Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 73/2018
Urteil vom 9. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Rüedi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
2. X.________,
3. Y.________,
4. Z.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Anton Arnold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Nötigung, versuchte Erpressung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 20. Dezember 2017 (P3 16 219).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer erhoben am 17. November 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Nötigung, Sachentziehung und versuchter Erpressung.
Zur Begründung ihrer Anzeige führten die Beschwerdeführer stark zusammengefasst aus, sie und der Beschwerdegegner 2 seien Stockwerkeigentümer eines Ferienhauses. Während sie Miteigentümer zur Hälfte eines Stockwerkeigentumsanteils seien, stehe der andere Stockwerkeigentumsanteil im Alleineigentum des Beschwerdegegners 2. Die gemeinsam erstellte und benutzte Wasserversorgung der Liegenschaft befinde sich in dessen Keller- und Abstellraum. Die Beschwerdeführer hätten zudem ein Mitbenutzungsrecht am Estrich, der lediglich über die Wohnung des Beschwerdegegners 2 zugänglich sei. Deshalb hätten sie vom Jahre 1991 bis Oktober/November 2013 einen Schlüssel zur Wohnung und zum Keller- und Abstellraum des Beschwerdegegners 2 besessen. Dieser habe seinen Stockwerkeigentumsanteil ab dem 1. November 2013 an die Beschwerdegegner 3 und 4 vermietet. Diese hätten im stillschweigenden Einverständnis des Beschwerdegegners 2 die Türschlösser ihrer gemieteten Wohnung sowie des Keller- und Abstellraums ausgewechselt, was sie den Beschwerdeführern schriftlich angezeigt hätten. Damit hätten sie den Zutritt zu den besagten Räumlichkeiten kontrollieren wollen. Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführer durch den verwehrten Zugang zum Estrich genötigt
würden, diesen nicht zu nutzen. Des Weiteren würden sie durch die Beschwerdegegner 2-4 genötigt, die Nutzung ihrer Ferienwohnung dem willkürlichen Ab- und Anstellen des Trinkwassers anzupassen. Da das Wasser seit Ende Oktober abgestellt sei, könnten die Beschwerdeführer ihre Ferienwohnung im Herbst und Winter nicht nützen. Auch würden sie genötigt, eine für sie unvorteilhafte Vereinbarung (Verkauf Estrich und Trennung der Trinkwasseranschlüsse) abzuschliessen, damit sie wieder Zugang zum Trinkwasser haben. Schliesslich würden sie durch die Vereitelung des Zugangs zu Trinkwasser und Estrich erpresst, ihren Estrichanteil zu einem untersetzten Preis von etwas mehr als Fr. 100.-- an einen der Beschwerdegegner 2-4 zu verkaufen und den gemeinsamen Trinkwasseranschluss (nach Erhalt einer reduzierten Entschädigung) auf eigene Kosten trennen zu lassen.
2.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit vom Oberstaatsanwalt genehmigter Verfügung vom 7. September 2016 ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und auferlegte die Verfahrenskosten dem Kanton Wallis.
Die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 20. Dezember 2017 ab, auferlegte ihnen die Kosten von Fr. 1'000.-- und entschädigte die Beschwerdegegner 2-4 aus der Staatskasse.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Nötigung und versuchter Erpressung fortzuführen. Die kantonalen und bundesgerichtlichen Kosten seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen und ihnen sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer verweisen hinsichtlich ihrer Legitimation zunächst auf Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
|
1 | Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. |
2 | Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten. |
3 | Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
Hierbei verkennen sie jedoch, dass bezüglich der Frage, ob die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht legitimiert ist, besagter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
4.2. Die Beschwerdeführer halten fest, sie hätten sich als Privatkläger konstituiert und ausdrücklich erklärt, im Straf- und Zivilpunkt Parteirechte wahrnehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den Zivilforderungen zu Protokoll gegeben, dass er sich das Recht vorbehalte, Mietausfälle geltend zu machen. Der Beschwerdegegner 2 habe ausgesagt, dass die Beschwerdeführer ihre Wohnung im Winter vermieteten. Zudem hätten die Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 27. August 2015 auch auf ihren Mietausfall hingewiesen.
4.3. Damit zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, welche Ansprüche sie gegenüber den Beschwerdegegnern 2-4 aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
2015 vom 16. Oktober 2015 E. 1.3). Dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich. Die Beschwerde genügt hinsichtlich der Legitimation den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
4.4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wären (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen), erheben sie nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Rüedi
Die Gerichtsschreiberin: Andres