Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 45/2018
Urteil vom 8. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
StGB (Schuldunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Dezember 2017 (SB170348-O/U/ag).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland warf X.________ Tierquälerei vor, weil er mit einem Stechbeitel (Samurai-Schwert) seinen Hund mit einer "während Minuten andauernden Gewalteinwirkung" tötete, "da er sich des Hundes entledigen wollte, respektive da er in diesem 'das Böse' / 'den Teufel' sah, respektive ihm durch imaginäre Stimmen dieses Verhalten befohlen worden war".
Sie warf ihm zudem vor, als sich zwei Psychiatriepfleger zu ihm in das Abschirmzimmer auf der Akutstation begeben hatten, habe er unvermittelt zu einem Faustschlag ausgeholt, aber verfehlt, und als sie fluchtartig das Zimmer verliessen, sei er ihnen nachgerannt, habe das Türeschliessen verhindert und nach ihnen geschlagen. Mit Hilfe weiterer Mitarbeiter sei es gelungen, ihn zu überwältigen.
B.
Das Bezirksgericht Bülach stellte am 16. August 2017 fest, X.________ habe die Straftatbestände der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b
TSchG) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
StGB) erfüllt. Er sei wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 1
StGB nicht strafbar.
Das Bezirksgericht ordnete eine ambulante Massnahme mit maximal zweimonatiger stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 1
und 3
StGB mit Wirkung ab 16. August 2017 an.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob Beschwerde und beantragte eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 1. Dezember 2017 die stationäre Massnahme (Art. 59
StGB) an. X.________ befindet sich seit dem 4. Mai 2017 im vorzeitigen Massnahmevollzug.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1
StGB mit höchstens zweimonatiger stationärer Einleitung anzuordnen, eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 56 Abs. 2
StGB als verletzt. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dürfe im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4 S. 131 f.).
Der Gutachter gehe von einem relevant erhöhten Risiko aus, in Zukunft in psychotisch verändertem Zustand erneut Straftaten zu begehen. Dies bedeute schlicht, dass er psychotische Zustände in Zukunft vermeiden müsse. Da schätzungsweise nur rund ein Drittel der an Schizophrenie erkrankten Personen je vollständig geheilt würden, beträfe diese Erkenntnis den überwiegenden Teil der Betroffenen.
Die Erstinstanz habe zur Wiederholungsgefahr erwogen, dass eher mit Taten im Bereich von Tätlichkeiten oder leichten Körperverletzungen zu rechnen sei. Die Vorinstanz interpretiere das Gutachten aber dahingehend, dass Taten möglich seien, welche "jeglicher Rationalität entbehren und deren Schwere nicht absehbar" sei.
Er habe vor der Vorinstanz den Hund als seinen "absoluten Lebensfreund" bezeichnet. Allerdings habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme gesagt, der Hund sei ihm im Wege gewesen ("Ich war an den Hund gebunden, ich war nicht flexibel"). Vor der Staatsanwaltschaft habe er ausgesagt, im Hund sei der Teufel gewesen, und vor dem Zwangsmassnahmengericht, der Hund sei das Böse gewesen. Die Vorinstanz habe auf die erste Aussage abgestellt und die anderen Aussagen willkürlich missachtet. Sie schliesse vom "absoluten Lebensfreund" zu "ehemaliger Ehefrau" oder "geliebtes Kind". Der Schluss sei nicht zulässig. Er habe ein Tier getötet. Ausser seinem Ausbruchsversuch im Krankenhaushemd habe er niemals die geringste Gewalt gegen Menschen gerichtet. Ein Psychiatriepfleger habe vor der Staatsanwaltschaft erklärt, "[...] ich denke eher nicht, dass er wusste, wo er sich befindet und was wir taten". Auch in dieser Situation des psychotisch veränderten Zustands sei die äusserste Gewalt, zu welcher er bereit gewesen sei, eine Tätlichkeit gewesen. Der erfahrene Gutachter habe keine so hohe Tatschwere festgehalten, wie die Vorinstanz erkennen wolle.
Die Vorinstanz habe auf die beantragte Befragung des Gutachters verzichtet. Da aber dessen Aussagen genügend klar seien und eine stationäre Massnahme nicht zuliessen, sei die Sache nicht zurückzuweisen. Es seien eine Verletzung von Art. 56 Abs. 2
StGB festzustellen und eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1
StGB mit höchstens zweimonatiger stationärer Einleitung anzuordnen.
1.2. Die Vorinstanz führt aus, im Gutachten vom 24. April 2017 werde eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F25) sowie ein Abhängigkeitssyndrom mit multiplem Substanzmissbrauch (ICD-10: F19) festgestellt. Die Psychose habe im Tatzeitpunkt das Handeln umfassend besetzt, womit ein Behandlungsbedürfnis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b
StGB zu bejahen sei. Die Legalprognose sei nicht günstig. Ein erneuter Konsum von psychischen Stimulantien und anderen Drogen gehe mit einem erhöhten Risiko einher, wieder psychotisch zu erkranken. Dann gehe von ihm ein relevant erhöhtes Risiko aus. Aggressive Taten innerhalb des sozialen Nahbereichs seien wahrscheinlich. Schizophrene Psychosen seien nach dem Gutachter gut behandelbar. Es sei aber schwer vorstellbar, dass eine ambulante Behandlung gleiche rückfallpräventive Wirkung entfalten könne wie eine stationäre.
Der Verlaufsbericht der PUK Rheinau vom 9. August 2017 bestätige die Einschätzung des Gutachters. Der Behandlungsverlauf sei positiv zu werten, der Beschwerdeführer habe sich durchgängig kooperativ und adhärent erwiesen und habe nie aggressive Verhaltensweisen gezeigt. Doch lägen nicht unerhebliche, behandlungsrelevante Defizite vor und müsse von einer eher begrenzten Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Man sehe momentan keine Alternative zu einer stationären Massnahme.
Nach dem aktuellsten Verlaufsbericht der PUK Rheinau vom 22. November 2017 sei der Beschwerdeführer auf die geschlossene Massnahmestation versetzt worden, nachdem ein deutlicher Rückgang der psychopathologischen Symptomatik und eine gewisse Zustandsstabilisierung habe erreicht werden können. Ab Anfang September 2017 habe er an externen Therapieangeboten teilgenommen. Ab Anfang Oktober 2017 sei eine zunehmende psychopathologische Auffälligkeit mit Entwicklung zu einer deutlich paranoid-halluzinatorischen Symptomatik unübersehbar gewesen, so dass er am 10. Oktober 2017 auf die Sicherheitsstation habe verlegt werden müssen. Insgesamt habe er in der Folge einerseits bei deutlich misstrauischer Grundhaltung sehr angespannt und gereizt-erregt wirken können und andererseits einen niedergeschlagen-resignierten und leidenden Eindruck vermittelt. Dabei sei deutlich geworden, dass er keine wirkliche Krankheitseinsicht bzw. kein realistisches Problemverständnis besitze. Es zeige sich in der Gesamtbetrachtung ein phasischer Krankheitsverlauf und eine nicht ausreichend beständige Stabilität bei unzureichenden Coping-Strategien und geringer psychophysischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mit Dekompositionstendenz (Urteil S. 8-13).
Die Vorinstanz schliesst, dem Behandlungsbedürfnis könne einzig mit einer stationären Massnahme genügend Rechnung getragen werden. Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme müssten als geringfügig erscheinen. Der Beschwerdeführer stehe einem stationären Setting allerdings grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der Einschätzung, dass eine ernsthafte Erkrankung vorliege, könne er nicht zustimmen. Er müsse Tag und Nacht mit der Angst leben, dass er maximal fünf Jahre dort bleiben müsse. Seine Bereitschaft, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen, lasse erkennen, dass er sich grundsätzlich für eine Therapie motivieren könne. In einem ersten Schritt ginge es darum, an der Problemeinsicht und Therapiewilligkeit betreffend die Psychose zu arbeiten. Die Rückfallgefahr gehe auf die gut behandelbare psychotische Erkrankung zurück.
Die Erstinstanz habe zwar erwogen, dass mit Taten im Bereich von Tätlichkeiten oder leichten Körperverletzungen zu rechnen sei. Im psychotisch verändertem Zustand seien aber aggressive Taten im sozialen Nahbereich wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang sei namentlich die Tötung des Hundes zu sehen. Dabei sei die mehrjährige persönliche Beziehung zu dem Tier bedeutsam. Nach dem Gutachten sei in kriminalprognostischer Einschätzung zu besorgen, dass ein "treuer Freund zu Tode kam, die Tötung also im sozialen Nahraum stattfand und die prinzipiell positive Besetzung durch den Einfluss der Psychose zunichte gemacht" wurde (Urteil S. 17). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Affinität zu Waffen aufweise. Er sei wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz vorbestraft und sei vom 28. April bis 4. Mai 2016 fürsorgerisch untergebracht worden, nachdem er sich unter dem Eindruck einer vermeintlichen Einbruchsituation mit einer geladenen Pistole in der Nachbarschaft bewegt hatte, wobei er bei der Einweisung ausschweifend, wirr in der Kommunikation und paranoid-psychotisch angemutet habe (Urteil S. 17). Es zeige sich, dass er unter dem Einfluss der Psychose auch zu Taten fähig sei, welche jeglicher Rationalität
entbehrten und deren Schwere nicht absehbar sei. Nach dem Gutachten gehe es deshalb darum, dass er sein zukünftiges Leben daran ausrichten müsse, ungünstige Einflussfaktoren auf seine Veranlagung zur psychischen Dekompensation zu vermeiden oder deren Einfluss zu verringern. Es gelte einen adäquaten Umgang mit Stressoren zu finden, so mit der ungeklärten Wohnungs- und Arbeitssituation sowie den zu erwartenden Auseinandersetzungen betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für seinen Sohn (Urteil S. 18). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urteil S. 19) könne keine wesentliche Relativierung der Stressoren festgestellt werden. Es handle sich dabei weitestgehend um blosse Zusicherungen (Urteil S. 20). Ein weiterer relevanter Faktor sei ein möglicher Drogenkonsum. Der Gutachter gehe von einer bestehenden Neigung zu Konsum von Suchtstoffen aus und damit von einem erhöhten Risiko, wieder psychotisch zu erkranken (Urteil S. 21 f.). In einem ambulanten Setting hinge es von der Verantwortung des Beschwerdeführers ab, sich selbständig in ärztliche Behandlung zu begeben. Das sei fraglich.
Es sei von einem relevant erhöhten Risiko auszugehen. Das Spektrum der Intensität der möglichen aggressiven Handlungen sei dabei offen, da er unter dem Einfluss der Psychose völlig unberechenbar werde. Hinzu komme die Neigung zum Suchtmittelkonsum, die begrenzte Krankheitseinsicht und das Fehlen von Coping-Strategien bezüglich der bestehenden Stressoren. Dem Interesse, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr mit einer geeigneten Massnahme zu begegnen, sei grösseres Gewicht beizumessen, als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59
StGB sei damit gewahrt. In seinem Interesse sei der Vollzug möglichst beförderlich voranzutreiben, so dass bald wieder eine Lockerung des Massnahmenvollzugs erfolgen könne (Urteil S. 24).
1.3. Die Vorinstanz beurteilt die Rechtsfrage zutreffend vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2
StGB). Das ist auch hier die Rechtsfrage.
Der nach dem erstinstanzlichen Urteil erstattete Verlaufsbericht der PUK Rheinau vom 22. November 2017 bestätigt zunächst die positive Entwicklung des Verlaufsberichts vom 9. August 2017, musste aber für die Folgezeit eine zunehmende psychopathologische Auffälligkeit mit Entwicklung zu einer deutlich paranoid-halluzinatorischen Symptomatik sowie die Verlegung in die Sicherheitsstation feststellen. Es zeigte sich ein phasischer Krankheitsverlauf mit nicht ausreichender Stabilität bei unzureichenden Coping-Strategien und geringer psychophysischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mit Dekompositionstendenz.
Der Beschwerdeführer schwebt in der Gefahr psychotischer Schübe, denen er auf sich gestellt hilflos ausgeliefert wäre, wobei aufgrund der deutlich paranoid-halluzinatorischen Symptomatik mit kriminellem Verhalten zu rechnen ist. Die äusserst brutale Tötung seines "absoluten Lebensfreundes" (oben E. 1.1) zeigt, dass er über keine Selbstkontrolle oder Coping-Strategien bei psychotischen Schüben verfügt. Bei dieser Beurteilung fällt sein multipler Substanzkonsum besonders ins Gewicht, mit dessen Wiederaufnahme beim Auftreten von Stressoren unbedingt gerechnet werden muss. Diesem Krankheitsbild lässt sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer persönlich gewünschten ambulanten Setting begegnen. Ein strukturierter sozialer Empfangsraum ist nicht vorhanden, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestreitet (Art. 42 Abs. 2
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
BGG). Wie die Vorinstanz annimmt, ginge es in einem ersten Schritt darum, an der Problemeinsicht und Therapiewilligkeit betreffend die Psychose zu arbeiten. Die Rückfallgefahr geht auf eine behandelbare Erkrankung zurück.
1.4. Die Gefährlichkeit psychisch kranker Menschen ist nicht signifikant höher als die der seelisch gesunden. Schwere Straftaten werden von psychisch Kranken nicht häufiger und nicht weniger häufig begangen als von anderen Mitgliedern der entsprechenden Bevölkerungsgruppen. Psychische Krankheit ist somit für sich allein betrachtet nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen. Gefährlichkeit ist kein medizinischer Befund, sondern das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2095). Psychische Störungen mit der Gefahr von Gewalttaten zu assoziieren, sei ein altes Klischee ("un cliché très ancien"), das nicht der Realität entspreche (FONJALLAZ/GASSER, Le juge et le psychiatre, 2017, S. 148).
Insbesondere genügt nicht jede psychische Anomalie oder "mässig" ausgeprägte psychische Störung (Urteil 6B 1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5). Die Massnahme sollte bei erwarteten Delikten geringen Gewichts nicht in Betracht kommen (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). Als Anlasstaten scheiden von vornherein nur Übertretungen aus. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Auch dass der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört im Sinne von Art. 59 Abs. 1
Ingress StGB ist, führt an sich noch nicht zur Anordnung der stationären Massnahme.
Auch ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Das Strafrecht bleibt aber autonom und geht den zivilrechtlichen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Strafgericht ist nicht befugt, davon abzusehen, nur weil es eine Massnahme zivilrechtlicher oder administrativer Natur für geeigneter oder zweckmässiger hält. Es hat allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn solche Massnahmen bereits durchgeführt werden. Solche Vorkehren sind insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr im gleichen Ausmass besteht (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2).
1.5. Diese Überlegungen führen zu keiner anderen Entscheidung. Die Strafbehörden können die Risikoverantwortung bei strafrechtlicher Massnahmenindikation nicht den Zivilbehörden überbinden. Die institutionelle Zuständigkeit ist gesetzlich bestimmt (Urteil 6B 300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.4.3). Die Impulse dieser Erkrankung, insbesondere die paranoid-halluzinatorische Symptomatik, kann unbehandelt ohne weiteres kriminogen wirken und schwere Straftaten gegen Leib und Leben nach sich ziehen (vgl. ceteris paribus Urteil 6B 1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5 betreffend "akustische Halluzinationen").
Die stationäre therapeutische Massnahmenindikation ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Der Beschwerdeführer leidet an einer behandelbaren schweren psychischen Störung, mit der die Anlasstaten, die als Vergehen eingestuft sind, in Zusammenhang stehen, und es ist zu erwarten, dass sich mit der Massnahme der Gefahr weiterer Taten in der Normdauer begegnen lässt (Art. 59 Abs. 1
und 4
Satz 1 StGB).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Anwalt ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Reto Wildeisen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 45/2018
Urteil vom 8. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Wildeisen,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Dezember 2017 (SB170348-O/U/ag).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland warf X.________ Tierquälerei vor, weil er mit einem Stechbeitel (Samurai-Schwert) seinen Hund mit einer "während Minuten andauernden Gewalteinwirkung" tötete, "da er sich des Hundes entledigen wollte, respektive da er in diesem 'das Böse' / 'den Teufel' sah, respektive ihm durch imaginäre Stimmen dieses Verhalten befohlen worden war".
Sie warf ihm zudem vor, als sich zwei Psychiatriepfleger zu ihm in das Abschirmzimmer auf der Akutstation begeben hatten, habe er unvermittelt zu einem Faustschlag ausgeholt, aber verfehlt, und als sie fluchtartig das Zimmer verliessen, sei er ihnen nachgerannt, habe das Türeschliessen verhindert und nach ihnen geschlagen. Mit Hilfe weiterer Mitarbeiter sei es gelungen, ihn zu überwältigen.
B.
Das Bezirksgericht Bülach stellte am 16. August 2017 fest, X.________ habe die Straftatbestände der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b
|
SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 285 |
||||||
| Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. [1]Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [2], dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 [3] und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 [4] sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [5] über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. [6] | ||||||
| Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] SR 742.101 [3] SR 745.1 [4] [AS 2009 55976019, 2012 5619Ziff. I 5, 2013 1603. AS 2016 1845Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 (SR 742.41). [5] SR 745.2 [6] Fassung des zweiten Abs. gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891915). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 19 |
||||||
| War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. [1] | ||||||
| Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). | ||||||
Das Bezirksgericht ordnete eine ambulante Massnahme mit maximal zweimonatiger stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 63 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: | ||||||
| der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. | ||||||
| Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 63 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: | ||||||
| der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. | ||||||
| Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. | ||||||
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob Beschwerde und beantragte eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
||||||
| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete am 1. Dezember 2017 die stationäre Massnahme (Art. 59
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 63 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: | ||||||
| der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. | ||||||
| Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. | ||||||
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 56 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
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| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
Der Gutachter gehe von einem relevant erhöhten Risiko aus, in Zukunft in psychotisch verändertem Zustand erneut Straftaten zu begehen. Dies bedeute schlicht, dass er psychotische Zustände in Zukunft vermeiden müsse. Da schätzungsweise nur rund ein Drittel der an Schizophrenie erkrankten Personen je vollständig geheilt würden, beträfe diese Erkenntnis den überwiegenden Teil der Betroffenen.
Die Erstinstanz habe zur Wiederholungsgefahr erwogen, dass eher mit Taten im Bereich von Tätlichkeiten oder leichten Körperverletzungen zu rechnen sei. Die Vorinstanz interpretiere das Gutachten aber dahingehend, dass Taten möglich seien, welche "jeglicher Rationalität entbehren und deren Schwere nicht absehbar" sei.
Er habe vor der Vorinstanz den Hund als seinen "absoluten Lebensfreund" bezeichnet. Allerdings habe er in der ersten polizeilichen Einvernahme gesagt, der Hund sei ihm im Wege gewesen ("Ich war an den Hund gebunden, ich war nicht flexibel"). Vor der Staatsanwaltschaft habe er ausgesagt, im Hund sei der Teufel gewesen, und vor dem Zwangsmassnahmengericht, der Hund sei das Böse gewesen. Die Vorinstanz habe auf die erste Aussage abgestellt und die anderen Aussagen willkürlich missachtet. Sie schliesse vom "absoluten Lebensfreund" zu "ehemaliger Ehefrau" oder "geliebtes Kind". Der Schluss sei nicht zulässig. Er habe ein Tier getötet. Ausser seinem Ausbruchsversuch im Krankenhaushemd habe er niemals die geringste Gewalt gegen Menschen gerichtet. Ein Psychiatriepfleger habe vor der Staatsanwaltschaft erklärt, "[...] ich denke eher nicht, dass er wusste, wo er sich befindet und was wir taten". Auch in dieser Situation des psychotisch veränderten Zustands sei die äusserste Gewalt, zu welcher er bereit gewesen sei, eine Tätlichkeit gewesen. Der erfahrene Gutachter habe keine so hohe Tatschwere festgehalten, wie die Vorinstanz erkennen wolle.
Die Vorinstanz habe auf die beantragte Befragung des Gutachters verzichtet. Da aber dessen Aussagen genügend klar seien und eine stationäre Massnahme nicht zuliessen, sei die Sache nicht zurückzuweisen. Es seien eine Verletzung von Art. 56 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
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| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 63 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: | ||||||
| der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. | ||||||
| Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. | ||||||
1.2. Die Vorinstanz führt aus, im Gutachten vom 24. April 2017 werde eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F25) sowie ein Abhängigkeitssyndrom mit multiplem Substanzmissbrauch (ICD-10: F19) festgestellt. Die Psychose habe im Tatzeitpunkt das Handeln umfassend besetzt, womit ein Behandlungsbedürfnis im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
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| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
Der Verlaufsbericht der PUK Rheinau vom 9. August 2017 bestätige die Einschätzung des Gutachters. Der Behandlungsverlauf sei positiv zu werten, der Beschwerdeführer habe sich durchgängig kooperativ und adhärent erwiesen und habe nie aggressive Verhaltensweisen gezeigt. Doch lägen nicht unerhebliche, behandlungsrelevante Defizite vor und müsse von einer eher begrenzten Krankheitseinsicht ausgegangen werden. Man sehe momentan keine Alternative zu einer stationären Massnahme.
Nach dem aktuellsten Verlaufsbericht der PUK Rheinau vom 22. November 2017 sei der Beschwerdeführer auf die geschlossene Massnahmestation versetzt worden, nachdem ein deutlicher Rückgang der psychopathologischen Symptomatik und eine gewisse Zustandsstabilisierung habe erreicht werden können. Ab Anfang September 2017 habe er an externen Therapieangeboten teilgenommen. Ab Anfang Oktober 2017 sei eine zunehmende psychopathologische Auffälligkeit mit Entwicklung zu einer deutlich paranoid-halluzinatorischen Symptomatik unübersehbar gewesen, so dass er am 10. Oktober 2017 auf die Sicherheitsstation habe verlegt werden müssen. Insgesamt habe er in der Folge einerseits bei deutlich misstrauischer Grundhaltung sehr angespannt und gereizt-erregt wirken können und andererseits einen niedergeschlagen-resignierten und leidenden Eindruck vermittelt. Dabei sei deutlich geworden, dass er keine wirkliche Krankheitseinsicht bzw. kein realistisches Problemverständnis besitze. Es zeige sich in der Gesamtbetrachtung ein phasischer Krankheitsverlauf und eine nicht ausreichend beständige Stabilität bei unzureichenden Coping-Strategien und geringer psychophysischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mit Dekompositionstendenz (Urteil S. 8-13).
Die Vorinstanz schliesst, dem Behandlungsbedürfnis könne einzig mit einer stationären Massnahme genügend Rechnung getragen werden. Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme müssten als geringfügig erscheinen. Der Beschwerdeführer stehe einem stationären Setting allerdings grundsätzlich ablehnend gegenüber. Der Einschätzung, dass eine ernsthafte Erkrankung vorliege, könne er nicht zustimmen. Er müsse Tag und Nacht mit der Angst leben, dass er maximal fünf Jahre dort bleiben müsse. Seine Bereitschaft, sich einer Suchtbehandlung zu unterziehen, lasse erkennen, dass er sich grundsätzlich für eine Therapie motivieren könne. In einem ersten Schritt ginge es darum, an der Problemeinsicht und Therapiewilligkeit betreffend die Psychose zu arbeiten. Die Rückfallgefahr gehe auf die gut behandelbare psychotische Erkrankung zurück.
Die Erstinstanz habe zwar erwogen, dass mit Taten im Bereich von Tätlichkeiten oder leichten Körperverletzungen zu rechnen sei. Im psychotisch verändertem Zustand seien aber aggressive Taten im sozialen Nahbereich wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang sei namentlich die Tötung des Hundes zu sehen. Dabei sei die mehrjährige persönliche Beziehung zu dem Tier bedeutsam. Nach dem Gutachten sei in kriminalprognostischer Einschätzung zu besorgen, dass ein "treuer Freund zu Tode kam, die Tötung also im sozialen Nahraum stattfand und die prinzipiell positive Besetzung durch den Einfluss der Psychose zunichte gemacht" wurde (Urteil S. 17). Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Affinität zu Waffen aufweise. Er sei wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz vorbestraft und sei vom 28. April bis 4. Mai 2016 fürsorgerisch untergebracht worden, nachdem er sich unter dem Eindruck einer vermeintlichen Einbruchsituation mit einer geladenen Pistole in der Nachbarschaft bewegt hatte, wobei er bei der Einweisung ausschweifend, wirr in der Kommunikation und paranoid-psychotisch angemutet habe (Urteil S. 17). Es zeige sich, dass er unter dem Einfluss der Psychose auch zu Taten fähig sei, welche jeglicher Rationalität
entbehrten und deren Schwere nicht absehbar sei. Nach dem Gutachten gehe es deshalb darum, dass er sein zukünftiges Leben daran ausrichten müsse, ungünstige Einflussfaktoren auf seine Veranlagung zur psychischen Dekompensation zu vermeiden oder deren Einfluss zu verringern. Es gelte einen adäquaten Umgang mit Stressoren zu finden, so mit der ungeklärten Wohnungs- und Arbeitssituation sowie den zu erwartenden Auseinandersetzungen betreffend das Sorge- und Besuchsrecht für seinen Sohn (Urteil S. 18). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urteil S. 19) könne keine wesentliche Relativierung der Stressoren festgestellt werden. Es handle sich dabei weitestgehend um blosse Zusicherungen (Urteil S. 20). Ein weiterer relevanter Faktor sei ein möglicher Drogenkonsum. Der Gutachter gehe von einer bestehenden Neigung zu Konsum von Suchtstoffen aus und damit von einem erhöhten Risiko, wieder psychotisch zu erkranken (Urteil S. 21 f.). In einem ambulanten Setting hinge es von der Verantwortung des Beschwerdeführers ab, sich selbständig in ärztliche Behandlung zu begeben. Das sei fraglich.
Es sei von einem relevant erhöhten Risiko auszugehen. Das Spektrum der Intensität der möglichen aggressiven Handlungen sei dabei offen, da er unter dem Einfluss der Psychose völlig unberechenbar werde. Hinzu komme die Neigung zum Suchtmittelkonsum, die begrenzte Krankheitseinsicht und das Fehlen von Coping-Strategien bezüglich der bestehenden Stressoren. Dem Interesse, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr mit einer geeigneten Massnahme zu begegnen, sei grösseres Gewicht beizumessen, als der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
1.3. Die Vorinstanz beurteilt die Rechtsfrage zutreffend vorwiegend unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
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| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
Der nach dem erstinstanzlichen Urteil erstattete Verlaufsbericht der PUK Rheinau vom 22. November 2017 bestätigt zunächst die positive Entwicklung des Verlaufsberichts vom 9. August 2017, musste aber für die Folgezeit eine zunehmende psychopathologische Auffälligkeit mit Entwicklung zu einer deutlich paranoid-halluzinatorischen Symptomatik sowie die Verlegung in die Sicherheitsstation feststellen. Es zeigte sich ein phasischer Krankheitsverlauf mit nicht ausreichender Stabilität bei unzureichenden Coping-Strategien und geringer psychophysischer Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit mit Dekompositionstendenz.
Der Beschwerdeführer schwebt in der Gefahr psychotischer Schübe, denen er auf sich gestellt hilflos ausgeliefert wäre, wobei aufgrund der deutlich paranoid-halluzinatorischen Symptomatik mit kriminellem Verhalten zu rechnen ist. Die äusserst brutale Tötung seines "absoluten Lebensfreundes" (oben E. 1.1) zeigt, dass er über keine Selbstkontrolle oder Coping-Strategien bei psychotischen Schüben verfügt. Bei dieser Beurteilung fällt sein multipler Substanzkonsum besonders ins Gewicht, mit dessen Wiederaufnahme beim Auftreten von Stressoren unbedingt gerechnet werden muss. Diesem Krankheitsbild lässt sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer persönlich gewünschten ambulanten Setting begegnen. Ein strukturierter sozialer Empfangsraum ist nicht vorhanden, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestreitet (Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
1.4. Die Gefährlichkeit psychisch kranker Menschen ist nicht signifikant höher als die der seelisch gesunden. Schwere Straftaten werden von psychisch Kranken nicht häufiger und nicht weniger häufig begangen als von anderen Mitgliedern der entsprechenden Bevölkerungsgruppen. Psychische Krankheit ist somit für sich allein betrachtet nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen. Gefährlichkeit ist kein medizinischer Befund, sondern das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2095). Psychische Störungen mit der Gefahr von Gewalttaten zu assoziieren, sei ein altes Klischee ("un cliché très ancien"), das nicht der Realität entspreche (FONJALLAZ/GASSER, Le juge et le psychiatre, 2017, S. 148).
Insbesondere genügt nicht jede psychische Anomalie oder "mässig" ausgeprägte psychische Störung (Urteil 6B 1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5). Die Massnahme sollte bei erwarteten Delikten geringen Gewichts nicht in Betracht kommen (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4). Als Anlasstaten scheiden von vornherein nur Übertretungen aus. Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5). Auch dass der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört im Sinne von Art. 59 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
Auch ausserstrafrechtliche Vorkehrungen, die direkt oder indirekt der Verbrechensverhütung dienen, sind bei der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen nicht gänzlich bedeutungslos. Das Strafrecht bleibt aber autonom und geht den zivilrechtlichen Massnahmen vor. Die strafrechtliche Massnahme ist anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Das Strafgericht ist nicht befugt, davon abzusehen, nur weil es eine Massnahme zivilrechtlicher oder administrativer Natur für geeigneter oder zweckmässiger hält. Es hat allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen, wenn solche Massnahmen bereits durchgeführt werden. Solche Vorkehren sind insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr im gleichen Ausmass besteht (Urteil 6B 596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.4.2).
1.5. Diese Überlegungen führen zu keiner anderen Entscheidung. Die Strafbehörden können die Risikoverantwortung bei strafrechtlicher Massnahmenindikation nicht den Zivilbehörden überbinden. Die institutionelle Zuständigkeit ist gesetzlich bestimmt (Urteil 6B 300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.4.3). Die Impulse dieser Erkrankung, insbesondere die paranoid-halluzinatorische Symptomatik, kann unbehandelt ohne weiteres kriminogen wirken und schwere Straftaten gegen Leib und Leben nach sich ziehen (vgl. ceteris paribus Urteil 6B 1201/2016 vom 28. März 2017 E. 2.5 betreffend "akustische Halluzinationen").
Die stationäre therapeutische Massnahmenindikation ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Der Beschwerdeführer leidet an einer behandelbaren schweren psychischen Störung, mit der die Anlasstaten, die als Vergehen eingestuft sind, in Zusammenhang stehen, und es ist zu erwarten, dass sich mit der Massnahme der Gefahr weiterer Taten in der Normdauer begegnen lässt (Art. 59 Abs. 1
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Anwalt ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Reto Wildeisen wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 64
BGG 106
StGB 19
StGB 56
StGB 59
StGB 63
StGB 285
TSchG 26
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 19 |
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| War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe. | ||||||
| Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden. [1] | ||||||
| Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 56 |
||||||
| Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: | ||||||
| eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen; | ||||||
| ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und | ||||||
| die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind. | ||||||
| Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. | ||||||
| Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: | ||||||
| die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; | ||||||
| die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und | ||||||
| die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. | ||||||
| Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat. | ||||||
| Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben. [1] | ||||||
| Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. | ||||||
| Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2961; BBl 2006 889). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 59 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. | ||||||
| Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. [1] | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 63 |
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| Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: | ||||||
| der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. | ||||||
| Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. | ||||||
| Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 285 |
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| Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. [1]Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [2], dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 [3] und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 [4] sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 [5] über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. [6] | ||||||
| Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.Der Teilnehmer, der Gewalt an Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. [7] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] SR 742.101 [3] SR 745.1 [4] [AS 2009 55976019, 2012 5619Ziff. I 5, 2013 1603. AS 2016 1845Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: das BG vom 25 Sept. 2015 (SR 742.41). [5] SR 745.2 [6] Fassung des zweiten Abs. gemäss Art. 11 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 3961; BBl 2010 891915). [7] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 455 TSchG Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Art. 26 Tierquälerei |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: [1] | ||||||
| ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet; | ||||||
| Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; | ||||||
| Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; | ||||||
| bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist; | ||||||
| ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. | ||||||
| Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6279; BBl 2011 7055). | ||||||
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