Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 631/2016
Urteil vom 8. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Erlöschen/Wiedererteilen der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. am 11. Juli 1985), brasilianische Staatsangehörige, reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Aus einer Beziehung zu D.________, einem in der Schweiz niedergelassenen kambodschanischen Staatsangehörigen, wurden am 9. Juni 2006 die Zwillingssöhne B.A.________ und C.A.________ geboren. Diese sind ebenfalls brasilianische Staatsangehörige. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und ihren Kindern wurden letztmals bis zum 25. März 2013 verlängert.
A.A.________ heiratete am 15. August 2013 eine in Brasilien lebende Landsfrau; die Beziehung wurde später wieder aufgelöst.
B.
Am 28. Juli 2014 beantragten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte am 17. Februar 2015 fest, die Aufenthaltsbewilligungen seien erloschen, wies die Gesuche um deren Verlängerung ab und wies A.A.________ und ihre Söhne aus der Schweiz weg. Den von diesen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich - nach Vereinigung des Verfahrens mit jenem von D.________, welcher ebenfalls Rekurs erhoben hatte - am 31. August 2015 ab. Den Eventualantrag von A.A.________ und ihren Söhnen, ihnen neue Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab. Dagegen gelangten A.A.________ und ihre Söhne an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde ab, wobei es die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsanwalt Marc Spescha bewilligte.
C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erheben am 6. Juli 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen je eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib im Kanton Zürich zu erteilen. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege mit Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Den Beschwerdeführern wurde die Wiedererteilung ihrer Aufenthaltsbewilligungen verweigert. Weder auf die Verlängerung noch auf die (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht bundesrechtlich ein Anspruch (vgl. Art. 33 Abs. 3
AuG [SR 142.20], Art. 44
AuG).
Die Beschwerdeführer 2 und 3 können sich in Bezug auf ihren Vater, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV (Schutz des Familienlebens) berufen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführer in 1 kann diese Garantie in Bezug auf ihre Kinder anrufen (umgekehrter Familiennachzug in der Variante, dass ein sorge- und obhutsberechtigter ausländischer Elternteil die Bewilligung zwecks Fortführung des Kontakts zwischen seinem Kind und dem anderen, gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil erhältlich machen will, vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3; Urteil 2C 27/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Ein selbständiger potenzieller Anspruch der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK als Recht auf Achtung des Privatlebens ist nicht zu prüfen, da er nicht geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2
BGG).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer zulässig.
1.2. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Urteils besonders berührt und haben ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG).
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
und Art. 100 Abs. 1
BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer waren gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c
AuG am 25. März 2013 abgelaufen, da rechtzeitig kein Verlängerungsgesuch eingereicht worden war (vgl. Art. 59 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). In Anwendung der Rechtsprechung zu dieser Konstellation (vgl. Urteil 2C 1050/2012 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3) hat die Vorinstanz die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligungen geprüft, was korrekt ist. Die Kriterien im kantonalen Verfahren sind (auch mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 lit. k
AuG) die gleichen wie bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Der (weitere) Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62
AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3
AuG). Eine allfällige Verweigerung der Bewilligung muss zudem mit dem übergeordneten Recht vereinbar, d.h. insbesondere verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1
AuG, Art. 8 Ziff. 2
EMRK).
Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist erforderlich, dass ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch in Betracht kommt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. E. 1.1). Hier ist die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligungen unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Familienlebens, welches die Beziehungen minderjähriger Kinder zu ihren Eltern schützt, zu prüfen.
2.2. Nach der Rechtsprechung hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil eines aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindes gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er sich "tadellos" im Sinn der Rechtsprechung verhalten hat und zwischen ihm und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Herkunftsland dieses Elternteils praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251). Geht es umgekehrt darum, dass der sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil seine Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, so ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, ihm eine Bewilligung zu erteilen, als im Fall der besuchsberechtigten ausländischen Person, die selbst, im Hinblick auf die Ausübung ihres Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht (BGE 142 II 35 E. 6.2, 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251).
Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar in der Konstellation, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nach Art. 296 ff
. ZGB innehaben, sofern der ausländische (um die Bewilligung nachsuchende) Elternteil das Kind zum überwiegenden Teil in Obhut hat. Massgeblich sind - wie bisher - die in zivilrechtlicher Hinsicht tatsächlich gelebten Verhältnisse im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsurteils betreffend die Bewilligungserteilung (Urteil 2C 27/2016 vom 17. November 2016 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1. Am 17. März 2015 erklärten die Beschwerdeführerin 1 und D.________ gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Söhne vereinbart hätten. Zuvor hatte der Vater gestützt auf eine Regelung vom 25. Mai 2011 lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von drei bis vier Stunden pro Monat verfügt. Dieses war am 7. Januar 2015 in ein unbegleitetes Besuchsrecht (jeden zweiten Samstag 8 Stunden) umgewandelt worden. Die Vorinstanz erwog, seit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge am 17. März 2015 würden die Kinder deutlich mehr Zeit mit ihrem Vater verbringen, nämlich jedes Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend). Damit bestehe zwar eine enge affektive Beziehung, jedoch keine alternierende Obhut. Auch wenn die Kinder aktuell jedes Wochenende bei ihrem Vater verbringen würden, gehe dessen Betreuungsanteil nicht über ein blosses Wochenendbesuchsrecht hinaus.
3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Intensität des Kontakts zwischen D.________ und den (im Zeitpunk des angefochtenen Urteils immerhin zehnjährigen) Beschwerdeführern 2 und 3 sind lückenhaft. Das Bundesgericht sieht sich daher veranlasst, gestützt auf Art. 105 Abs. 2
BGG den Sachverhalt diesbezüglich zu ergänzen bzw. offene Fragen zu erörtern.
Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin 1 - und damit auch die Beschwerdeführer 2 und 3 - jemals mit dem Kindsvater zusammengelebt haben. Wie vor der Vorinstanz behaupten sie auch vor Bundesgericht, die Beschwerdeführerin 1 und D.________ hätten von 2003 bis 2007 in einem Konkubinat gelebt. Gemäss dem Entscheid der Sicherheitsdirektion wollten die Beschwerdeführer aber noch bis 2010 mit D.________ zusammengelebt haben. Die Sicherheitsdirektion verwarf allerdings diese Darstellung mit der (einleuchtenden) Begründung, die Beschwerdeführerin 1 habe mit Schreiben vom 3. Mai 2007 mitgeteilt, sie habe keine Beziehung, ja keinen Kontakt zu D.________ und kenne auch dessen Adresse nicht (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. August 2015 E. 7e). Weil das vorinstanzliche Urteil zur Frage des Zusammenlebens der Familie keine Angaben enthält, haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen Anlass, eine willkürliche oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu rügen. Die (aufgrund der Feststellungen der Sicherheitsdirektion abgeänderte) Darstellung, wonach D.________ und die drei Beschwerdeführer bis 2007 als Familie zusammengelebt hätten, findet in den Akten keine Stütze. Dem Vater wurde nach der Trennung
lediglich ein stark eingeschränktes, begleitetes Besuchsrecht zugestanden, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Aus den Akten geht zudem hervor, dass D.________ sich am 1. November 2014 schriftlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gewandt und um die schriftliche Regelung des Besuchsrechts gebeten hatte, weil die Beschwerdeführerin 1 sich nicht an die Vereinbarung halte. Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin 1 in der durch die Kantonspolizei Zürich im Rahmen des rechtlichen Gehörs durchgeführten Befragung vom 8. Dezember 2014 angegeben, D.________ habe "keinerlei Kontakt" zu den Kindern; er bezahle einfach die Alimente. Er habe auch kein Besuchsrecht. Letztmals sei er im August 2014 unangemeldet vorbeigekommen. Die beiden Söhne würden auch nie nach ihrem Vater fragen.
Mit Blick auf diese Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge vom 17. März 2015 ausländerrechtlich motiviert war. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs jeglichen Kontakt zu D.________ verneinte, dann aber nur einen Monat nach dem negativen Bewilligungsentscheid des Migrationsamts vom 17. Februar 2015 das gemeinsame Sorgerecht mit D.________ vereinbarte. Auch wenn sich daraus eine gewisse Intensivierung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführer n 2 und 3 und ihrem Vater ergeben hat (was erstellt ist), lässt sich daraus nicht auf eine alternierende Obhut schliessen. Nachdem die Eltern jahrelang keinen Kontakt zueinander hatten, wie die Beschwerdeführerin 1 selbst einräumte, ist keine Basis ersichtlich, welche die gleichmässige erzieherische Verantwortung der Eltern rechtfertigen würde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, D.________ habe zusammen mit seiner neuen Partnerin per 1. März 2016 eine grössere Wohnung gemietet, um die Obhut über die Beschwerdeführer 2 und 3 (alternierend mit der Beschwerdeführerin 1) wahrnehmen zu können, überzeugt nicht: Der Umzug in eine grössere Wohnung kann auch
dadurch notwendig geworden sein, dass D.________ und seine neue Partnerin im Juni 2014 erstmals Eltern einer Tochter geworden sind. Damit fehlt es an einem zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen dem Anmieten der Wohnung und der Ausübung der Obhut. Gegen den behaupteten Zweck und damit gegen die alternierende Obhut spricht auch die Tatsache, dass D.________ sich am Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr beteiligt hat, obwohl der Entscheid der Sicherheitsdirektion am 31. August 2015, also nur wenige Monate nach Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge, gefällt wurde.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer alternierenden Obhut verneint hat.
3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verbringen die Beschwerdeführer 2 und 3 jedes Wochenende bei ihrem Vater. Das Erfordernis der engen affektiven Beziehung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5) ist somit erfüllt. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 vor dem 17. März 2015, also bis zum Alter von fast neun Jahren, nur beschränkt Kontakt zu ihrem Vater pflegen konnten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass auch die am 7. Januar 2015 getroffene Regelung (acht Stunden jedes zweite Wochenende) kein gerichtsübliches Besuchsrecht darstellt. Zudem war es im Zusammenhang mit den Besuchsregelungen mehrmals zu Konflikten gekommen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 und ihrem Vater erscheinen demnach wenig gefestigt. Deswegen und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 überwiegend unter der Obhut der Mutter stehen, stellt die mit der Ausreise verbundene räumliche Trennung vom Vater keinen derart starken Einschnitt dar, dass er für sie unzumutbar wäre. Aufgrund der grossen Distanz zum Herkunftsland kann der persönliche Kontakt mit dem Vater nur beschränkt gelebt werden. Die Beschwerdeführer 2
und 3 sind jedoch in einem Alter, in dem sie mithilfe moderner Kommunikationsmittel ohne Schwierigkeiten mit ihrem Vater in Kontakt bleiben können.
Nachdem D.________ seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nur unzulänglich nachgekommen ist (es sind Unterhaltsbeiträge im Umfang von rund Fr. 73'000.-- ausstehend), ist eine enge Beziehung zwischen ihm und den Beschwerdeführern 2 und 3 in wirtschaftlicher Hinsicht zu verneinen.
3.4. Der Schluss der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführern 2 und 3 die Ausreise zugemutet werden kann, ist nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand nichts, die Beschwerdeführer 2 und 3 würden kein Portugiesisch sprechen. Die Vorinstanz verifizierte diese Behauptung nicht, obwohl mit Blick auf die portugiesische Muttersprache der Beschwerdeführerin 1 Zweifel angebracht sind. Aber selbst wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 kein Portugiesisch sprechen, werden sie aufgrund ihres Alters ohne weiteres in der Lage sein, sich nach einer Anpassungszeit in Brasilien auch sprachlich zurechtzufinden. Davon ist im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen.
4.
Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK als Recht auf Achtung des Familienlebens bereits fraglich. Sie ist jedoch ausgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführer in 1 nicht klaglos verhalten hat.
4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurde sie am 5. Oktober 2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung mit Fr. 200.-- gebüsst. Während diese Übertretung von untergeordneter Bedeutung ist, kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil des Sohns B.A.________, der am 1. November 2011, im Alter von fünfeinhalb Jahren, mit seinem Zwillingsbruder während einer Stunde allein in der Wohnung gelassen, vom Balkon des vierten Stocks in die Tiefe gefallen war) nicht mehr dem Bagatellbereich zugeordnet werden.
4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezog die Beschwerdeführerin 1 während 13 Jahren Sozialhilfe (Mitte 2001 bis Herbst 2014). Die Vorinstanz erwog, die bis September 2014 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen an sie und ihre Kinder würden sich auf Fr. 297'000.-- belaufen. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 sich seit eineinhalb Jahren (also seit Ende 2014) mit ihrem Erwerbseinkommen und den Alimentenbevorschussungen selbst finanzieren könne, sei das Risiko einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit nicht ausgeschlossen. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e
AuG sei daher erfüllt.
Die Frage, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, kann im Verfahren vor dem Bundesgericht offen bleiben. Denn zu prüfen ist lediglich, ob sich die Beschwerdeführerin 1 klaglos verhalten hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch hier muss das Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2
BGG den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzen, so in Bezug auf die formlose Ermahnung des Migrationsamts vom 23. September 2010:
Ab Mitte 2001 musste die Beschwerdeführerin 1 während vieler Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden. Dies änderte sich auch nicht, als das Migrationsamt sie am 23. September 2010 im Nachgang zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darauf hinwies, dass eine weitere Verlängerung nur in Frage komme, wenn sie - die Beschwerdeführer in 1 - in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Zudem hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2015 Schulden von insgesamt knapp Fr. 43'000.-- und mussten 27 Verlustscheine gegen sie ausgestellt werden. Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass der Vorwurf der Sozialhilfeabhängigkeit im Fall einer alleinerziehenden Mutter nach den Umständen zu relativieren ist (vgl. Urteil 2C 218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen). Sie muss sich aber entgegenhalten lassen, dass sie bereits während fünf Jahren vor der Mutterschaft von der öffentlichen Hand unterstützt worden war.
4.3. Mit Blick auf die (zwar leichte) Straffälligkeit und die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 kann - trotz des anerkennenswerten Berufseinstiegs ab November 2014 und der damit verbundenen Ablösung von der Sozialhilfe - nicht von einem klaglosen Verhalten gesprochen werden. Dies gilt umso weniger, als die Beschwerdeführerin 1 bereits am 23. September 2010 formlos ermahnt worden war, sich von der Sozialhilfe zu lösen, und ihr dies erst Ende 2014 gelang.
5.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme, soweit die entsprechenden Elemente nicht bereits in die vorstehenden Erwägungen eingeflossen sind.
5.1. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden die Gründe, warum ihnen die Beendigung des Aufenthalts zugemutet werden kann, bereits genannt (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor).
5.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie lebe seit 18 Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 1 ein beachtenswertes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Dieses Interesse ist im Rahmen von Art. 96 Abs. 1
AuG auch zu würdigen. Es fällt indessen nicht so stark ins Gewicht, wie wenn die Beschwerdeführerin einen eigenen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1
EMRK als Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen könnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Da sie sich nur reflexweise auf diesen Anspruch berufen kann, wiegen auch die in Frage stehenden privaten Interessen weniger schwer. Die Beschwerdeführerin 1 hat nicht nur die ersten 13 Jahre ihres Lebens in Brasilien verbracht, sondern auch durch die Heirat mit einer in Brasilien lebenden Landsfrau im Jahr 2013 zum Ausdruck gebracht, dass sie nach wie vor Verbindungen zu ihrem Heimatland pflegt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass inzwischen die Scheidung eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführerin dürfte es aufgrund ihrer Berufsausbildung, welche sie in der Schweiz absolviert hat, nicht schwer fallen, in Brasilien eine neue Existenz aufzubauen. Die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insgesamt als
verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Sie haben indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 64 Abs. 1
und 2
BGG beantragt. Aufgrund der im angefochtenen Urteil dargelegten Einkommenssituation der Beschwerdeführer ist die prozessuale Bedürftigkeit zu bejahen. Mit Blick auf die (allerdings nur unter Willkürgesichtspunkten zu überprüfende) Frage, ob von einer alternierenden Obhut auszugehen sei, das Alter der Beschwerdeführer 2 und 3 sowie die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 1 kann das Rechtsmittel nicht von vornherein als aussichtslos im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen) gelten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführer sind von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Rechtsanwalt Marc Spescha ist ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Marc Spescha wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer bestellt und für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Genner
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 631/2016
Urteil vom 8. März 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Erlöschen/Wiedererteilen der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (geb. am 11. Juli 1985), brasilianische Staatsangehörige, reiste im Alter von 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Aus einer Beziehung zu D.________, einem in der Schweiz niedergelassenen kambodschanischen Staatsangehörigen, wurden am 9. Juni 2006 die Zwillingssöhne B.A.________ und C.A.________ geboren. Diese sind ebenfalls brasilianische Staatsangehörige. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und ihren Kindern wurden letztmals bis zum 25. März 2013 verlängert.
A.A.________ heiratete am 15. August 2013 eine in Brasilien lebende Landsfrau; die Beziehung wurde später wieder aufgelöst.
B.
Am 28. Juli 2014 beantragten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich stellte am 17. Februar 2015 fest, die Aufenthaltsbewilligungen seien erloschen, wies die Gesuche um deren Verlängerung ab und wies A.A.________ und ihre Söhne aus der Schweiz weg. Den von diesen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich - nach Vereinigung des Verfahrens mit jenem von D.________, welcher ebenfalls Rekurs erhoben hatte - am 31. August 2015 ab. Den Eventualantrag von A.A.________ und ihren Söhnen, ihnen neue Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, wies die Sicherheitsdirektion ebenfalls ab. Dagegen gelangten A.A.________ und ihre Söhne an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde ab, wobei es die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsanwalt Marc Spescha bewilligte.
C.
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ erheben am 6. Juli 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihnen je eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib im Kanton Zürich zu erteilen. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege mit Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 33 Aufenthaltsbewilligung |
||||||
| Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 [1] vorliegen. | ||||||
| Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. [2] | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 44 [1] Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung |
||||||
| Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: | ||||||
| sie mit diesen zusammenwohnen; | ||||||
| eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; | ||||||
| sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; | ||||||
| sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und | ||||||
| die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG [2] bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. | ||||||
| Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. | ||||||
| Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [2] SR 831.30 | ||||||
Die Beschwerdeführer 2 und 3 können sich in Bezug auf ihren Vater, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, auf Art. 8 Ziff. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer zulässig.
1.2. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Urteils besonders berührt und haben ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
2.
2.1. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer waren gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen |
||||||
| Eine Bewilligung erlischt: | ||||||
| mit der Abmeldung ins Ausland; | ||||||
| mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; | ||||||
| mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; | ||||||
| mit der Ausweisung nach Artikel 68; | ||||||
| mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB [2] oder Artikel 49a MStG [3]; | ||||||
| mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. | ||||||
| Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
|
SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung |
||||||
| Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. | ||||||
| Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde. | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 30 |
||||||
| Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: | ||||||
| die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); | ||||||
| schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; | ||||||
| den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; | ||||||
| Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; | ||||||
| den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; | ||||||
| Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; | ||||||
| den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; | ||||||
| den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; | ||||||
| ... | ||||||
| Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; | ||||||
| die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; | ||||||
| die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4], AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445). [4] SR 142.31 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 62 [1] Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
||||||
| Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: | ||||||
| oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [2] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; | ||||||
| oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [4] entzogen worden ist; | ||||||
| eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [4] SR 141.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 33 Aufenthaltsbewilligung |
||||||
| Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 [1] vorliegen. | ||||||
| Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. [2] | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
||||||
| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist erforderlich, dass ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch in Betracht kommt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (vgl. E. 1.1). Hier ist die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligungen unter dem Aspekt des Rechts auf Achtung des Familienlebens, welches die Beziehungen minderjähriger Kinder zu ihren Eltern schützt, zu prüfen.
2.2. Nach der Rechtsprechung hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil eines aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen Kindes gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar in der Konstellation, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nach Art. 296 ff
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 296 [1] |
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| Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. | ||||||
| Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. | ||||||
| Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
3.
3.1. Am 17. März 2015 erklärten die Beschwerdeführerin 1 und D.________ gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge über ihre Söhne vereinbart hätten. Zuvor hatte der Vater gestützt auf eine Regelung vom 25. Mai 2011 lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht im Umfang von drei bis vier Stunden pro Monat verfügt. Dieses war am 7. Januar 2015 in ein unbegleitetes Besuchsrecht (jeden zweiten Samstag 8 Stunden) umgewandelt worden. Die Vorinstanz erwog, seit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge am 17. März 2015 würden die Kinder deutlich mehr Zeit mit ihrem Vater verbringen, nämlich jedes Wochenende (Freitagabend bis Sonntagabend). Damit bestehe zwar eine enge affektive Beziehung, jedoch keine alternierende Obhut. Auch wenn die Kinder aktuell jedes Wochenende bei ihrem Vater verbringen würden, gehe dessen Betreuungsanteil nicht über ein blosses Wochenendbesuchsrecht hinaus.
3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Intensität des Kontakts zwischen D.________ und den (im Zeitpunk des angefochtenen Urteils immerhin zehnjährigen) Beschwerdeführern 2 und 3 sind lückenhaft. Das Bundesgericht sieht sich daher veranlasst, gestützt auf Art. 105 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin 1 - und damit auch die Beschwerdeführer 2 und 3 - jemals mit dem Kindsvater zusammengelebt haben. Wie vor der Vorinstanz behaupten sie auch vor Bundesgericht, die Beschwerdeführerin 1 und D.________ hätten von 2003 bis 2007 in einem Konkubinat gelebt. Gemäss dem Entscheid der Sicherheitsdirektion wollten die Beschwerdeführer aber noch bis 2010 mit D.________ zusammengelebt haben. Die Sicherheitsdirektion verwarf allerdings diese Darstellung mit der (einleuchtenden) Begründung, die Beschwerdeführerin 1 habe mit Schreiben vom 3. Mai 2007 mitgeteilt, sie habe keine Beziehung, ja keinen Kontakt zu D.________ und kenne auch dessen Adresse nicht (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. August 2015 E. 7e). Weil das vorinstanzliche Urteil zur Frage des Zusammenlebens der Familie keine Angaben enthält, haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen Anlass, eine willkürliche oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu rügen. Die (aufgrund der Feststellungen der Sicherheitsdirektion abgeänderte) Darstellung, wonach D.________ und die drei Beschwerdeführer bis 2007 als Familie zusammengelebt hätten, findet in den Akten keine Stütze. Dem Vater wurde nach der Trennung
lediglich ein stark eingeschränktes, begleitetes Besuchsrecht zugestanden, ohne dass dafür ein Grund ersichtlich ist. Aus den Akten geht zudem hervor, dass D.________ sich am 1. November 2014 schriftlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gewandt und um die schriftliche Regelung des Besuchsrechts gebeten hatte, weil die Beschwerdeführerin 1 sich nicht an die Vereinbarung halte. Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin 1 in der durch die Kantonspolizei Zürich im Rahmen des rechtlichen Gehörs durchgeführten Befragung vom 8. Dezember 2014 angegeben, D.________ habe "keinerlei Kontakt" zu den Kindern; er bezahle einfach die Alimente. Er habe auch kein Besuchsrecht. Letztmals sei er im August 2014 unangemeldet vorbeigekommen. Die beiden Söhne würden auch nie nach ihrem Vater fragen.
Mit Blick auf diese Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge vom 17. März 2015 ausländerrechtlich motiviert war. Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs jeglichen Kontakt zu D.________ verneinte, dann aber nur einen Monat nach dem negativen Bewilligungsentscheid des Migrationsamts vom 17. Februar 2015 das gemeinsame Sorgerecht mit D.________ vereinbarte. Auch wenn sich daraus eine gewisse Intensivierung des Kontakts zwischen den Beschwerdeführer n 2 und 3 und ihrem Vater ergeben hat (was erstellt ist), lässt sich daraus nicht auf eine alternierende Obhut schliessen. Nachdem die Eltern jahrelang keinen Kontakt zueinander hatten, wie die Beschwerdeführerin 1 selbst einräumte, ist keine Basis ersichtlich, welche die gleichmässige erzieherische Verantwortung der Eltern rechtfertigen würde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, D.________ habe zusammen mit seiner neuen Partnerin per 1. März 2016 eine grössere Wohnung gemietet, um die Obhut über die Beschwerdeführer 2 und 3 (alternierend mit der Beschwerdeführerin 1) wahrnehmen zu können, überzeugt nicht: Der Umzug in eine grössere Wohnung kann auch
dadurch notwendig geworden sein, dass D.________ und seine neue Partnerin im Juni 2014 erstmals Eltern einer Tochter geworden sind. Damit fehlt es an einem zwingenden kausalen Zusammenhang zwischen dem Anmieten der Wohnung und der Ausübung der Obhut. Gegen den behaupteten Zweck und damit gegen die alternierende Obhut spricht auch die Tatsache, dass D.________ sich am Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr beteiligt hat, obwohl der Entscheid der Sicherheitsdirektion am 31. August 2015, also nur wenige Monate nach Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge, gefällt wurde.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer alternierenden Obhut verneint hat.
3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verbringen die Beschwerdeführer 2 und 3 jedes Wochenende bei ihrem Vater. Das Erfordernis der engen affektiven Beziehung im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5) ist somit erfüllt. Es darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 vor dem 17. März 2015, also bis zum Alter von fast neun Jahren, nur beschränkt Kontakt zu ihrem Vater pflegen konnten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass auch die am 7. Januar 2015 getroffene Regelung (acht Stunden jedes zweite Wochenende) kein gerichtsübliches Besuchsrecht darstellt. Zudem war es im Zusammenhang mit den Besuchsregelungen mehrmals zu Konflikten gekommen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern 2 und 3 und ihrem Vater erscheinen demnach wenig gefestigt. Deswegen und aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 überwiegend unter der Obhut der Mutter stehen, stellt die mit der Ausreise verbundene räumliche Trennung vom Vater keinen derart starken Einschnitt dar, dass er für sie unzumutbar wäre. Aufgrund der grossen Distanz zum Herkunftsland kann der persönliche Kontakt mit dem Vater nur beschränkt gelebt werden. Die Beschwerdeführer 2
und 3 sind jedoch in einem Alter, in dem sie mithilfe moderner Kommunikationsmittel ohne Schwierigkeiten mit ihrem Vater in Kontakt bleiben können.
Nachdem D.________ seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nur unzulänglich nachgekommen ist (es sind Unterhaltsbeiträge im Umfang von rund Fr. 73'000.-- ausstehend), ist eine enge Beziehung zwischen ihm und den Beschwerdeführern 2 und 3 in wirtschaftlicher Hinsicht zu verneinen.
3.4. Der Schluss der Vorinstanz, wonach den Beschwerdeführern 2 und 3 die Ausreise zugemutet werden kann, ist nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand nichts, die Beschwerdeführer 2 und 3 würden kein Portugiesisch sprechen. Die Vorinstanz verifizierte diese Behauptung nicht, obwohl mit Blick auf die portugiesische Muttersprache der Beschwerdeführerin 1 Zweifel angebracht sind. Aber selbst wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 kein Portugiesisch sprechen, werden sie aufgrund ihres Alters ohne weiteres in der Lage sein, sich nach einer Anpassungszeit in Brasilien auch sprachlich zurechtzufinden. Davon ist im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen.
4.
Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Bewilligungserteilung an die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
4.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Zudem wurde sie am 5. Oktober 2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung mit Fr. 200.-- gebüsst. Während diese Übertretung von untergeordneter Bedeutung ist, kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil des Sohns B.A.________, der am 1. November 2011, im Alter von fünfeinhalb Jahren, mit seinem Zwillingsbruder während einer Stunde allein in der Wohnung gelassen, vom Balkon des vierten Stocks in die Tiefe gefallen war) nicht mehr dem Bagatellbereich zugeordnet werden.
4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz bezog die Beschwerdeführerin 1 während 13 Jahren Sozialhilfe (Mitte 2001 bis Herbst 2014). Die Vorinstanz erwog, die bis September 2014 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen an sie und ihre Kinder würden sich auf Fr. 297'000.-- belaufen. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 sich seit eineinhalb Jahren (also seit Ende 2014) mit ihrem Erwerbseinkommen und den Alimentenbevorschussungen selbst finanzieren könne, sei das Risiko einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit nicht ausgeschlossen. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 62 [1] Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
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| Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: | ||||||
| oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [2] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; | ||||||
| oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [4] entzogen worden ist; | ||||||
| eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [4] SR 141.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213). | ||||||
Die Frage, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, kann im Verfahren vor dem Bundesgericht offen bleiben. Denn zu prüfen ist lediglich, ob sich die Beschwerdeführerin 1 klaglos verhalten hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch hier muss das Bundesgericht gestützt auf Art. 105 Abs. 2
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
Ab Mitte 2001 musste die Beschwerdeführerin 1 während vieler Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden. Dies änderte sich auch nicht, als das Migrationsamt sie am 23. September 2010 im Nachgang zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darauf hinwies, dass eine weitere Verlängerung nur in Frage komme, wenn sie - die Beschwerdeführer in 1 - in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Zudem hatte die Beschwerdeführerin 1 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2015 Schulden von insgesamt knapp Fr. 43'000.-- und mussten 27 Verlustscheine gegen sie ausgestellt werden. Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass der Vorwurf der Sozialhilfeabhängigkeit im Fall einer alleinerziehenden Mutter nach den Umständen zu relativieren ist (vgl. Urteil 2C 218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.2.2 mit Hinweisen). Sie muss sich aber entgegenhalten lassen, dass sie bereits während fünf Jahren vor der Mutterschaft von der öffentlichen Hand unterstützt worden war.
4.3. Mit Blick auf die (zwar leichte) Straffälligkeit und die erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1 kann - trotz des anerkennenswerten Berufseinstiegs ab November 2014 und der damit verbundenen Ablösung von der Sozialhilfe - nicht von einem klaglosen Verhalten gesprochen werden. Dies gilt umso weniger, als die Beschwerdeführerin 1 bereits am 23. September 2010 formlos ermahnt worden war, sich von der Sozialhilfe zu lösen, und ihr dies erst Ende 2014 gelang.
5.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme, soweit die entsprechenden Elemente nicht bereits in die vorstehenden Erwägungen eingeflossen sind.
5.1. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 wurden die Gründe, warum ihnen die Beendigung des Aufenthalts zugemutet werden kann, bereits genannt (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor).
5.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie lebe seit 18 Jahren in der Schweiz und sei sehr gut integriert. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin 1 ein beachtenswertes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz hat. Dieses Interesse ist im Rahmen von Art. 96 Abs. 1
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
||||||
| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
||||||
| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Marc Spescha wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer bestellt und für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Genner
Gesetzesregister
AuG 30
AuG 33
AuG 44
AuG 61
AuG 62
AuG 96
BGG 42
BGG 64
BGG 66
BGG 83
BGG 89
BGG 100
BGG 105
BGG 106
BV 13
EMRK 8
VZAE 59
ZGB 296
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 30 |
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| Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um: | ||||||
| die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46); | ||||||
| schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen; | ||||||
| den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln; | ||||||
| Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind; | ||||||
| den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten; | ||||||
| Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen; | ||||||
| den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern; | ||||||
| den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen; | ||||||
| ... | ||||||
| Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; | ||||||
| die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern; | ||||||
| die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [4], AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln. | ||||||
| Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6715; BBl 2011 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss), mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5957; BBl 2010 427445). [4] SR 142.31 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 33 Aufenthaltsbewilligung |
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| Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. | ||||||
| Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. | ||||||
| Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 [1] vorliegen. | ||||||
| Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt. [2] | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [3] | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 44 [1] Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung |
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| Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: | ||||||
| sie mit diesen zusammenwohnen; | ||||||
| eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; | ||||||
| sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; | ||||||
| sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und | ||||||
| die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG [2] bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. | ||||||
| Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend. | ||||||
| Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. | ||||||
| Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). [2] SR 831.30 | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen |
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| Eine Bewilligung erlischt: | ||||||
| mit der Abmeldung ins Ausland; | ||||||
| mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; | ||||||
| mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung; | ||||||
| mit der Ausweisung nach Artikel 68; | ||||||
| mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB [2] oder Artikel 49a MStG [3]; | ||||||
| mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG. | ||||||
| Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 62 [1] Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen |
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| Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: | ||||||
| oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [2] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; | ||||||
| eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; | ||||||
| oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; | ||||||
| in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [4] entzogen worden ist; | ||||||
| eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. | ||||||
| Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). [2] SR 311.0 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825). [4] SR 141.0 [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Berichtigung der Redaktionskommission der BVers vom 10. Aug. 2018, veröffentlicht am 18. Sept. 2018 (AS 2018 3213). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 96 Ermessensausübung |
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| Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. [1] | ||||||
| Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
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| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege |
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| Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. | ||||||
| Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. | ||||||
| Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
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| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
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| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 142.201 VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) Art. 59 Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung |
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| Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. | ||||||
| Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 296 [1] |
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| Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. | ||||||
| Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. | ||||||
| Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
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