Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 624/2017

Urteil vom 8. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Lüthi.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag, Schuldbeitritt,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Oktober 2017 (1B 17 3).

Sachverhalt:

A.
Mit Verträgen vom Mai 2003 begründeten B.B.________ und C.B.________ (Vermieter, Kläger, Beschwerdegegner) mit der D.________ AG (Mieterin, Beklagte 1) zwei Mietverhältnisse mit einer festen Dauer von 15 resp. 5 Jahren über eine Villa und ein Bootshaus. A.________ (Beklagter 2, Beschwerdeführer) leistete gegenüber den Vermietern ein Sicherungsversprechen. Die monatlichen Mietzinse beliefen sich unter Anpassung an die Indexentwicklung ab Januar 2009 auf Fr. 39'168.50 (Villa) resp. Fr. 6'444.33 (Bootshaus). Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis am 17. März 2009 per 30. April 2009 gestützt auf Art. 257d
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257d - 1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
1    Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäftsräumen mindestens 30 Tage.
2    Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
OR.

B.
Mit Klage vom 13. Januar 2014 beantragten die Kläger vor Bezirksgericht Kriens, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 203'794.35 nebst Zins zu verpflichten und es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. Das Verfahren gegen die Beklagte 1 schrieb das Bezirksgericht mit Urteil vom 25. November 2016 zufolge deren Löschung im Handelsregister während hängigem Verfahren als gegenstandslos ab. Den Beklagten 2 verpflichtete es zur Zahlung von Fr. 203'974.35 mit Zinslauf ab zwei unterschiedlichen Daten. Auf den Nachklagevorbehalt trat es nicht ein. Dem Beklagten 2 gewährte es die unentgeltliche Rechtspflege.
Der Beklagte 2 erhob beim Kantonsgericht Luzern Berufung gegen dieses Urteil. Das Kantonsgericht wies diese mit Urteil vom 18. Oktober 2017 ab und verpflichtete ihn zu denselben Zahlungen wie bereits das Bezirksgericht. Für das Berufungsverfahren gewährte es ihm ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. November 2017 beantragt der Beklagte 2, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen und subeventualiter sei der eingeklagte Betrag auf ein zulässiges Mass herabzusetzen. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Mit Blick auf die allgemeinen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Ist die Beschwerde nicht hinreichend begründet, wird nicht darauf eingetreten (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116; je mit Hinweis).
Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, auf die Klage sei nicht einzutreten, womit er den Erlass eines Prozessurteils verlangt. In seiner Beschwerde begründet er allerdings mit keinem Wort, inwiefern es im kantonalen Verfahren an Prozessvoraussetzungen gefehlt haben soll und solches liegt auch nicht auf der Hand. Auf das Hauptbegehren ist mangels diesbezüglicher Begründung nicht einzutreten.

1.2. Sollte das Eventualbegehren abzuweisen sein, ist das Subeventualbegehren dennoch nicht zu behandeln, da auf dieses ebenfalls nicht einzutreten ist. Mit diesem begehrt der Beschwerdeführer, der eingeklagte Betrag sei "auf ein zulässiges Mass" herabzusetzen. Weder der beanspruchte Herabsetzungsbetrag noch der nach dessen Abzug verbleibende Forderungsbetrag werden beziffert. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat eine Beschwerde ans Bundesgericht ein Rechtsbegehren zu enthalten. Geht es dabei um eine Geldsumme, muss diese beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; ferner etwa BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Dem genügt das Subeventualbegehren nicht und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb ein unbestimmtes Rechtsbegehren im konkreten Fall trotzdem zulässig sein sollte.
Rechtsbegehren sind zwar im Lichte ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317), doch auch dieser lässt sich der im bundesgerichtlichen Verfahren verlangte Herabsetzungsbetrag nicht entnehmen. An einer Stelle führt der Beschwerdeführer zwar aus, es könnten maximal drei Monatsmietzinse gefordert werden. Doch fügt er sogleich an, davon seien die Mietzinseinnahmen wegen Wiedervermietung an Nachmieter gemäss Mietspiegel in einer Beilage zur erstinstanzlichen Replik abzuziehen - entsprechend bestehe auch bei einem solchen Verständnis des Vertrags keine Forderung mehr. Mit dieser Begründung verlangt der Beschwerdeführer also eine Abweisung der Klage, was dem Eventualbegehren entspricht, nicht eine dem Subeventualbegehren entsprechende Herabsetzung der eingeklagten Summe. Eine Bezifferung des geforderten Herabsetzungsbetrags lässt sich weder dieser Stelle in der Beschwerde noch andernorts mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Der vom Beschwerdeführer beanspruchte Herabsetzungsbetrag bleibt daher auch nach Heranziehung der Begründung der Beschwerde unbekannt, weshalb mangels ausreichender Bestimmtheit nicht auf das Subeventualbegehren eingetreten werden kann.

1.3. Abgesehen davon geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass und es ist im Übrigen - vorbehältlich einer hinreichenden Begründung nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG - auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Umstritten ist vor allem die Rechtsnatur des Sicherungsversprechens, das der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern abgegeben hat. Ziffer 4.3 der beiden Mietverträge findet sich unter dem Titel "4. MIETZINS/ZAHLUNGSWEISE/DEPOT" und lautet wie folgt:

"4.3 Depot
Auf ein Mietzinsdepot wird verzichtet. Herr A.________ haftet persönlich und solidarisch mit der Mieterin für sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem vorliegenden Mietverhältnis."
Die kantonalen Instanzen haben diese Klausel als kumulative Schuldübernahme qualifiziert. Zunächst stellten sie fest, der Beschwerdeführer sei als geschäftsgewandte Person zu betrachten. Die Vorinstanz machte sodann in zweierlei Hinsicht ein Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Abschluss der Mietverträge aus. Zum einen schloss sie aufgrund ihrer Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe gewisse Räume der Mietobjekte von Mietbeginn weg privat benutzt. Zum anderen stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei in massgeblicher Weise an der Mieterin beteiligt gewesen, habe als einzelzeichnungsberechtigter Präsident von deren Verwaltungsrat geamtet und sei der Vorsitzende ihrer Geschäftsleitung gewesen. Die Vorinstanz gelangte durch Auslegung des Vertrags zum Ergebnis, dass eine kumulative Schuldübernahme und nicht eine Bürgschaft vorliege.
Der Beschwerdeführer hält nach wie vor daran fest, dass es sich um eine Solidarbürgschaft handle, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genüge und daher nichtig sei. Er bestreitet insbesondere, ein persönliches Interesse am Vertragsschluss gehabt zu haben.

3.1.

3.1.1. Bürgschaft wie kumulative Schuldübernahme (auch Schuldbeitritt oder Schuldmitübernahme genannt) bewirken eine Verstärkung der Position des Gläubigers. Sie unterscheiden sich indes namentlich in den Formerfordernissen. Während die Schuldübernahme formfrei gültig ist, gelten für die Bürgschaft zum Schutz der sich verpflichtenden Partei strenge Formvorschriften (BGE 129 III 702 E. 2.2. S. 705 mit Hinweisen).

3.1.2. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 492 - 1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
1    Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen.
2    Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürgschaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.
3    Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflichtung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.
4    Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum voraus verzichten.
OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab; die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704; 125 III 305 E. 2b S. 307; Urteile 4A 310/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1; 4A 312/2016 vom 25. August 2016 E. 2.1).

3.1.3. Die kumulative Schuldübernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldübernehmer eine eigene, zur Verpflichtung eines Schuldners hinzutretende, selbstständige Verpflichtung begründet, somit die Drittschuld persönlich und direkt mitübernimmt. Die kumulative Schuldübernahme hängt zwar ebenfalls vom Bestand der mitübernommenen Schuld ab, ist aber insofern nicht akzessorisch, als nicht jeder Wegfall der Verpflichtung des Hauptschuldners diejenige des Mitschuldners untergehen lässt. Ob die Solidarverpflichtung bei Wegfall der Primärschuld dahinfällt, beurteilt sich nach den Regeln der Solidarität (Art. 147
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
1    Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2    Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
OR; BGE 129 III 702 E. 2.1 S. 704 mit Hinweisen; zit. Urteile 4A 310/2015 E. 3.1; 4A 312/2016 E. 2.2).
Im Gegensatz zur Bürgschaft darf bei der Schuldübernahme die Sicherung des Gläubigers nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernahme darstellen, wenngleich in jeder Schuldmitübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liegt (BGE 129 III 702 E. 2.2 S. 705 mit Hinweisen). Die akzessorische Bürgschaft unterscheidet sich von der kumulativen Schuldübernahme als selbstständiger Verpflichtung indiziell darin, dass der sich Verpflichtende bei der Schuldübernahme, nicht aber bei der Bürgschaft regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft hat, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde. Darin, dass bei der Bürgschaft ein solches Eigeninteresse fehlt und es sich um ein uneigennütziges Geschäft handelt, das typischerweise zur Sicherstellung einer Verpflichtung von Familienangehörigen oder engen Freunden eingegangen wird, liegt denn auch der Grund, dass sie besonderen Formvorschriften unterstellt wurde, und damit ein zentrales Unterscheidungsmerkmal (BGE 129 III 702 E. 2.6. S. 710 f. mit Hinweisen; zit. Urteile 4A 310/2015 E. 3.1; 4A 312/2016 E. 2.2). Zur Unterscheidung von Bürgschaft und Schuldmitübernahme sind danach im Wesentlichen uneigennützige Sicherungsgeschäfte von solchen
abzugrenzen, mit denen der Promittent eigene Interessen am zu sichernden Geschäft verfolgt (Urteil 4A 59/2017 vom 28. Juni 2017 E. 2.4.3 mit Hinweis).

3.2. Der Beschwerdeführer macht an mehreren Stellen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, er habe von Beginn weg Räume in den Mietobjekten privat benutzt und insofern bei Vertragsschluss ein Eigeninteresse gehabt. In diesem Zusammenhang rügt er u.a. auch eine unstatthafte Umkehr der Beweislast und die Nichtberücksichtigung von Vorbringen, die er im kantonalen Verfahren gemacht haben will.
Wie es sich damit verhält, braucht nicht geklärt zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung der Vorinstanz in massgeblicher Weise an der Mieterin beteiligt war, zudem als einzelzeichnungsberechtigter Präsident von deren Verwaltungsrat amtete und der Vorsitzende ihrer Geschäftsleitung war. Allein schon deshalb hatte er - unabhängig von einer allfälligen privaten Nutzung - ein eigenes Interesse, dass der ihm massgeblich gehörenden Gesellschaft die zwei Liegenschaften vermietet und so als (repräsentative) Geschäftsräumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden (vgl. zit. Urteil 4A 312/2016 E. 2.3; ferner zit. Urteil 4A 310/2015 E. 3.5).
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es sei nicht ersichtlich, inwiefern er im Gegensatz zu anderen Mitarbeitenden der Mieterin ein persönliches Interesse am Abschluss der Mietverträge gehabt haben soll. Ist jemand massgeblich an einer Gesellschaft beteiligt und als deren Verwaltungsratspräsident und Delegierter der Geschäftsleitung tätig, ist jedoch das eigene finanzielle Interesse dieser Person daran, dass die (gewinnstrebige) Gesellschaft für ihre Geschäftstätigkeit möglicherweise wichtige Verträge abschliessen kann, evident - die vom Beschwerdeführer angestrebte Gleichsetzung mit "gewöhnlichen" Mitarbeitenden geht fehl.
Ebenso wenig zu überzeugen vermag, wenn sich der Beschwerdeführer zur Widerlegung eines Eigeninteresses auf Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR beruft. Er führt aus, hätte er ein über das gewöhnliche persönliche Interesse eines Verwaltungsrats hinausgehendes Interesse am Abschluss der Mietverträge gehabt, hätte er nicht mehr einzig im Interesse der Gesellschaft gehandelt, sondern zumindest teilweise auch in seinem persönlichen Interesse. Dies wäre eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gewesen. Ohne gegenteilige Beweise sei jedoch von redlich handelnden Parteien auszugehen, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass er die Treuepflicht nach Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR verletzt habe. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht zu prüfen ist, ob er seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzte, weil er ein Eigeninteresse am Abschluss der Mietverträge hatte. Die Vorinstanz prüfte diese Frage denn auch nicht. Abgesehen davon muss sein Eigeninteresse am Abschluss solcher Verträge nicht den Interessen der Gesellschaft widersprechen, wie es der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation unterstellt. Vielmehr stimmen die Interessen in solchen Konstellationen - das Eigeninteresse liegt im Wesentlichen im wirtschaftlichen
Gedeihen der Gesellschaft begründet - regelmässig überein.
Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Eigeninteresse daran hatte, dass die Mieterin die entsprechenden Mietverträge abschliessen konnte.

3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorinstanzliche Auslegung der fraglichen Klausel anhand ihres Wortlauts.

3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die Eingehung einer Sicherungsverpflichtung unstreitig als geschäftsgewandt zu betrachten ist.
Die Vorinstanz schloss zusätzlich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung, dass ihm das Institut der kumulativen Schuldübernahme bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Feststellung, da nicht aus seiner Kenntnis im Jahr 2014 auf sein Wissen bei Vertragsschluss 2003 geschlossen werden könne.
Darauf braucht nicht eingegangen zu werden. War der Beschwerdeführer geschäftsgewandt, durfte sich die Gegenseite nämlich darauf verlassen, dass er sich wenigstens in den Grundzügen mit den gängigen Instrumenten der Kreditsicherung auskannte. Ob das auch tatsächlich zutraf, ist bei einer Auslegung nach Vertrauensprinzip irrelevant (vgl. zit. Urteil 4A 310/2015 E. 3.3.2).

3.3.2. Weiter hält der Beschwerdeführer den Wortlaut der Klausel - entgegen der Vorinstanz - für unklar.
Die Vorinstanz führte aus, auch wenn die Bezeichnung "kumulative Schuldübernahme" fehle, gehe aus dem Wortlaut - insbesondere dem Ausdruck "persönlich und solidarisch" - klar hervor, dass der Beschwerdeführer damit eine eigene, zur Verpflichtung der Mieterin hinzutretende, selbstständige Verpflichtung übernommen habe. Dadurch, dass die Klausel unter dem Titel "Depot" stehe, werde sie nicht unklar. Dieser mache deutlich, dass es hier um eine Sicherheitsleistung gehe, wobei im Vertragstext selber auf den Titel Bezug genommen und festgehalten werde, auf ein Mietzinsdepot werde verzichtet.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, nirgends im Text werde der Begriff "kumulative Schuldübernahme" verwendet. Ebenso wenig werde festgehalten, die Haftung sei "unbegrenzt". Die Klausel finde sich vielmehr unter dem Titel "Depot", was eine Limitierung auf den Umfang eines ordentlichen Depots, d.h. auf drei Monatsmietzinse, suggeriere. Aus den Wörtern "persönlich" und "solidarisch" lasse sich nichts ableiten, da diese auch in Einklang mit einer Solidarbürgschaft stünden. Unklare Bestimmungen seien gegen ihren Verfasser auszulegen.
Die Auslegung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig. Zutreffend ist zwar, dass das Wort "solidarisch" bei der Solidarbürgschaft ebenfalls verwendet wird - Art. 496 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 496 - 1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
1    Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
2    Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so vereinbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.
OR setzt dies (oder die Verwendung eines gleichbedeutenden Begriffs) sogar ausdrücklich voraus. Insofern ist mit dem Beschwerdeführer in der Tat zu konstatieren, dass für eine kumulative Schuldübernahme deutlichere Begriff wie etwa "kumulativ" oder "kumulative Schuldübernahme" zur Verfügung stünden. Dasselbe gilt allerdings ebenso für eine Bürgschaft, etwa "bürgen" statt "haften" oder "Bürgschaft". Bezüglich des Ausdrucks "persönlich" hat das Bundesgericht hingegen bereits mehrfach festgehalten, dieser unterstreiche, dass die Verpflichtung als selbstständig und nicht nur als akzessorisch zu verstehen sei (Urteile 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.3 mit Hinweis; 5A 30/2007 vom 8. Juni 2007 E. 3.3; vgl. ferner BGE 129 III 702 E. 2.4.2 S. 708), also für eine kumulative Schuldübernahme spricht. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, das Wort "unbegrenzt" werde nicht verwendet, was gegen eine Schuldübernahme spreche, so überzeugt das nicht. Es wird nämlich festgehalten, der Beschwerdeführer "haftet (...) für sämtliche Forderungen und Ansprüche"
aus dem Mietverhältnis, ohne dass diese Haftung weiter umfangmässig eingeschränkt wurde. Was mit der Verwendung von "unbegrenzt" zusätzlich an Klarheit gewonnen wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Titel "Depot" eine umfangmässige Beschränkung auf drei Monatsmietzinse ableiten will, verfängt seine Argumentation ebenfalls nicht. Die Klausel sieht im Gegenteil ausdrücklich vor, dass kein Mietzinsdepot zu leisten ist. Ebenso wenig wird darin eine Haftungsobergrenze statuiert; vielmehr umfasst sie "sämtliche" Ansprüche. Kommt weiter hinzu, dass bei einer Geschäftsraummiete - wie hier (vgl. E. 4.1) - die Sicherheit nicht auf drei Monatsmietzinse beschränkt ist (Art. 257e Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR e contrario).

3.3.3. In Anbetracht der Geschäftsgewandtheit des Beschwerdeführers, seinem Eigeninteresse am Abschluss der Mietverträge zwischen der Mieterin und den Beschwerdegegnern sowie dem Wortlaut der fraglichen Klausel, der für eine kumulative Schuldübernahme spricht, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, es liege eine kumulative Schuldübernahme vor und nicht eine Bürgschaft. Führt die Auslegung zu einem Ergebnis, bleibt kein Raum mehr für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (Urteil 4A 611/2016 vom 20. März 2017 E. 7 mit Hinweis); diese Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl.

4.
Mit teilweise bloss summarischer Begründung führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schliesslich noch etliche Gesetzesbestimmungen an, die verletzt sein sollen, wenn der vorinstanzlichen Auslegung gefolgt wird.

4.1. Er bringt zunächst vor, wenn die Vorinstanz schon davon ausgehe, dass er Räume der gemieteten Liegenschaften privat benutzt habe, so handle es sich konsequenterweise nicht um eine Geschäftsmiete, sondern um eine Wohnmiete. Bei dieser sei eine Sicherheit, die über drei Monatsmietzinse hinausgehe, unzulässig (Art. 257e Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR).
Dass Mietvertragspartnerin der Beschwerdegegner die Mieterin war und es sich bei diesen Mietverträgen um Geschäftsmieten handelte, ist offenkundig. Die Vorinstanz berücksichtigte die strittige Tatsache, ob der Beschwerdeführer Räume in den Mietobjekten privat nutzte, bei der Beurteilung, ob er ein Eigeninteresse am Abschluss der Mietverträge zwischen der Mieterin und den Beschwerdegegnern hatte. Eine private Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers hätte ihre Basis in seinem (vertraglichen) Verhältnis mit der Mieterin. Ob dieses als "Miete von Wohnräumen" im Sinne von Art. 257e Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 257e - 1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
1    Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
2    Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
3    Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
4    Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.
OR zu qualifizieren sein könnte, interessiert nicht. Denn dieses Verhältnis vermag die Natur und den Gegenstand der Mietverhältnisse zwischen der Mieterin und den Beschwerdegegnern nicht zu ändern und eine Gesetzesumgehung steht hier nicht zur Diskussion.

4.2. Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, ein Verständnis der Klausel als kumulative Schuldübernahme würde dazu führen, dass diese Klausel nichtig sei (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR). Denn er verlöre nach seiner Abwahl aus dem Verwaltungsrat der Mieterin jegliche Kontrolle über die ihn erwartenden Schulden. Ausserdem könne ein solcher Vertrag nicht gültig zustande kommen, da sein Inhalt, namentlich die angebliche Haftungssumme, keineswegs bestimmbar sei. Zudem sei der Vertrag für ihn unverbindlich, da er sich in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
und 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR befunden habe. Und schliesslich sei die Bestimmung nichtig, weil sie übermässig bindend sei und damit gegen Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB verstosse. Einerseits sei er in einer solchen Situation seinem Amtsnachfolger bei der Mieterin ausgeliefert, andererseits vernichte eine Forderung von über Fr. 200'000.-- bei seinem Einkommen von monatlich Fr. 900.-- und keinem Vermögen seine wirtschaftliche Existenz.
Es liegt im Wesen einer kumulativen Schuldübernahme, dass damit eine eigene, selbstständige Verpflichtung begründet wird, mit der eine Drittschuld persönlich und direkt mitübernommen wird (vgl. E. 3.1.3). Wie bei anderen Solidarschulden auch, hängt es vom Zahlungswillen und der -fähigkeit der übrigen Schuldner ab, mit welchem Betrag der Gläubiger einen Solidarschuldner letztlich konfrontiert. Aufgrund dieser "Abhängigkeit" wird der Vertrag aber nicht nichtig.
Nicht zu überzeugen vermag sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vertragsinhalt und insbesondere die Haftungssumme sei nicht bestimmbar gewesen. Er übergeht dabei, dass die Mietverträge für eine feste Vertragsdauer geschlossen wurden (siehe Sachverhalt lit. A) und sich die Haftung auf Forderungen und Ansprüche aus diesen Mietverhältnissen beschränkt.
Eine Berufung auf Irrtum scheidet schon daher aus, weil es im angefochtenen Urteil an notwendigen Sachverhaltsfeststellungen fehlt und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, wo er entsprechende Behauptungen aufstellte. Nicht vorhanden sind etwa Feststellungen oder auch blosse Behauptungen des Beschwerdeführers dazu, wann er seinen angeblichen Irrtum entdeckt und gegenüber den Beschwerdegegnern die Nichteinhaltung des Vertrags eröffnet haben will (vgl. Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR).
Der Beschwerdeführer sieht schliesslich Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB dadurch verletzt, dass die Höhe der eingeklagten Forderung in Relation zu seinem Einkommen und Vermögen zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führe. Um eine übermässige Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit i.S.v. Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB geht es bei diesem Vorbringen aber nicht (dazu etwa BGE 143 III 480 E. 5.4 S. 489 f.), sondern um ein einseitiges Leistungsverhältnis, das auf einer ursprünglich inäquivalenten "Preis"abrede beruht (vgl. BGE 143 III 480 E. 5.6.2 S. 492 f.). Dies kann allenfalls unter Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR fallen. Art. 27
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB hingegen schützt nicht vor einer unvorteilhaften vertraglichen Bindung, die einzugehen man im Nachhinein bereut, sondern vor übermässiger Bindung.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Damit unterliegt der Beschwerdeführer. Auf zwei Rechtsbegehren ist aus formellen Gründen nicht einzutreten, bezüglich der primär strittigen Frage besteht bundesgerichtliche Rechtsprechung, die der vom Beschwerdeführer eingenommenen Position widerspricht, und die weiteren behaupteten Rechtsverletzungen erweisen sich als offensichtlich unbegründet. In Anbetracht dessen war die Beschwerde von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, schuldet er keine Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Lüthi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_624/2017
Date : 08. Mai 2018
Published : 25. Mai 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Mietvertrag; Schuldbeitritt


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
OR: 20  21  24  31  147  257d  257e  492  496  717
ZGB: 27
BGE-register
125-III-305 • 129-III-702 • 134-III-235 • 135-III-397 • 137-II-313 • 137-III-617 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 143-III-111 • 143-III-480
Weitere Urteile ab 2000
4A_310/2015 • 4A_312/2016 • 4A_59/2017 • 4A_611/2016 • 4A_624/2017 • 4C.154/2002 • 5A_30/2007
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lower instance • cumulative assumption of debt • federal court • defendant • appellee • statement of affairs • intention • judicature without remuneration • personal interest • nullity • legal demand • supervisory board • cantonal legal court • debtor • question • finding of facts by the court • hamlet • position • determinability • infringement of a right
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