Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 339/2018

Urteil vom 8. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Annegret Lautenbach-Koch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil (Kindesunterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. März 2018 (LC170037-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1981) und B.________ (geb. 1985) sind die geschiedenen Eltern von C.________ (geb. 2007) und D.________ (geb. 2010).

A.b. Mit Scheidungsurteil vom 30. August 2011 stellte das Bezirksgericht U.________ die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter und verpflichtete den Vater in Genehmigung der Parteivereinbarung dazu, an den Unterhalt der Kinder mit je Fr. 300.-- pro Monat beizutragen. Die Eltern verzichteten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. Sie waren im Scheidungszeitpunkt beide zu 100 % erwerbstätig.

B.

B.a. In der Folge wechselte die Mutter die Anstellung und verringerte ihren Beschäftigungsgrad auf 60 %. Demgegenüber erhöhte sich der Lohn des Vaters. Die Mutter erhob deshalb am 30. November 2015 beim Bezirksgericht eine Abänderungsklage.

B.b. Dieses setzte mit Urteil vom 15. September 2017 die vom Vater zu bezahlenden Kinderalimente neu fest, wobei es einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach zwischenzeitlich in Kraft getretenem neuem Kindesunterhaltsrecht verneinte und der Mutter ab Vollendung des 12. Altersjahres der jüngeren Tochter eine Erwerbstätigkeit zu 100 % zumutete. Es bemass die Barunterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 700.-- (1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2022) bzw. Fr. 500.-- (ab 1. Februar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung).

C.
Dagegen erhoben der Vater Berufung und die Mutter Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Entscheid vom 20. März 2018 Erstere abwies und Letztere guthiess. Es bezifferte die Kindesunterhaltsbeiträge neu auf monatlich je Fr. 700.-- (1. Dezember 2015 bis 30. Juni 2017), Fr. 863.-- (1. Juli 2017 bis 31. Januar 2022) bzw. Fr. 687.-- (ab 1. Februar 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung). Dabei berücksichtigte es wie schon das Bezirksgericht eine hypothetische Erwerbstätigkeit der Mutter zu 100 % ab dem 1. Februar 2022.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 19. April 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit den Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die abgeänderten Kinderalimente seien herabzusetzen. Seine Rechtsbegehren sind beziffert. Ferner beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung gewährte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung lediglich für die bis und mit März 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

D.c. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2018 beantragt B.________ (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und stellt ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der für diese vermögensrechtliche Zivilsache massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4sowie Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen, die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4 S. 429 mit Hinweisen). Dabei ist es an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Wird eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt, so gilt hierfür das strenge Rügeprinzip (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; dazu im Einzelnen BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift mit Bezug auf die darin an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geübte Kritik in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Stellenweise beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern, ohne gleichzeitig Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Wo er demgegenüber seine Sachverhaltsrügen mit einer Verletzung seines Rechts auf Beweis bzw. des Willkürverbots begründet, substanziiert er diese nicht genügend. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Barbedarfs der Kinder ab ihrem 13. Altersjahr und der Höhe des von der Beschwerdegegnerin bei einer Erwerbstätigkeit zu 100 % erzielbaren Einkommens richtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei um Tatfragen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4 in fine S. 484; Urteil 5A 435/2011 vom 14. November 2011 E. 9.2, in: FamPra.ch 2012 S. 192).

3.
Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob die Vorinstanz bei der Abänderung der vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge Bundesrecht verletzt hat. Beim Entscheid über den Kindesunterhalt ist der Sachrichter in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 141 III 97 E. 11.2 S. 98; je mit Hinweisen).

4.
Der Beschwerdeführer möchte mit seiner Beschwerde erreichen, weniger Kinderalimente zu bezahlen, damit ihm genügend Mittel verbleiben, um den Unterhalt seiner nicht erwerbstätigen zweiten Ehefrau zu finanzieren.

4.1. Er verlangte deshalb bereits im kantonalen Verfahren, es sei der Beschwerdegegnerin nicht erst ab 1. Februar 2022, sondern von Beginn weg eine Erwerbstätigkeit zu 100 % anzurechnen. Sie habe im Scheidungszeitpunkt eine solche ausgeübt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits machte gestützt auf Arbeitszeugnisse geltend, nur noch zu 60 % arbeitsfähig zu sein. Sie habe im Scheidungszeitpunkt nur deshalb zu 100 % gearbeitet, damit sie die Familie habe über Wasser halten können.

4.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen, dass die Beschwerdegegnerin nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Indes sei eine Feststellung hierüber nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Einkommen nicht ohne Not reduziert, sodass ihr eine Aufstockung des Beschäftigungsgrades nicht zumutbar sei. Die Entwicklung ihrer Erwerbstätigkeit ergebe, dass die Schwankungen im Umfang und die letztendlich erfolgte Reduktion aus gesundheitlichen Gründen und insoweit nicht ohne Not erfolgten. Die tatsächliche Einkommensverminderung sei deshalb zu berücksichtigen, zumal nicht behauptet werde und auch nicht ersichtlich sei, dass die Interessen der Kinder oder übergeordnete Interessen des Beschwerdeführers dem entgegenstünden. Vielmehr sei im Sinne der "10/16"-Regel davon auszugehen, dass die mit der Pensumsreduktion einhergehende Erhöhung der persönlichen Betreuung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin im Interesse der Kinder sei. Eine Vollzeitstelle sei der Beschwerdegegnerin erst ab dem 1. Februar 2022 anzurechnen, zumal sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung ihre Bereitschaft hierzu erklärt habe, worauf sie zu behaften sei.

4.3. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Vorinstanz habe selbst festgestellt, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % nicht erstellt sei, sodass von einer Arbeitsfähigkeit zu 100 % auszugehen sei. Bei entsprechend höherem Einkommen der Beschwerdegegnerin sei auch ihr Freibetrag grösser. Der ungedeckte Barbedarf der Kinder sei proportional zu den Freibeträgen der Eltern auf diese zu verteilen, woraus für den Beschwerdeführer trotz Erhöhung seines Einkommens seit der Scheidung eine wesentlich tiefere Unterhaltslast als von der Vorinstanz festgelegt resultiere. Bis Ende Juni 2017 habe es deshalb bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- pro Kind gemäss Scheidungsurteil zu bleiben. Ab Juli 2017 sei der Unterhaltsbeitrag auf je Fr. 460.-- festzulegen. Selbst wenn der Kindesbedarf ab dem 13. Altersjahr der Kinder anstiege, was er bestreite, habe dies lediglich eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Fr. 590.-- ab Oktober 2019 für C.________ bzw. ab Februar 2022 für D.________ zur Folge.

5.

5.1. Streitig sind Unterhaltsbeiträge sowohl für die Zeit vor als auch nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts (Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 20. März 2015; AS 2015 4299 ff.), sodass für die bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Alimente das alte und für die ab 1. Januar 2017 zu bezahlenden Beiträge das neue Recht massgebend ist (Urteile 5A 764/2017 vom 7. März 2018 E. 4.1.2; 5A 754/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1; 5A 619/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.2.1 in fine).

5.2. Sowohl unter altem als auch unter neuem Kindesunterhaltsrecht kommt das Kontinuitätsprinzip zum Tragen. Diesem zufolge soll im Trennungsfall ein bisher gelebtes Betreuungskonzept vorerst für eine gewisse Zeit weitergeführt werden. Mit anderen Worten muss sich der im Zuge der Trennung die Obhut übernehmende Elternteil darauf behaften lassen, wenn er bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war. Er kann sich diesfalls nicht darauf berufen, neu infolge Kinderbetreuung in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein (vgl. für das neue Recht: BGE 144 III 481 E. 4.5 S. 490 und E. 4.7 S. 494; für das alte Recht: Urteil 5A 98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).

5.3. Die Beschwerdegegnerin arbeitete im Scheidungszeitpunkt unbestrittenermassen zu 100 %. Darauf ist sie in Anwendung des Kontinuitätsprinzips zu behaften, und zwar ungeachtet der Gründe, welche sie damals zur Aufnahme eines Vollzeiterwerbs bewogen haben mögen. Grundsätzlich ist ihr somit eine Vollzeitstelle zumutbar. Indes machte sie in den kantonalen Verfahren geltend, eine Erwerbstätigkeit zu 100 % sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, was der Beschwerdeführer bestreitet. Die Vorinstanz erachtete ihre Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40 % gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse zwar nicht als belegt, verzichtete aber gleichzeitig auf weitere Abklärungen. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin verhält, kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren offen bleiben. Es wird sich nachfolgend zeigen, dass es für die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers vorliegend unerheblich ist, ob die Beschwerdegegnerin einem Vollzeiterwerb nachgehen und wie viel zusätzliches Einkommen sie durch die Erhöhung ihres Arbeitspensums erzielen könnte. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich deshalb.

5.4.

5.4.1. Gemäss aArt. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB in seiner bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (AS 1977 237, 245) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 1). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2).
Nach Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB in seiner aktuell gültigen Fassung wird der Unterhalt eines Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2).

5.4.2. Der in aArt. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB enthaltene Verweis auf die Obhut als Kriterium für die Aufteilung der Unterhaltskosten zwischen den Eltern wurde mit Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts aufgehoben. Aus der Botschaft ergibt sich, dass die Formulierung geändert wurde, da sie den (namentlich seit Inkrafttreten der Sorgerechtsnovelle am 1. Juli 2014; AS 2014 363) immer häufiger auftretenden Fällen von geteilter bzw. alternierender Obhut nicht gerecht wurde (Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 572 f. Ziff. 2.1.1 und 577 Ziff. 2.1.3). Die Streichung der Obhut als Kriterium hatte somit nicht zum Zweck, den von einem Elternteil in natura erbrachten Beitrag nicht mehr als Unterhaltsleistung zu werten. Pflege, Erziehung und Geldleistung (vgl. Art. 276 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB) sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertige Beiträge an den Kindesunterhalt (vgl. Botschaft, BBl 2014 572 Ziff. 2.1.1). Bei der Bemessung des neurechtlichen Unterhaltsbeitrages sind deshalb unabhängig davon, ob ein Elternteil die Obhut inne hat oder nicht, sämtliche der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen (Botschaft, BBl 2014 575 Ziff. 2.1.3; Urteile 5A 583/
2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; 5A 584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3).

5.4.3. Sowohl unter altem als auch unter neuem Recht gilt somit der Grundsatz, dass der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreuende Elternteil bei gegebener Leistungsfähigkeit für dessen gebührenden Unterhalt in Geld aufzukommen hat (für das neue Recht: Urteil 5A 583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; vgl. auch SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 43 f. zu Art. 285
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; für das alte Recht: BGE 120 II 285 E. 3a/cc; Urteile 5A 90/2017 vom 24. August 2017 E. 8.2; 5A 488/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2; 5A 705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus (Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB; aArt. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
1    Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.
2    Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte.
3    Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest.
ZGB in seiner bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung [AS 1977 237, 246]). Diese ist grundsätzlich in dem Umfang gegeben, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (Urteil 5A 273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1). Im Einzelfall kann der Richter ermessensweise auch den (haupt-) betreuenden Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (für das neue Recht: Urteile 5A 583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1 in fine; 5A 584/
2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; für das alte Recht: Urteile 5A 119/2017 vom 30. August 2017 E. 7.1 in fine; 5A 96/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1; 5A 892/2013 vom 29. Juli 2014 E. 4.4.3 in fine). Dies rechtfertigt sich namentlich dann, wenn ansonsten die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wöge (vgl. BGE 134 III 337 E. 2.2.2).

5.5. Vorliegend bemass die Vorinstanz den Unterhaltsbedarf für C.________ bis Ende September 2019 auf monatlich Fr. 1'046.--, danach auf Fr. 1'341.--, und für D.________ bis Ende Januar 2022 auf monatlich Fr. 1'043.--, danach auf Fr. 1'341.--. Von diesen Beträgen hatte sie die Kinderzulagen bereits abgezogen. Das Einkommen des Beschwerdeführers bezifferte sie - von diesem vorliegend unbestritten - auf Fr. 5'580.-- und seinen Bedarf auf Fr. 4'137.-- (bis Juni 2017) bzw. Fr. 2'640.-- (ab Juli 2017). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 1'443.-- (bis Juni 2017) bzw. Fr. 2'940.-- (ab Juli 2017). Für die Beschwerdegegnerin ermittelte die Vorinstanz bei einer Erwerbstätigkeit zu 60 % ein Einkommen von Fr. 4'742.-- und einen Bedarf von Fr. 3'476.-- (Überschuss: Fr. 1'266.--) sowie bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Einkommen von Fr. 6'875.-- und einen Bedarf von Fr. 4'174.-- (Überschuss: Fr. 2'701.--). Ab wann der Beschwerdegegnerin das Vollzeitpensum anzurechnen ist, ist wie dargelegt für die Zeit vor Februar 2022 umstritten (vgl. vorne E. 4.2 in fine).

5.6.

5.6.1. Der dem Beschwerdeführer bis Juni 2017 verbleibende Überschuss von Fr. 1'443.-- reicht gerade aus, um die für diesen Zeitraum gesprochenen Kinderalimente von Fr. 700.-- pro Kind zu decken, nicht aber den gesamten Kindesbedarf. Somit geht das Manko von Fr. 689.-- zulasten der Beschwerdegegnerin. Deren Überschuss reduziert sich nach Übernahme des Mankos auf Fr. 577.-- (bei einem Pensum von 60 %) bzw. Fr. 2'012.-- (bei einem Pensum von 100 %), während dem Beschwerdeführer nach Bezahlung der Alimente bloss das familienrechtliche Existenzminimum verbleibt.
Der Beschwerdeführer ist somit bis Juni 2017 nicht voll leistungsfähig. Die Beschwerdegegnerin kommt, indem sie das Manko übernimmt, für knapp einen Drittel des Barbedarfs ihrer Kinder auf. Freilich verbleibt ihr - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - selbst nach Tragung dieses Unterhaltsbeitrages ein über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehender Überschuss. Selbst wenn man der Beschwerdegegnerin ein 100 %-Erwerbspensum zumuten würde, wären ihre finanziellen Verhältnisse indes nicht derart viel besser als jene des Beschwerdeführers, dass es trotz der bereits in natura erbrachten Unterhaltsleistungen unangemessen erschiene, sie nicht zu einem grösseren Anteil am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Demnach hat die Vorinstanz ihr Ermessen hier bundesrechtskonform ausgeübt.

5.6.2. Auch für die Zeit ab Juli 2017 kommt der Beschwerdeführer nur für einen Teil des Barbedarfs seiner Kinder auf (je Fr. 863.-- bis Januar 2022 bzw. je Fr. 687.-- ab Februar 2022). Dabei verbleibt ihm nach Begleichung der Alimente ein rechnerischer Überschuss von Fr. 1'214.-- (bis Januar 2022) bzw. Fr. 1'566.-- (ab Februar 2022). Für die Zeit bis September 2019 leistet die Beschwerdegegnerin Fr. 363.-- (~ 17 % des Barbedarfs der Kinder), von Oktober 2019 bis Januar 2022 Fr. 658.-- (~ 28 %) und ab Februar 2022 Fr. 1'308.-- (~ 49 %) an den Unterhalt der Kinder. Nach Abzug ihrer Unterhaltsbeiträge verbleiben ihr bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % geringere Überschüsse als dem Beschwerdeführer. Wird ein Erwerbspensum von 100 % berücksichtigt, fallen ihre Überschüsse (Fr. 2'338.-- bis September 2019, Fr. 2'043.-- von Oktober 2019 bis Januar 2022 bzw. Fr. 1'393.-- ab Februar 2022) demgegenüber teilweise höher aus als jene des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin trägt indes nebst der Pflege und Erziehung bereits substanziell an den Barunterhalt der Kinder bei. Der Vorinstanz kann damit auch hier keine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn sie die Unterhaltsleistung der Beschwerdegegnerin nicht höher angesetzt hat.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführer daran erinnert, dass nicht die Beschwerdegegnerin ihm bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seiner neuen Familie beizustehen hat, sondern grundsätzlich die zweite Ehefrau diesbezüglich in der Pflicht stehen würde (Art. 278 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 278 - 1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
1    Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.
2    Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
ZGB). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Bedarf seiner zweiten Ehefrau bzw. seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber in sei nem Bedarf nicht berücksichtigt hat (vgl. für das neue Recht: Art. 276a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276a - 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
1    Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
2    In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
ZGB und BGE 144 III 502 E. 6.7 S. 508; für das alte Recht: BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63).

6.
Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ficht der Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Ausgang des hiesigen Verfahrens an, sodass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Beschwerde mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
in fine BGG).

7.2. Bei der Beschwerdegegnerin sind demgegenüber die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Aufgrund ihres Obsiegens ist ihr Gesuch mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Da indes nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung beim Beschwerdeführer wird erhältlich machen können, wird ihre Rechtsvertreterin direkt aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch als Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_339/2018
Date : 08. Mai 2019
Published : 26. Mai 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung Scheidungsurteil (Kindesunterhalt)


Legislation register
BGG: 45  46  51  64  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
ZGB: 4  276  276a  278  285
BGE-register
120-II-285 • 134-III-337 • 137-III-59 • 140-III-264 • 141-III-426 • 141-III-97 • 142-III-364 • 142-III-612 • 144-III-481 • 144-III-502
Weitere Urteile ab 2000
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FamPra
2012 S.192