Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 128/2020

Urteil vom 8. Juli 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster,

Gegenstand
Kostenauflage (erwachsenenschutzrechtliches Verfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Mai 2020 (PQ200021-O/U).

Sachverhalt:
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei vom 13. Februar 2018 eröffnete die KESB Uster für B.A.________ ein Verfahren zur Prüfung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und erteilte der Fachstelle Pro Senectute einen Abklärungsauftrag. Nachdem im betreffenden Bericht vom 9. Mai 2018 empfohlen worden war, keine Beistandschaft zu errichten, stellte die KESB das Verfahren am 18. Juli 2018 ein.
Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Spitex vom 24. Januar 2019 eröffnete die KESB Uster erneut ein Verfahren zur Prüfung von Massnahmen. Auch im zweiten Abklärungsbericht vom 10. April 2019 kam die Pro Senectute zum Schluss, dass keine Beistandschaft zu errichten sei; B.A.________ befinde sich in der terminalen Phase einer schweren Krebserkrankung und werde adäquat entsprechend ihrem Willen zu Hause betreut.
Am 19. April 2019 verstarb B.A.________ und hinterliess als einzigen Erben ihren Sohn A.A.________. Am 6. Juni 2019 stellte die KESB das zweite Erwachsenenschutzverfahren mit unbegründetem Entscheid ein und sah angesichts der Situation von der Erhebung einer Entscheidgebühr ab, auferlegte dem Nachlass aber die Kosten für die zweite Abklärung von Fr. 1'072.50. Auf Verlangen von A.A.________ begründete die KESB ihren Entscheid und auferlegte dem Nachlass zusätzlich die Gebühren für die Entscheidbegründung von Fr. 500.--.
Im Kostenpunkt gelangte A.A.________ an den Bezirksrat Uster, welcher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2020 die Entscheidkosten aufhob, jedoch die Auferlegung der Kosten für den Abklärungsbericht schützte.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Mai 2020 ab.
Gegen dieses Urteil hat A.A.________ am 28. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Gebührenbefreiung vor allen Instanzen, eventualiter um Auferlegung sämtlicher Kosten an die Spitex Uster oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ferner verlangt er die Einvernahme diverser Zeugen und die Zulassung verschiedener Akten. Es wurden weder Vernehmlassungen noch die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend Kostenauflage in einem erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmeverfahren. Im Streit um Nebenpunkte, namentlich in Bezug auf die Kosten, folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Die Beschwerde in Zivilsachen stünde mithin grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Weil vor der Vorinstanz jedoch nur noch die Kostenfrage umstritten war, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. Urteile 5A 352/2013 vom 22. August 2013 E. 1; 5A 826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2), wobei der Streitwert sich nach den vor Obergericht strittig gebliebenen Kosten richtet (vgl. BGE 143 III 46 E. 1 S. 47; 144 III 164 E. 1 S. 165). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist nicht erreicht. Mithin steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

In Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt würde im Übrigen auch bei der Beschwerde in Zivilsachen nichts anderes gelten: Die Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und könnten einzig mit substanziiierten Willkürrügen angefochten werden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

Aus diesem Grund nimmt das Bundesgericht - unabhängig von der Art des Rechtsmittels - auch keine Beweismittel ab (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 384; 136 III 209 E. 6.1 S. 214). Wenn schon wäre bei willkürlich unterbliebener Beweisabnahme die Sache zurückzuweisen; hierfür fehlen aber vorliegend die Voraussetzungen, wie sich sogleich zeigen wird.

3.
Über die ganze Beschwerde hinweg erfolgen appellatorische Ausführungen zum Sachverhalt (zum Gesundheitszustand der Mutter, zur Spitex und zu anderem mehr); darauf kann nach dem in E. 2 Gesagten nicht eingetreten werden, wobei dieser Grundsatz im Folgenden nur noch punktuell erwähnt wird, soweit es der Kontext erfordert.

4.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es habe sich nur um Vorabklärungen gehandelt, weshalb vor der KESB Uster gar kein Verfahren hängig gewesen sei, zumal die Mitteilung vom 20. Februar 2019, die Pro Senectute mit einer Abklärung zu betrauen, sowie der schliesslich am 6. Juni 2019 erlassene Entscheid als Verzicht auf die Eröffnung eines Verfahrens zu werten seien.

Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 9 Mitte), wonach die KESB Uster ein Erwachsenenschutzverfahren eröffnet habe, und zwar gestützt auf § 47 EG KESR, ohne dass diesbezüglich Verfassungsrügen erhoben würden.

Wurde somit nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ein Verfahren eröffnet, fehlt es dem sich anschliessenden rechtlichen Vorbringen, mangels eines Verfahrens fehle es für die Kostenerhebung an einer gesetzlichen Grundlage (Beschwerde S. 3 unten) und verstosse es gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, wenn die KESB trotzdem einen Entscheid gefällt habe (Beschwerde S. 5 oben), am nötigen Tatsachenfundament; die rechtlichen Rügen stossen mithin ins Leere.

5.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Einstellung des ersten Verfahrens am 18. Juli 2018 sei in formelle Rechtskraft erwachsen und es hätte höchstens auf dem Weg der Wiedererwägung bzw. des Widerrufes darauf zurückgekommen werden dürfen, zumal sich die Pflegesituation seither nicht geändert oder sogar verbessert habe.

Im angefochtenen Entscheid wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass die KESB aufgrund der Hinweise in der Gefährdungsmeldung der Spitex, wonach die Hausärztin ihr Mandat per 21. Januar 2019 beendet habe und der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin seit dem 6. November 2018 mit unbekanntem Rückkehrdatum im Ausland weile, zu Recht Zweifel an der hinreichenden Betreuungssituation der schwerkranken Frau haben durfte, zumal die konkrete Dauer bis zum Ableben selbst durch Fachpersonen kaum habe eingeschätzt werden könne.

In Bezug auf diese Sachverhaltsfeststellung - welche eine veränderte Situation erklärt und für die KESB offensichtlich neuen Abklärungsbedarf implizierte - wird im konkreten Sachzusammenhang keine Verfassungsrüge erhoben, sondern (wie bereits vor Obergericht) bloss die abstrakte Behauptung aufgestellt, die Situation sei unverändert gewesen; weiter hinten in der Beschwerde erfolgen zwar noch konkretere Ausführungen (vgl. S. 9), dies aber in rein appellatorischer Form, was ungenügend ist (vgl. E. 2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers bleibt mithin unbegründet.

6.
Sodann erfolgen Gehörsrügen.

6.1. Zum Vorbringen, die offerierten Zeugen seien nicht einvernommen worden hat sich das Obergericht geäussert. Deshalb wäre wenn schon nicht eine Gehörsrüge, sondern eine Willkürrüge (willkürlich unterlassene Beweisabnahme) zu erheben. Dies ist aber insofern belanglos, als das Obergericht im Zusammenhang mit der beantragten Zeugeneinvernahme auf die Novenschranke verwiesen hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb seine Rüge unsubstanziiert bleibt.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der KESB Uster vorgängig zum Entscheid vom 6. Juni 2019 nie angehört worden, wendet er sich direkt gegen diesen Entscheid. Anfechtungsobjekt kann indes einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid sein (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Aus diesem Grund sowie zufolge der Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht müsste der Beschwerdeführer sodann darlegen, dass und an welcher Stelle er die Gehörsrüge prozesskonform bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit im Sinn von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG bedeutet nämlich, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern die Rügen, welche dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon der Vorinstanz unterbreitet worden sind (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; Urteile 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.6; 5A 847/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 2.2). Der Gehörsrüge fehlt es mithin an der erforderlichen Begründung.

7.
Soweit der Beschwerdeführer (wie bereits vor Obergericht) vorbringt, es wäre mutmasslich auch im zweiten Verfahren keine Beistandschaft errichtet worden und die Kosten hätten gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO nach dem Unterliegerprinzip verlegt werden müssen, bezieht er sich nicht auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Das Obergericht hat festgehalten, dass § 60 Abs. 5 EG KESR zum Tragen kommt, und diesbezüglich erwogen, dass das Verfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenpflichtig und die Gefährdungsmeldung der Spitex keineswegs haltlos oder missbräuchlich und die Betroffene im Übrigen vermögend gewesen sei, so dass die Auferlegung der angefallenen Kosten keineswegs unhaltbar erscheine, sondern vielmehr den Gebührenempfehlungen der KESB-Präsidien-Vereinigung vom 7. Dezember 2018 entspreche.

Vorliegend kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. E. 2). Gleiches würde aber ohnehin auch bei der Beschwerde in Zivilsachen gelten, soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht; dieses kann vom Bundesgericht generell nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, die kantonalen Normen seien willkürlich angewandt worden (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Die Regelung des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB abgesehen von wenigen bundesrechtlichen Minimalvorschriften den Kantonen vorbehalten. Der Kanton Zürich hat das Verfahren im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geregelt.

Der Beschwerdeführer müsste deshalb eine willkürliche Anwendung von § 60 Abs. 5 EG KESR rügen. Die Berufung auf Normen anderer Verfahrensgesetze (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO und Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), welche gemäss dem Beschwerdeführer zwingend eine Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen gebieten, ist zur Beschwerdebegründung untauglich, weil die betreffenden Bundesgesetze vorliegend nicht anwendbar sind; abgesehen davon werden die Ausführungen in appellatorischer Form vorgetragen und sind auch unter diesem Aspekt ungenügend.

8.
Den Schluss der Beschwerde bildet eine Breitseite gegen die Spitex, welcher wie bereits im obergerichtlichen Verfahren unterstellt wird, die Gefährdungsmeldung missbräuchlich eingereicht zu haben. Von Belang könnten diese Ausführungen einzig sein, soweit daraus im Eventualbegehren abgeleitet wird, dass die Kosten - falls sie wider Erwarten nicht nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen wären - der Spitex auferlegt werden müssen. Diesbezüglich bedürfte es aber wiederum eine Willkürrüge im Zusammenhang mit der Anwendung von § 60 Abs. 5 EG KESR.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_128/2020
Date : 08. Juli 2020
Published : 26. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Kostenauflage (erwachsenenschutzrechtliches Verfahren)


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BGG: 66  72  74  75  90  97  105  106  113  116  117
BV: 9
EMRK: 6
VwVG: 63
ZGB: 450f
ZPO: 106
BGE-register
134-I-159 • 134-II-244 • 134-III-379 • 136-III-209 • 137-III-380 • 139-III-225 • 139-III-252 • 140-III-264 • 140-III-385 • 142-II-369 • 142-III-364 • 143-III-290 • 143-III-46 • 144-III-164
Weitere Urteile ab 2000
5A_352/2013 • 5A_727/2018 • 5A_826/2018 • 5A_847/2018 • 5D_128/2020
Keyword index
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adult • appeal concerning civil causes • cantonal law • cantonal proceeding • clerk • cost shift • decision • doubt • duration • evidence • federal court • finding of facts by the court • formal validity • formation of real right • hamlet • heir • intention • lausanne • litigation costs • lower instance • main issue • meadow • mother • partial acceptance • participant of a proceeding • physical condition • position • remedies • side issue • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • value • value of matter in dispute • witness