Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 289/2018

Urteil vom 8. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael J.-P. Meyer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer,

Gemeinderat Werthenstein,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft.

Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzonen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 4. Mai 2018 (7H 17 280).

Sachverhalt:

A.
A.________, Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Nr. 122 GB Werthenstein, beantragte mit Baugesuch vom 1. Mai 2012 eine Baubewilligung für den Ersatzneubau einer Schweinescheune mit Luftwaschanlage, den Neubau von zwei Futtersilos sowie die Umnutzung der bestehenden Schweinescheune in einen Lagerraum. Der Gemeinderat Werthenstein erteilte am 2. Oktober 2012 die nachgesuchte Baubewilligung und wies die von B.________ dagegen erhobene Einsprache ab.
Gegen diesen Entscheid erhob B.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 19. Februar 2014 guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat sowie an das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) des Kantons Luzern zurückwies. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils am 24. Juli 2014 nicht ein (Urteil 1C 173/2014).
Nachdem diverse Vermittlungsversuche mit alternativen Lösungen gescheitert waren, reichte A.________ am 6. Oktober 2016 neue Planunterlagen zur Genehmigung der Schweinescheune ein. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 sprach die Dienststelle rawi dem Bauvorhaben die raumplanungsrechtliche Bewilligung mangels Einhaltung der Mindestabstandsvorschriften ab. Der Gemeinderat verweigerte in der Folge am 22. August 2017 die Baubewilligung. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2018 ab.

B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz vom 4. Mai 2018 sei aufzuheben und die Gemeinde Werthenstein sowie die Dienststelle rawi seien anzuweisen, ihm die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner sowie die Gemeinde beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Dienststelle rawi nimmt Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Raumentwicklung beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, das angefochtene Urteil sei mit der Luftreinhaltegesetzgebung des Bundes konform. Der Beschwerdeführer nahm erneut Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
lit. d und 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchssteller zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist daher einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht (mit Ausnahme der Grundrechte) von Amtes wegen an (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist daher nicht an die Begründung der Parteien gebunden, sondern kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.
Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim geplanten Bauvorhaben um eine grundsätzlich zulässige innere Aufstockung im Sinn von Art. 36 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung - 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
1    Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:39
a  der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
b  das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindestens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2    Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3    Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
RPV (SR 700.1) i.V.m. Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG (SR 700) handelt. Die geplante Schweinescheune stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 2 Begriffe - 1 Als stationäre Anlagen gelten:
1    Als stationäre Anlagen gelten:
a  Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;
b  Terrainveränderungen;
c  Geräte und Maschinen;
d  Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.
2    Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.
3    Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.
4    Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:
a  dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder
b  mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.
5    Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:
a  sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;
b  aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;
c  sie Bauwerke beschädigen; oder
d  sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.
6    Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.3
der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) dar. Ihr Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
1    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2    Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3    Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 - 1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a  für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b  für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c  für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
LRV). Emissionen, für welche die Luftreinhalte-Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde nach der allgemeinen Regel vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde - 1 Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
1    Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
3    Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
LRV).
Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 814.318.142.1 Verordnung vom 10. Dezember 1984 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen (LMFV)
LMFV Art. 3 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1-4 - 1 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:
a  für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;
b  für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;
c  für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.
LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope [ART]) berechneten Abstände.
Die FAT-Richtlinien befassen sich mit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, dienen aber auch als Hilfsmittel zur Beurteilung, ob die Tierhaltungsanlage übermässige Immissionen verursacht. Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. In einem ersten Schritt wird die Geruchsbelastung nach der jeweiligen Tierart bestimmt. Danach wird basierend auf dieser Geruchsbelastung der Normabstand errechnet. Dieser wird schliesslich durch Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung, des Standorts und der Geruchsreduktion im Bereich der Stallluft korrigiert (Korrekturwerte) und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt. Dieser ist gegenüber reinen Wohnzonen voll einzuhalten (100 %); gegenüber bewohnten Zonen, die neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulassen und denen deshalb ein höheres Mass an Immissionen zugemutet werden kann, sind 70 % des Mindestabstands einzuhalten (vgl. FAT-Bericht Ziff. 2.3 S. 6). Nicht als bewohnte Zonen gelten Gewerbe-, Industrie- und Landwirtschaftszonen (FAT-Bericht S. 16; vgl. zum Ganzen: BGE 133 II 370 E. 6.1 S. 379 f. mit Hinweisen; Urteil 1C 260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.3).

3.

3.1. Der von der Vorinstanz bzw. dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) errechnete Normabstand von 150,53 m, welcher sich aufgrund einer Geruchsbelastung von 84,00 bei 420 Mastschweinen in der Vor-, Endmast und Aufzucht (25 - 110 kg) ergibt, die im geplanten Neubau untergebracht werden sollen, ist unbestritten. Umstritten ist hingegen der aufgrund der Einflussfaktoren von den Vorinstanzen ermittelte Mindestabstand zur Wohnzone von 75 m. Während die Vorinstanz erwog, die geplante Schweinescheune halte den notwendigen Mindestabstand nicht ein, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung gestützt auf Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG nicht möglich sei, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, bei einer korrekten Festlegung der im FAT-Bericht 1995 aufgeführten Korrekturfaktoren fk7 "Lüftung" und fk8 "Geruchsreduzierung im Bereich der Stallabluft" werde der so von ihm ermittelte Mindestabstand von 51 m eingehalten, weshalb die Baubewilligung zu erteilen sei.

3.2. Für die Berechnung des Mindestabstandes ziehen sowohl die Vorinstanz bzw. die Dienststelle lawa als auch der Beschwerdeführer den FAT-Bericht 1995 bzw. dessen Berechnungs-Anleitung heran. Zwar hat das Bundesgericht in BGE 133 II 370 E. 6.2 S. 380 festgehalten, der FAT-Bericht 1995 erlaube nicht mehr für alle Stallsysteme (insb. für solche mit Auslauf) eine störungsgerechte Beurteilung. Da es sich bei der vorliegend umstrittenen Schweinescheune jedoch um einen geschlossenen Stall ohne Auslauf handelt, ist das Abstellen auf den FAT-Bericht 1995 im konkreten Fall nicht zu beanstanden.

3.3. Der FAT-Bericht sieht vor, dass für den Korrekturfaktor fk7 ein Wert von 0,8 eingesetzt werden kann, wenn eine Kaminlüftung senkrecht über dem Dach und ohne "Hut" mit einer Höhe von mehr als 10 m besteht. Die Abluftaustrittshöhe hat dabei mind. 1,5 m und die Quellhöhe mind. 3 m über dem höchsten Dachpunkt von Gebäuden im Umkreis von 30 m zu betragen (FAT-Bericht Ziff. 2.1 S. 5). Gemäss dem aktenkundigen Projektbeschrieb hält der 10,2 m hohe Kamin des Neubaus, welcher wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, keinen "Hut" aufweist und senkrecht über dem Dach geführt wird, diese Voraussetzungen ein. Es trifft daher grundsätzlich zu, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nach dem FAT-Bericht 1995 der Korrekturfaktor fk7 auf 0,8 herabgesetzt werden könnte. Bei den FAT-Richtlinen handelt es sich um Empfehlungen einer Fachbehörde, die den Charakter einer Verwaltungsverordnung haben. Sie sollen eine einheitliche Vollzugspraxis sicherstellen, indem sie den Anwendungsspielraum der entscheidenden Behörden sach- und fachkundig konkretisieren (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f.; E. 2 hiervor). Dies ermöglicht insbesondere auch abweichende Festsetzungen gestützt auf die besonderen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer hat daher nicht
ohne Weiteres einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Herabsetzung des Korrekturfaktors; dessen Festsetzung obliegt vielmehr der sachgerechten Konkretisierung durch die Behörde.
Die Vorinstanz hat vorliegend von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und ausführlich dargelegt, weshalb sie den Korrekturfaktor fk7 "Lüftung" auf 1,2 statt wie vom Beschwerdeführer beantragt auf 0,8 festgesetzt hat. Sie hat ihren Entscheid insbesondere mit der von der Dienststelle rawi eingehend aufgezeigten Inversionslage mit Kaltabfluss im Gebiet der geplanten Schweinescheune begründet. Gemäss deren Ausführungen, welche sich ihrerseits auf die speziell zur Abschätzung von Kaltluftströmungen entwickelte Software "KALOS" stütze, werde im Falle einer bei Windstille herrschenden Inversionslage ein Kaltluftsee schon kurze Zeit nach Sonnenuntergang eine Höhe von mehr als 100 m erreichen. Die Gerüche würden sich unter solchen Umständen auch bei einem Ausstoss 5 m über dem Boden als ungerichtete Schwade diffus im Siedlungsgebiet ausbreiten.

3.4. Diese Würdigung gestützt auf die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Denn auch wenn dem FAT-Bericht 1995 - im Gegensatz zum FAT-Vernehmlassungsentwurf 2005 Ziff. 7.3, welcher jedoch zurückgezogen wurde - keine Aussagen entnommen werden können, wie Kaltluftabflüsse zu berücksichtigen sind, wird darin zumindest festgehalten, dass bei besonderen Windverhältnissen der vorläufig errechnete Mindestabstand unter Berücksichtigung dieser Windeinflüsse angepasst werden müsse (FAT-Bericht Ziff. 2.2 S. 6). Das Gleiche muss logischerweise bei anderen lokal auftretenden Witterungsverhältnissen gelten. Indem die Vorinstanz der Inversionslage dadurch Rechnung getragen hat, dass sie von einer Herabsetzung des von der kantonalen Fachbehörde auf 1,2 festgesetzten Korrekturfaktors abgesehen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die FAT-Richtlinien falsch angewandt bzw. ihren Anwendungsspielraum überschritten haben soll. Es ist denn auch unbestritten, dass Kaltabflüsse bei der Ausbreitung von Geruchsstoffen aus bodennahen Geruchsquellen eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. Urteil 1C 260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.5 mit Hinweisen). Insofern vermag eine witterungs-
und richtungsunabhängige rechnerische Abstandsermittlung an Standorten mit Kaltluftabfluss nicht zu genügen (vgl. URP 2019, S. 147). Die Folgerung der Vorinstanz, es sei für den Korrekturfaktor fk7 "Lüftung" ein Wert von 1,2 einzusetzen, kann nach dem Gesagten weder als unrichtig bezeichnet werden noch gründet sie auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Diese Rügen sind unbegründet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Herabsetzung des von der Vorinstanz offen gelassenen Korrekturfaktors fk8 "Geruchsreduzierung im Bereich der Stallabluft" auf 0,3.

4.2. Gemäss dem FAT-Bericht 1995 kann für den Korrekturfaktor fk8 ein Wert von 0,3 eingesetzt werden, wenn eine Abluftreinigungsanlage mit einem Wirkungsgrad von 80 % verwendet wird. Dass dieser Wirkungsgrad von dem vom Beschwerdeführer geplanten Bio-Luftwäscher nicht erreicht wird, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, der tiefere Wirkungsgrad von durchschnittlich 64 % sei lediglich deshalb gemessen worden, weil bei den Messungen sehr "unbelastetes" Rohgas mit rund 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter habe gereinigt werden müssen. Dabei könne ein Wirkungsgrad von 80 % kaum erreicht werden. Im Übrigen sei der Wirkungsgrad als Kriterium für die Geruchsreduzierung der Stallabluft ohnehin nur beschränkt aussagekräftig. Es sei vielmehr auf die Anzahl Geruchseinheiten im Reingas abzustellen. Diese Ansicht werde auch von der Agroscope in ihrem neuen Bericht vertreten. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation überhaupt nicht auseinandergesetzt und ausschliesslich auf das Kriterium Wirkungsgrad abgestellt. Dadurch habe sie den Entscheid unzureichend begründet und sein rechtliches Gehör verletzt.

4.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, eine einlässliche Prüfung des Korrekturfaktors fk8 erübrige sich, da der Mindestabstand mit dem Neubauprojekt ohnehin nicht eingehalten werden könne. Es könne daher offenbleiben, ob der vorgesehen Luftwäscher tatsächlich einen Wirkungsgrad von 64,4 % aufweise und damit ein Korrekturfaktor fk8 von 0,46 einzusetzen wäre.

4.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen beträgt der anhand der Berechnungs-Anleitung des FAT-Berichts errechnete Mindestabstand zwischen dem geplanten Neubau der Schweinescheune und der Wohnzone 75 m. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, hat die Dienststelle lawa bei dieser Berechnung den vom Beschwerdeführer beantragten Faktor von 0,3 bereits berücksichtigt. Insofern erübrigt sich tatsächlich ein weiteres Eingehen auf seine Vorbringen und es liegt folglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn sich die Vorinstanz nicht ausführlicher mit der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im Übrigen hält das BAFU mit Bezug auf den Agroscope-Bericht 2018, publiziert im Internet unter hinsichtlich der Grundlagen zu Geruch und dessen Ausbreitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen zu Recht fest, die vom Beschwerdeführer aus diesem Bericht zitierten Kriterien für eine Abluftreinigungsanlage würden keine alternative Methode zur Bestimmung der Tragweite geruchsmindernder Massnahmen darstellen. Im Bericht steht ausdrücklich, dass die
Abluftreinigungsanlagen bei der Ermittlung von Mindestabständen nur berücksichtigt werden, wenn die Mindestanforderungen (max. 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter im Reingas und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar) erfüllt sind. Dabei handelt es sich somit um zusätzliche Kriterien. Sofern keine Reduktion der Geruchsemissionen auf weniger als 300 Geruchseinheiten pro Kubikmeter erreicht wird und im Reingas noch Rohgasgeruch wahrnehmbar ist, bleibt die Abluftreinigungsanlage bei der Berechnung der Mindestabstände demnach von vornherein unberücksichtigt. Hält die Anlage hingegen die Mindestanforderungen ein, ist sie auch gemäss dem neuen Bericht nach Massgabe ihres Wirkungsgrads zu berücksichtigen (Agroscope-Bericht 2018, Ziff. 4.1, 4.4).

5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie die Auffassung der kantonalen Fachbehörden geschützt und festgehalten hat, der geplante Neubau halte den Mindestabstand zur Wohnzone nicht ein, weshalb er nicht bewilligt werden könne.

6.

6.1. Nachdem feststeht, dass die geplante Schweinescheune nicht nach Art. 16a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1    Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis    Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.38
2    Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.39
3    Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
RPG bewilligungsfähig ist, stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG für das Bauvorhaben erteilt werden könnte. Gemäss dieser Bestimmung können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

6.2. Die Vorinstanz erwog in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Dienststelle rawi, das Bauvorhaben sei, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Es lägen zwar durchaus verständliche private Interessen (Konzentrationsprinzip, Sicherung des Betriebsstandorts) vor, jedoch sei nicht zu beanstanden, dass die Dienstelle rawi die öffentlichen Interessen höher gewichtet und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung verweigert habe. Zur Begründung verwies die Vorinstanz insbesondere auf die Ausführungen der Dienststelle rawi, wonach die geplante Schweinescheune weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen noch wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Zudem befinde sich der Betrieb mitten im Dorfkern, weshalb der Neubau der Schweinescheune unweigerlich zu weiteren Klagen der Nachbarn insbesondere wegen Geruchsemissionen führen werde.

6.3. Diese Erwägungen der Vorinstanz und die darin zum Ausdruck gebrachte Gewichtung sind nicht zu beanstanden. Daran ändern auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach der Standort für den projektierten Neubau innerhalb der Landwirtschaftszone liege und sich direkt neben dem Betriebszentrum befinde, weshalb er dem raumplanerisch gewünschten Konzentrationsprinzip entspreche. Ebenfalls nicht zielführend ist sodann seine Vorbringen, ein Neubau auf den ihm ausserhalb des Dorfkerns zur Verfügung stehenden, nicht überbauten Ackerflächen stünde dem raumplanerischen Ziel des Schutzes von Fruchtfolgeflächen und dem Vorbeugen einer weiteren Zersiedelung entgegen. Aus diesem Grund bleibe als Alternative nur der Kauf eines leerstehenden Stallgebäudes und dessen Umbau bzw. Abriss und Neubau, was aber aufgrund der Investitionskosten nicht verhältnismässig sei. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat, wenn auch relativ knapp, dargelegt, weshalb sie der Auffassung der Dienststelle rawi gefolgt ist, wonach die öffentlichen Interessen die privaten (wirtschaftlichen) Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden.
Dass sie sich diesbezüglich nicht ausführlich zur Finanzierbarkeit bzw. den gemäss des Beschwerdeführers negativen Auswirkungen eines Alternativstandorts geäussert hat, ändert daran nichts. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer selbst fest, die Vorinstanz habe diese Punkte geprüft, sei aber zu einem anderen Ergebnis gekommen. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation materiell nicht gefolgt ist, verletzt sein rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht nicht. Die Vorinstanz hat demzufolge im Einklang mit dem Bundesrecht festgehalten, für das Projekt könne auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG erteilt werden.

7.

7.1. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Gemeinde geltend macht und ausführt, die Vorinstanzen hätten die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a  der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPG gestützt auf den Vertrauensschutz prüfen bzw. genehmigen müssen, dringt er ebenfalls nicht durch.

7.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er auf die Zusicherung der Gemeinde habe vertrauen dürfen, sie werde ihn bei der Realisierung des Neubaus voll unterstützen und sein Betriebsstandort im Dorfkern inkl. der Schweinehaltung werde erhalten, sind unbehelflich. Soweit er daraus eine verbindliche Zusicherung für die Erstellung der Schweinescheune ableiten will, die eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ermöglichen würde, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass sie dem Beschwerdeführer zwar die volle Unterstützung bei der Realisierung seines Neubaus zugesichert habe; dabei habe es sich aber lediglich um die Bekundung einer ideellen Unterstützung, nicht aber um eine rechtliche Zusicherung gehandelt. Im Übrigen sei bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich, an welcher es vorliegend fehle. Dessen musste sich auch der Beschwerdeführer bewusst sein, weshalb es bereits aus diesem Grund an einer Vertrauensgrundlage fehlt (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BGE 141 I 161 E. 3.1 S. 164 f.; 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid verletzt den Grundsatz von Treu und
Glauben nicht.

8.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Werthenstein, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_289/2018
Date : 08. Juli 2019
Published : 26. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Bauen ausserhalb der Bauzonen


Legislation register
BGG: 66  68  82  86  89  95  97  99  100  105  106
LMFV: 2  3  4
RPG: 16a  22  24
RPV: 36
USG: 11
BGE-register
133-II-249 • 133-II-370 • 137-II-182 • 141-I-161 • 141-III-401 • 143-I-1
Weitere Urteile ab 2000
1C_173/2014 • 1C_260/2016 • 1C_289/2018
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URP
2019 S.147