B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer BK_G 020/04

Entscheid vom 8. Juni 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Guidon Parteien Kanton Nidwalden, Gesuchsteller gegen Kanton Bern, Gesuchsgegner Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB)

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Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2003 erhob die Firma B.______ AG beim Verhöramt des Kan-tons Nidwalden Strafklage gegen die Firma C.______ AG mit Sitz in Z.______/NW und gegen sechs Verwaltungsräte dieser Firma, darunter A._______. Die Strafklägerin machte Widerhandlungen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und gegen das Urheberrechtsgesetz gel-tend.

Gleichentags reichte die B.______ AG gegen A.______ ausserdem Straf-anzeige beim Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern ein wegen Diebstahls, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und wegen Widerhandlun-gen gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie gegen das Urheberrechtsgesetz.

B. Den beiden Eingaben liegt der folgende behauptete Sachverhalt zu Grun-de: Bis zum Jahr 2002 war A.______ Geschäftsführer der Firma B.______ AG, der Strafklägerin, mit Sitz in Y.______/BE. Im Rahmen dieser Tätigkeit befasste er sich schwergewichtig mit der Entwicklung eines Systems zur elektronischen Leserschaftsforschung und bereitete dieses für die Patent-anmeldung vor. Als Partnerin für diese Entwicklungsarbeit fungierte die C.______ AG, in deren Verwaltungsrat A.______ Einsitz hatte. In der Folge von Schwierigkeiten zwischen der B.______ AG und A.______ wurde die-ser als Geschäftsführer entlassen, aller Ämter enthoben und mit einem Hausverbot belegt. Auf die entsprechende Mitteilung hin löste die C.______ AG die Zusammenarbeit mit der B.______ AG auf. Am 24. April 2003 stell-te A.______ das System zur Leserschaftsforschung unter einem neuen Produktenamen in der Fernsehsendung Menschen, Technik, Wissenschaft des Fernsehens DRS als eigene Entwicklung vor; ein Kurzbeschrieb des Produkts wurde über die Internetseite der C.______ AG zugänglich ge-macht. Diese hatte ihren Sitz im Kanton Nidwalden; die Fernsehsendung war in ihren Geschäftsräumlichkeiten aufgezeichnet worden. A.______ geht seiner eigenen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Firma D.______ mit Sitz in Y.______ nach; er selbst hat Wohnsitz im Kanton Bern. Die B.______ AG wirft A.______ ausserdem vor, sich Geschäftsunterlagen und Daten angeeignet und sich damit des Diebstahls schuldig gemacht zu ha-ben. Den übrigen Verwaltungsräten der C.______ AG wirft die B.______ AG vor, als Organe für die Entscheide dieser Firma mitverantwortlich zu sein.

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C. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 ersuchte das Verhöramt des Kantons Nid-walden den Kanton Bern unter Hinweis auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB (betreffend A.______) und Art. 349 Abs. 1
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StGB Art. 349
StGB (betreffend die weiteren angezeigten Personen) um Übernahme des Verfahrens. Am 28. August 2003 befragte die Berner Untersuchungsrichterin A.______ zur Klärung der Gerichtsstandsfrage. Die Generalprokuratur des Kantons Bern war in der Folge nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen, da es sich beim schwersten zu untersuchenden Delikt, beim Diebstahl, höchstens um ein geringfügiges Delikt gemäss Art. 172ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
StGB handle und die UWG-Delikte in die Zuständigkeit des Kantons Nidwalden fallen würden.

D. Mit Schreiben vom 1. März 2004 an die Anklagekammer des Bundesge-richts beantragte die zuständige Verhörrichterin des Kantons Nidwalden, die Behörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet zu erklä-ren, die angezeigten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2004 zu Handen der Anklagekammer des Bundesgerichts beantragte die Generalprokuratur des Kantons Bern, auf das Gesuch des Verhöramts des Kantons Nidwalden sei nicht einzutre-ten. Eventualiter seien die Behörden des Kantons Nidwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Anzeigen der B.______ AG zu behandeln und zu beurteilen. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts übermittelte die Anklagekammer des Bundesgerichts am 1. April 2004 die Gerichtsstandsstreitigkeit zur Ent-scheidung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Im Rahmen des von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an-geordneten zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Anträ-gen fest.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die bei ­ der am 31. März 2004 aufgelösten ­ Anklage-kammer des Bundesgerichts hängigen Verfahren betreffend Gerichts-standsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1
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StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g
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StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2229 und 3), bei Raub und Erpressung.
SGG sowie Art. 351
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StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB.

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2. 2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller habe seine Zuständigkeit konkludent anerkannt, weil er nach Abschluss des Meinungsaustauschs am 2. September 2003 bis zum 1. März 2004 ­ mithin ein halbes Jahr ­ zu-gewartet habe, bis er die streitige Frage der Anklagekammer des Bundes-gerichts zur Entscheidung vorgelegt habe. Der deswegen vom Gesuchs-gegner gestellte Antrag, auf das Gesuch sei bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten, ist abzuweisen: Eine Gerichtsstandsstreitigkeit ist vom Bundesstrafgericht zwingend zu entscheiden, da die zur Anzeige gebrach-ten Delikte von Amtes wegen zu verfolgen sind, weshalb der für die Verfol-gung zuständige Kanton bei strittiger Kompetenz bezeichnet werden muss. Ein Nichteintretensentscheid wäre deshalb nur zulässig, wenn ein entspre-chendes Gesuch offensichtlich unbegründet wäre, der Gerichtsstand be-reits zweifelsfrei feststünde oder der Meinungsaustausch nicht zwischen sämtlichen, ernstlich in Frage kommenden Kantonen abgeschlossen wor-den wäre (vgl. zu letzterem den unveröffentlichte Entscheid der Beschwer-dekammer BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004). Dies trifft vorliegend nicht zu. 2.2 Aus dem Verhalten einer am Gerichtsstandsstreit beteiligten Behörde kann unter bestimmten Umständen auf die konkludente Anerkennung des Ge-richtsstandes geschlossen werden: Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn ein Kanton den Meinungsaustausch unterlässt oder erheblich verzö- gert (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmungen in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 570). Dasselbe gilt für den zuerst mit der Sache befassten Kanton, der bis zur Einreichung des Gesuchs unge- bührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 279 Abs. 1
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StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zu gelangen.

Im vorliegenden Fall hat das Verhöramt des Kantons Nidwalden weder den Meinungsaustausch mit der zuständigen Behörde des Kantons Bern unter-lassen noch hat es diesen verzögert.

Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Gesuchsteller den Gerichtsstand Nid-walden konkludent anerkannt hat, indem er bis zum 1. März 2003 zuwarte-te, bevor er das Gesuch um Klärung der Gerichtsstandsfrage einreichte. Die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch Zuwarten bis zur Einreichung des Gesuchs kann nur für denjenigen Kanton in Frage kom-men, der zuerst mit der Sache befasst war und deshalb gemäss Art. 279 Abs. 1
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StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP verpflichtet ist, das Gesuch zu stellen. Vorliegend gingen so-wohl die Strafanzeige im Kanton Bern wie auch die Strafklage im Kanton Nidwalden am 9. Mai 2003 ein. Beide Kantone waren somit gleichzeitig mit der Sache befasst, weshalb zumindest aus der vorgenannten Bestimmung

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keine Pflicht einer der beiden Kantone abgeleitet werden kann, das Gericht anzurufen; aufgrund ihrer allgemeinen Verfolgungspflicht bleiben in diesem Falle vielmehr beide Kantone gehalten, bei Scheitern des Meinungsaustau-sches die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes durch Anru-fung der Beschwerdekammer herbeizuführen. Aus dem Umstand, dass es schliesslich der Gesuchsteller war, der das Gesuch stellte, kann der Ge-suchsgegner demgemäss nicht schliessen, dass es der Gesuchsteller war, der zuwartete. Dasselbe gilt für ihn selbst, weshalb die konkludente Aner-kennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller nicht angenommen werden kann. Anders entscheiden hiesse, dass bei gleichzeitiger Befas-sung und Zuwarten beider Parteien immer derjenige Kanton für zuständig zu erklären wäre, der das Gesuch schliesslich stellte. Unter diesen Um-ständen kann offen bleiben, wann der Meinungsaustausch zwischen den Parteien abgeschlossen war und wie lange der Gesuchsteller danach zu-wartete, bis er an die Anklagekammer des Bundesgerichts gelangte.

3. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst an-gehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). 3.2 Es ist heute unbestritten, dass die zur Anzeige gelangten Delikte teils im Kanton Nidwalden (Fernsehaufzeichnung und damit die allfällige Wider-handlung gegen das UWG) und teils im Kanton Bern (Aneignung von Ge-schäftsunterlagen und Daten der Anzeigestellerin durch ihren ehemaligen Geschäftsführer, evtl. Diebstahl) begangen wurden. Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist der Diebstahl. Der Kanton Bern ist somit zuständig und verpflichtet, die angezeigten Delikte zu verfolgen und gegebenenfalls zu beurteilen. Daran vermögen die Einwendungen des Gesuchsgegners nichts zu ändern: Auch wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass der allfällige Diebstahl nur einen geringen Vermögenswert betraf oder die entsprechende Tathandlung nicht als Diebstahl, sondern als eine von den UWG-Delikten konsumierte Tat zu qualifizieren wäre, erscheint die Strafan- zeige wegen Diebstahls nicht als offensichtlich haltlos (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 f.). Der Angezeigte wurde im Einvernehmen beider Parteien bezüglich des Diebstahls befragt. Darin liegt ein Indiz dafür, dass

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die Parteien und damit auch der Gesuchsgegner die Anzeige wegen Dieb-stahls nicht als offensichtlich haltlos taxierten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern wer-den berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ und den Mitange-schuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 9. Juni 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an -

Verhöramt des Kantons Nidwalden -

Generalprokuratur des Kantons Bern (samt Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BK_G 020/04
Date : 08. Juni 2004
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und Mitangeschuldigte (Art. 350 Ziff. 1 StGB)


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BStP: 279
SGG: 28  33
StGB: 172ter  349  350  351
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