Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 541/2022

Urteil vom 8. Mai 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 6. Juli 2022 (S2 22 4).

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene A.________ war seit dem 2. Mai 2007 vollzeitlich als Maschinist bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. November 2016 stürzte er beim Beladen eines Lastkraftwagens von der Pritsche auf die Strasse. Gemäss Bericht des Spitals C.________ vom 24. November 2016 zog er sich unter anderem ein kompliziertes Schädel-Hirn-Trauma mit diversen Frakturen am Schädel und am Gesicht zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 und Einspracheentscheid vom 27. November 2021 sprach sie A.________ - nebst einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % - ab 1. Februar 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 6. Juli 2022 teilweise gut und sprach A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu.

C.
Die Suva beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 27. November 2021 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Invaliditätsgrad in Abänderung des Einspracheentscheids der Beschwerdeführerin vom 27. November 2021 auf 20 % statt auf 17 % festlegte. Prozessthema bildet dabei einzig die Frage, wie das Einkommen, das der Beschwerdegegner bei Rentenbeginn am 1. Februar 2020 hätte erzielen können, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; Valideneinkommen), zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin setzte es in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2020 und im Einspracheentscheid vom 27. November 2021 auf Fr. 73'812.-, die Vorinstanz auf Fr. 76'602.95 fest.

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, gemäss den Angaben der Arbeitgeberin zuhanden der IV-Stelle habe der Beschwerdegegner von November 2015 bis November 2016 ein Jahressalär von Fr. 76'602.95 erzielt. Die Familienzulagen seien ausser Acht zu lassen. An geleisteten Überstunden seien für den fraglichen Zeitraum lediglich Fr. 189.05 verbucht; ein höherer Betrag für zusätzliche Überstunden sei nicht zu berücksichtigen. Ein 13. Monatslohn sei im erwähnten Betrag bereits enthalten.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei ohne Begründung von ihrer eigenen Ermittlung des Valideneinkommens abgewichen. Offenbar sei das kantonale Gericht von ihrer Berechnung des versicherten Verdienstes als Basis für die Rentenbemessung ausgegangen (Fr. 83'443.- beziehungsweise Fr. 83'442.95 gemäss Aufstellung vom 6./21. November 2019) und habe davon die Familienzulagen (Fr. 6'840.-) abgezogen. Sie selber, so die Beschwerdeführerin, habe ihrer Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die ihrerseits eingeholte Auskunft der Arbeitgeberin mit Hinweis auf den massgeblichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) einen Stundenlohn von Fr. 31.35 im Jahr 2020 (ausgehend von Fr. 30.45 im Jahr 2018 mit einer Erhöhung von je Fr. 0.45 in den Jahren 2019 und 2020) zugrundegelegt, diesen mit der Jahresstundenzahl von 2174 gemäss GAV multipliziert und zudem eine Aufrechnung um 8,3 % für den 13. Monatslohn vorgenommen.

3.3. Gestützt auf die rudimentären Ausführungen der Vorinstanz ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Ermittlung des Valideneinkommens im angefochtenen Urteil auf deren Berechnungsblatt vom 6./21. November 2019 beruht. Darauf wird der Lohn im Zeitraum vom 18. November 2015 bis 17. November 2016, dem Tag vor dem Unfall vom 18. November 2016, je monatlich abgebildet, wobei die Familienzulagen und die Ferienentschädigung (nebst Feiertagen und Überzeit) separat ausgewiesen sind. Die entsprechenden Zahlen stimmen, unter Abzug jeweils der Familienzulagen, überein mit den Angaben der Arbeitgeberin über die monatlichen Bezüge zuhanden der IV-Stelle. Dass die Familienzulagen beim Valideneinkommen ausser Acht zu lassen sind, wird vom Beschwerdegegner zu Recht nicht bestritten (vgl. Urteile 8C 569/2009 vom 19. März 2010 E. 2.1.2; U 154/04 vom 16. Januar 2006 E. 5.2).

3.4. Der in den 365 Tagen vor dem Unfall tatsächlich bezogene Lohn ist nach Art. 15 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG massgeblich für den der Rentenbemessung zugrundezulegenden versicherten Verdienst. Die erwähnte Aufstellung vom 6./21. November 2019 diente offensichtlich diesem Zweck. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG hingegen ist als Valideneinkommen massgeblich, was die versicherte Person hypothetisch erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wobei auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier am 1. Februar 2020, abzustellen ist (BGE 128 V 174; 129 V 222).

3.5. Wenn der von der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2020 ermittelte hypothetische Verdienst von dem in den 365 Tagen vor dem Unfall vom 18. November 2016 tatsächlich ausgerichteten Lohn im Umfang eines Betrages von Fr. 2'791.- abwich, ist dies auf tatsächlich noch nicht bezogene - aber bereits mit der ausbezahlten Entschädigung auf Stundenlohnbasis abgegoltene - Ferientage zurückzuführen. Hingegen bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner in höherem Umfang als von der Vorinstanz angenommen ein entsprechendes Zusatzeinkommen zufolge regelmässiger Überstundenarbeit erzielt hätte (vgl. Urteil 8C 771/2019 vom 19. Mai 2020 E. 5.1). Andere Gründe, weshalb der tatsächliche Verdienst nach den Vorgaben des GAV in den 365 Tagen vor dem Unfall höher ausgefallen sein sollte als der in einem Kalenderjahr ebenfalls gemäss GAV geschuldete, inzwischen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils erhöhte, vermag der Beschwerdegegner nicht aufzuzeigen und ist nicht erkennbar. Insbesondere dringt er auch nicht durch mit seinem Einwand, dass die Aufstellung der Beschwerdeführerin vom 6./21. November 2019 das Valideneinkommen besser abbilde als die "theoretische" Berechnung gestützt
auf den GAV.

3.6. Indem die Vorinstanz für die Ermittlung des Valideneinkommens alleine auf die Zahlen des von der Beschwerdeführerin berechneten versicherten Verdienstes zurückgriff, ohne mögliche Ferientage zu berücksichtigen, verletzte sie Bundesrecht. Demgegenüber ermittelte die Beschwerdeführerin den hypothetischen Verdienst bei Rentenbeginn im Jahr 2020 in ihrer Verfügung vom 3. Februar 2020 und im Einspracheentscheid vom 27. November 2021 praxisgemäss aufgrund der jährlichen Bruttoarbeitszeit von 2174 Stunden gemäss GAV, das heisst der Sollarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, und des damals gemäss GAV geschuldeten Stundenlohns (Fr. 31.35; in BGE 139 V 592 nicht publ. E. 5.2 und 5.3 des Urteils 8C 541/2012 vom 31. Oktober 2013; Urteile 8C 662/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.2; 8C 882/2014 vom 23. April 2015 E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und es hat mit dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Invaliditätsgrad von 17 %, resultierend aus dem Vergleich des von ihr auf Fr. 73'812.- festgesetzten Valideneinkommens mit dem stets unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 61'274.-, sein Bewenden. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin zu
bestätigen.

4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 6. Juli 2022 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 27. November 2021 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_541/2022
Date : 08. Mai 2023
Published : 01. Juni 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen)


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
UVG: 15
BGE-register
128-V-174 • 129-V-222 • 138-I-274 • 139-V-592 • 140-V-136 • 141-V-234
Weitere Urteile ab 2000
8C_541/2012 • 8C_541/2022 • 8C_569/2009 • 8C_662/2019 • 8C_771/2019 • 8C_882/2014 • U_154/04
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