Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D 8/2013

Urteil vom 8. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ Gastro GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Götte,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegnerin) arbeitete im März 2011 im von der X.________ Gastro GmbH (Beschwerdeführerin) betriebenen Restaurant Z.________ in I.________ als Servicemitarbeiterin. Am 24. März 2011 verliess sie nach einer verbalen Auseinandersetzung ihren Arbeitsplatz.

B.
In der Folge rief sie das Friedensrichteramt Schwerzenbach an und machte Ansprüche (Lohnforderungen und den Ersatz einer Spitalrechnung) im Umfang von insgesamt Fr. 5'864.61 geltend, nämlich Fr. 3'074.86 Lohn für die Zeit vom 1. März bis 24. März 2011, Fr. 1'195.75 Lohn für die Kündigungszeit von sieben Tagen, Fr. 854.10 für die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls vom 25. März 2011 bis 3. April 2011 sowie Fr. 740.-- für die Spitalrechnung. Die Beschwerdeführerin liess sich an der Schlichtungsverhandlung und an der Hauptverhandlung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Uster, bei dem die Beschwerdegegnerin die Klage nach der Schlichtungsverhandlung einreichte, unentschuldigt nicht vertreten. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren abgeändert bzw. auf total Fr. 11'840.-- erweitert hatte, fällte das Arbeitsgericht am 29. Mai 2012 folgendes Urteil:
"1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen:
Fr. 7'400.-- brutto, wobei sich dieser Betrag um die von der Beklagten zu leistenden Sozialabzüge reduziert, soweit die Beklagte nachweist, dass sie diese an die zuständigen Instanzen abgeliefert hat,
Fr. 3'700.-- netto,
Fr. 740.-- netto.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Lohnabrechnung für die Monate März und April 2011 zu erstellen und auszuhändigen.
[3.-4.]"
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, "[u]nter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 9. Januar 2013 sowie [...] des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 29. Mai 2012 sei die Klage der Beschwerdegegnerin nur im Umfang der ursprünglichen Klage (Verpflichtung zur Bezahlung von [ ]Fr. 3'074.86 Lohn vom 1.3.-24.3.2011[,] Fr. 1'195.75 Lohn während Kündigungszeit von 7 Tagen[,] Fr. 854.10 Lohn Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall 25.3.2011 bis 3.4.2011[,] Fr. 740.-- Spitalrechnung[,] Aus- und Zustellung einer Lohnabrechnung über die Lohnzahlung) gutzuheissen. Sämtliche darüber hinausgehenden Begehren seien abzuweisen, soweit auf die erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Mai 2012 vorgenommene Klageerweiterung überhaupt einzutreten [sei]." Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin reichte keine Antwort ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als zulässig, nachdem die Beschwerde in Zivilsachen ausscheidet, weil der Streitwert (Fr. 11'840.--) die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) nicht erreicht (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde an das Bundesgericht einen materiellen Antrag. Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt und demnach die Sache materiell nicht beurteilt, könnte das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde regelmässig nicht reformatorisch entscheiden, sondern müsste die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Ein materieller Antrag ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteile 4D 77/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2; 4A 232/2010 vom 19. Juli 2010 E. 2). Nachdem die Vorinstanz nicht auf die Berufung der Beschwerdeführerin eingetreten ist, genügt der blosse Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Es braucht daher nicht beurteilt zu werden, ob der materielle Antrag der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG zulässig ist.

1.3 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2).

2.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe in der Berufung keinen materiellen Antrag gestellt. Sie erwog, es liege kein Fall vor, bei dem die Berufungsinstanz nur kassatorisch entscheiden könne. Die Beschwerdeführerin hätte daher einen Antrag in der Sache stellen müssen. Auch aus der Berufungsbegründung ergebe sich nicht, was die Beschwerdeführerin in der Sache wolle. Offenbar solle die Klage im erweiterten Umfang abgewiesen werden. Wie das Rechtsbegehren im ursprünglichen Umfang beurteilt werden solle, lasse die Beschwerdeführerin offen.

2.2 Das Bundesgericht hat unlängst festgehalten, dass die Berufungseingabe - obwohl in Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO (SR 272) nicht erwähnt - auch die Rechtsbegehren zu enthalten hat (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO) muss der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen. Ein Rechtsbegehren hat so bestimmt zu sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung zu stellenden Anträge in der Sache müssen bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1 mit Hinweisen).

2.3 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht die unrichtige Anwendung von Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO (vgl. Erwägung 1.3), sondern erhebt den Vorwurf, der vollumfängliche Nichteintretensentscheid sei überspitzt formalistisch. Aufgrund der Berufungsbegründung sei zumindest hinsichtlich der Klageerweiterung klar erkennbar gewesen, was die Beschwerdeführerin gewollt habe, nämlich die Abweisung der über die ursprüngliche Klage hinausgehenden Begehren, soweit auf die Erweiterung überhaupt einzutreten sei. Die Vorinstanz habe dies denn auch klar erkannt, habe sie doch ausgeführt, offenbar solle die Klage im erweiterten Umfang abgewiesen werden. Es stelle daher eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) dar, wenn sich die Vorinstanz geweigert habe, diesen klar erkennbaren Antrag der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln. Weiter sei der angefochtene Entscheid in diesem Punkt willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

2.4 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Insbesondere steht die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen).

2.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Berufung überhaupt keinen ausdrücklichen Antrag in der Sache gestellt, sondern bloss die Aufhebung und Rückweisung an die Erstinstanz zur Neubeurteilung begehrt. Es konnte im Berufungsverfahren mithin nicht darum gehen, einen ungenügend bestimmten materiellen Antrag im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (vgl. dazu etwa Urteil 5A 380/2012 vom 27. August 2012 E. 3.2). Die Vorinstanz hat aber zu Recht danach geforscht, ob sich aus der Berufungsbegründung ein hinreichender Antrag ergebe, wie das angefochtene Urteil abgeändert werden solle.
In ihrem Begehren verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts, das die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von drei bezifferten Geldbeträgen und zur Aus- und Zustellung einer Lohnabrechnung verpflichtete. Nachdem die Beschwerdeführerin die Aufhebung des ganzen Urteils verlangte, stellte sich bei einer Gutheissung dieses Antrags die Frage, wie dasselbe insgesamt neu zu fassen sei. Darauf müsste ein materieller Antrag, der wenigstens aus der Berufungsbegründung klar ersichtlich zu sein hätte, eine genügend präzise Antwort geben. Nun ergibt sich aus der Berufungsbegründung aber mit hinlänglicher Klarheit nur - darin ist der Beschwerdeführerin beizupflichten -, dass sie die Klage wenigstens im Umfang der Klageerweiterung abgewiesen haben wollte. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt. Hingegen geht die Haltung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ursprünglichen Klagebegehren nicht eindeutig aus der Berufungsbegründung hervor. Klar ist insoweit nur, dass sie auch die Beurteilung der ursprünglichen Klage für unrichtig hielt, indessen bleibt offen, in welchem Ausmass. So richtete sich die Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung nicht allein gegen die Gutheissung der Klage im erweiterten Umfang,
sondern sie führte auch aus, dass sich hinsichtlich der ursprünglichen Klagebegehren in gewissen Teilen eine andere Beurteilung ergeben hätte. Zusammenfassend schrieb sie: "Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben. Ich ersuche das Obergericht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Klage nicht nur im (unzulässigen) erweiterten Umfang abgewiesen wird, sondern auch die auf offensichtlichen Falschbehauptungen beruhenden ursprünglichen Forderungen anders beurteilt werden." Mit der Formulierung "anders beurteilen" bleibt aber im Unklaren, in welchem konkreten Geldbetrag die ursprünglichen Begehren nach Auffassung der Beschwerdeführerin abgewiesen werden sollten. Mangels präziser Bezifferung, in welchem Umfang auch die ursprüngliche Klage abzuweisen sei, war es aufgrund dieser Formulierung nicht möglich, das aufzuhebende Urteil neu mit den im Sinne der Beschwerdeführerin zuzusprechenden Forderungsbeträgen zu ersetzen. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung nicht verpflichtet, den hinsichtlich des erweiterten Klageumfangs erkennbaren materiellen Antrag auf Klageabweisung genügen zu lassen. Angesichts des weitergehenden
Anfechtungswillens der Beschwerdeführerin, der sich auch auf die ursprüngliche Klage erstreckte, aber eben nicht konkretisiert wurde, ist kein überspitzter Formalismus darin zu erkennen, dass die Vorinstanz insgesamt auf die Berufung nicht eintrat. Der angefochtene Entscheid ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da sich die - ohnehin nicht anwaltlich vertretene - Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4D_8/2013
Date : 08. April 2013
Published : 26. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Arbeitsvertrag


Legislation register
BGG: 66  74  99  106  113  116  117
BV: 9  29
ZPO: 311  318
BGE-register
133-III-589 • 134-II-244 • 135-I-6 • 135-III-232 • 136-I-65 • 137-III-617
Weitere Urteile ab 2000
4A_232/2010 • 4D_77/2012 • 4D_8/2013 • 5A_380/2012
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