Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 234/2011

Sentenza dell'8 agosto 2011
I Corte di diritto civile

Composizione
Giudici federali Klett, Presidente,
Kolly, Ramelli, Giudice supplente,
Cancelliere Piatti.

Partecipanti al procedimento
A.________ SA in liquidazione,
patrocinata dall'avv. dott. Elio Brunetti,
ricorrente,

contro

Ufficio del registro di commercio,
opponente.

Oggetto
revoca dello scioglimento di una società anonima,

ricorso contro la sentenza emanata il 10 marzo 2011 dalla II Camera civile del Tribunale d'appello del
Cantone Ticino.

Considerando:
che il 7 dicembre 2010 il Pretore del distretto di Lugano ha pronunciato, su istanza dell'Ufficio del registro di commercio di Lugano fondata sull'art. 154 cpv. 3 dell'Ordinanza del 17 ottobre 2007 sul registro di commercio (ORC; RS 221.411), lo scioglimento e la liquidazione secondo le prescrizioni del fallimento della A.________ SA, la quale non aveva ripristinato consiglio di amministrazione, organo di revisione e recapito statutario nonostante la diffida pubblicata sul Foglio ufficiale svizzero di commercio;
che con istanza del 14 febbraio 2011 la società ha chiesto al medesimo Pretore di revocare la predetta decisione e di assegnarle un ultimo termine di 30 giorni per ripristinare la situazione legale, adducendo che l'assemblea generale aveva nel frattempo nominato l'amministratore e l'ufficio di revisione e modificato il recapito;
che il Pretore ha respinto l'istanza con sentenza del 15 febbraio 2011, argomentando che l'art. 154 ORC, contrariamente all'art. 153 cpv. 5
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
ORC, non prevede la possibilità di revocare lo scioglimento pronunciato dal giudice;
che in precedenza - il 14 novembre 2008 - il Pretore aveva invece accolto una richiesta analoga della società;
che l'appellazione presentata dalla A.________ SA in liquidazione è stata respinta con sentenza 10 marzo 2011 della II Camera civile del Tribunale di appello ticinese;
che la società insorge davanti al Tribunale federale con ricorso in materia civile del 12 aprile 2011, chiedendo in via principale l'accoglimento delle domande già formulate innanzi al Pretore e in via subordinata l'annullamento del giudizio impugnato con il rinvio degli atti all'autorità cantonale "affinché si pronunci sulla tempestività dell'istanza 14 febbraio 2011 e sulla necessità della misura dello scioglimento e della conseguente liquidazione secondo le prescrizioni applicabili al fallimento";
che né l'autorità cantonale, né l'Ufficio del registro di commercio hanno preso posizione sul ricorso;
che l'azione di revoca dello scioglimento della società anonima - come quella di scioglimento (sentenza 4A 106/2010 del 22 giugno 2010, consid. 6, non pubblicato in DTF 136 III 369) - è una causa civile di carattere pecuniario il cui valore è determinato dal capitale nominale;
che il capitale nominale della società ricorrente è di fr. 250'000.-- per cui la soglia dell'art. 74 cpv. 1 lett. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
LTF è raggiunta;
che per il resto il ricorso, sotto il profilo formale, è ammissibile;
che la Corte cantonale, dopo avere premesso che l'Ufficio del registro di commercio era obbligato a diffidare soltanto le persone tenute all'iscrizione, non gli azionisti, ha ripreso in sostanza la motivazione del Pretore, confermando che lo scioglimento pronunciato dal giudice secondo gli art. 154 ORC e 731b CO, quest'ultimo entrato in vigore il 1° gennaio 2008, non può più essere revocato, fatta eccezione del caso in cui sia ripristinato il domicilio legale nel senso dell'art. 153 cpv. 5
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
ORC;
che le censure con le quali la ricorrente contesta lo scioglimento della società non sono ricevibili, poiché tale questione è stata risolta definitivamente dal Pretore con la sentenza del 7 dicembre 2010, cresciuta in giudicato, e non è più oggetto di questa procedura;
che così è degli argomenti concernenti la buona fede dell'azionista, ancorché il tema non sia di rilievo (cfr. sentenza citata, consid. 9.1 non pubblicato), la severità eccessiva con la quale l'autorità cantonale avrebbe apprezzato le circostanze del caso specifico e il risultato sproporzionato che comporterebbe l'applicazione rigorosa degli art. 731b cpv. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
CO e 154 ORC;
che l'autorità cantonale non ha leso il diritto di essere sentita della ricorrente per non essere entrata nel merito di tali argomentazioni, non pertinenti, proposte anche con l'appello;
che, per tornare all'oggetto di questa procedura, i giudici cantonali hanno richiamato con ragione la DTF 136 III 369, nella quale il Tribunale federale ha stabilito che l'art. 731b cpv. 1 n
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
. 3 CO non permette più la revoca dello scioglimento a seguito del ripristino delle condizioni legali, tale eventualità essendo stata mantenuta esclusivamente per il caso retto dall'art. 153 cpv. 5
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
ORC (consid. 11.4.2 pag. 372);
che la ricorrente non si confronta con questa motivazione, limitandosi a obiettare che l'art. 154 ORC non prevede ma nemmeno vieta la modifica delle misure in discussione;
che, in considerazione della giurisprudenza citata, tale argomentazione è manifestamente infondata, come lo sono gli argomenti con i quali la ricorrente invoca il giudizio di revoca pronunciato dal Pretore nel 2008, non potendosi essa prevalere di un'applicazione non corretta del diritto federale avvenuta nell'ambito di un altro procedimento;
che, al contrario, il trattamento indulgente concessole in passato dal Pretore doveva indurre la ricorrente a occuparsi con maggiore diligenza dell'organizzazione societaria prescritta imperativamente dalla legge e a colmare rapidamente le lacune;
che le spese sono a carico della ricorrente (art. 66 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
LTF);

Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

1.
Nella misura in cui è ammissibile, il ricorso è respinto.

2.
Le spese giudiziarie di fr. 6'000.-- sono poste a carico della ricorrente.

3.
Comunicazione alle parti e alla II Camera civile del Tribunale d'appello del Cantone Ticino.

Losanna, 8 agosto 2011

In nome della I Corte di diritto civile
del Tribunale federale svizzero

La Presidente: Klett

Il Cancelliere: Piatti
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_234/2011
Datum : 08. August 2011
Publiziert : 26. August 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Register
Gegenstand : recova di scioglimento di una società anonima


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
74
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
HRegV: 153 
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 153 Verfügung - 1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
1    Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
a  die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
b  den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
c  die Gebühren;
d  gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2    Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3    Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
154
OR: 731b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1    Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
1  Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
2  Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
3  Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
4  Die Gesellschaft hat Inhaberaktien ausgegeben, ohne dass sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind.
5  Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.619
1bis    Das Gericht kann insbesondere:
1  der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3  die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.620
2    Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4    Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.621
BGE Register
136-III-369
Weitere Urteile ab 2000
4A_106/2010 • 4A_234/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdeführer • bundesgericht • handelsregister • questio • kantonale behörde • entscheid • auflösung der gesellschaft • zivilrecht • aktiengesellschaft • revisionsstelle • erhöhung • kantonsgericht • sachverhalt • handelsregisterverordnung • aufgabenteilung • begründung des entscheids • aufhebung • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • militärischer befehl • voraussetzung • lohn • anspruch auf rechtliches gehör • zivilrechtsstreitigkeit • föderalismus • a-post • generalversammlung • lausanne • analogie • bundesrecht • schweizerisches handelsamtsblatt • geschädigter • inkrafttreten • ersatzrichter
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