Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.24

Entscheid vom 8. Mai 2007 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A., Rosario, Argentinien

2. B., Rosario, Argentinien

3. C., Rosario, Argentinien,

alle vertreten durch Rechtsanwalt José Marco Casellini Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die argentinischen Strafverfolgungsbehörden sind mit einem Rechtshilfeersuchen vom 1. September 2006 an die Schweiz gelangt. In Ausführung dieses Ersuchens hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A. und B. bei der D. Bank (Schweiz) verfügt (act. 1.2). Die Verfügung vom 17. Januar 2007 wurde der D. Bank (Schweiz) am 19. Januar 2007 mitgeteilt (act. 5.1).

B. A., B. und C. gelangen mit Beschwerde vom 23. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2007 aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der argentinischen Staatsanwaltschaft nicht stattzugeben; eventualiter habe das Bundesamt für Justiz von der ersuchenden argentinischen Behörde in Anwendung von Art. 80o IRSG vorgängig zusätzliche Informationen und Akten betreffend die in der Beschwerde aufgeführten Punkte einzuholen (act. 1).

C. Die II. Beschwerdekammer hat am 2. März 2007 bei der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Empfangsbestätigung der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 an die D. Bank (Schweiz) eingefordert und A., B. sowie C. am 8. März 2007 aufgefordert, zum Erfordernis der Einhaltung der Beschwerdefrist Stellung zu nehmen (act. 7). A., B. und C. halten in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 an ihren Anträgen fest, unter Verweis auf eine Bestätigung der D. Bank, wonach die Bankverbindung Nr. 1 auf den 31. Oktober 2005 aufgehoben worden sei (act. 8 und 8.6). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) und die Staatsanwaltschaft stellen in ihren Vernehmlassungen vom 4. bzw. 11. April 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 11 und 12). A., B. und C. halten in ihrer Replik vom 1. Mai 2007 erneut an ihren Anträgen fest (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Argentinien sind in erster Linie die Art. XV ff. des zwischen den beiden Staaten im Jahre 1906 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages (SR 0.353.915.4) massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht geregelt sind, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je m.w.H.).

1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 17. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zur Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

2.2 Die Beschwerdefrist gemäss Art. 80k IRSG beginnt zu laufen, sobald der Betroffene von einer auf ihn bezugnehmenden Verfügung tatsächlich Kenntnis erhält, selbst wenn ihm gegenüber eine formelle Eröffnung nicht erfolgt ist. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Rechtshilfeverfügung einer Bank zugestellt wird, die Bank ihren Kunden über den Erlass der Verfügung informiert und dieser Gelegenheit hat, sich ohne Verzug den Text der Verfügung bei der Bank zu besorgen (BGE 120 Ib 183 E. 3a/b S. 186; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 362 N. 317). Hat der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden keine Zustelladresse in der Schweiz notifiziert, gilt die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom 30. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2 S. 126). Eine Banklagernd-Vereinbarung ist demgegenüber im Prinzip nach Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht mehr direkt anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002, E. 2.4). Hat die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt, so beginnt die Beschwerdefrist erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (Robert Zimmermann, a.a.O., S. 362 N. 317 und S. 187 N. 174).

2.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, mit der D. Bank (Schweiz) eine Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz getroffen zu haben; die Bank habe ihnen die Verfügung vom 17. Januar 2007 daher nicht zugesandt, sondern darüber in Kenntnis gesetzt, indem sie diese am 23. Januar 2007 in ihr Kundenfach legte (act. 1). In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2007 und ihrer Replik vom 1. Mai 2007 argumentieren die Beschwerdeführer, gestützt auf eine entsprechende Bestätigung der D. Bank (Schweiz) demgegenüber, die Geschäftsbeziehung Nr. 1 und somit auch die Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz sei auf den 31. Oktober 2005 aufgelöst worden, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur banklagernden Korrespondenz nicht zur Anwendung gelange und sie daher frühestens am 24. Januar 2007 von der Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 Kenntnis gehabt hätten (act. 8 und 18).

2.4 Die Frage, ob die Beschwerde vom 23. Februar 2007, in Anbetracht dessen, dass ursprünglich offensichtlich sowohl die Beschwerdeführer als auch die Bank die Vereinbarung über die banklagernde Korrespondenz auch nach der Saldierung des Kontos Nr. 1 als verbindlich erachteten, rechtzeitig eingereicht wurde, kann vorliegend offen gelassen werden. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde nämlich auch materiell als unbegründet.

2.5 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen namentlich der Kontoinhaber (Art. 9a lit. 1 IRSV). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind als Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos zur Beschwerde legitimiert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist.

Nach der Rechtsprechung ist demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte des betroffenen Bankkontos nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn dadurch seine Identität offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164 m.w.H.). Gleiches gilt a fortiori auch bezüglich des Vollmachtinhabers eines von der Rechtshilfe betroffenen Bankkontos. Die Beschwerdeführerin 3, als blosse Bevollmächtigte, ist folglich zur Beschwerde nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

2.6 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 80i IRSG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (lit. b). Die II. Beschwerdekammer prüft zudem auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids. Ihre Prüfung ist mithin nicht auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt. Diese umfassende Kognition ist in Bezug auf die akzessorische Rechtshilfe zwar nicht ausdrücklich im Gesetz genannt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die neue Beschwerdeinstanz des Bundes im Wesentlichen über die gleiche Kognition verfügen soll wie die früheren kantonalen Rechtsmittelinstanzen, für welche Art. 80i Abs. 2 aIRSG keine Kognitionsbeschränkung vorsah (vgl. BBl. 2001 S. 4422). Es ist daher in Bezug auf Art. 80i IRSG von einer unechten Gesetzeslücke (vgl. zu diesem Begriff BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 568 m.w.H.) auszugehen. Diese ist unter Heranziehung der Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG zu füllen, welche als Beschwerdegründe auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie der Unangemessenheit zulassen.

2.7 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84; 130 II 337 E. 1.4 S. 341, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

3. Die Beschwerdeführer machen in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sie vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung von der Beschwerdegegnerin nicht aufgefordert wurden, zum Rechtshilfeersuchen der argentinischen Behörden Stellung zu nehmen und es ihnen folglich nicht möglich gewesen sei, ihre eigenen Argumente rechtzeitig vorzubringen sowie Beweismittel zu deren Untermauerung vorzulegen (act. 1 Ziff. II. 8. ff.).

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff . VwVG konkretisiert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (Robert Zimmermann, a.a.O., S. 307 N. 265). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgaben von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262).

3.2 Die Teilnahme des im Ausland ansässigen Berechtigten als Partei am Rechtshilfeverfahren, mithin auch die vorgängige Anhörung durch die ausführende Behörde, setzt in Analogie zu Art. 80m Abs. 1 IRSG voraus, dass dieser, nachdem er vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, der ausführenden Behörde ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.305/2005 vom 27. Dezember 2006, E. 2.3).

Ist der Berechtigte in der Schweiz wohnhaft, erhält er spätestens mit der Zustellung der Eintretensverfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis (Art. 80m Abs. 1 lit. a IRSG). Handelt es sich beim Betroffenen um einen im Ausland ansässigen Kontoinhaber, so wird er regelmässig durch die kontoführende Bank über das Rechtshilfeersuchen in Kenntnis gesetzt, welche aufgrund ihrer obligationenrechtlichen Sorgfaltspflicht gehalten ist, ihre Kunden über das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang ergangenen Massnahmen zu informieren, es sei denn die zuständige Behörde hätte dies ausnahmsweise in Anwendung von Art. 80n Abs. 1 IRSG untersagt (Laurent Moreillon [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 3 ff. ad. Art. 80m IRSG; Robert Zimmermann, a.a.O., S. 186 f. N. 174). Eine Mitteilungspflicht der Bank besteht demgegenüber nach Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht mehr (Robert Zimmermann, a.a.O., S. 186 f. N. 174 mit Verweisen auf die Rechtsprechung).

3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; Robert Zimmermann, a.a.O., S. 307 N. 265).

3.4 Die Beschwerdeführer haben ihren anwaltlichen Vertreter erst im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ernannt (act. 1.4 – 1.6). Aus den Akten geht jedoch nicht schlüssig hervor, ob die in Argentinien wohnhaften Beschwerdeführer bereits vor dem Erlass der Schlussverfügung am 17. Januar 2007 vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis hatten, es ihnen somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen.

Es fragt sich daher, inwiefern dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör dennoch Rechnung getragen werden muss, wenn, wie vorliegend, die Bank nach Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht mehr verpflichtet war, den ehemaligen Kunden über das Rechtshilfeverfahren zu informieren und in Anwendung von Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG dem im Ausland ansässigen Berechtigten die Eintretensverfügung nicht zugestellt wurde, es diesem folglich mangels Kenntnis des Rechtshilfeverfahrens nicht möglich war, den Behörden rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben.

Die Frage nach dem rechtlichen Gehör des Betroffenen, der in der vorerwähnten Konstellation erst nach dem Erlass der Schlussverfügung vom Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten hat, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, sich im Verfahren vor der II. Beschwerdekammer umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern und ihnen daher durch eine mögliche vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen sind.

4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, da die Eröffnungsunterlagen betreffend das Konto Nr. 1 offensichtlich nicht geeignet und zweckdienlich seien, das argentinische Verfahren voranzutreiben; aufgrund des grossen Medienechos dieses Straffalls in Argentinien sei des Weiteren zu befürchten, dass ihre Namen, wenn diese den argentinischen Behörden bekannt werden, auch in der Presse erscheinen, was ihrer Kreditwürdigkeit und ihrer beruflichen Tätigkeit grossen Schaden zufügen könnte.

4.1 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist die akzessorische Rechtshilfe nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 und 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3).

4.2 Vorliegend führen die argentinischen Strafverfolgungsbehörden gegen eine noch unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs. Die Täterschaft wird verdächtigt, mittels eines an die kontoführende D. Bank (Luxemburg) gerichteten Faxauftrages vom 6. Juli 2005 zu Lasten des Kontos von E. auf betrügerische Art die Ausführung einer Überweisung in Höhe von USD 48'620.-- zu Gunsten des bei der D. Bank (Schweiz) geführten Kontos Nr. 1 versucht zu haben, indem sie den Eindruck erweckten, der Überweisungsauftrag stamme von der Ehefrau des Kontoinhabers, F.

4.3 Die ersuchten Eröffnungsunterlagen des Kontos Nr. 1 beziehen sich offensichtlich auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt und sind geeignet, die Strafuntersuchung voranzutreiben. Zwar erscheint es derzeit nicht ausgeschlossen, dass eine Drittperson die D. Bank (Luxemburg) angewiesen hat, die Überweisung von USD 48'620.-- zugunsten des Kontos der Beschwerdeführer vorzunehmen und diesen daher selber keine strafbaren Handlungen zur Last gelegt werden können. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Rechtshilfebehörde jedoch, mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche, keine Tat- oder Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; 125 II 250 E. 5b S. 257, je m.w.H.). Die argentinischen Behörden haben zudem offensichtlich ein Interesse, die diesbezüglichen Sachverhaltsfragen selber überprüfen zu können und aufgrund der rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen zu entscheiden, wem die Straftat anzulasten ist. Die Rechtshilfe ist daher verhältnismässig, da für das argentinische Strafverfahren nötig oder zumindest nützlich, und die Beschwerdeführer sind mit ihrer Argumentation auf das Verfahren vor den argentinischen Strafbehörden zu verweisen.

4.4 Daran vermag auch die von den Beschwerdeführern befürchtete Rufschädigung und sein Interesse, im argentinischen Strafverfahren nicht namentlich zu erscheinen, nichts zu ändern. Zwar haben die Rechtshilfebehörden, dort wo kein anders lautendes Staatvertragsrecht zur Anwendung gelangt, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen (vgl. Art. 1a IRSG; Robert Zimmermann, a.a.O., S. 117 N. 108). Solche stehen hier freilich nicht zur Diskussion. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind die Schweizer Behörden jedoch weder befugt noch verpflichtet, die privaten Interessen der von der Rechtshilfe betroffenen Personen gegen die Interessen des ersuchenden Staates an der Rechtshilfe abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000, E. 7). Die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit erweist sich daher als unbegründet.

5. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Rechtsunsicherheit in der argentinischen Verwaltung lasse ein missbräuchliches Vorgehen der argentinischen Steuerbehörden befürchten, weshalb die Einhaltung des Spezialitätsprinzips in Frage gestellt sei.

5.1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (Art. 67 Abs. 1 IRSG). Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen (Abs. 1) sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen (Abs. 3 Satz 1); dem Ersuchen kann jedoch entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug ist (Abs. 3 Satz 2; Art. 24 Abs. 1 IRSV). Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Taten möglicherweise den Tatbestand eines fiskalischen Delikts (unter Ausschluss des Abgabebetrugs) erfüllen (BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 307 f.).

5.2 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 3 und 67 IRSG dem Rechtshilfeersuchen der argentinischen Behörden unter dem üblichen Spezialitätsvorbehalt entsprochen. Die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten wie Argentinien, die mit der Schweiz durch ein Rechtshilfeübereinkommen verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusicherungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bundesgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2). Anhaltspunkte, dass die argentinischen Behörden den Spezialitätsgrundsatz missachten sollten, sind zudem zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche ein Rechtshilfehindernis darstellen könnten, werden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerdeführer machen insbesondere nicht geltend, das Rechtshilfeersuchen entspräche nicht den Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG. Ein Vorgehen nach dem Eventualantrag der Beschwerdeführer, mithin eine Aufforderung des Bundesamts, in Anwendung von Art. 80o IRSG vorgängig an einen Entscheid von den argentinischen Behörden ergänzende Informationen und Akten einzuholen, ist somit nicht erforderlich.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Bellinzona, 8. Mai 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt José Marco Casellini

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2007.24
Date : 08. Mai 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Argentinien Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)


Legislation register
BGG: 84  100
BV: 29
IRSG: 1a  3  12  25  28  63  65  67  74  80e  80h  80i  80k  80m  80n  80o  110b
IRSV: 9a  24
SGG: 30
VwVG: 29  30  49  63
BGE-register
115-IB-373 • 120-IB-183 • 121-II-241 • 122-II-140 • 122-II-367 • 124-II-124 • 124-II-132 • 125-II-250 • 126-II-258 • 128-II-305 • 129-II-462 • 130-II-14 • 130-II-162 • 130-II-337 • 131-II-562 • 132-II-81
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1A.112/2004 • 1A.115/2000 • 1A.182/2001 • 1A.212/2003 • 1A.215/2000 • 1A.221/2002 • 1A.234/2005 • 1A.270/2006 • 1A.305/2005
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