Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 756/2009, 9C 757/2009, 9C 758/2009

9C 759/2009, 9C 760/2009

Urteil vom 8. Februar 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdeführerin,

gegen

9C 756/2009
D.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,

9C 757/2009
E.________,

9C 758/2009
H.________,

9C 759/2009
L.________,

9C 760/2009
1. Interessengemeinschaft gemäss Option 96 und Option 2000 freigestellter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der SAirGroup,
2. A.________,
3. J.________,
4. Z.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,

Beschwerdegegner,

Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die "Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup" (im Folgenden: APK) ist eine Stiftung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge für das Personal der ehemaligen SAirGroup und ihrer Tochtergesellschaften durchzuführen. Nach dem Zusammenbruch der Swissair bzw. der SAirGroup traten zwischen Oktober 2001 und Dezember 2003 praktisch alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Der Stiftungsrat der AKP stellte in der Folge fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, worauf er eine solche per 31. Dezember 2003 beschloss. Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 11. Dezember 2003 wurde das Rentendeckungskapital auf 118 Prozent festgesetzt und entschieden, die Rentner im gleichen Rahmen wie die Aktiven an der Verteilung der restlichen Reserven partizipieren zu lassen und den Rentenanpassungsfonds in die Verteilung voll einzubeziehen. Die APK führte sodann ein internes Einspracheverfahren durch.

A.b. Im "Bericht über die Teilliquidation per 31. Dezember 2003" vom 23./29. September 2004 bestimmte die X.________ AG die freien Mittel (Fr. 326'579'343.-) und deren Aufteilung auf die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger. Der Anteil der Rentner sollte in der APK verbleiben und nicht individuell aufgeteilt oder ausbezahlt werden. Für die aktiven Versicherten wurde vorgesehen, den Anteil der kollektiv Übertretenden kollektiv und jenen der individuell Übertretenden individuell an die neue Einrichtung zu übertragen. An seiner Sitzung vom 23. September 2004 respektive mit Zirkularbeschluss vom 9./14. Dezember 2004 genehmigte der Stiftungsrat den Bericht; des Weitern ersuchte er die Aufsichtsbehörde um Genehmigung.

A.c. In der Folge wurden in Absprache mit dem Stiftungsrat und der Aufsichtsbehörde Dr. M.________, Rechtsanwalt, sowie Dr. N.________, Pensionskassenexperte, mit einer Begutachtung der Teilliquidation beauftragt. Die Gutachter unterstützten im Bericht vom 3. Juni 2005 die Festsetzung der Fortbestandsreserve auf 18 Prozent und erachteten den Verteilungsplan als ausgewogen, fair und gerecht. Sie empfahlen Anpassungen bei den Modalitäten der Übertragung freier Mittel auf neue Vorsorgeeinrichtungen. Der Stiftungsrat passte am 26. Mai 2005 den Verteilungsplan entsprechend an.

A.d. Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Aufsichtsbehörde) stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 fest, dass eine Teilliquidation vorliege und die Berechnung der freien Mittel erfolgt sei, und es genehmigte den Verteilungsplan gemäss den Stiftungsratsbeschlüssen vom 23. September 2004/26. Mai 2005.

B.

B.a. D.________, eine aktive Versicherte der APK, welche zusammen mit anderen Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten war, reichte am 7. Dezember 2005 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (im Folgenden: Beschwerdekommission) Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem Antrag, der Verteilungsplan sei nicht zu genehmigen und im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen, allenfalls unter Zurückweisung an die Vorinstanz (Verfahren C-2393/2006).
E.________, ein aktiver Versicherter der APK, welcher zusammen mit anderen Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten war, reichte am 18. November 2006 (recte: 2005) bei der Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem sinngemässen Antrag, sein Anteil an den freien Mitteln sei individuell statt kollektiv zu übertragen (Verfahren C-2386/2006).
H.________, ein aktiver Versicherter der APK, welcher zusammen mit anderen Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten war, reichte am 10. November 2005 bei der Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem Antrag, sein Anteil an den freien Mitten sei individuell statt kollektiv zu überweisen (Verfahren C-2385/2006).
L.________, ein Rentner der APK, reichte am 30. November 2005 bei der Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem Antrag, der Teuerungsausgleich bei den Renten habe auch in Zukunft automatisch zu erfolgen; die dazu notwendigen Beträge seien vor der Teilliquidation sicherzustellen und nachzuzahlen. Die Benachteiligung der Rentner gegenüber den Berufstätigen sei auszugleichen. Schliesslich sei der Verteilungsplan für alle Versicherten individuell zu regeln, und bei den Rentenbezügern seien die Renten entsprechend zu erhöhen oder eine einmalige Barauszahlung vorzunehmen (Verfahren C-2389/2006).
Die Interessengemeinschaft gemäss Option 96 und Option 2000 freigestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SAirGroup (im Folgenden: Interessengemeinschaft) sowie A.________, J.________ und Z.________ reichten am 7. Dezember 2005 bei der Beschwerdekommission gemeinsam Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2005 ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der APK vom "Fonds zugunsten der Vorsorgeeinrichtung der SAirGroup" (im Folgenden: Finanzierungsfonds) Mittel zugeflossen seien, die von der damaligen Arbeitgeberfirma Swissair AG zugunsten der von der vorzeitigen Pensionierung betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Finanzierungsfonds einbezahlt worden waren (Verfahren C-2392/2006).

B.b. Mit separaten Urteilen vom 2. Juli 2009 hiess das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden in den Verfahren C-2393/2006 (D.________), C-2386/2006 (E.________), C-2385/2006 (H.________) und C-2389/2009 (L.________) teilweise gut; es erkannte je auf Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2005 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über die Genehmigung des Verteilungsplanes neu verfüge. Ebenfalls mit Urteil vom 2. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde im Verfahren C-2392/2006 (Interessengemeinschaft & cons.) teilweise gut; es hob die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2005 auf und wies die Sache zurück an die Vorinstanz, damit sie die APK anweise, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und anschliessend über die Genehmigung des Verteilungsplanes neu zu verfügen.

C.
Gegen alle vorgenannten Urteile erhob die APK am 11. September 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdegegner abzuweisen (Verfahren 9C 756-760/2009). Zudem beantragt sie die Vereinigung aller fünf Verfahren.
Im Verfahren 9C 756/2009 beantragt D.________ Abweisung der Beschwerde.
Im Verfahren 9C 757/2009 verzichtet E.________ auf eine Vernehmlassung.
Im Verfahren 9C 758/2009 beantragt H.________, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu
bestätigen; zudem seien die freien Mittel individuell, nicht kollektiv zu übertragen.
Im Verfahren 9C 759/2009 beantragt L.________ die Abweisung der Beschwerde.
Im Verfahren 9C 760/2009 beantragen die Interessengemeinschaft, A.________, J.________ und Z.________ die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Beschwerden in den Verfahren 9C 759/2009 (L.________) und 9C 760/2009 (Interessengemeinschaft & cons.) abzuweisen und jene in den Verfahren 9C 756/2009 (D.________), 9C 757/2009 (E.________) und 9C 758/2009 (H.________) gutzuheissen.
Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich schliesst in allen fünf Verfahren auf Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 61 f
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
. und 74 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; Art. 35 lit. e
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  materielles Strafrecht (ohne Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzuges);
b  Strafprozessrecht (ohne strafprozessuale Zwischenentscheide);
c  strafprozessuale Endentscheide (ohne Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).
BGerR).

2.
Die fünf angefochtenen Urteile betreffen ein und dieselbe Genehmigungsverfügung und ein und denselben Verteilungsplan. Es rechtfertigt sich daher, die fünf Verfahren zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, welche Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin Gültigkeit hat: Urteil 9C 55/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1).

3.
Mit den angefochtenen Entscheiden wird die Sache, soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
oder 93 BGG selbständig anfechtbar ist (BGE 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis S. 143). Die Gutheissung der Beschwerden würde sofort einen Endentscheid herbeiführen, indem die Genehmigungsverfügung und damit der Verteilungsplan rechtskräftig würde. Müsste hingegen gemäss den angefochtenen Urteilen die Aufsichtsbehörde neu verfügen, so wäre dies namentlich in Bezug auf die Beschwerden 9C 759/2009 und 9C 760/2009 mit aufwändigen Abklärungen verbunden; sodann könnte diese neue Verfügung wiederum angefochten werden. Bei der notorisch langen Dauer derartiger Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht drohte dadurch wiederum eine erhebliche Verzögerung einzutreten, während welcher die - nicht nur die Parteien des vorliegenden Verfahrens, sondern Zehntausende von weiteren Versicherten und zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen betreffende - Teilliquidation weiterhin nicht vollzogen werden könnte, wie die Beschwerdeführerin mit Recht geltend macht. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

BGG).

4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerden der heutigen Beschwerdegegner nur teilweise gutgeheissen und einige der von diesen erhobenen Anträge als unbegründet beurteilt. Die Beschwerdegegner haben nicht selbst Beschwerde erhoben; der Beschwerdegegner im Verfahren 9C 758/2009 erneuert jedoch im Rahmen seiner Beschwerdevernehmlassung jene Anträge, welche die Vorinstanz abgewiesen hat.

4.1. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (BGE 134 III 332 E. 2.5). Wer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, muss diesen selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) anfechten. Sodann kann das Bundesgericht nicht über die fristgerecht gestellten Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Gibt die Vorinstanz beiden Parteien teilweise Recht und erhebt nur eine Partei Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, es sei ihr vollumfänglich Recht zu geben, so kann deshalb die andere Partei nicht im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Beschwerde wieder diejenigen Anträge stellen, bezüglich welcher die Vorinstanz ihr Unrecht gegeben hat. Auf die vom Beschwerdegegner im Verfahren 9C 758/2009 gestellten Anträge wäre deshalb nicht einzutreten, soweit diese über den Antrag auf Abweisung der Beschwerde hinausgehen.

4.2. Anders verhält es sich möglicherweise mit Bezug auf Rückweisungsentscheide der Vorinstanz, welche - wie hier (E. 3) - nur nach Massgabe von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar sind. Denn nach der gesetzlichen Konzeption ist die Anfechtung in diesem Fall fakultativ; die vor der Vorinstanz unterlegene Partei kann auf eine selbständige Anfechtung des Rückweisungsentscheids verzichten und sich gegen das darin Entschiedene noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid wenden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Erhebt nun gegen einen Rückweisungsentscheid, der beiden Parteien teilweise Recht gibt, nur die eine Partei Beschwerde und fällt daraufhin das Bundesgericht einen Endentscheid, so wird dadurch der anderen Partei die Möglichkeit genommen, das im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid zu ihrem Nachteil Entschiedene anzufechten. Es ist ihr auch nicht möglich, eine bedingte Beschwerde für den Fall zu erheben, dass die Gegenpartei den Rechtsmittelweg einschlägt (BGE 134 III 332). In dieser Konstellation müsste demnach derjenigen Partei, welche den Rückweisungsentscheid nicht selbst angefochten hat, wohl die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Beschwerdevernehmlassung auch diejenigen Punkte zu
thematisieren, bezüglich welcher sie vor der Vorinstanz unterlegen ist (vgl. Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 9 ff., 38 f.).

4.3. Die Frage kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben, da sich die entsprechenden Rügen des Beschwerdegegners als unbegründet erweisen (hinten E. 6.4).

5.
Die Teilliquidation wurde auf den Stichtag des 31. Dezember 2003 beschlossen. Anwendbar ist daher Art. 23 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung hat die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan zu genehmigen. Die Ausarbeitung des Verteilungsplanes obliegt der Vorsorgeeinrichtung, welche dabei im Rahmen der Schranken, welche sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermessen frei ausübt; der Aufsichtsbehörde steht bei der Genehmigung keine Angemessenheitskontrolle zu, sondern eine Rechtskontrolle, mit Einschluss des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung (BGE 128 II 394 E. 3.3; 131 II 514 E. 5 S. 519; Urteil 9C 101/2008 vom 26. Februar 2009 E. 6.1). Da die Kognition in oberer Instanz nur enger, aber nicht weiter sein kann als vor unterer Instanz (Einheit des Verfahrens), hat sich daher auch die Vorinstanz in Abweichung von Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 135 V 382 E. 4.2).

6.
Die Verfahren 9C 756/2009 (D.________), 9C 757/2009 (E.________) und 9C 758/2009 (H.________) betreffen die nämliche Sachverhaltskonstellation (aktive Versicherte, die kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten sind) und die gleichen Rechtsfragen. Sie können daher gemeinsam beurteilt werden.

6.1. Der Bericht über die Teilliquidation vom 23./29. September 2004 hatte für den kollektiven Übertritt vorgesehen, die freien Mittel kollektiv an die neuen Vorsorgeeinrichtungen zu überweisen. Diese sollten sich in einer Vereinbarung verpflichten, den individuellen Anteil an die versicherte Person weiterzuleiten, sofern diese innerhalb einer gewissen Zeitspanne (bis zu 24 Monaten, im Falle einer Betriebsübertragung oder Massenentlassung bis zu 36 Monaten) seit ihrem Eintritt die (neue) Personalvorsorge wieder verlasse oder einen (Teil-) Kapitalbezug bei der Pensionierung gemacht habe. Das in Anhang 3 zum Bericht enthaltene Muster einer solchen Vereinbarung formuliert in Ziff. 5 die genannte Verpflichtung und legt sodann in Ziff. 6 fest: "Falls diese Vereinbarung bis zur Rechtskraftbescheinigung der Teilliquidation nicht unterzeichnet wird, werden die freien Mittel individuell verteilt". Im Bericht der Dres. M.________ und N.________ vom 3. Juni 2005 wurde diese Lösung als an sich durchaus vertretbar bezeichnet; problematisch werde sie, wenn sich der Vollzug der Teilliquidation in die Länge ziehe. Die Experten empfahlen daher, entweder die Frist für die nachträgliche individuelle Zuteilung massvoll zu verlängern, z.B. auf 36 oder
48 Monate oder durch Festlegung eines bestimmten Stichtags, z.B. 30. Juni 2005 (a.a.O., S. 8). An der Sitzung vom 26. Mai 2005 beschloss der Stiftungsrat, den Stichtag auf den 30. Juni 2005 festzulegen. So wurde der Verteilungsplan in der Verfügung vom 12. Oktober 2005 genehmigt (vgl. E. 5.1 dieser Verfügung).

6.2. In der Beschwerde vor der Vorinstanz hatten die heutigen Beschwerdegegner in den Verfahren 9C 756-758/2009 gerügt, es verstosse gegen die Rechtsgleichheit, den einen Versicherten die freien Mittel kollektiv, den anderen individuell zu übertragen. Der Beschwerdegegner im Verfahren 9C 757/2009 hatte zudem geltend gemacht, die Festlegung des Stichtags auf den 30. Juni 2005, bis zu welchem bei einem Wiederaustritt eine individuelle Mitgabe erfolge, sei willkürlich.

6.3. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass bei den kollektiv übertretenden Versicherten die freien Mittel kollektiv übertragen würden (E. 5.4 in allen drei Urteilen [C-2393/2006, C-2386/2006, C-2385/2006]). Auch die Regelung für Destinatäre, welche die neue Vorsorgeeinrichtung kurz nach Eintritt wieder verlassen, sei sachlich begründet; die genaue Festlegung des Stichtags sei zwar problematisch, doch widerspreche eine gewisse Schematisierung dem Gleichbehandlungsgebot nicht (E. 5.5 und 5.6 des Urteils C-2386/2006). Insoweit wurden die Beschwerden abgewiesen.

6.4. Der Beschwerdegegner im Verfahren 9C 758/2009 stellt vor Bundesgericht wiederum den Antrag, es seien ihm die freien Mittel individuell zu überweisen. Soweit auf diesen Antrag eingegangen werden kann (vorne E. 4.2 und 4.3), ist er unbegründet: Das Gesetz sieht ausdrücklich einen kollektiven oder einen individuellen Anspruch auf freie Mittel vor (aArt. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG und Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG). Es sind somit beide Möglichkeiten zulässig, wobei es innert der rechtlichen Schranken, namentlich des Gleichbehandlungsgebots, im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung liegt, welche der Möglichkeiten sie wählt (vorne E. 5; BGE 131 II 533 E. 7.1; Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 2009, N. 19 zu Art. 53d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Insbesondere ist es nicht an sich sachwidrig, wenn bei einem kollektiven Übertritt eine kollektive Überweisung der freien Mittel erfolgt (BGE 131 II 533 E. 7.2; Urteil 9C 489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4.3). Dass dabei die Mittel nicht den einzelnen Versicherten gutgeschrieben werden, entspricht der Grundidee der beruflichen Vorsorge, die durch ihren kollektiven Charakter gekennzeichnet ist (Thomas Geiser, Teilliquidationen bei Pensionskassen, Der Schweizerische Treuhänder 2007 S. 81). Die neue Vorsorgeeinrichtung
führt an Stelle der bisherigen die kollektive Vorsorge für die Versicherten durch. Diese wären bei Verbleib in der bisherigen Einrichtung dort ebenfalls weiterhin kollektiv versichert und hätten keinen Anspruch auf individuelle Zuteilung. Die kollektive Übertragung führt somit bloss den Zustand weiter, der auch ohne Teilliquidation bestanden hätte, weshalb sie für die Versicherten grundsätzlich keine Verschlechterung bedeutet. Sie ist freilich bei denjenigen Versicherten, die individuell aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung austreten, naturgemäss nicht möglich (s. heute auch Art. 27g Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27g Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG und Art. 18a Abs. 1 FZG107)108
1    Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel.109
1bis    Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.110
2    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.111
3    Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
BVV 2). Gibt es sowohl kollektive als auch individuelle Aus- bzw. Übertritte, ist es daher systemkonform und sachgerecht, dass den kollektiv Übertretenden die freien Mittel kollektiv, den individuell Übertretenden hingegen individuell übertragen werden. Zwar hat es das Bundesgericht ebenfalls als zulässig erachtet, bei allen eine individuelle Gutschrift vorzunehmen (BGE 131 II 533 E. 7.3). Angesichts des der Vorsorgeeinrichtung zustehenden Ermessensspielraums (vorne E. 5) kann daraus jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die von der Beschwerdeführerin getroffene Regelung sei nicht rechtmässig. Nach dem oben Gesagten stellt die teilweise
kollektive Übertragung der freien Mittel weder eine rechtsungleiche noch eine missbräuchliche Ermessensbetätigung dar.

6.5.

6.5.1. Weiter erwog die Vorinstanz, gemäss der vorgesehenen Vereinbarung (vgl. vorne E. 6.1) würden die freien Mittel individuell verteilt, sofern diese bis zur Rechtskraftbescheinigung der Teilliquidation nicht unterzeichnet werde. Ein solche Auflage sei im Gesetz zwar nicht genannt, aber auch nicht verboten. Die Vereinbarung sei indessen einzig von der APK, nicht aber von den übernehmenden Stiftungen unterzeichnet worden. Es stehe damit nicht fest, in welcher Form die Übertragung der freien Mittel verbindlich zu erfolgen habe. Die Aufsichtsbehörde hätte überprüfen müssen, ob die übernehmende Vorsorgeeinrichtung der Vereinbarung zugestimmt hat, und den Genehmigungsentscheid bis zur Gewissheit über diese offene Frage aussetzen sollen. Da aber im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids massgebend sei, sei die genannte Vereinbarung zu berücksichtigen. Die Prüfung der Frage, ob die freien Mittel für die Destinatäre, welche kollektiv in eine neue Vorsorgeeinrichtung übergetreten sind, nach Massgabe der entsprechenden Vereinbarung kollektiv oder individuell zu übertragen seien, obliege allerdings nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern der Aufsichtsbehörde. Zu diesem Zweck sei die Sache in
Aufhebung der angefochtenen Verfügung an das Amt zurückzuweisen. Gegebenenfalls sei der Verteilungsplan entsprechend anzupassen.

6.5.2. Die Beschwerdeführerin legt mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht die (auch) von den übernehmenden Vorsorgeeinrichtungen unterzeichneten Vereinbarungen vor und beanstandet, dass die Vorinstanz deren Nachreichung nicht von sich aus verlangt habe; es sei überspitzt formalistisch, nun die Aufsichtsbehörde aufzufordern, ihre Genehmigungsverfügung nochmals neu zu erlassen.

6.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht räumt in seiner Beschwerdevernehmlassung ein, aufgrund der nunmehr vorliegenden unterzeichneten Vereinbarungen sei gegen die kollektive Übertragung der freien Mittel nichts einzuwenden; hätten diese Vereinbarungen im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgelegen, so wären die Beschwerden der damaligen Beschwerdeführer (und heutigen Beschwerdegegner) abzuweisen gewesen. Es sei jedoch der Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie diese Beweismittel nicht bereits im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe.

6.5.4. Die Vorinstanz hatte die Aufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 19. Juni 2008 (Ziff. 1.6) aufgefordert, u.a. die "Vereinbarungen der Beschwerdegegnerin mit Vorsorgeeinrichtungen, an welche Mittel kollektiv übertragen wurden", einzureichen. Am 9. Juli 2008 brachte die Aufsichtsbehörde Unterlagen bei, u.a. "Zu Ziff. 1.6 Ihrer Verfügungen: diverse Vereinbarungen". Das Bundesverwaltungsgericht stellte die eingegangenen Schriftstücke der heutigen Beschwerdeführerin zu und setzte ihr Frist zu Schlussbemerkungen. Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, welche Vereinbarungen die Aufsichtsbehörde der Vorinstanz und diese der heutigen Beschwerdeführerin zugestellt hatte, und ob Letztere daraufhin die unterzeichneten Vereinbarungen hätte einreichen müssen. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde auch unabhängig vom Vorliegen der unterzeichneten Vereinbarungen begründet ist.

6.6.

6.6.1. Nach der zu aArt. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG ergangenen Rechtsprechung entsteht mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilungsplans ein Anspruch auf den entsprechenden Anteil an den freien Mitteln (SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124, 9C 98/2009 E. 4.3; 2008 BVG Nr. 8 S. 27, B 156/06 E. 2.1; 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05 E. 2.2; vgl. auch BGE 135 V 382 E. 10.2 in fine). Dies bedingt, dass der Verteilungsplan die den Versicherten zustehenden Mittel hinreichend genau festlegt. Er muss freilich nicht die den einzelnen Destinatären zustehenden Beträge zahlenmässig festlegen, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung gelangenden freien Mittel sowie einen Verteilschlüssel, sodass die einzelnen Beträge im Wesentlichen bestimmt werden können (SVR 2006 BVG Nr. 33 S. 127, B 86/05 E. 2.2 und 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 107/04 vom 3. März 2005 E. 4). Es ist somit zulässig, dass der Verteilungsplan bloss die Kriterien oder Bedingungen enthält, unter denen die einzelnen Versicherten einen entsprechenden Anspruch haben. Ob diese Kriterien oder Bedingungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist alsdann nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Verteilungsplan, sondern als Frage des Vollzugs bzw. der Umsetzung dieses Planes, im
Streitfall im Verfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG, zu beurteilen (SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 63, B 41/03 E. 5.1, 6.3 und 6.4; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 6/05 vom 25. Juli 2005 E. 5.2).

6.6.2. Der hier zu beurteilende Verteilungsplan sieht für die kollektiv übertretenden Versicherten zwei alternative Zuweisungsmodalitäten für die freien Mittel vor: Sofern mit der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung bis zur Rechtskraftbescheinigung der Teilliquidation eine Vereinbarung zustande kommt, welche die Rechte des eingetretenen Kollektivs wahrt, werden die Mittel kollektiv überwiesen; kommt keine solche Vereinbarung zustande, erfolgt die Übertragung individuell. Beide Varianten sind rechtmässig (vorne E. 6.4). Welche von ihnen im Einzelfall zum Tragen kommt, hängt von einer Bedingung ab, die im genehmigten Verteilungsplan klar und unmissverständlich festgehalten ist. Im Rahmen des Vollzugs des Verteilungsplanes kann jederzeit eindeutig festgestellt werden, ob diese Bedingung erfüllt ist oder nicht (E. 6.6.1); je nachdem erfolgt die Überweisung individuell oder kollektiv. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgestellt werden müsste, ob die Bedingung eingetreten ist. Ob es allenfalls zweckmässig gewesen wäre, den Verteilungsplan erst zu erstellen, wenn der Eintritt der Bedingung feststeht, liegt im Ermessen der Beschwerdeführerin und ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu
beurteilen (vorne E. 5).

6.7. Die Beschwerden in den Verfahren 9C 756/2009, 9C 757/2009 und 9C 758/2009 sind somit begründet.

7.

7.1. Im Verfahren 9C 759/2009 hatte der Beschwerdegegner in seiner vorinstanzlichen Beschwerde in verschiedener Hinsicht eine Benachteiligung der Rentner gegenüber den aktiven Versicherten gerügt. In Bezug auf die Kritik, es hätte auch für die Zeit vor der Teilliquidation ein (höherer) Teuerungsausgleich auf den Renten erfolgen sollen, erwog die Vorinstanz, diese stehe in keinem Zusammenhang mit der Teilliquidation und sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2.3). Dies gelte auch für den Vorwurf, die Rentenbezüger seien in der Vergangenheit ungenügend über die Gewährung des Teuerungsausgleichs informiert worden (a.a.O., E. 5.2.4). Sodann entspreche die Verteilung der freien Mittel anerkannten Grundsätzen; es könne damit nicht eine angebliche Benachteiligung der Rentner in der Vergangenheit ausgeglichen werden (a.a.O., E. 5.3). Schliesslich sei nicht zu beanstanden, dass den Rentnern der Anteil an den freien Mitteln kollektiv und nicht individuell zugesprochen wurde (a.a.O., E. 5.4). In diesen Punkten wurde die Beschwerde mithin abgewiesen (a.a.O., E. 6.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1).

7.2. Der Beschwerdegegner hatte sodann gerügt, im Verteilungsplan seien keine genügenden Reserven für die Teuerungsanpassungen der laufenden und künftigen Renten enthalten. Dazu erwog die Vorinstanz, die Reserve für künftige Rentenanpassungen gehöre ebenfalls zu den Fortbestandsinteressen. Die Renten müssten im Rahmen von Art. 36 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG zwingend und - da freie Mittel vorhanden seien - auch gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG der Teuerung angepasst werden. Die bei der Teilliquidation festgelegte Fortbestandsreserve von 18 % des Deckungskapitals decke die Risiken der Langlebigkeit und der Anlagestrategie ab, nicht aber Rückstellungen für künftige Teuerungsanpassungen der Renten. Weiter seien der bisher geführte Fonds für Rentenanpassungen von rund 252 Mio. Franken im Rahmen der Teilliquidation aufgelöst und den freien Mittel zur allgemeinen Verwendung zugeführt worden, ohne dass der Grund dafür aus den Akten ersichtlich wäre. Es spreche nichts gegen die Weiterführung dieses Fonds, sodass mit dessen Auflösung den Fortbestandsinteressen zu Unrecht Mittel entzogen worden seien. In welchem genauen Umfang diese Mittel für den Fortbestand notwendig seien, könne offenbleiben. Dies habe die APK unter Beizug ihrer Pensionsversicherungsexpertin
sowie allenfalls weiterer Experten noch eingehend festzulegen und im Status zur Teilliquidation entsprechend zu berücksichtigen. Die freien Mittel seien daraufhin neu zu ermitteln und der Verteilungsplan zu erstellen; dieser sei sodann der Aufsichtsbehörde erneut zur Prüfung vorzulegen (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5.2.2 und 6.2).

7.3. Die Beschwerdeführerin hält entgegen, bei der Finanzposition "Rentenanpassungen" handle es sich nicht um eine versicherungstechnische, sondern um eine freie Rückstellung, die nach Art. 48
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48 Bewertung - (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 bzw. Swiss GAAP FER 26 nicht zulässig und deshalb zu Recht aufgelöst worden sei. Das Fortbestandsinteresse sei mit einer Rückstellung von 18 % abgesichert. Von den restlichen Mitteln solle fairerweise auch der Abgangsbestand profitieren können.

7.4. Es ist unbestritten, dass im Rahmen der Teilliquidation der vorher bestandene Rentenanpassungsfonds im Umfang von rund 252 Mio. Franken aufgelöst wurde, der entsprechende Betrag in die Ermittlung der freien Mittel einfloss und eine anteilmässige Zuteilung an die aktiven Versicherten und Rentner erfolgte. Weiter steht fest, dass vor der Berechnung der effektiv zu verteilenden freien Mittel zu deren Lasten dem Anteil der in der Pensionskasse verbleibenden Rentenbezüger eine Reserve von 18 % ihres Deckungskapitals zugewiesen wurde. Im Bericht der Dres. M.________ und N.________ vom 3. Juni 2005 über die Teilliquidation wurde zur Begründung des Zuschlags von 18 % zum Vorsorgekapital der Rentenbezüger ausgeführt, damit würden die Vermögensanlagen der Rentner gesichert und eine Reserve für die zu erwartenden Kosten ohne Rentenanpassungen bei steigender Lebenserwartung gebildet. Die Höhe des Zuschlags berücksichtige die erschwerende Tatsache, dass die APK nicht mehr auf einen Arbeitgeber oder aktive Versicherte zählen könne, um Deckungslücken auszugleichen. Drei unabhängige Expertisen hätten einen Zuschlag von 15, 17 bzw. 22 % vorgeschlagen. Der Stiftungsrat habe sich für den Mittelwert von 18 % entschieden. Der erwähnte Bericht vom
3. Juni 2005 führte dazu aus, das Fortbestandsinteresse sei dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre gleichrangig gegenüberzustellen. Besonders Rechnung zu tragen sei der Tatsache, dass die APK zu einer reinen Rentnerkasse geworden sei. Das führe zwangsläufig zu einer stärkeren Gewichtung von entsprechenden Reservepositionen im Rahmen der Fortbestandsinteressen, da entgegen den Einwänden einiger Einsprecher, die den Bedarf an genügenden Rückstellungen unter den Fortbestandsinteressen verneinten, eine Insolvenz mit allen zumutbaren Vorkehren vermieden werden sollte (a.a.O., S. 6). Eine zusätzliche Reservebildung für Teuerungszulagen sei demgegenüber nicht gerechtfertigt, da die Rentenbezüger keinen Anspruch auf Ausrichtung von Teuerungszulagen hätten und ihr Fortbestandsinteresse bereits stark und genügend berücksichtigt worden sei (a.a.O., S. 9 Ziff. 2.9).
Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass bei der Berechnung der Fortbestandsreserve von 18 % zwar die Tatsache berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine reine Rentnerkasse mit entsprechend erhöhtem Sicherheitsbedarf ist, die künftigen Teuerungsanpassungen aber ausgeklammert blieben. Umstritten ist, ob damit dem Fortbestandsinteresse unter Einbezug der künftigen Teuerungsanpassungen der Renten hinreichend Rechnung getragen wird.

7.5. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre, der nun in Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG ausdrücklich festgehalten ist, jedoch schon vorher aufgrund von aArt. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG und allgemeiner Grundsätze des Stiftungsrechts galt (BGE 133 V 279 E. 3.4 S. 287; 131 II 533 E. 5.2, 525 E. 4.2, je mit Hinweisen), ist es unzulässig, im Rahmen einer Teilliquidation das Fortbestandsinteresse bewusst gegenüber den Interessen des Abgangsbestands zu bevorteilen. Das Fortbestandsinteresse zielt nicht auf eine Privilegierung der zurückbleibenden Versicherten ab, sondern bezweckt allein die Erhaltung von deren bisherigem Vorsorgeschutz. Es verhält sich auch nicht umgekehrt, sondern es ist von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der beiden Interessenlagen auszugehen. Das gilt nicht nur für die Verteilung der freien Mittel, sondern auch bei deren vorgängigen Feststellung (BGE 131 II 514 E. 5.3 und 5.4). Das Gleichbehandlungsgebot schliesst aus, dass zugunsten des Fortbestandes alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen gebildet werden, während dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch ein Teil des freien Stiftungsvermögens mitgegeben wird. Andernfalls könnte ein grosser Teil des
Vorsorgekapitals für den Fortbestand vereinnahmt werden, obwohl der Abgangsbestand möglicherweise nicht weniger zur Äufnung des Kassenvermögens beigetragen hat. Das Gleichbehandlungsgebot gewährt daher auch dem Abgangsbestand Anspruch auf eine Beteiligung an den Reserven und Rückstellungen der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, soweit entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (BGE 131 II 514 E. 6.2 S. 523; vgl. heute Art. 27h Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation - (Art. 53d Abs. 1 BVG)
1    Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.112
2    Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
3    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
4    Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.113
5    Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
BVV 2).

7.6. Die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vertretene Auffassung, mit der Auflösung des Rentenanpassungsfonds würden den Fortbestandsinteressen (die in casu mit den Interessen der Rentner übereinstimmen) zu Unrecht Mittel entzogen, setzt implizit voraus, dass dieser Fonds prioritär für den Fortbestand, d.h. für die künftigen Teuerungsanpassungen der am Stichtag laufenden Renten zweckgebunden sei; nur soweit er dafür nicht benötigt werde, könne er den freien Mitteln zugewiesen werden und damit anteilmässig auch dem Abgangsbestand (d.h. in casu den aktiven Versicherten) zugutekommen. Diese Argumentation privilegiert bewusst den Fortbestand gegenüber dem Abgangsbestand und erweckt im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vorne E. 7.5) Bedenken. Die Rechtsprechung hat es zwar als zulässig erachtet, im Rahmen einer Teilliquidation unter dem Titel des Fortbestandsinteresses Rückstellungen für die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung zu bilden (BGE 131 II 514 E. 5.1, 525 E. 4.1, 533 E. 5.1; Urteil 9C 787/2007 vom 2. Februar 2009 E. 4.2). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die aktiven Versicherten später einmal Renten beziehen werden, welche gemäss Art. 36
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 36 Anpassung an die Preisentwicklung - 1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
1    Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des Referenzalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.
2    Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.
3    Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.
4    Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist anwendbar auf Anpassungen an die Preisentwicklung, die das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung unter Würdigung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung beschlossen hat.127
BVG oder allfälligen reglementarischen Bestimmungen in
Zukunft an die Teuerung anzupassen sein werden. Hat eine Vorsorgeeinrichtung einen besonderen Fonds für künftige Rentenanpassungen gebildet, so kann dieser im Falle der Teilliquidation aufgrund des Gleichbehandlungsgebots nicht bloss denjenigen zugutekommen, welche zufälligerweise am Stichtag bereits eine Rente beziehen. Es verhält sich anders als in Bezug auf eine Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen: Diesbezüglich hat das Bundesgericht eine unterschiedliche Behandlung von Fort- und Abgangsbestand damit gerechtfertigt, dass die künftigen Lohnerhöhungen von der Lohnpolitik des neuen Arbeitgebers abhängen, deren Finanzierung nicht Sache der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ist (BGE 131 II 514 E. 6.3); die hier zur Diskussion stehende und mit dem streitigen Fonds auszugleichende Teuerung trifft jedoch unabhängig vom konkreten Arbeitgeber alle Versicherten in gleicher Weise. Wird ein Teil davon einer anderen Vorsorgeeinrichtung übertragen, so wird damit auch die Pflicht zur Erbringung künftiger Teuerungsausgleiche übertragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass an dieser Reserve auch die Aktiven beteiligt werden, und zwar grundsätzlich anteilmässig, soweit nicht aus sachlichen Gründen eine unterschiedliche Behandlung der betroffenen
Gruppen geboten ist (vgl. Ziff. 2.4.2 der von der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten zusammen mit der Aktuarvereinigung erlassenen, seit 1. Juli 2007 geltenden Fachrichtlinie [FRP] 3 Teilliquidation; Isabelle Vetter/Urs Bracher, Aufteilung von Reserven und Rückstellungen bei Teilliquidation, Schweizer Personalvorsorge 2008/Heft 9 S. 31). Dies wird erreicht, indem - wie im hier zu beurteilenden Fall geschehen - der Fonds aufgelöst und sein Bestand den freien Mittel zugewiesen wird und diese anteilmässig auf den Abgangs- und den Fortbestand aufgeteilt werden. Soweit die Vorinstanz darin eine Rechtswidrigkeit erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden.

7.7. Aus dem in der Vernehmlassung der Vorinstanz erwähnten Urteil B 52/06 vom 19. April 2007 lässt sich nichts Abweichendes ableiten: Dort stand nicht die Aufteilung der Mittel aus einem Teuerungsfonds auf einen Fort- und einen Abgangsbestand zur Diskussion. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflösung des Fonds dazu führen würde, dass - wie die Vorinstanz letztinstanzlich vorbringt - die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin nicht deutlich hervorginge, weil die erforderlichen Reserven nicht korrekt dargestellt würden. Denn soweit keine Verpflichtung zum Teuerungsausgleich besteht, ist es jedenfalls rechtlich nicht erforderlich, zu diesem Zweck eine besondere Reserve zu bilden. In der Auflösung einer solchen Reserve kann deshalb keine Verletzung der Plicht zu korrekter Bilanzierung liegen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es überhaupt mit Art. 48
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 48 Bewertung - (Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)
BVV 2 vereinbar wäre, den Fonds weiterzuführen, was die Beschwerdeführerin bestreitet (vgl. dazu Erich Peter/Lukas Roos, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 458 ff.).

7.8. Die Beschwerde im Verfahren 9C 759/2008 ist somit begründet.

8.

8.1.

8.1.1. Im Verfahren 9C 760/2009 hatten die heutigen Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie seien als Frühpensionierte im Rahmen der Restrukturierung der ehemaligen Swissair AG betroffen; es seien ihnen Überbrückungsleistungen versprochen, aber nicht bezahlt worden. Seinerzeit habe die damalige Arbeitgeberin, die Swissair AG, Gelder in der Grössenordnung von rund 100 Mio. Franken in einen "Fonds zugunsten der Vorsorgeeinrichtungen der SAirGroup" (Finanzierungsfonds) einbezahlt. Diese Zahlung habe den Zweck gehabt, die von der Restrukturierung Betroffenen zu begünstigen. Ein namhafter Teil davon sei vom Finanzierungsfonds zur Deckung dieser Überbrückungsleistungen an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Er dürfe daher nicht in die Berechnung und Verteilung der freien Mittel einbezogen werden, sondern müsse ihnen als Opfer der Restrukturierung und in ihrer Eigenschaft als Gläubiger der genannten Ansprüche zur Verfügung stehen; mit andern Worten sei er zu ihren Gunsten zweckgebunden. Die Beschwerdegegner hatten somit nicht verlangt, die freien Mittel oder ihr Anteil daran müsste grösser sein als gemäss Verteilungsplan, sondern im Gegenteil, er müsste kleiner sein.

8.1.2. Die Vorinstanz erwog, in der Liquidationsbilanz der Beschwerdeführerin figurierten unter den transitorischen Aktiven zwei Posten von insgesamt 77,7 Mio. Franken, welche Ausschüttungen des Finanzierungsfonds an die Beschwerdeführerin darstellten. Es handle sich bei diesen Beiträgen aus dem Finanzierungsfonds um Arbeitgeberbeitragsreserven, welche die Vorsorgeeinrichtung zweckgebunden zu verwenden habe, u.a. auch um Leistungen des Arbeitgebers aufgrund gesamtarbeitsvertraglicher Vereinbarungen im Rahmen von Sozialplänen - darunter Überbrückungsrenten - zu erbringen. Der Entscheid darüber, ob und inwieweit im Rahmen der Teilliquidation die ausgeschiedenen Arbeitgeberbeitragsreserven in die freien Mittel zur Verteilung an alle Destinatäre gegeben werden könnten, liege entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht im geschützten Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Die zweckgemässe Verwendung der ausgeschiedenen Arbeitgeberbeitragsreserven stelle vielmehr eine Rechtsfrage dar, deren Prüfung die Aufsichtsbehörde pflichtwidrig unterlassen habe. Im hier zu beurteilenden Fall lasse sich aufgrund der Akten nicht eruieren, inwieweit die Beschwerdeführerin aus den erhaltenen Ausschüttungen Überbrückungsrenten an die
Beschwerdegegner als Berechtigte auszurichten habe, und es sei insgesamt nicht erstellt, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven noch ihrem Zweck gemäss verwendet werden können. Bei dieser Sachlage habe die Vorsorgeeinrichtung die genannten Reserven zu Unrecht ohne weiteres im Umfang von rund 77,7 Millionen zur Verteilung eingesetzt. Sie hätte daher von der Aufsichtsbehörde angewiesen werden müssen, unter Einbezug des Finanzierungsfonds eingehend zu prüfen, wie die von diesem erhaltenen Ausschüttungen nach dessen Zweck für die Finanzierung der Überbrückungsrenten nach den arbeitsvertraglichen Abmachungen (Sozialpläne) für die berechtigten Destinatäre zu verwenden seien, um anschliessend die freien Mittel neu zu ermitteln, den Verteilungsplan neu zu erstellen und diesen der Aufsichtsbehörde erneut zur Genehmigung vorzulegen. Nachdem Letztere die entsprechende Weisung (in Verletzung ihrer Rechtskontrollpflicht) unterlassen habe, gehe die Sache an sie zurück, damit sie in diesem Sinne vorgehe und sodann über die Teilliquidation erneut entscheide.
Die Vorinstanz teilt damit im Grundsatz die Auffassung der Beschwerdegegner, wonach ein Teil der Mittel der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegner zweckgebunden sei und nicht in die Bemessung und Verteilung der freien Mittel einbezogen werden dürfe.

8.1.3. Die Beschwerdeführerin verneint letztinstanzlich eine ihrerseits bestehende Leistungspflicht hinsichtlich der fraglichen Überbrückungsleistungen bereits im Grundsatz. Die Vorinstanz verkenne, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäss Rechtsprechung arbeitsvertraglicher Natur seien, was im Übrigen seitens der Beschwerdegegner nie bestritten worden sei. Diese hätten ihre Forderungen denn auch - richtigerweise - gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht. Der dabei erlittene Teilausfall infolge Liquidation des Unternehmens führe nicht dazu, dass sich ihre Ansprüche (im nicht gedeckten Umfange) nunmehr gegen die Vorsorgeeinrichtung richteten. Weshalb die Vorinstanz die aus dem Finanzierungsfonds übertragenen Gelder, die als Arbeitgeberbeitragsreserven geführt worden und allein für vorsorgerechtliche Zwecke bestimmt seien, (jedenfalls teilweise) zur Erbringung von privatrechtlichen Leistungen verwendet haben wolle, sei unverständlich.
Mit dieser Argumentation bestreitet die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Leistungspflicht als solche, sondern implizit auch die vorinstanzlich bejahte Pflicht der Vorsorgeeinrichtung und Aufsichtsbehörde zur Prüfung der (Rechts-) Frage, inwieweit im Rahmen der Teilliquidation zumindest ein Teil des Vermögens der Beschwerdeführerin zweckgebunden zugunsten der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Überbrückungsleistungen auszuscheiden sei.

8.2. Unstrittig wurde im Rahmen der Teilliquidation ein Betrag von rund 77,7 Mio. Franken mitberücksichtigt; ein Betrag von 51,6 Mio. Franken, welcher vom Fonds bereits an die Beschwerdeführerin überwiesen worden war, wurde an die ausgetretenen Versicherten verteilt; der noch erwartete (in der Teilliquidationsbilanz bereits transitorisch aktivierte) zusätzliche Betrag von rund 26,1 Mio. Franken sollte den Rentnern verbleiben. Die Beschwerdeführerin hatte diese Fonds-Mittel als Arbeitgeberbeitragsreserven bezeichnet, in der Jahresrechnung 2003 den damals bereits überwiesenen Betrag von 51,6 Mio. Franken als Ertrag verbucht und in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2003 den gesamten Betrag vom 77,7 Mio. Franken als Aktiven bilanziert.
Von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und aufgrund der Parteivorbringen (E. 8.1.3 in fine) vorab zu beurteilen ist, ob die Vorsorgeeinrichtung und - im Genehmigungsverfahren - die Aufsichtsbehörde die von den Beschwerdegegnern behauptete Zweckbindung der Fondsgelder zu ihren Gunsten hätte prüfen müssen, wovon die Vorinstanz ausgeht (E. 8.1.2).

8.3. Handelte es sich bei den aus dem Finanzierungsfonds stammenden Mitteln tatsächlich vollumfänglich um Arbeitgeberbeitragsreserven, wie Vorinstanz und Beschwerdeführerin annehmen (E. 8.1.2 und 8.1.3), bliebe für die vorinstanzlich verlangte Prüfung ihrer Zweckbindung zu Gunsten der hier in Frage stehenden Überbrückungsleistungen von vornherein kein Raum:

8.3.1. Unter Arbeitgeberbeitragsreserven werden diejenigen Zahlungen verstanden, welche der Arbeitgeber an die Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftigen Beitragspflichten gegenüber der Pensionskasse erbringt (vgl. Art. 65e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 65e - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann.
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass der Arbeitgeber im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) vornehmen und auch Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen kann.
2    Die Einlagen dürfen den Betrag der Unterdeckung nicht übersteigen und werden nicht verzinst. Sie dürfen weder für Leistungen eingesetzt, verpfändet, abgetreten noch auf andere Weise vermindert werden.
3    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a  die Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht, deren Übertragung in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve und die Verrechnung mit fälligen Arbeitgeberbeiträgen;
b  den möglichen Gesamtbetrag der Arbeitgeberbeitragsreserven und deren Behandlung bei einer Gesamt- und Teilliquidation.
4    Der Arbeitgeber und die Vorsorgeeinrichtung können vertraglich zusätzliche Regelungen treffen.
BVG und Art. 44a
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 44a - (Art. 65e Abs. 3 BVG)
1    Nach vollständiger Behebung der Unterdeckung ist die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht) aufzulösen und in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve zu übertragen. Eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht möglich.
2    Der Experte äussert sich über die Zulässigkeit der Auflösung der AGBR mit Verwendungsverzicht und bestätigt dies gegenüber der Aufsichtsbehörde.
3    Nach der Übertragung der AGBR mit Verwendungsverzicht nach Absatz 1 sind die ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserven laufend mit den Beitragsforderungen oder anderen Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber zu verrechnen, bis sie den Stand vor der Einlage beziehungsweise den fünffachen Jahresbeitrag des Arbeitgebers erreichen. Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung sind bis zum erwähnten Grenzwert ebenfalls diesen Reserven zu entnehmen.
4    Besteht eine AGBR mit Verwendungsverzicht, berechnet der Experte je einen Deckungsgrad mit und ohne Zurechnung dieser Reserve zum verfügbaren Vermögen.
BVV 2). Sie müssen bei dieser gesondert ausgewiesen sein (Art. 331 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR in fine). Der Arbeitgeber kann zwar weiterhin über die Verwendung dieser Mittel durch die Vorsorgeeinrichtung mitbestimmen (Urteil 2A.395/ 2001 vom 19. Dezember 2001 E. 2b); die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Arbeitgeberbeitragsreserven bleiben aber für Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden (BGE 130 V 518 E. 5.1; vgl. auch BGE 131 II 514 E. 6.4.2 S. 525; 128 II 24 E. 3c; Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2); sie dienen mithin (ausschliesslich) der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die Pensionskasse vorsorgerechtlich den Destinatären zu erbringen hat.

8.3.2. Bei den von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Leistungen geht es jedoch nach den zutreffenden Einwendungen der Beschwerdeführerin (E. 8.1.3) nicht um vorsorge rechtliche Ansprüche: Es handelt sich, wie das Bundesgericht in mehreren Urteilen entschieden hat, um arbeitsvertragliche Ansprüche gegen die Arbeitgeberin, für welche einzig diese leistungspflichtig ist (SVR 2008 BVG Nr. 32 S. 130, B 4/07; SVR 2007 BVG Nr. 36 S. 127, B 138/06; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005). Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber sind rechtlich strikt zu trennen, und ihre Vermögen dürfen nicht vermischt werden. Es ist der Vorsorgeeinrichtung namentlich verwehrt, aus ihrem Vermögen - einschliesslich Arbeitgeberbeitragsreserven - (arbeitsvertragliche) Schulden des Arbeitgebers zu bezahlen (vgl. Urteil 2A.605/2004 vom 26. April 2005 E. 2.3).

8.3.3. Mit der Qualifikation der aus dem Finanzierungsfonds an die Beschwerdeführerin überwiesenen Mittel als Arbeitgeberbeitragsreserven fallen die entsprechenden Gelder als Finanzierungsquelle der von den Beschwerdegegnern beanspruchten arbeits-, nicht vorsorgerechtlichen Überbrückungsleistungen nach dem Gesagten ausser Betracht, was die Vorinstanz übersehen hat. Für die Vorsorgeeinrichtung und - im Genehmigungsverfahren - die Aufsichtsbehörde besteht folglich auch keine Verpflichtung, im Rahmen der Teilliquidation zu prüfen, in welchem Umfange die fraglichen Mittel für die Erbringung der Überbrückungsleistungen zweckgebunden seien und somit nicht als freie Mittel der Verteilung zugeführt werden können.

8.4.

8.4.1. Nach der Rechtsprechung ist die Vorsorgeeinrichtung, soweit sie arbeitsvertraglich begründete Überbrückungsleistungen (wie die hier umstrittenen) zur Auszahlung bringt, nicht in ihrem eigenen vorsorgerechtlichen Wirkungskreis tätig; sie fungiert lediglich als "Zahlstelle" (so ausdrücklich SVR 2008 BVG Nr. 32 S. 130, B 4/07 E. 3.5.2; vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 97/03 vom 18. März 2005 E. 3.3.2) für allein vom Arbeitgeber geschuldete und von ihm finanzierte Leistungen. Hat der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung - wie die Beschwerdegegner hier behaupten - über den Finanzierungsfonds Mittel spezifisch zum Zwecke der Erfüllung arbeitsvertraglicher Leistungspflichten überwiesen, stehen die Gelder bis zur Zahlung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht im eigenen Vermögen der Vorsorgeeinrichtung, sondern weiterhin in jenem des Arbeitgebers (respektive seines Finanzierungsfonds); die Pensionskasse hat insoweit eine Schuld gegenüber dem Arbeitgeber. Es handelt sich daher bei den entsprechenden Fondsgeldern nicht um Arbeitgeberbeitragsreserven im aktiven Vermögen der Vorsorgeeinrichtung, sondern um Fremdkapital, das als Passivum zu bilanzieren ist.

8.4.2. Ausgehend vom Gesagten ist nicht entscheidend, ob und inwieweit die an die Beschwerdeführerin überwiesenen Mittel aus dem Finanzierungsfonds (zumindest teilweise) für die Finanzierung von Überbrückungsleistungen zweckbestimmt waren. Denn ungeachtet dessen haben die Beschwerdegegner keinen direkten Leistungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Die behaupteten Forderungen sind und bleiben allein arbeitsvertraglicher Natur und sind als solche auf dem zivilprozessualen Weg geltend zu machen, was die Beschwerdegegner im Übrigen auch getan haben (E. 8.1.3 hievor). Es wäre alsdann an der Arbeitgeberin (Schuldnerin), allenfalls am Finanzierungsfonds, als Drittperson (Nicht-Destinatär der Beschwerdeführerin) die Herausgabe/Rückführung der Fondsmittel zu verlangen, um die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen erfüllen zu können; es verhält sich nicht anders als beispielsweise bei einem Dritten, der geltend macht, ein von der Vorsorgeeinrichtung gehaltener Vermögenswert stehe in seinem Eigentum oder er habe eine obligationenrechtliche Forderung gegen die Vorsorgeeinrichtung. Die Beschwerdegegner könnten sich als Gläubiger der Arbeitgeberin (mangels eines direkten Anspruchs gegen die Pensionskasse) höchstens im
Vollstreckungsverfahren die entsprechende Forderung der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdeführerin nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG abtreten lassen. So oder anders haben all diese Streitfragen ihre Grundlage nicht im Berufsvorsorgerecht (bzw. im Stiftungsrecht, vgl. Art. 62 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG); sie sind vielmehr allgemein zivilrechtlicher Natur und damit auf zivilprozessualem Weg zu entscheiden (vgl. auch Riemer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, S. 161 ff.). Die Aufsichtsbehörde, welche die Teilliquidation und den Verteilungsplan zu genehmigen hat, ist für ihre Beurteilung offensichtlich nicht zuständig (BGE 134 I 23 E. 3.4; Urteil 2A.335/1994 vom 5. September 1995 E. 1c), auch wenn der Ausgang des Streitverfahrens Auswirkungen auf die Höhe der freien Mittel und damit auf die Teilliquidation hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Aufsichtsbehörde (wie die Vorsorgeeinrichtung) auch nicht zuständig, gemäss den Vorgaben im vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid (vorne E. 8.1.2 und 8.2) zu verfahren; dieser ist auch insoweit (vgl. vorne E. 8.3.3) rechtsfehlerhaft.

8.5. Die Beschwerde im Verfahren 9C 760/2009 ist somit begründet.

9.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdegegnern anteilmässig zu übertragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150; Urteil 9C 920/2008 vom 16. April 2009 E. 4, nicht publiziert in BGE 135 V 163). Das Bundesverwaltungsgericht beantragt in den Verfahren 9C 756/2009, 9C 757/2009 und 9C 758/2009, die Kosten trotz Obsiegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da diese es zu vertreten habe, dass sie die unterzeichneten Übernahmevereinbarungen erst vor Bundesgericht eingereicht habe (vorne E. 6.5.3). Da aber diese Beschwerden auch unabhängig vom Vorliegen dieser Vereinbarungen gutzuheissen sind (vorne E. 6.6), besteht kein Anlass, von der ordentlichen Kostenverteilung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 756/2009, 9C 757/2009, 9C 758/2009, 9C 759/2009 und 9C 760/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009 werden aufgehoben, und die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005 wird bestätigt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden zu je Fr. 1'250.- den acht Beschwerdegegnern und Beschwerdegegnerinnen auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Amstutz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_756/2009
Date : 08. Februar 2010
Published : 26. Februar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  68  71  82  86  92  93  100  106  107
BGerR: 35
BVG: 36  53d  61  62  65e  73
BVV 2: 27g  27h  44a  48
BZP: 24
FZG: 23
OR: 331
SchKG: 260
VwVG: 49
BGE-register
126-V-143 • 128-II-24 • 128-II-394 • 128-V-124 • 130-V-518 • 131-II-514 • 131-II-533 • 133-V-279 • 134-I-23 • 134-III-332 • 135-V-141 • 135-V-163 • 135-V-382
Weitere Urteile ab 2000
2A.335/1994 • 2A.605/2004 • 9C_101/2008 • 9C_489/2009 • 9C_55/2007 • 9C_756/2009 • 9C_757/2009 • 9C_758/2009 • 9C_759/2008 • 9C_759/2009 • 9C_760/2009 • 9C_787/2007 • 9C_920/2008 • 9C_98/2009 • B_107/04 • B_138/06 • B_156/06 • B_4/07 • B_41/03 • B_52/06 • B_6/05 • B_86/05 • B_97/03
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precautionary institution • lower instance • appellee • federal court • federal administrational court • pension plan • employer • contract of employment • fixed day • foundation board • foundation • question • condition • compensation for rising prices • money • rising prices • discretion • position • lawyer • equal legal treatment • final decision • free resources • permit procedure • month • calculation • decision • duration • appeal concerning affairs under public law • survivor • [noenglish] • statement of affairs • actuarial practice • time limit • coverage capital • right to review • [noenglish] • autonomy • prosecutional dividend • connection complaint • authorization • directive • weight • discretionary error • freedom of movement act • dismissal • approval • number • objection • document • legal demand • reallocation • illegality • investment • need • payment • fraction • expert in pension planning • expert • statement of reasons for the adjudication • examinator • form and content • litigation costs • costs of the proceedings • conditional complaint • personnel merit rating • advantage • scheme of distribution • obligee • evaluation • liquidation • extent • dimensions of the building • repayment • expenditure • early retirement • robbery • time-limit for appeal • feature • pay office • interim decision • protective measures • collective labor agreement • within • elaboration • subsidiary company • equal ranking • victim • loan capital • hamlet • employment law • retirement • uniformity of procedure • coverage • drawee • character • mass dismissals • life expectancy • enforcement proceeding • equivalence • contributions of the employer • 1995 • constitution • ex officio • property • meadow • obligation • objection • evidence
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