Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 95/2023

Urteil vom 8. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Haft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Februar 2023 (UB230008-O/U/HON>PFE).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten. A.________ wird vorgeworfen, er habe B.________ am 26. Oktober 2022, ca. 13.50 Uhr in Angst und Schrecken versetzt, indem er sie nach einem Vorfall im Strassenverkehr bis zu ihrem Arbeitsort verfolgt und ihr während der Fahrt mittels Zeigen des Mittelfingers und diverser Gestiken, die den Oralverkehr an ihr darstellen sollten, beschimpft und ihr durch das geöffnete Beifahrerfenster während der Fahrt gesagt haben soll, sie solle anhalten. Als sie angehalten habe und aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen sei, soll A.________ ihr gesagt haben: "Ich figg dich kaputt, bis du kei Luft meh hesch", "stig is Auto i, stig is Auto ich figg dich, ich erwürg dich, bis du stirbsch" und "ich wart uf dich, bis du hei gasch / bis us häsch". Weiter soll er nach seiner Verhaftung am 26. Oktober 2022, ca. 19.00 Uhr während der Leibesvisitation zum anwesenden Polizisten gesagt haben: "Ein präziser Schlag von mir gegen deinen Kopf genügt, um dich zu töten. Ich bin Kampfsportler". Dabei sei die verbale Drohung durch das aggressive Verhalten von A.________ zusätzlich verstärkt worden.
Mit Verfügung von 29. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Am 29. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 26. und 27. Dezember 2022 stellte A.________ je ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Entlassungsgesuche und stellte einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Haftentlassungsgesuche mit Verfügung vom 13. Januar 2023 ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 13. April 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 2. Februar 2023 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2023 aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei die Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft seit dem 3. Januar 2023 festzustellen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Vorinstanz betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Januar 2023 bis zum 13. April 2023 verlängert hat, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er führt aus, es treffe nicht zu, dass er anlässlich des ihm vorgeworfenen Vorfalls vom 26. Oktober 2022 aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, um die Geschädigte zu bedrohen, wie die Vorinstanz behaupte.

2.2. Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, hat die Geschädigte in ihren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. zu keinem Moment ausgestiegen sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie erwog, "Auf dem Parkplatz der Arbeitsstelle der Geschädigten soll der Beschwerdeführer ausgestiegen sein und in aggressiver Weise zur Geschädigten gesagt haben (...) ". Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dieser Sachverhaltsaspekt für die vorliegende Beurteilung des Haftgrunds relevant ist (vgl. E. 4.3 hiernach). Eine allfällige Drohung aus dem Innern des Fahrzeugs ist weniger unmittelbar, als wenn der Beschwerdeführer ausgestiegen wäre, der Geschädigten direkt gegenüber gestanden hätte und die Drohung allenfalls auch unmittelbar hätte umsetzen können. Das Bundesgericht hat den Sachverhalt insofern zu berichtigen. Die Rüge erweist sich als begründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 107 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO verletzt, indem sie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht habe, obschon dieser bis anhin nie ausdrücklich thematisiert worden sei. Die Vorinstanz hätte ihm zumindest im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumen müssen, zum neuen Haftgrund Stellung zu nehmen.

3.2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge erweist sich als begründet. Der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe angesichts der gutachterlichen Ausführungen in der Vorabstellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich damit rechnen müssen, dass der besondere Haftgrund durch das Gericht noch angerufen werden könnte und es ihm unbenommen gewesen wäre, sich eventualiter zur Wiederholungsgefahr zu äussern, hält einer Überprüfung nicht stand. Dass die Verfahrensleitung eine psychiatrische Risikobeurteilung anordnet, entbindet die Haftprüfungsinstanzen nicht per se davon, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör ausreichend zu gewähren und bei neu auftauchenden Haftgründen (oder anderen entscheiderheblichen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei dies schriftlich oder anlässlich einer mündlichen Haftverhandlung (vgl. betreffend mündlicher Haftverhandlung: Urteil 1B 413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als das Zwangsmassnahmengericht am 13. Januar 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr anordnete und nicht etwa wegen Wiederholungsgefahr, obschon ihm die Vorabstellungnahme der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2022 bereits vorlag. In Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz gegenüber der ursprünglichen Haftanordnung sowie des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2023 von den bisherigen besonderen Haftgründen abgewichen ist, indem sie erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ob bereits diese Verletzung des Gehörsanspruchs zur Haftentlassung führen würde, kann vorliegend offen bleiben. Die Haft erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin als ungerechtfertigt.

4.
Nach Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht aber geltend, es liege keine haftbegründende Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO vor. Es sei weder das Vortatenerfordernis erfüllt noch bestehe eine schwerwiegende Sicherheitsgefährdung durch ihn. Es gehe nicht an, einer noch nie wegen Gewaltsvorkommnissen in Erscheinung getretenen Person einzig aufgrund deren psychischen Erkrankung und wegen des Verdachts auf verbale Ausfälligkeiten sowie allenfalls Drohungen die Freiheit prophylaktisch zu entziehen.

4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet und sich deswegen seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet. Ebenfalls unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Die Vorinstanz erwog aber, das Vortatenerfordernis sei dennoch als erfüllt zu betrachten, da eine erdrückende Beweislage in Bezug auf die untersuchten Todesdrohungen zu bejahen sei. Drohungen der vorliegenden Art würden zweifellos schwere Vergehen darstellen, die geeignet seien, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Zudem liege auch eine ungünstige Rückfallprognose vor, weshalb die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei.

4.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Drohungen im Sinne von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a  der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
abis  die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b  der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251
StGB können zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Todesdrohungen können schwere Vergehen darstellen, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertige können (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7, Urteil 1B 449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2; je mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vortatenerfordernis auch aus Straftaten ergeben kann, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Anwendung des restriktiv zu handhabenden Haftgrunds der Wiederholungsgefahr auf Ersttäter ist aber auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Urteil 1B 91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht geständig, die angeblichen Todesdrohungen gegenüber der Geschädigten und dem Polizisten ausgestossen zu haben. Vielmehr macht er geltend, dass es zwar zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, er aber die ihm vorgeworfenen Worte nicht gewählt habe, da
er diese nicht in seinem Wortschatz habe. Einzig ein dringender Tatverdacht für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten reicht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. Urteil 1B 91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis).
Selbst wenn indessen das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten wäre, läge der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vor, da auch keine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist. Zwar können Todesdrohungen die Sicherheitslage einer Person, wie erwähnt, erheblich beeinträchtigen. Vorliegend gibt es aber keine Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit oder ein konkretes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, weshalb nicht von einer solchen Situation auszugehen ist. Vielmehr hält die ihn seit 21 Jahren behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung und es habe, soweit bekannt, kein Ausagieren in Tätlichkeiten gegenüber Dritten gegeben. Daran ändert auch nichts, dass in der Vorabstellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2022 ausgeführt wird, es bestehe, sofern der Beschwerdeführer nicht ausreichend behandelt werde, ein hohes Risiko, dass er erneut Drohungen und aggressive Verhaltensauffälligkeiten zeige. Dies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass sich der psychisch kranke Beschwerdeführer behandeln lässt und auch weiterhin behandeln
lassen will.
Wie die ihn behandelnde Psychiaterin festhält, ist es zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in psychischen Krisen und kontextabhängig aufgrund seiner Statur und seiner verbalen Äusserungen sowie seiner Angespanntheit auf manche Personen bedrohlich wirken kann; dass er aber jemals jemanden tätlich angegriffen hätte, ist weder bekannt noch geltend gemacht. Für das fehlende Gewaltpotential des Beschwerdeführers spricht denn auch der Umstand, dass er, entgegen der willkürlichen vorinstanzlichen Feststellung (vgl. E. 2 hiervor), sein Fahrzeug während der verbalen Auseinandersetzung mit der Geschädigten nicht verlassen hat und es folglich nie zu einer direkten, körperlichen Konfrontation kommen konnte. Weiter zeigt auch die Aussage des Polizisten bei der Leibesvisitation auf dem Polizeiposten, als sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in einer emotional belastenden Spezialsituation befand, auf, dass von diesem keine Gefährlichkeit ausgeht. So hat der Beschwerdeführer nach seiner Drohung und weiterem Zureden durch den Polizisten eingelenkt und die restliche Leibesvisitation konnte ohne weitere Unterbrüche durchgeführt werden. Die vom Beschwerdeführer möglicherweise künftig ausgehenden Drohungen stellen folglich mangels
seiner Gefährlichkeit keine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar und rechtfertigen keine mehrere Monate andauernde Inhaftierung. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der restriktiven Anwendung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2).
Eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist folglich zu verneinen. Somit sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr gegeben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Damit erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_95/2023
Date : 08. März 2023
Published : 26. März 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Haft


Legislation register
BGG: 64  66  68  78  81  97  105
BV: 29
EMRK: 6
StGB: 180
StPO: 107  221  237
BGE-register
143-IV-9 • 146-IV-136
Weitere Urteile ab 2000
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