Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 372/2014

Urteil vom 8. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.

Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl vom 9. April 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ wegen Widerhandlung gegen das thurgauische Planungs- und Baugesetz (Erstellen eines Wintergartens ohne Bewilligung) zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Der Beschuldigte erhob dagegen am 19. April 2014 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig beantragte er die amtliche Verteidigung. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde entschied das Obergericht des Kantons Thurgau am 23. September 2014 ebenfalls abschlägig.

B.

Gegen den Entscheid des Obergerichtes reichte der Beschuldigte eine auf "10. Oktober 2014" datierte Beschwerde ein, welche am 10. November 2014 der Post übergeben wurde und am 11. November 2014 beim Bundesgericht eintraf. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. Januar 2015.

Erwägungen:

1.

1.1. Im angefochtenen Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung kantonal letztinstanzlich abgewiesen. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind diesbezüglich erfüllt. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer im Falle einer unzulässigen Verweigerung der Offizialverteidigung (oder einer gesetzwidrigen definitiven Kostenauflage) ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

1.2. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe ihm ein Recht einzuräumen auf "Gegenklage bezüglich widerrechtlichem Nutzungsentzug gegen Stadtrat Arbon auf Anordnung des Bauamtes". Der angefochtene Entscheid beschränkt sich (wie die erstinstanzliche Verfügung) auf die Frage der amtlichen Verteidigung im hängigen Strafverfahren. Er hat weder (verwaltungsrechtliche) baurechtliche Streitigkeiten noch materiellstrafrechtliche Fragen zum Gegenstand. Diesbezüglich fehlt es somit an einem beschwerdeweise anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
bzw. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Seine materiellstrafrechtlichen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nötigenfalls im hängigen Einspracheverfahren geltend machen.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz sei befangen gewesen.

2.1. Ausstandsgründe sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme geltend zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO), damit die betroffene zuständige Justizbehörde rechtzeitig prüfen kann, ob und (wenn ja) welche Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten haben. Verspätete Rügen verstossen gegen Treu und Glauben und führen zur Verwirkung des Anspruchs (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Obergerichtsvizepräsidentin habe bereits zwischen 2000 und 2009 in anderen Fällen gegen ihn bzw. seine Firmen entschieden. Der von ihm als Ausstandsgrund vorgebrachte Sachverhalt war ihm schon vor der Einreichung seiner Beschwerde an die Vorinstanz bekannt. Er behauptet nicht, im kantonalen Verfahren rechtzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtsvizepräsidentin gestellt zu haben, welches von der Vorinstanz zu Unrecht nicht behandelt worden wäre.

2.2. Darüber hinaus wäre auch materiell kein Ausstandsgrund erkennbar. Der blosse Umstand dass die Obergerichtsvizepräsidentin schon mit anderen Verfahren befasst war, von denen der Beschwerdeführer direkt oder indirekt betroffen gewesen sei, lässt sie objektiv nicht als befangen erscheinen. Zwar behauptet der Beschwerdeführer sinngemäss, die Richterin habe an einer "rechtswidrigen" Enteignung mitgewirkt, welche seinen wirtschaftlichen Ruin "bis zur Mittellosigkeit" nach sich gezogen habe. Er reicht jedoch keine Unterlagen ein, welche diese Behauptungen belegen würden, insbesondere keine rechtskräftigen Urteile, wonach er von einer rechtswidrigen Enteignung betroffen gewesen wäre. Solches geht insbesondere aus dem von ihm eingereichten Deckblatt eines Urteils des Obergerichtes (Rekurskommission) vom 29. Mai 1996 nicht hervor. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ausdrücklich ein, dass seine diesbezüglichen Strafanzeigen gegen Gerichtspersonen allesamt (mit rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügungen) zurückgewiesen worden seien.

2.3. Die Befangenheitsrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

Zum Gegenstand des angefochtenen Entscheides (Verweigerung der amtlichen Verteidigung) macht der Beschwerdeführer geltend, er sei AHV-Bezüger, weshalb er die ihm per Strafbefehl auferlegte Busse von Fr. 1'200.-- nicht bezahlen könne. Ausserdem wendet er sich gegen die Auflage der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.--.

4.

4.1. Laut angefochtenem Entscheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe ohne Bewilligung und in Verletzung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes einen Wintergarten erstellt. Die Isolierverglasung um den ursprünglichen Sitzplatz habe er so dicht konstruiert und zusammengefügt, dass kein Wind mehr auf den verglasten Raum einwirke. Damit habe er ein vollwertiges Wohnzimmer gebaut, welches eine Beheizung zulasse. Ein Bauherr dürfe nicht eigenmächtig (ohne Baubewilligung und unter Berufung auf das Baureglement oder einen Gestaltungsplan) mehr bauen als bewilligt worden sei. Dieser Vorwurf biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Schon deshalb sei keine amtliche Verteidigung zu bewilligen. Darüber hinaus erscheine der Straffall als Bagatelle. Nicht im hängigen Strafverfahren zu prüfen seien im Übrigen Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegenüber dem Stadtrat bzw. dem Bauamt Arbon erhoben habe. Die von ihm geltend gemachten "Gegenklagen" seien von ihm nötigenfalls in Form von geeigneten Schadenersatzverfahren oder Aufsichtsbeschwerden einzuleiten. Allfällige konnexe Gesuche um Rechtsverbeiständung wären ebenfalls in den betreffenden Verfahren
zu stellen.

4.2. Über die hier nicht vorliegenden Fälle der notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO) hinaus wird eine amtliche Verteidigung verfügt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO).

4.3. Der Beschwerdeführer wurde im Strafbefehlsverfahren wegen Widerhandlung gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verurteilt. Angesichts der erstinstanzlich ausgefällten Busse von Fr. 1'200.-- kann der vorliegende Fall nicht mehr als Bagatelle eingestuft werden. Es liegt ein Straffall von leichter bis mittlerer Schwere vor, bei dem zu prüfen ist, ob sich im Einspracheverfahren Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur stellen, denen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO). Sein Vorbringen, er sei AHV-Bezüger, weshalb er die mit Einsprache angefochtene Busse von Fr. 1'200.-- nicht bezahlen könne, begründet noch keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung. Nach den dargelegten Vorschriften muss die Rechtsverbeiständung jedenfalls sachlich notwendig sein (vgl. auch Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

4.4. Unbestrittenermassen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen pensionierten Architekten. Es wird ihm vorgeworfen, bei der Erstellung eines Wintergartens das kantonale Planungs- und Baurecht verletzt zu haben. Gerade als Baufachmann muss er die verwaltungs- und strafrechtlichen Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baurechts näher kennen. Auch was den ihm vorgeworfenen Sachverhalt betrifft, ist er fachlich versiert und vermag er den wenig komplexen Vorwurf ohne Weiteres zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass hier keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur ersichtlich sind, die eine Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im hängigen Strafverfahren als sachlich geboten erscheinen liessen.

4.5. Nach dem Gesagten hält die Verweigerung der amtlichen Verteidigung durch die Vorinstanz vor dem Bundesrecht stand.

4.6. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 1'500.-- sei aufzuheben. Wie dargelegt, durfte die Vorinstanz seine Beschwerde als unbegründet abweisen. Damit sind die verursachten Verfahrenskosten durch ihn zu tragen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Aus Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt sich zwar ein Anspruch von finanziell bedürftigen Rechtsuchenden auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit. Das betroffene Gemeinwesen kann die verursachten Verfahrenskosten jedoch den unterliegenden bedürftigen Beschwerdeführern auferlegen und nötigenfalls bei ihnen nachfordern, sobald ihre finanzielle Situation dies erlaubt. Insofern haben auch mittellose Rechtsuchende grundsätzlich keinen Anspruch auf definitive Befreiung von selbst verursachten Kosten (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324; 110 Ia 87 E. 4 S. 90; 99 Ia 437 E. 2 S. 439; je mit Hinweisen).

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Eine Bewilligung würde voraussetzen, dass der Gesuchsteller seine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend darlegt. Zwar macht er geltend, er sei AHV-Rentner; dies allein genügt jedoch für eine Substanziierung der Mittellosigkeit noch nicht. Der Beschwerdeführer legt auch keine Unterlagen der Steuer-, Fürsorge- oder Sozialversicherungsbehörden ein, aus denen seine gegenwärtige Bedürftigkeit hervorginge. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde darüber hinaus als zum Vornherein aussichtslos einzustufen wäre. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers kann hier allerdings auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_372/2014
Date : 08. April 2015
Published : 26. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; amtliche Verteidigung


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BGG: 64  66  78  80  86  93
BV: 29
StPO: 58  130  132  428
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