Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_1410/2016

Urteil vom 8. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 27. Oktober 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Gemeinde Hergiswil reichte am 14. Juli 2015 Strafanzeige gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das kantonale Baugesetz ein. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden stellte das Strafverfahren am 1. Juni 2016 ein. Die Kosten des Strafverfahrens gingen zu Lasten der Staatskasse; der Betroffenen wurde keine Entschädigung ausgerichtet.

B.
X.________ erhob beim Obergericht des Kantons Nidwalden Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'435.40 zuzusprechen. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut und entschädigte X.________ mit Fr. 1'405.80 aus der Staatskasse. Für das Beschwerdeverfahren auferlegte es ihr anteilige Gerichtskosten und sprach ihr aus der Gerichtskasse eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung zu (Beschluss vom 27. Oktober 2016).

C.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie erneuert das Begehren um eine Parteientschädigung für das eingestellte Strafverfahren von Fr. 5'435.40. Für das kantonale Beschwerdeverfahren sei sie mit Fr. 2'740.40 zu entschädigen. Dessen Kosten seien vollumfänglich dem Kanton Nidwalden aufzuerlegen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide über Ansprüche auf Entschädigungen nach Einstellung des Strafverfahrens unterliegen der Beschwerde in Strafsachen (BGE 139 IV 206 E. 1 S. 208). Der vorliegende Entschädigungsstreit bezieht sich auf ein Verfahren zu einem kantonalen Übertretungstatbestand. Darauf findet (unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen) die StPO des Bundes Anwendung (Art. 5 des Gesetzes vom 29. Juni 2016 über das kantonale Strafrecht [Kantonales Strafgesetz, kStG; 251.1] und Art. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und Justizbehörden [Gerichtsgesetz, GerG; 261.1]). Damit wird die Entschädigungsregel von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO (unten E. 2.3) zum ergänzenden kantonalen Recht (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2 und 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 1; vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
1    Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2    Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
StPO).

1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2 S. 15). Entsprechende Rügen sind einlässlich zu begründen (strenges Rügeprinzip, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Urteil 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2.1). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin bis zur Einstellung des Strafverfahrens nur teilweise entschädigt: Von dem in der Honorarnote des Verteidigers vom 18. April 2016 ausgewiesenen Aufwand von 19,25 Stunden für Abklärungen und Instruktion, einen Augenschein mit Wegeaufwand und für die Teilnahme an drei Einvernahmen anerkannte die Vorinstanz insgesamt fünf Stunden.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Verfahrenshandlungen und dem effektiv angefallenen Verteidigungsaufwand auseinander. Damit verletze sie die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Kostennote entspreche den Vorgaben des kantonalen Rechts. Die Vorinstanz habe sich weder mit den ausgewiesenen Aufwandpositionen auseinandergesetzt noch festgehalten, für welche Positionen sie wieviel Aufwand als angemessen erachte. Somit sei die Kürzung willkürlich. Bereits der Aufwand für die Einvernahme der Beschuldigten habe drei Stunden betragen. Nach dieser Einvernahme habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren weitergeführt und weitere Einvernahmen angesetzt. Somit hätte die Vorinstanz nicht von einer klaren Sach- und schnell überblickbaren Aktenlage ausgehen dürfen. Zudem habe ihr Verteidiger annehmen müssen, die Staatsanwaltschaft werde das Verfahren ernsthaft und "mit einer gewissen Hartnäckigkeit" (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.7) weiterführen. Seine Teilnahme (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO) an sämtlichen Einvernahmen sei daher erforderlich gewesen, um das Mandat sorgfältig wahrzunehmen. Die Vorinstanz wende Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO willkürlich an.

2.3.

2.3.1. Nach dem hier als kantonales Recht zu qualifizierenden Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Zur Beurteilung der Frage, ob die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung vor dem Willkürverbot standhält (oben E. 1.2), kann die einschlägige bundesgerichtliche Praxis herangezogen werden.

2.3.2. Danach übernimmt der Staat die Vertretungskosten zwar nur, sofern (und soweit) tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dies rechtfertigen (Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.1; vgl. auch BGE 138 IV 197 S. 203 unten). Der Beizug eines Wahlverteidigers muss aber nicht geradezu geboten sein, um als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gelten zu können, zumal es um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten selbst zu tragen hat. Beim Entschädigungsentscheid zu berücksichtigen sind - neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls - insbesondere die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person (zum Ganzen BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203).

2.4.

2.4.1. Diesen Grundsätzen folgend hat die Vorinstanz erkannt, dass der Beizug eines Anwalts nicht deswegen schon unangemessen war, weil bloss eine Übertretung im Raum stand. Sie berücksichtigte ferner, dass die Anzeige durch den Gemeinderat der Sache zusätzliches Gewicht gab. Unter diesen Voraussetzungen habe man nicht erwarten können, dass die Beschuldigte mit dem Beizug eines Rechtsvertreters zuwarte, bis ein allfälliger Strafbefehl ergehe.
Wenn die kantonale Instanz eine rechtliche Vertretung für grundsätzlich angemessen hält, so bedeutet dies - jedenfalls unter Willküraspekten - nicht ohne Weiteres, dass deren Beizug über das ganze Verfahren hinweg und für sämtliche Verfahrenshandlungen entschädigungsfähig ist. Im Rahmen der Auslegung von Bundesrecht hat das Bundesgericht einerseits festgehalten, der Anwalt müsse sich in einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken, allenfalls gar auf eine einfache Konsultation (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.). Anderseits hat es hinsichtlich der Aufgaben eines amtlichen Verteidigers (vgl. Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO; Urteile 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4 und 6B_661/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2) festgehalten, dass dieser das rechtliche Gehör seines Mandanten vollumfänglich wahren soll. Zu diesem Zweck ist der amtliche Verteidiger grundsätzlich berechtigt, an allen Einvernahmen teilzunehmen. Entsprechend ist es unzulässig, eine Entschädigung für dessen Teilnahme an Einvernahmen zu verweigern (Urteil 6B_498/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1.4 mit Hinweis). Indessen kann eine im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zumal dann nicht ohne Weiteres mit dem gebotenen Umfang einer amtlichen
Verteidigung gleichgesetzt werden, wenn das eingestellte Strafverfahren mit einem nur leicht wiegenden Deliktsvorwurf verbunden war. Die soeben zitierte Rechtsprechung engt den willkürfreien Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage nach Verfahrenseinstellung daher nicht ein.

2.4.2. Die Vorinstanz hat den zu entschädigenden Vertretungsaufwand in pauschaler Weise auf fünf Stunden festgesetzt (anstelle der geltend gemachten 19,25 Stunden). Gleichwohl ist die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) nicht verletzt: Aus den Motiven des angefochtenen Beschlusses lässt sich durchaus entnehmen, welche Aufwandpositionen die Vorinstanz als ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig angesehen hat. So ging sie (sinngemäss) von einem vergleichsweise geringen notwendigen Aufwand für Aktenstudium und Instruktion aus. Angesichts der gut dokumentierten Sachlage hätte sich sodann ein Augenschein (des Verteidigers) erübrigt. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin habe der Verteidiger mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 an die Staatsanwaltschaft selber geltend gemacht, es handle sich "bloss um formalrechtliche Verstösse" (infolge baugesuchspflichtiger, aber bewilligungsfähiger Änderungen des bewilligten Projektes), die am "untersten Ende der Skala von baurechtlichen Verfehlungen" lägen. Daher wäre die Teilnahme des Verteidigers an weiteren Einvernahmen nicht nötig gewesen.

2.4.3. Dass die Beschwerdeführerin geltend machen liess, die Verfehlung wiege nur leicht, kann ihr im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage nicht entgegengehalten werden; dies war ein naheliegendes Argument im Rahmen der Verteidigung. Dennoch hat sich die Vorinstanz bei Weitem nicht in einen klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation begeben, als sie einen geringeren Aufwand für das Aktenstudium anerkannt und die Teilnahme an zwei zusätzlichen Einvernahmen (von Auskunftspersonen) sowie den Augenschein nicht für notwendig erachtet hat. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass es bei den Einvernahmen der beiden involvierten Architekten als Auskunftspersonen am 17. und 18. Februar 2016 im Wesentlichen nur darum gegangen ist, die Aussagen der Beschuldigten zu überprüfen. Diese hatte bei ihrer eigenen Einvernahme vom 14. Oktober 2015 geltend gemacht, sie habe nicht gewusst, dass das Projekt gegen die Baugesetzgebung verstossen habe; verantwortlich für die vorschriftsgemässe Ausführung seien die Architekten gewesen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren "hartnäckig weitergeführt", so dass eine weitere anwaltliche Begleitung
erforderlich gewesen sei. Zu den übrigen Aufwandpositionen äussert sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht mehr. Weiterungen dazu erübrigen sich. Ebensowenig ist es unhaltbar, dass das für das kantonale Beschwerdeverfahren genehmigte Honorar von Fr. 2'740.40 (davon Fr. 685.10 zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen) fast doppelt so hoch ist wie die streitgegenständliche Entschädigung für das nach Auffassung der Beschwerdeführerin ungleich aufwendigere Verfahren vor der Staatsanwaltschaft. Die beiden Entschädigungen werden nach unterschiedlichen Regeln bemessen, so dass ein solcher Vergleich nicht zielführend sein kann.

2.4.4. Zusammengefasst bedeutet der Umstand, dass die Vorinstanz die bis zur Einstellung des Strafverfahrens entstandenen Vertretungskosten der Beschwerdeführerin nur etwa zu einem Viertel zu Lasten der Staatskasse entschädigt hat, keine willkürliche Anwendung des als kantonales Recht zu begreifenden Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO.

3.
Bei diesem Ergebnis ist es jedenfalls haltbar, dass die Vorinstanz die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens teilweise der Beschwerdeführerin auferlegt und sie nur mit einem entsprechenden Teil des Vertretungsaufwandes entschädigt hat.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1410/2016
Datum : 08. Mai 2017
Publiziert : 26. Mai 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Entschädigung und Genugtuung (Einstellung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StPO: 1 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
1    Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone.
2    Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
147 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
429
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
BGE Register
138-IV-13 • 138-IV-197 • 139-IV-206 • 140-III-167 • 140-III-385
Weitere Urteile ab 2000
1B_263/2013 • 1B_536/2012 • 6B_1410/2016 • 6B_478/2015 • 6B_498/2016 • 6B_661/2011 • 6B_866/2016 • 6B_967/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschuldigter • bundesgericht • nidwalden • kantonales recht • amtliche verteidigung • augenschein • gerichtskosten • honorar • beschwerde in strafsachen • architekt • gerichtsschreiber • auskunftsperson • strafsache • entscheid • rechtsanwalt • gewicht • kosten • strafanzeige • prozessvertretung
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