hierzu im angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Bemühungen der Schulleitung zur Verbesserung der Unterrichtsqualität und des Lehrverhaltens der Beschwerdeführerin schon zehn Jahre vor der Kündigung ernsthaft thematisiert und unter anderem mit Hilfe eines Fachmanns angegangen worden waren. Bereits 2004 wurde ihr ein formeller Verweis wegen mangelhafter Kooperationsbereitschaft und Termineinhaltung in Bezug auf den notwendigen Verbesserungsprozess seitens des Rektors erteilt. Ein zweites Mal verwarnt wurde die Beschwerdeführerin 2007. Der Bildungsurlaub 2015 wurde ihr mit der Auflage genehmigt, sich auch pädagogisch-didaktischen Themen zu widmen. Zwei Jahre vor der Kündigung wurde ein Prozess eingeleitet, dessen erklärte Ziele die Verbesserung der Situation unter Weiterführung des Arbeitsverhältnisses waren. Damit erhielt die Beschwerdeführerin mehrfach die Möglichkeit, namentlich zuletzt im Rahmen der Zielvereinbarung, die von der Schule erwarteten und klar formulierten Veränderungen vorzunehmen oder eine berufliche Neuorientierung ins Auge zu fassen. Aufgrund dieser zahlreichen Bemühungen und der über Jahre hinweg durchgeführten Massnahmen kann der Schulleitung nicht vorgeworfen
werden, keine milderen Massnahmen als die Kündigung geprüft zu haben.
Nicht zu beanstanden ist es in diesem Kontext daher, wenn die Vorinstanz erwog, ein förmlicher Verweis hätte angesichts der Vorgeschichte keine nachhaltige Wirkung auf die Unterrichtsqualität versprochen und eine Gehaltskürzung oder der Aufschub bzw. die Verweigerung der Treue- und Erfahrungszulage seien nicht geeignet gewesen, die den Lernenden geschuldete Besserung der Unterrichtsqualität und des Lehrerverhaltens herbeizuführen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon absehen, die zwei Bildungsinstitutionen (E.________ und F.________) zu befragen, ob sie das Zentrum B.________ bezüglich einer möglichen Versetzung tatsächlich angegangen sei. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstanden, wonach die Kündigung verhindernde Massnahmen ernsthaft geprüft worden seien, was die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angezweifelt hatte. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich weder den Sachverhalt willkürlich fest, noch ist eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.6.4. Was sodann den von der Beschwerdeführerin ansatzweise geltend gemachten Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
5.6.5. Weiter legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welches verfassungsmässige Recht die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie die von ihr nach den abschliessenden Stellungnahmen der Parteien vom 13. und 14. Januar 2021 eingereichten Eingaben (ab 28. Januar 2021) ausser Acht gelassen habe, wie in der Beschwerde moniert wird.
5.6.6. Schliesslich wird vorgebracht, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 nicht zu einer für das Zentrum B.________ nachteiligen Flugblattaktion geäussert habe. Vielmehr habe sie mit eingeschriebenem, allerdings - soweit ersichtlich - nicht bei den Akten liegendem, Brief vom 27. April 2018 die Frage des Rektors in dem Sinne beantwortet, dass sie von dieser Aktion weder Kenntnis noch etwas mit ihr zu tun habe.
Hieraus lässt sich jedenfalls nichts zugunsten der Beschwerdeführerin zur Frage der Rechtmässigkeit der Kündigung ableiten. Es kann deshalb offen gelassen werden, wie es sich novenrechtlich mit dem letztinstanzlich nachgereichten Schreiben vom 27. April 2018 verhält. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, soweit er für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit überhaupt relevant ist, weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig erhoben.
5.7. Die Beschwerdeführerin vermag auch mit ihren übrigen Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beurteilung willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein sollte. Die Vorinstanz bejahte bundesrechtskonform die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 13 PG. Liegt unter dem Blickwinkel des Willkürverbots folglich keine Missbräuchlichkeit der Kündigung vor und gab die Beschwerdeführerin durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verneinte die Vorinstanz Entschädigungsansprüche zu Recht (vgl. vorstehende E. 3.2). Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla