Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 324/2013
Urteil vom 8. August 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Binder,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erbteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Februar 2007 starb E.________, Jahrgang 1916 (Erblasser). Seine beiden Töchter X.________ (Beschwerdeführerin) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) sind die einzigen Erben. In der Erbteilung war die Ausgleichungspflicht von Geldzuwendungen und namentlich im Zusammenhang mit Liegenschaften streitig, die der Erblasser am 8. Mai 1980 der Beschwerdeführerin und deren Ehemann verkauft hatte (Grundstück Nr. 53, GB A.________) und am 1. April 1992 an beide Töchter zu je hälftigem Miteigentum übertragen hatte (Grundstücke Nrn. 24 und 28, GB B.________). In Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992 heisst es, was folgt:
"X.________ konnte im Jahre 1980 vom heutigen Verkäufer ihr heute bewohntes Wohnhaus in W.________ zu einem sehr günstigen Preis übernehmen. Als Ausgleich dafür wünscht der heutige Verkäufer, dass bei seinem Ableben die Grundstücke Nr. 28 und 24, B.________, von Y.________ zu einem Vorzugspreis übernommen werden können.
Die beiden Käuferinnen vereinbaren dazu ein Kaufrecht an den Parzellen Nr. 28 und 24, B.________, zugunsten Y.________. Dieses Kaufrecht dauert fünf Jahre über das Ableben des heutigen Verkäufers hinaus und kann ab dem Zeitpunkt des Ablebens von E.________ zum Preise von Fr. 150'000.-- von Y.________ durch schriftliche Mitteilung an X.________ und an das Grundbuchamt W.________ ausgeübt werden, wozu X.________ ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt. Der Preis von Fr. 150'000.-- versteht sich zum Lebenskostenindex von 132.7 Punkten per Ende Februar 1992. Der Kaufpreis ist somit der Veränderung des Lebenskostenindexes anzupassen.
Im Grundbuch ist daher zugunsten von Y.________ auf den Grundstücken Nr. 28 und 24, B.________, ein Kaufsrecht gemäss Vertrag einzutragen. Das Kaufsrecht ist für zehn Jahre vorzumerken, beginnend ab dem Datum der Eintragung dieses Vertrages im Grundbuch."
Die Parteien vereinbarten weiter, dass das im Kaufvertrag vom 8. Mai 1980 betreffend das Wohnhaus in W.________ (Grundstück Nr. 53, GB A.________) vorgesehene Gewinnanteilsrecht unter anderem zugunsten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und im Grundbuch zu löschen sei (Ziff. 8 des Kaufvertrags vom 1. April 1992).
B.
Der Verkehrswert der Liegenschaft B.________ betrug per Todestag des Erblassers am 9. Februar 2007 rund Fr. 822'000.--. Ende 2007 übte die Beschwerdegegnerin ihr Kaufrecht an der Miteigentumshälfte der Beschwerdeführerin zum Preis von Fr. 179'000.-- aus.
C.
Mit Klage vom 10. September 2010 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung des Nachlasses und der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sowie die Teilung des Nachlasses. Sie bezifferte ihre Forderung auf Fr. 259'565.50 nebst Zins. Die Beschwerdegegnerin verlangte ebenfalls die Feststellung und die Teilung des Nachlasses und anerkannte, der Beschwerdeführerin Fr. 54'175.35 abzüglich einer Zinszahlung zu schulden. Das Bezirksgericht T.________ verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin Fr. 60'034.50 zu bezahlen, und wies sämtliche Konti des Erblassers der Beschwerdegegnerin zu (Urteil vom 4. Oktober 2012).
D.
Am 2. November 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Berufung ein mit dem Hauptantrag, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Fr. 224'741.50 zu verurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung. Das Obergericht des Kantons Luzern teilte den Nachlass, indem es die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 79'461.80 an die Beschwerdeführerin verurteilte und sämtliche Konti des Erblassers der Beschwerdegegnerin zuwies. Es auferlegte der Beschwerdeführerin 69 % der erstinstanzlichen und 89 % der zweitinstanzlichen Prozesskosten und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 13'812.25 zu bezahlen (Urteil vom 13. Februar 2013).
E.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 276'886.85 zu verpflichten, eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen und subeventualiter die Kostenfolgen der vorinstanzlichen Urteile im Ermessen des Bundesgerichts neu zu regeln. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die Ausgleichung (Art. 626 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
|
1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
Die Beschwerdeführerin behauptet vor Bundesgericht, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei nur mehr die Ausgleichungspflicht des Miteigentumsanteils an den Grundstücken B.________ gewesen, den der Erblasser der Beschwerdegegnerin im Sinne einer gemischten Schenkung zugewendet habe. Auf eine Ausgleichung der Liegenschaft A.________ habe die Beschwerdegegnerin verzichtet (S. 6 Rz. 15, S. 7 f. Rz. 19 und 20, S. 9 Rz. 23, S. 10 Rz. 26 und S. 13 Rz. 34 der Beschwerdeschrift).
2.1. Der Streitgegenstand wird durch die Begehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Was eine Partei im kantonalen Verfahren begehrt und vorgebracht hat, stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (BGE 125 III 305 E. 2e S. 311; 138 III 252 E. 2 S. 253). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2. Zu den Parteivorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hat das Obergericht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Beschwerdegegnerin aus dem Erwerb der Grundstücke in B.________ eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von Fr. 643'500.-- (Verkehrswert von Fr. 822'500.-- abzüglich Kaufpreis von Fr. 179'000.--) geltend gemacht und ihrerseits aus dem Erwerb des Grundstücks in A.________ einen ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 104'292.85 anerkannt. Die Beschwerdegegnerin habe eine Ausgleichungspflicht aus den Grundstückgeschäften bestritten. Zum einen habe nicht der Erblasser, sondern die Beschwerdeführerin ihr das Kaufrecht an den Grundstücken in B.________ eingeräumt. Zum anderen hätten die Parteien im Kaufvertrag den endgültigen Ausgleich in Bezug auf die Liegenschaften vereinbart (E. 3.1 Abs. 2 S. 8 des angefochtenen Urteils).
2.3. Zu den Parteivorbringen im Berufungsverfahren hat das Obergericht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, die Übertragung der Grundstücke in B.________ zu hälftigem Miteigentum stelle je eine gemischte Schenkung des Erblassers an die Parteien dar. Gegenstand des Kaufrechts sei nur ihr Anteil. Es treffe zu, dass sie bezüglich dieses hälftigen Anteils auf einen Ausgleichungsanspruch verzichtet habe. Nicht verzichtet habe sie auf ihren Ausgleichungsanspruch in Bezug auf jenen anderen Miteigentumsanteil, der vom Erblasser direkt an die Beschwerdegegnerin übertragen worden sei. Eine diesbezügliche Verzichtserklärung liege nicht vor und dürfe nicht angenommen werden. Der ausgleichungspflichtige Betrag belaufe sich auf Fr. 394'850.-- (Verkehrswert der Miteigentumshälfte von Fr. 411'000.-- abzüglich Kaufpreis von Fr. 16'150.--). Bezüglich der Liegenschaft in A.________ anerkenne sie eine Ausgleichungspflicht von Fr. 104'292.85. Der Erblasser habe betreffend die Liegenschaften in B.________ keinen Ausgleichungsdispens angeordnet. Die Beschwerdegegnerin hat den obergerichtlichen Feststellungen zufolge entgegnet, durch die Übertragung von je hälftigem Miteigentum seien die Parteien vom Erblasser gleich behandelt
worden, weshalb diesbezüglich kein Ausgleichungsanspruch bestehe. Da diesbezüglich gar kein Ausgleichungsanspruch bestehe, habe sie auch nicht darauf verzichten können. Gegenstand des Kaufrechts habe nur der Anteil der Beschwerdeführerin sein können. Die Parteien hätten mit der Regelung in Ziff. 5 des Kaufvertrags den endgültigen Ausgleich bezüglich der Liegenschaften A.________ und B.________ vereinbaren wollen. Die Berechnung des ausgleichungspflichtigen Betrags werde auch in masslicher Hinsicht bestritten (E. 3.2 S. 8 f. des angefochtenen Urteils).
2.4. Die Feststellungen des Obergerichts zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auf die angegebenen Stellen ihrer Berufung stützen (S. 10 ff. sowie die Zusammenfassung auf S. 20 f., OG amtl. Bel. 1). Desgleichen werden die Vorbringen der Beschwerdegegnerin durch die angegebenen Stellen in ihrer Berufungsantwort belegt (S. 7, OG amtl. Bel. 5).
2.5. Die Beschwerdeführerin erhebt und begründet keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen, sondern weicht schlicht von den insoweit verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ab. Entgegen ihrer Darstellung war Streitgegenstand im kantonalen Berufungsverfahren die Ausgleichungspflicht sowohl bezogen auf die Übertragung der Liegenschaften in B.________ zu hälftigen Miteigentum an beide Parteien als auch bezogen auf den Verkauf der Liegenschaft in A.________ an die Beschwerdeführerin.
3.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, aus dem Kaufvertrag vom 1. April 1992, mit welchem der Erblasser den Parteien im Rahmen einer gemischten Schenkung die Grundstücke in B.________ übertragen habe, ergebe sich keine Ausgleichungspflicht, weil der Erblasser jeder Partei einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken übertragen und die Parteien somit gleich behandelt habe. Mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft in A.________ an die Beschwerdeführerin habe sich hingegen die Frage der Ausgleichung gestellt, die die Parteien durch die Vereinbarung des Kaufrechts geregelt hätten (E. 3.3 S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin rügt die Annahme, der Erblasser habe die Parteien gleich behandelt, als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (S. 10 ff. Rz. 25-35) und die Verneinung einer Ausgleichungspflicht als Verletzung von Art. 626 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
|
1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
3.1. Die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
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1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
|
1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
3.2. Die Grundstücke in B.________ hat der Erblasser seinen Töchtern je zu hälftigem Miteigentum übertragen. Da beide Erbinnen den gleichen Anteil an den Grundstücken zugewendet erhalten haben, hat keine Ungleichbehandlung stattgefunden, die unter den beiden Erbinnen auszugleichen gewesen wäre. Nach dem Verkauf ihrer Miteigentumshälfte hat die Beschwerdeführerin in der Erbteilung ohnehin nur mehr die Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach verlangen können (Art. 628 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 628 - 1 Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. |
|
1 | Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen den Betrag des Erbanteils übersteigen. |
2 | Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers sowie die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen. |
3.3. Auf den Tod des Partners gestellte Kaufrechtsverträge, die lebzeitig noch keine Wirkungen entfalten und für den Zeitpunkt der Ausübung des Kaufrechts einen nicht marktkonformen Optionspreis vorsehen, können in der Erbteilung verschiedene Fragen aufwerfen (vgl. BREITSCHMID, Vorweggenommene Erbfolge und Teilung - Probleme um Herabsetzung und Ausgleichung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, 1997, S. 49 ff., S. 54 Ziff. 3b). Nach den Feststellungen des Obergerichts war "Partner" im Kaufrechtsvertrag indessen nicht der Erblasser, auch wenn erst nach dessen Tod das Kaufrecht sollte ausgeübt werden können. Gemäss Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992 haben vielmehr die "beiden Käuferinnen" und damit die Erbinnen untereinander das Kaufrecht zugunsten der Beschwerdegegnerin vereinbart. Die Zuwendung des Kaufrechts an die Beschwerdegegnerin als Erbin ist somit weder durch den künftigen Erblasser noch aus dessen Vermögen erfolgt und kann insoweit begrifflich der Ausgleichung nicht unterliegen (vgl. BREITSCHMID, a.a.O., S. 65 Ziff. 15).
3.4. Was die Beschwerdeführerin heute gegen die Annahme der Gleichbehandlung und gegen die Verneinung der Ausgleichungspflicht einwendet, erweist sich als unbegründet:
3.4.1. Die Auslegung von Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992, wonach nicht der Erblasser, sondern die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Kaufrecht eingeräumt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, so dass sich die - zumindest vom Wortlaut der Vertragsklausel gestützte (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302) - Auslegung zu prüfen erübrigt (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400). Der Vollständigkeit halber kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
nicht zustande gekommen. In Ziff. 5 des unterzeichneten Kaufvertrags vom 1. April 1992 ist bezüglich der Ausgleichung nur mehr ein Wunsch des Erblassers erwähnt, der weder ihn selber noch seine Töchter vertraglich zu binden vermag, sowie die von seinen Töchtern insoweit frei vereinbarte Begründung eines Kaufrechts enthalten, die wenigstens die vom Erblasser teilweise unentgeltlich zugewendeten Grundstücke in A.________ und B.________ ausgleichen wollte. Aus dem Vorschlag nicht übernommen wurden damit die Verzichtserklärungen auf weitergehende Ausgleichungsansprüche und die ausdrückliche Befreiung des Erblassers von jeglicher weiterer Ausgleichungspflicht (BG bekl. Bel. 22). Ziff. 5 des Kaufvertrags vom 1. April 1992 kann insoweit als eine unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers geschlossene Vereinbarung zwischen seinen Töchtern als Erbinnen über ihre künftige Ausgleichungspflicht betreffend die Grundstücke in A.________ und B.________ verstanden werden (vgl. Jurij Benn, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, 2000, S. 275, mit Hinweisen).
3.4.2. Unvollständig ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe festgestellt, die Parteien hätten im Kaufvertrag vom 1. April 1992 keinen umfassenden Verzicht auf Ausgleichungsansprüche für den Fall der Ausübung des Kaufrechts vereinbart und einen entsprechenden Vorschlag des Notars nicht umgesetzt (S. 10 Rz. 27 der Beschwerdeschrift). Denn das Obergericht hat daran angeschlossen, die Parteien hätten aber sehr wohl den Ausgleich in Bezug auf die Grundstücke in A.________ und B.________ durch Begründung des Kaufrechts geregelt. Durch die Ausübung des Kaufrechts habe die Ausgleichung in Bezug auf die Liegenschaften stattgefunden und sei ein weiter gehender oder nochmaliger Ausgleich nicht vorzunehmen (E. 3.3 Abs. 5 S. 10 des angefochtenen Urteils).
3.4.3. Kein Verstoss gegen Prozessgrundsätze liegt darin, dass das Obergericht berücksichtigt hat, der Erblasser habe jeder Partei einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken in B.________ übertragen und die Parteien somit gleich behandelt, hat doch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich geltend gemacht, durch die Übertragung von je ½ Miteigentum seien die Parteien von Erblasser gleich behandelt worden (E. 3.2 Abs. 2 S. 9 des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin (S. 15 Rz. 42), das Obergericht habe zu ihren Lasten berücksichtigt, was von der Beschwerdegegnerin gar nicht behauptet worden sei, ist deshalb unberechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang den Streitgegenstand einzuschränken versucht, kann auf bereits Gesagtes (E. 2) verwiesen werden. Die Feststellung des Obergerichts, der Erblasser habe jeder Partei einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstücken in B.________ übertragen und die Parteien somit gleich behandelt, ist aber auch nicht offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
zurückzuführen, sondern auf das Kaufrecht, das die Beschwerdeführerin anschliessend zugunsten der Beschwerdegegnerin an ihrem Miteigentumsanteil begründet hat und das die Beschwerdegegnerin alsdann frist- und formgerecht zum vereinbarten Preis ausgeübt hat.
3.5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit die Beschwerdeführerin eine Ausgleichungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Grundstücken in B.________ geltend macht.
4.
Muss die Beschwerde nach dem Gesagten abgewiesen werden, bleibt es beim angefochtenen kantonalen Urteil. Eine Änderung der Prozesskostenverlegung fällt damit ausser Betracht (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten