Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1002/2018

Urteil vom 8. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Frei,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Miteigentum),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 5. November 2018 (ZK1 2018 23).

Sachverhalt:

A.
A.________ war der unentgeltliche Anwalt von B.________, die gegen C.________ auf Auflösung einer zwischen ihnen bestehenden einfachen Gesellschaft geklagt hatte und vor dem Bezirksgericht March obsiegte (Entscheid vom 24. April 2018).

B.
Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die von C.________ geführte Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht ein. Es bewilligte B.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren, setzte A.________ als Verfahrensbeistand ein und entschädigte diesen in Abweichung zur eingereichten Kostennote über Fr. 3'910.70 mit Fr. 2'500.-- aus der Kantonsgerichtskasse (Entscheid vom 5. November 2018).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Dezember 2018 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'910.70 (inkl. MWS t und Auslagen) festzusetzen; eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat mit Eingabe vom 4. Juli 2019 aufforderungsgemäss Stellung genommen. Formell stellt es keinen Antrag, materiell erachtet es die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer, dem diese Stellungnahme übermittelt worden ist, hat von seinem Äusserungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im kantonalen Berufungsverfahren.

1.1. Bei der Verfügung, welche die amtliche Entschädigung des im Zivilverfahren eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertreters festsetzt, handelt es sich um einen unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängenden Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Dass das Kantonsgericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2).

1.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt auf dieses hat der Rechtsvertreter eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der kantonalen Bestimmungen (vgl. statt vieler BGE 141 I 124 E. 3.1). Zur Geltendmachung dieser Entschädigung ist der unentgeltliche Rechtsvertreter legitimiert (vgl. z.B. Urteile 5D 49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.3).

1.3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache allerdings kein Nebenpunkt. Sie beschlägt einen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Rechtsbeistands. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung hier nicht anwendbar (Urteile 5A 1007/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2; 4D 37/2018 vom 5. April 2019 E. 1.1). Der Streitwert entspricht der Differenz zwischen der geforderten und der zugesprochenen Entschädigung (vgl. Urteil 4D 37/2018 vom 5. April 2019 E. 1.1). Im vorliegenden Fall erreicht der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Betrag von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), so dass lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG).

1.4. In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).
Nach Art. 122 Abs. 1 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton "angemessen" zu entschädigen. Diese bundesrechtliche Vorgabe belässt dem Kanton einen erheblichen Regelungsspielraum. Die zitierte Norm wäre nur dann verletzt, wenn das kantonale Recht als solches Entschädigungen vorsieht, die aus dem weiten Rahmen dessen fallen, was als angemessen gelten kann. Alsdann wäre Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gegeben (Urteil 5A 157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2). Auch die Verletzung der kantonalen Regeln betreffend die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im konkreten Fall ist kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann diesbezüglich nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG, namentlich das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) oder andere verfassungsmässige Rechte, oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3; 133 II 249 E. 1.2.1).

2.

2.1. Nach § 5 Abs. 1 des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; RS 280.411) wird der unentgeltliche Rechtsvertreter auf der Basis eines Stundenansatzes entschädigt, der zwischen Fr. 180.-- und Fr. 220.-- liegt; Auslagen werden zusätzlich vergütet. Reicht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter eine Kostennote ein, ist diese auf ihre Angemessenheit (mit Bezug auf die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, dem Umfang und der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) zu prüfen (§ 6 Abs. 3 Bst. b GebTRA). Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen; andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Kantonsgericht erklärt unter Hinweis auf die Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz des Kantons Schwyz, der Stundenansatz von Fr. 180.-- entspreche im Kanton Schwyz dem üblichen Ansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung.

2.2. Hat die Behörde, wie hier, ein (weites) Ermessen, schreitet das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten nur ein, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide nur ein, wenn sich diese im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 V 51 E. 9.2; Urteil 5A 725/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.3).
Das Bundesgericht hat in BGE 132 I 201 E. 8 (bestätigt in BGE 137 III 185 E. 5.1 ff.) im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen unentgeltlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zzgl. MWS t) bewegen müsse, um vor der Verfassung stand zu halten, wobei kantonale Unterschiede eine Abweichung nach oben oder unten rechtfertigen könn ten. Entschädigungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, verstossen gegen das Willkürverbot (BGE 141 I 124 E. 3.2).

2.3. Das Kantonsgericht erwog, die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eingereichte Kostennote weise einen Aufwand von 16 Stunden für die Berufungsbeantwortung und rund 2 Stunden für den Austausch mit der Klientin aus. Das erscheine unangemessen, zumal eine zu kurze und ungenügende Berufungsbegründung geltend gemacht werde. Die Entschädigung der Klägerin sei deshalb nach Ermessen festzusetzen.

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zwar auch zur Frage der genügenden Berufungsbegründung geäussert. Indes habe er sich nicht darauf beschränken können, zumal die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 312 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
1    Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
2    Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.
ZPO nur dann die Gegenpartei nicht zur schriftlichen Stellungnahme einlade, wenn die Berufung aus der Sicht der Rechtsmittelinstanz offensichtlich unbegründet erscheine, das Kantonsgericht in der Einladung zur Stellungnahme keinerlei Vorbehalte angebracht hatte und er folglich nicht davon ausgehen konnte, dass das Kantonsgericht die Berufung für offensichtlich unbegründet halte. Deshalb habe er auch zu den Behauptungen des Berufungsklägers in der Sache selbst Stellung genommen. Daher könne die Kostennote nicht als unangemessen bezeichnet werden.

2.5. Das Kantonsgericht basiert seinen Ermessensentscheid auf der Überlegung, dass in der Berufungsantwort "eine zu kurze und ungenügende Berufungsbegründung geltend gemacht werde". Wie der Beschwerdeführer indes zutreffend ausführt, lässt es den Umstand ausser Acht, dass die Berufungsantwort hauptsächlich Ausführungen zur Sache selbst enthält. Wieso diese unter den gegebenen Umständen nicht notwendig gewesen wären, führt das Kantonsgericht weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Stellungnahme aus. Mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht die Frage, ob der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, um sowohl prozessual wie auch materiell zur Berufung Stellung zu nehmen, nicht beurteilen und die Sache ist an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit es sich dazu äussere.

2.6. Damit ist der Ausgang des Verfahrens besiegelt und das Bundesgericht braucht nicht zu den anderen Rügen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.

3.
Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Indessen hat der Kanton den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung und Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'5 00.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1002/2018
Date : 08. August 2019
Published : 26. August 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Miteigentum)


Legislation register
BGG: 66  68  72  74  75  95  106  113  116  117
BV: 9
ZPO: 122  312
BGE-register
132-I-201 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-III-462 • 137-III-185 • 137-III-424 • 141-I-124 • 141-V-51 • 142-III-364
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