Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 102/2020, 1B 316/2020

Urteil vom 8. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,

Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerden gegen die Verfügungen
des Kantonsgerichts Schaffhausen,
Zwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter,
vom 4. Februar und 29. Mai 2020 (Nr. 2019/1597-45-nj).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung, Körperverletzung, mehrfachen Raubes und weiterer Delikte, begangen insbesondere am 2. November bzw. 20. März 2019 in Schaffhausen und Rümlang/ZH. Anlässlich seiner Verhaftung am 4. November 2019 stellte sie ein Mobiltelefon des Beschuldigten sicher, dessen Siegelung er verlangte. Am 19. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung.

B.
Am 4. Februar 2020 erliess das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter (ZMG), im hängigen Entsiegelungsverfahren eine prozessleitende Verfügung. Das ZMG ordnete dabei eine parteiöffentliche Triage-Verhandlung - unter Beizug einer sachverständigen Person - an, anlässlich der allfällige nicht untersuchungsrelevante oder geheimnisgeschützte Dateien auszusondern seien.

C.
Gegen die prozessleitende Verfügung vom 4. Februar 2020 des ZMG führt die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt mit Eingabe vom 28. Februar 2020, die Verfügung sei aufzuheben und es sei "die zeitlich uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu genehmigen". Eventualiter sei "die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Zeitspanne vom 1. März 2019 bis am 3. November 2019 zu genehmigen".
Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 13. März 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das ZMG hat am 17. März 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen (innert fakultativ angesetzter Frist) nicht ein (Verfahren 1B 102/2020).

D.
Mit "Verfügung" vom 29. Mai 2020 hiess das ZMG (Ersatzrichter) das Entsiegelungsgesuch teilweise gut, indem es die sich auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie vom 31. Oktober bis 3. November 2019 beziehenden elektronischen Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren an die Staatsanwaltschaft freigab.

E.
Auch gegen den Entsiegelungsentscheid vom 29. Mai 2020 des ZMG gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei "die zeitlich uneingeschränkte Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten zu genehmigen". Eventualiter sei "die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Zeitspanne vom 1. März 2019 bis am 3. November 2019 zu genehmigen". Die beiden konnexen Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen.
Der Beschuldigte beantragt mit Stellungnahme vom 7. Juli 2020, auch auf diese Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das ZMG hat am 6. Juli 2020 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet. Weitere Stellungnahmen gingen innert der auf 25. August 2020 (fakultativ) angesetzten Frist nicht mehr ein (Verfahren 1B 316/2020).

Erwägungen:

1.
Gegenstände der beiden sachkonnexen Beschwerden sind eine prozessleitende Verfügung des ZMG und der sich anschliessende materielle Entsiegelungsentscheid betreffend ein Mobiltelefon. Die Beschwerdeverfahren 1B 102/2020 und 1B 316/2020 sind inhaltlich eng konnex und können vereinigt werden. Zunächst sind die Sachurteilsvoraussetzungen für die beiden erhobenen Beschwerden zu klären. Das Bundesgericht prüft diese von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59, mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
und Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

1.1. Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a  der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b  die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c  die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a  StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;
b  Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
c  Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
d  Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b;
e  Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
f  BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
g  Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o;
h  Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2;
i  Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
j  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155;
k  Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3;
l  Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3;
m  Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
n  Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4.
3    Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten.
-279
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit.
2    Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
3    Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.198 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.
StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 273 Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs - 1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
1    Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die folgenden Randdaten verlangen:189
a  diejenigen des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016190 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) der beschuldigten Person, einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes oder einer geschädigten Person;
b  diejenigen des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der beschuldigten Person oder einer Drittperson nach Artikel 270 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes.191
2    Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3    Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.
StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4 S. 78 f.; 143 IV 270 E. 4.6 S. 274 f.; 140 IV 181 E. 2.4 S. 184, E. 2.10 S. 188; je mit Hinweisen).

1.2. Ist in einem Kanton eine übergeordnete staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, kann grundsätzlich nur diese Behörde (Oberstaatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft usw.) oder ein Mitglied der obersten Geschäftsleitung einer kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gelangen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG i.V.m. Art. 381 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 381 Legitimation der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
1    Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.
2    Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.
3    Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.
4    ...261
StPO; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Ablehnung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (vgl. nicht amtl. publ. E. 1.4 von BGE 142 IV 207 mit Hinweisen; E. 1 von BGE 140 IV 28).
Die beiden Beschwerdeschriften sind unterzeichnet vom Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen. Dieser ist Mitglied der Geschäftsleitung der kantonalen Staatsanwaltschaft und im Sinne der oben dargelegten Praxis zur Beschwerdeführung ans Bundesgericht befugt (vgl. Urteil 6B 1141/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1-1.2).

1.3. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen Partei oder Behörde ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 1.2 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
-2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
Auf prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist (mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils) grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile 1B 498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B 328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B 63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ein Rechtsnachteil kann der beschwerdeführenden Untersuchungsleitung namentlich im Falle von empfindlichen Beweisverlusten drohen (nicht amtl. publ. E. 2.1-2.2 von BGE 142 IV 207).

1.4. Blosse verfahrensleitende Zwischenentscheide im hängigen Entsiegelungsverfahren sind nach der oben dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich nicht anfechtbar. Im vorliegenden Fall droht der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft infolge der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 4. Februar 2020 kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Insbesondere war das ZMG berechtigt, zur technischen Unterstützung seiner Triage der gesiegelten elektronischen Dateien eine sachverständige Person beizuziehen (vgl. Art. 248 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Die Staatsanwaltschaft hat auch keine Einwände gegen die Person des forensischen IT-Experten erhoben. Sie kann ihre materiellen Rügen gegen eine Beschränkung der Entsiegelung in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres im Rahmen ihrer Beschwerde (1B 316/2020) gegen den von ihr separat angefochtenen materiellen Entscheid vom 29. Mai 2020 vorbringen. Ein drohender vorzeitiger Beweisverlust infolge der prozessleitenden Anordnungen des ZMG war schon vor Erlass des Entsiegelungsentscheides weder nachvollziehbar dargetan, noch ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat denn auch keine aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 28. Februar 2020 beantragt.
Im Verfahren 1B 102/2020 ist auf die Beschwerde folglich mangels nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils nicht einzutreten. Auch ein aktuelles Rechtschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) besteht - nach Vorliegen des Entsiegelungsentscheides - hinsichtlich der prozessleitenden Verfügung nicht mehr.

1.5. Im Verfahren 1B 316/2020 wird von der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust infolge einer bundesrechtswidrigen Beschränkung der Entsiegelung, und damit ein drohender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, ausreichend substanziiert. Die Sachurteilsvoraussetzung ist erfüllt. Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid des ZMG handelt es sich im Übrigen um eine beim Bundesgericht anfechtbare, kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
i.V.m. Art. 380
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 380 Endgültige oder nicht anfechtbare Entscheide - Bezeichnet dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
StPO und Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
Satz 3 BGG).
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie sind im Verfahren 1B 316/2020erfüllt.

2.
Die Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und lit. d StPO. Das ZMG habe die Deliktskonnexität bzw. die Untersuchungsrelevanz eines Teils der versiegelten elektronischen Aufzeichnungen zu Unrecht verneint, indem es die Entsiegelung auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie "vom 29. Oktober" (recte: 31. Oktober) bis 3. November 2019 beschränkt habe. Wie sie schon im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren ausführlich dargelegt habe, sei das Mobiltelefon des Beschuldigten darauf hin zu durchsuchen, ob er von März bis ca. November 2019 "mit Freunden und Kollegen über den Vorfall vom 20. März 2019 gesprochen" habe. Zu entsprechenden Telefonaten oder Nachrichten bestehe ein hinreichender Deliktskonnex. Analoges gelte auch für entsprechende Aufzeichnungen vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019. Der Nachweis einer darüber hinausgehenden Untersuchungsrelevanz sei in der StPO nicht vorgesehen. Die Vorinstanz habe den Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher bundesrechtswidrig angewendet; dies auch im Hinblick auf die Schwere der zu untersuchenden Delikte.

2.1. Im angefochtenen Entscheid erwägt das ZMG Folgendes:
Der private Beschwerdegegner sei nach Darstellung der Staatsanwaltschaft dringend verdächtig, am 2. November 2019 (ca. 23.40 Uhr) an der Bahnhofstrasse in Schaffhausen eine Person angegriffen zu haben. Er habe den Geschädigten mit Fäusten zu Boden geschlagen, sich dann auf ihn gesetzt und weiter mit Fäusten traktiert. Anschliessend habe er sich erhoben und dem Geschädigten zwei Fusstritte versetzt. Als dieser ihn beschimpft habe, habe der Beschuldigte ihm gedroht, er werde ihn "abstechen". Anschliessend habe er ein Messer gezogen und auf den am Boden liegenden Geschädigten eingestochen.
Sodann sei der Beschwerdegegner dringend verdächtig, sich am 20. März 2019 (ca. 23.50 Uhr) in eine Wohnung nach Rümlang/ZH begeben zu haben. Eine dort anwesende Person habe er gefragt, "ob sie Kokain habe und ihm dieses zeigen könne". Nachdem die betroffene Person ihm Kokain gezeigt habe, habe der Beschuldigte ein Messer gezogen und von der Geschädigten die Herausgabe von Geld und Kokain gefordert. Dabei habe er mit dem Messer herumgefuchtelt und sie damit am Daumen verletzt, worauf die Geschädigte ihm Kokain sowie Fr. 400.-- Bargeld ausgehändigt habe. Von einer zweiten Person, die sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten habe, habe der Beschuldigte ebenfalls die Herausgabe von Wertgegenständen verlangt; der zweite Geschädigte habe ihm darauf Fr. 70.-- Bargeld übergeben.
Weiter erwägt das ZMG in seiner (summarischen) Begründung des Entsiegelungsentscheides, was folgt:
Die beantragte Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten diene zwar der Aufklärung der genannten Verbrechen und Vergehen. Es bestehe auch ein "hinreichender Deliktskonnex" zwischen dem Mobiltelefon und den zu untersuchenden Straftaten. So habe eine Auskunftsperson ausgesagt, der Beschuldigte habe - kurz vor den Vorgängen vom 2. November 2019 und auf dem Weg zum späteren Tatort - in sein Telefon gesprochen und dabei geäussert, er suche jetzt denjenigen, der eine weibliche Person "so angesehen" habe. Zum Vorfall vom 20. März 2019 habe er selber eingeräumt, zuvor von einer Bekannten die Telefonnummer der Geschädigten erhalten zu haben. Diese habe er vorher nicht gekannt; von seiner Bekannten habe er erfahren, dass bei der Geschädigten "Kokain erhältlich zu machen" gewesen sei. In der Folge habe er sie unter Angabe eines falschen Namens telefonisch angerufen. Zudem erscheine die Durchsuchung des Mobiltelefons "grundsätzlich geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen", und mangels anderer Ermittlungsansätze sei auch kein "milderes Mittel" ersichtlich.
In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei die Entsiegelung jedoch auf die Zeiträume vom 18. März bis 20. April 2019 sowie vom 31. Oktober bis 3. November 2019 zu beschränken. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, "für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente zu nennen, welche einen weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten rechtfertigen" könnten. "Allein eine auf ermittlungstechnischen Erfahrungen basierende Vermutung, der Beschuldigte könnte im Zeitraum zwischen dem 20. März 2019 und dem 2. November 2019 über den Vorfall vom 20. März 2019 kommuniziert haben", genüge dafür nicht.

2.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).

2.3. Die Staatsanwaltschaft möchte prüfen, mit wem der Beschuldigte - zumindest in einem Zeitraum von ca. drei Wochen vor den Vorfällen vom 20. März 2019 bzw. in der Zeit danach - telefoniert bzw. Nachrichten ausgetauscht hat. Die betreffenden Aufzeichnungen auf dem Mobiltelefon erscheinen grundsätzlich untersuchungsrelevant, zumal er sich (nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen) von einer Bekannten die Telefonnummer der Geschädigten besorgte und diese unter falschem Namen anrief. Aber auch für eine angemessene Zeit vor und nach den Vorfällen vom 2. November 2019 besteht ein legitimes Interesse der Staatsanwaltschaft, eingegangene Nachrichten oder Telefonanrufe auszuwerten. Zwar vertritt das ZMG sinngemäss die Auffassung, die Untersuchungsrelevanz der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Aufzeichnungen setze in zeitlicher Hinsicht voraus, dass - neben den untersuchten Verbrechen und Vergehen vom 20. März und 2. November 2019 - "für die darüber hinausgehenden Zeiträume konkrete Verdachtsmomente" für weitere Delikte "zu nennen" wären. Diese Ansicht widerspricht jedoch der oben (E. 2.2) dargelegten einschlägigen Rechtsprechung und findet auch im Gesetz keine Stütze.
Im vorliegenden Fall erscheint es verhältnismässig und bundesrechtskonform, wenn die Staatsanwaltschaft für einen angemessenen Zeitraum vor den Vorfällen vom 20. März 2019 und bis nach den Vorfällen vom 2. November 2019 die Aufzeichnungen des Mobiltelefons des Beschuldigten auswerten kann. Dabei ist insbesondere der Schwere der untersuchten Verbrechen und Vergehen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Der private Beschwerdegegner legt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern seine mobile Kommunikation vor und nach den untersuchten Delikten mit milderen Untersuchungsmassnahmen eruiert werden könnte (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO). Da es sich bei ihm um die beschuldigte Person handelt, ist an die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung im Übrigen kein besonders hoher Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO).

2.4. Nach dem Gesagten ist die Entsiegelung zwar nicht für sämtliche Aufzeichnungen bzw. zeitlich unbeschränkt zu bewilligen, aber jedenfalls limitiert auf den Kommunikations-Zeitraum vom 1. März 2019 bis 30. November 2019.
Insofern ist die Beschwerde im Verfahren 1B 316/2020 teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz hat die Relevanz der zu entsiegelnden Aufzeichnungen bzw. die Verhältnismässigkeit einer Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht teilweise zu Unrecht verneint und insofern Bundesrecht verletzt. Weitere gesetzliche Entsiegelungshindernisse hat der private Beschwerdegegner (schon im vorinstanzlichen Verfahren) nicht ausreichend dargelegt; diesbezüglich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das Entsiegelungsgesuch ist folglich spruchreif und im vorliegenden Fall direkt vom Bundesgericht im oben genannten Umfang zu bewilligen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG i.V.m. Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO).

3.
Im Verfahren 1B 102/2020 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Für dieses Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Sein Rechtsvertreter hat diesbezüglich einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden geltend gemacht.
Im Verfahren 1B 316/2020 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2020 des ZMG ist in Dispositivziffer 2 insofern zu ändern, als die Entsiegelung der Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 bewilligt wird. Der amtlich verteidigte private Beschwerdegegner stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG grundsätzlich erfüllt erscheinen, kann das Gesuch bewilligt werden. Bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist der zugesprochenen Parteientschädigung für das konnexe Verfahren 1B 102/ 2020 Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1B 102/2020 und 1B 316/2020 werden vereinigt.

2.
Im Verfahren 1B 102/2020 wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3.
Für das Verfahren 1B 102/2020 werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Schaffhausen (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem privaten Beschwerdegegner für das Verfahren 1B 102/2020 eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

5.
Im Verfahren 1B 316/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen; der angefochtene Entscheid vom 29. Mai 2020 des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, Ersatzrichter, wird in Dispositivziffer 2 insofern geändert, als die Entsiegelung der Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2019 bewilligt wird.

6.
Dem privaten Beschwerdegegner wird für das Verfahren 1B 316/2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:

6.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.2. Rechtsanwalt Christian Lüscher wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_102/2020
Date : 08. März 2021
Published : 26. März 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Entsiegelung


Legislation register
BGG: 29  42  64  66  68  78  80  81  93  106  107
StPO: 197  248  269  273  279  380  381
BGE-register
138-IV-225 • 140-IV-181 • 140-IV-28 • 140-IV-57 • 141-IV-1 • 141-IV-289 • 141-IV-77 • 142-IV-196 • 142-IV-207 • 143-IV-270 • 144-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_102/2020 • 1B_316/2020 • 1B_328/2017 • 1B_498/2019 • 1B_63/2014 • 6B_1141/2013
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