Tribunal federal
{T 7}
U 549/06
Urteil vom 8. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Parteien
J.________, 1960, Beschwerdeführerin,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesell-schaft, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene J.________ war in einem von der Firma Automatenservice W.________ betriebenen Spielsalon als Aufseherin beschäftigt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 9. Oktober 1994 wurde sie an ihrem Arbeitsplatz überfallen, wobei der Täter sie unter Vortäuschung eines Waffenbesitzes zur Herausgabe des Bargeldes zwang. Gleichentags zeigte er sich selbst bei der Polizei an. Eine Meldung des Vorfalls bei der Vaudoise erfolgte zunächst nicht. Gemäss Bericht vom 15. Februar 1999 der Psychotherapeutin L.________ nahm J.________ auf Anraten der Opferhilfestelle gut vier Jahre nach dem Geschehen erstmals mit ihr Kontakt auf, da sie unter den Folgen des Raubüberfalles leide. Danach war sie wiederholt bei verschiedenen Ärzten für kurze Zeit in psychiatrischer Behandlung (med. prakt. H.________, externer psychiatrischer Dienst des Kantons X.________ [EPD]; Dr. med. E.________, Psychiater FMH; Dr. med. A.________, EPD; Dr. med. M.________, Facharzt allgemeine Medizin, Dr. med. S.________, EPD; med. prakt. O.________, Fachärztin für Psychiatrie FMH). Es wurden dabei unter anderem eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004, mehr als zehn Jahre nach dem Ereignis, wandte sich die Versicherte an die Vaudoise und ersuchte um Versicherungsleistungen. Diese liess J.________ durch Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie, begutachten. Nach Einsicht in die Expertise vom 4. Oktober 2005 teilte die Vaudoise der Versicherten mit, mangels natürlichem Kausalzusammenhang der festgestellten unspezifischen psychischen Beschwerden und dem Überfall vom 9. Oktober 1994 bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Verfügung vom 2. November 2005). Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 18. Januar 2006).
B.
Hiegegen liess J.________ Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau einreichen, welches diese mit Entscheid vom 1. November 2006 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt J.________ sinngemäss den Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr Versicherungsleistungen nach UVG zu gewähren.
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
D.
Mit einer weiteren Eingabe vom 11. Mai 2007 stellt J.________ sinngemäss den Antrag, es sei vor dem Bundesgericht eine Verhandlung durchzuführen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Dem mit Eingabe vom 11. Mai 2007 nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte sinngemässe Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mit Parteibefragung) ist nicht stattzugeben. Da der Antrag erstmals im letztinstanzlichen Verfahren gestellt wurde, ist er nach der mit Bezug auf den Sozialversicherungsprozess zu Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Schriftlichkeit des Verfahrens bleiben kann.
3.
3.1 Nach Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
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1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff (BGE 118 V 61 Erw. 2b und 283 Erw. 2a; ferner BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 mit Hinweisen).
3.2 Am 9. Oktober 1994 forderte ein unbekannter Kunde des Spielsalons die Beschwerdeführerin auf, keinen Laut von sich zu geben und alles Geld aus dem Tresor in eine Plastiktüte zu füllen. Dabei hatte er seine Hand in der rechten Jackentasche und zeigte mit etwas Spitzem auf die Versicherte. Sie war der Meinung, es habe sich dabei um eine Schusswaffe gehandelt. In Wirklichkeit zeigte der Täter mit dem blossen Finger in der Tasche auf die Beschwerdeführerin. Zu einer Körperverletzung kam es dabei nicht. Auch Drittpersonen wurden nicht beeinträchtigt. Nach dem Vorfall ersuchte die Beschwerdeführerin nicht um ärztliche Hilfe. Dies obwohl sie von der Opferhilfe-Organisation "Weisser Ring" betreut wurde. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob von einem Unfall im Rechtssinne auszugehen ist. Die Vaudoise und die Vorinstanz sind stillschweigend davon ausgegangen, haben aber die Kausalität der erst Jahre später geltend gemachten psychischen Beschwerden mit dem Ereignis verneint. Die Mehrzahl der involvierten Ärzte gehen davon aus, dass die psychischen Beschwerden vom Schreckereignis vom 9. Oktober 1994 ausgelöst wurden. Sie begründen diese Schlussfolgerung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu ist der von der Unfallversicherung mit der
Begutachtung betraute Dr. med. T.________ der Überzeugung, die von ihm gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Panikattacken sei nur möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Überfall zurückzuführen. Es kann offenbleiben, ob das Geschehen vom 9. Oktober 1994 als Unfall zu qualifizieren und aus medizinischer Sicht von einem Kausalzusammenhang auszugehen ist, da es, wie im Folgenden gezeigt wird, an der ebenfalls vorausgesetzten Adäquanz fehlt.
4.
4.1 Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 117 V 359; vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.2).
4.2 An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 139) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend - erlitt; RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil B. vom 14. April 2005, U 390/04) und bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil C. vom 19. März 2003, U 15/00) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und
einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Diese Überlegungen haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Zwar ist dem durch Vortäuschung eines Waffenbesitzes durchgeführten Raub von Barmitteln in einem Spielsalon eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Doch ist dieser nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige Angst- und depressive Zustände auszulösen. Die Vaudoise und das kantonale Gericht haben daher zu Recht die Leistungspflicht für den Vorfall vom 9. Oktober 1994 verneint.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre anhaltend schlechte psychische Verfassung eine zusätzliche (psychiatrische) Begutachtung beantragt, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten ist für die Beurteilung der Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht der aktuelle Gesundheitszustand massgeblich, sondern die Frage, ob das Ereignis geeignet war, einen dauernden, erheblichen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen. Von weiteren (medizinischen) Abklärungen sind jedoch bezüglich des Ausmasses des Schreckereignisses keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: