Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 577/2023

Urteil vom 8. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2023 (UE220264-O/U/GRO).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 19. April 2022 Strafanzeige und in diesem Zusammenhang Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gegen den für die Liegenschaft zuständigen Hauswart, in der sich seine Mietwohnung befindet. Der Hauswart soll am 27. Januar 2022 die Wohnung des Beschwerdeführers gegen dessen Willen betreten und, ohne seine Kenntnis oder Zustimmung, Fotoaufnahmen, insbesondere der Küche, erstellt und an die Liegenschaftsverwaltung weitergeleitet haben. Nach ergänzenden Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, nahm Letztere ein Verfahren am 15. September 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. April 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher in jedem Fall darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3.
Der Beschwerdeführer führt zur Legitimation im Wesentlichen aus, durch den angefochtenen Beschluss direkt betroffen und beschwert zu sein und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung zu haben. Im kantonalen Verfahren habe er sich bereits in der Strafanzeige als Privat- und Strafkläger konstituiert. Der angefochtene Beschluss wirke sich auf die Beurteilung der noch geltend zu machenden Zivilansprüche, insbesondere einer Genugtuungsforderung aus. Das unerlaubte Fotografieren von privaten Räumlichkeiten stelle eine schwere Verletzung seiner Persönlichkeit dar. Selbst wenn er später einen Zivilprozess anstrengen müsste, so würde ein Strafurteil, in welchem die beschuldigte Person verurteilt worden sei, durch den Zivilrichter berücksichtigt werden müssen; der Richter dürfte nicht ohne triftigen Grund von den Erkenntnissen der Strafuntersuchung abweichen. Folglich sei er - der Beschwerdeführer - zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Beschwerde S. 2 und 3).

4.
Diese (eher) pauschalen Ausführungen genügen nicht für die Begründung der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG, da sich daraus nicht ergibt, um welche konkreten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche es im Einzelnen gehen könnte. Aufgrund des behaupteten Deliktssachverhalts läge eine Berufung auf den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB vermutungsweise nahe. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die entsprechenden zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein sollen und welche allfälligen Ansprüche er konkret geltend machen will. Abgesehen davon sind Zivilforderungen, ausgehend vom angeblichen Deliktssachverhalt, auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Weder liegen Schadenersatzforderungen auf der Hand noch geht aus dem Sachverhalt hervor, welche Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführer ableiten könnte. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung, die eine Genugtuung rechtfertigen könnte, verstanden werden (BGE 130 III 699 E. 5.1; 125 III 70 E. 3a). Die Verletzung muss vielmehr eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteile 6B 73/2018
vom 9. August 2018 E. 4.3; 6B 730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.4; 6B 816/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2.3). Dass es vorliegend um eine Persönlichkeitsverletzung gehen soll, die im Sinne der Rechtsprechung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte, ist weder dargetan noch offensichtlich (vgl. Urteil 6B 908/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2). Die blosse Behauptung, beim unberechtigten Fotografieren in Privaträumen gehe es um eine schwere Verletzung, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht (vgl. Urteil 6B 774/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 1). Ob und inwieweit sich eine Verurteilung (d.h. ein rechtskräftiges Strafurteil) auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich im Übrigen nach Art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR und ist für die hier zwingend vorausgesetzte Rechtsmittellegitimation nach Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG nicht relevant. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der Legitimation in der Sache.

5.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu den Behauptungen der beschuldigten Person zu äussern und ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Zudem habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, ihm vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung Akteneinsicht zu gewähren und Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen Stellung zu nehmen (Beschwerde S. 6). Soweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung von Teilnahme- und damit von Verfahrensrechten rügt, handelt es sich grundsätzlich um eine formelle Rüge, die unbesehen der Sachlegitimation erhoben werden kann. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Beschluss ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz geltend machte, die Staatsanwaltschaft habe seine Verfahrensrechte verletzt. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem
Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Dass und weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, seine Einwendungen vor Vorinstanz vorzubringen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Vorbringen kann daher mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden.
Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, den Parteien komme vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin kein Anspruch auf rechtliches Gehör zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteile 6B 1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 6.3.2; 6B 342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; 6B 617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_577/2023
Date : 08. Juni 2023
Published : 26. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte); Nichteintreten


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BGG: 66  80  81  90  108
OR: 41  53
ZGB: 28
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