Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 376/2011

Urteil vom 8. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________ und B.________,
2. C.________,
3. D.________ und E.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler,

gegen

F.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,

Stadt Zug, vertreten durch den Stadtrat,
Stadthaus am Kolinplatz, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Postfach 156, 6301 Zug.

Gegenstand
Arealbebauung (Baubewilligung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juni 2011
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 10. Juli 2008 stellte die F.________ ein Baugesuch für die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Mehrfamilienhauses für fünf Wohnungen auf der Parzelle Nr. 4565. Mit diesem Bauvorhaben sollte die letzte Etappe der 1991 bewilligten, 1993 abgeänderten Arealbebauung Rötelberg realisiert werden, mit welcher Mitte der 90-er Jahre zunächst das Haus von C.________ und 2003 dasjenige von A.________ und B.________ sowie D.________ und E.________ gebaut und vom Baugrundstück abparzelliert worden waren.
Gegen das Vorhaben gingen Einsprachen ein, und sowohl die Stadtbildkommission als auch das Baudepartement verlangten am 1. November bzw. am 21. November 2009 dessen Überarbeitung. Das Gesuch wurde schliesslich vom Verwaltungsgericht am 23. Februar 2010 als nicht bewilligungsfähig beurteilt und nicht weiterverfolgt.

B.
Am 10. September 2009 stellte die F.________ ein (neues) Baugesuch für drei Einfamilienhäuser mit Gemeinschaftsraum auf der Parzelle Nr. 4565 am Rötelweg; sie änderte das Gesuch mit Eingaben vom 26. Oktober und vom 4. November 2009 ab.
Am 19. Januar 2010 bewilligte der Stadtrat von Zug das Baugesuch unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Die Einsprache von A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ und E.________ wies er ab, soweit er darauf eintrat.
Am 7. September 2010 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die von A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ und E.________ gegen diese Baubewilligung erhobene Verwaltungsbeschwerde ab.
Am 28. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ und E.________ gegen diesen Entscheid des Regierungsrates ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ und E.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern oder die Sache eventuell ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Ausserdem ersuchen sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

D.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 30. September 2011 ab.

E.
Die F.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung und einem Corrigendum dazu, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Regierungsrat und der Stadtrat beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
In ihrer Replik halten A.________ und B.________, C.________ sowie D.________ und E.________ an der Beschwerde fest und beantragen unter Hinweis auf eine vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug am 7. November 2011 auf Antrag der G.________AG - der neuen Eigentümerin der Parzelle Nr. 4565, die "wirtschaftlich und organschaftlich mit der F.________ identisch sei" - vorsorglich angeordnete Beweisabnahme erneut, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

F.
Die F.________ sowie das Verwaltungsgericht und der Stadtrat widersetzen sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Baubewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, verfügen als unmittelbare Nachbarn über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache und könnten aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen praktischen Nutzen ziehen, z.B. wenn das Bauprojekt verhindert würde; sie sind damit zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Sie rügen die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Abänderungen des Baugesuchs vom 10. September durch die Eingaben vom 26. Oktober und vom 4. November 2009 hätten zwingend eine neue Publikation und eine neue Profilierung des Bauvorhabens erfordert. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV) und verschiedene Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsrechts verletzt, indem es die Bewilligung des abgeänderten Baugesuchs geschützt habe, ohne dass die Änderungen weder publiziert noch profiliert worden seien.

2.1 Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2009 Einsprache. Die Abteilung Baubewilligungen der Stadt Zug stellte in ihrem Zwischenbericht vom 21. Oktober 2009 zuhanden der Bauherrschaft verschiedene Abweichungen gegenüber dem bewilligten Arealbebauungskonzept 1991/93 fest. Es seien horizontal und vertikal aus energetischen Gründen Volumenerweiterungen vorgenommen worden, um die ursprünglich bewilligte Wohnfläche zu erhalten. Gebäudehöhe sowie Gesamthöhe mit Dachkranz, Brüstungen und Liftüberfahrten müssten dem damals bewilligten Konzept entsprechen. Die mauerartige und terrassierte Terraingestaltung entspreche nicht dem bewilligten Konzept, und auf die pergolaartige Überdachung der Aussentreppe sei zu verzichten. Positiv beurteilt werde, dass dem Spielplatz im südwestlichen Teil der Parzelle ein Gemeinschaftsraum vorgelagert sei, der allerdings im ursprünglichen Konzept mangels gesetzlicher Grundlage noch nicht vorgesehen gewesen sei. Eine weitere Änderung bestehe darin, dass die Terrassen gegen Osten leicht grösser ausgefallen seien und gegen Westen sogar neue vorgesehen seien, womit die Brüstungshöhen zum Teil um 85 cm höher würden, was nicht zulässig sei. Da die drei Häuser
horizontal nicht klar trennbar seien, weil sich die Geschosse vertikal überschneiden würden, gälten sie baurechtlich als ein Gebäude, womit die zulässige Geschosszahl überschritten werde. Diese Beanstandungen seien zu korrigieren, und die Bauherrschaft habe zudem nachzuweisen, dass die bewilligte Ausnützung nicht überschritten sei.
Aufgrund der Einsprache, dieses Zwischenberichts sowie einer Beurteilung des Baugesuchs durch die Stadtbildkommission reichte die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober und am 4. November 2009 geänderte Pläne ein. Am 6. November 2009 setzte das Baudepartement der Stadt Zug die Beschwerdeführer von den geänderten Plänen in Kenntnis und gab ihnen zudem bekannt, dass auf eine erneute Publikation und Profilierung verzichtet würde. Die Beschwerdeführer kritisierten sowohl dieses Vorgehen als auch das Bauvorhaben in materieller Hinsicht (angefochtener Entscheid E. 4a S. 13 f.).

2.2 Das Verwaltungsgericht erwog dazu, nach § 45 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998 (PBG) sei ein Baugesuch während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Vor der Publikation habe der Bauherr zudem Profile zu errichten, welche das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse, die First- sowie die Gebäudehöhe und die Erdgeschosse erkennen liessen. Grundlage für das Baubewilligungsverfahren bildeten die Baueingabe mit den zugehörigen Plänen. Diese würden im Laufe des Verfahrens häufig geändert, sei es aufgrund von Einsprachen, Einwänden der Baubehörde oder Wünschen der Bauherrschaft selber. Nach der Praxis bedürfe eine Projektänderung, bei welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibe, keines neuen Gesuchs. Wenn dies auch im PBG nicht ausdrücklich geregelt sei, so entspreche diese Praxis doch dem Sinn des Gesetzes. Dies zeige etwa § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 PBG, wonach Bauten von geringer Tragweite den Behörden nur angezeigt werden müssten und in einfachen Fällen von einer Publikation abgesehen werden könne. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Projektänderungen gegenüber dem Baugesuch vom 10 September 2009 marginal, sodass zu Recht keine neues Bewilligungsverfahren mit erneuter
Profilierung und Publikation durchgeführt wurde.

2.3 Das Zuger Baurecht regelt die Folgen von Projektänderungen nicht ausdrücklich. § 45 Abs. 4 PBG bestimmt allerdings, dass der Gemeinderat in einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind, von der Auflage und Publikation des Baugesuchs absehen kann. Das Verwaltungsgericht kann aus dieser Bestimmung ohne Willkür folgern, dass ein abgeändertes Bauprojekt nicht neu publiziert und aufgelegt werden muss, sofern das Bauvorhaben in den Grundzügen gewahrt bleibt und keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt werden. Unerfindlich ist in diesem Kontext die Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG, geht es doch hier nicht um die Änderung einer Baute, sondern um die Änderung von Plänen im Baubewilligungsverfahren bzw. darum, welche Projektänderungen einem neuen, publikations- und auflagepflichtigem Baugesuch gleichkommen. Ein Bauvorhaben gilt als in den Grundzügen verändert, wenn seine Hauptmerkmale wie die Erschliessung, der Standort, die äusseren Masse, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung oder die Zweckbestimmung wesentlich geändert werden (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Bern 2007, Rz. 12a zu Art. 32). Die konkreten Vorbringen der
Beschwerdeführer zu den Projektänderungen (Beschwerde Ziff. 29 S. 13) - es seien Terrainveränderungen geplant, welche zum gewachsenen Terrain Niveaudifferenzen von über 2,5 m bewirkten, mehr als 50 m² Terrain beträfen und das Landschaftsbild beeinflussten, und es seien im Grenzabstandsbereich von 5 m, in welchem Auffüllungen und Aufböschungen 2,5 m nicht überschreiten dürften, Böschungen mit einer Niveaudifferenz von mind. 3 m vorgesehen - sind nicht geeignet nachzuweisen, dass diese das ursprüngliche Projekt in den Grundzügen veränderten und die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts willkürlich ist. Nicht ganz nachvollziehbar und jedenfalls unbegründet ist die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsverweigerungsrüge, wurden ihnen doch die Projektänderungen zur Stellungnahme unterbreitet, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie sich dagegen ohne neue Profilierung nicht sachgerecht zur Wehr setzen konnten.

2.4 Die Beschwerdeführer rügten vor Verwaltungsgericht das Fehlen eines Umgebungsplans. Dieses führte dazu aus (angefochtener Entscheid E. 5b S. 17), die gesetzlichen Bestimmungen würden für die Umgebungsgestaltung grundsätzlich keinen separaten Plan vorschreiben, sofern die übrigen dem Baugesuch beigelegten Pläne die für die Beurteilung relevanten Informationen enthielten. Dies sei der Fall. Wie bereits der Regierungsrat zu Recht entschieden habe, seien die massgebenden Angaben - die Details zu den Terrainhöhen der geplanten Sitzplätze, das Gefälle der Plätze und Wege, die Bedeckung der offenen Plätze und Wege (Rasen, Schotter, etc.), die Art der Bepflanzung (Hecken, Sträucher, Bäume etc.) - aus den erwähnten Plänen ohne grössere Mühe ablesbar. Zudem sei die Auflage betreffend die technische Ausführung entlang der westlichen Parzellengrenze rechtens.

2.5 Die Beschwerdeführer behaupten zwar, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die massgebenden Informationen seien aus den Plänen ablesbar, sei aktenwidrig (Beschwerde Ziff. 41 S. 19). Mit ihrer Begründung, die Terrainhöhen seien den Plänen nur unvollständig zu entnehmen, und die Angaben in den Plänen, insbesondere im Umgebungsplan Nr. 1431 beschränkten sich mit Ausnahme einer einzigen Angabe beim Eingang in den Gemeinschaftsraum auf die Höhenkoten der Innenräume, Terrassen und Sitzplätze, belegen sie das nicht schlüssig. Der Einwand ist im Übrigen auch unzutreffend. Der Bestandteil des bewilligten Baugesuchs bildende Plan Nr. 1434 "Umgebung Baueingabeplan - Geländeschnitte" enthält drei Geländeschnitte des Bauplatzes mit weiteren Höhenkoten der Umgebung (Spielplatz, Böschungen, Rasenflächen etc.). Die Rüge ist unbegründet.

2.6 Aufgrund der Beurteilung der Stadtbildkommission, wonach die Absicht, mit Böschungen ebene Bereiche im Hang zu konstruieren, nachvollziehbar sei, aber vor allem im Bereich der westlichen Parzellengrenze aus der zu schematischen Plandarstellung zu wenig klar hervorgehe, wie die bestehende Topographie mit den geplanten Böschungen und der gewünschten Erschliessung zusammenkomme, wurde auf deren Empfehlung folgende Auflage in die Baubewilligung aufgenommen: "Einreichen des detailliert erläuterten Umgebungsplans inkl. Modell, gemäss den Erwägungen der Stadtbildkommission".
Das Vorgehen wurde vom Verwaltungsgericht geschützt. Was die weitere Detaillierung der westlichen Parzellengrenze mittels Auflage anbelangt, fragen sich hingegen die Beschwerdeführer, wie der Übergang vom westlichen Grenzbereich mit dem Erschliessungsweg dem bestehenden Terrainverlauf folgen soll, und schliessen nicht aus, dass die dadurch bedingten zusätzlichen Böschungen und Geländeanpassungen in den Grenzabstandsbereich zu liegen kommen könnten. Damit sei die Realisierbarkeit des Konzepts nicht ausgewiesen, womit die Baubewilligung auch mit dieser Auflage nicht hätte erteilt werden dürfen (Beschwerde Ziff. 42 S. 19).
Mit diesen Ausführungen ist indessen weder dargetan, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in Bezug auf die technische Durchführbarkeit der von der Auflage betroffenen Umgebungsgestaltung offensichtlich unrichtig feststellte, noch dass es in Willkür verfiel, indem es zuliess, ihre rechtskonforme und sachgerechte Ausführung durch eine Auflage zu sichern.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem haben sie der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das (erneuerte) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer 1-3 haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 900.--, insgesamt Fr. 2'700.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zug sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_376/2011
Datum : 08. Februar 2012
Publiziert : 26. Februar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Arealbebauung (Baubewilligung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
RPG: 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
BGE Register
133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1C_376/2011
Stichwortregister
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baubewilligung • regierungsrat • aufschiebende wirkung • bundesgericht • wiese • sachverhalt • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • erschliessung • nachbar • terrain • rechtsanwalt • gerichtsschreiber • gerichtskosten • umgebungsgestaltung • entscheid • baute und anlage • umfang • gesuch an eine behörde • gemeinderat • kantonales raumplanungsgesetz
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