Tribunal federal
{T 7}
P 41/05
Urteil vom 8. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Bundesrichter Ferrari, Frésard,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
T.________, 1981, Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihren Vater O.________,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügungen vom 13. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 verneinte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Anspruch der am 14. Mai 1981 geborenen T.________ auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 zufolge Einnahmenüberschusses. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2003 ab. Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese - vor einer neuen Verfügung über den EL-Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 2001 - abkläre, ob T.________ durch die Anwendung der AHV-Ansätze im Zusammenhang mit der Bewertung von Unterkunft und Verpflegung während ihres Klinikaufenthaltes offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.
A.b Nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. August 2004 einen EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 zunächst wiederum verneint hatte, hiess sie die dagegen erhobene Einsprache insofern gut, als sie T.________ (jährliche) Ergänzungsleistungen in folgender Höhe zusprach: für Juni bis Dezember 1999 Fr. 5705.- sowie für die Jahre 2000 und 2001 Fr. 9960.- bzw. Fr. 9564.- (Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004).
B.
T.________ liess wiederum beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, u.a. mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001. Nachdem das Kantonsgericht den Rechtsvertreter von T.________ sowohl auf eine drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) als auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam gemacht hatte, wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und hob gleichzeitig den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2004 auf. Letzteres mit der Feststellung, die ablehnenden Kassenverfügungen vom 13. August 2004 seien zu Recht ergangen.
C.
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf "Festsetzung der rückwirkenden Ergänzungsleistungen im Zeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001".
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
|
1 | Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. |
2 | ...118 |
3 | Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121 |
4 | Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122 |
2.
Anfechtungs- und Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente hatte. Demgegenüber kann das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht eintreten, als eine "Feststellung" beantragt wird, wonach die Ausgleichskasse "unsorgfältig" gehandelt habe.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die EL-Anspruchsberechtigung von Invaliden, die Anspruch auf eine halbe oder ganze IV-Rente haben und deren gesetzlich anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
3.2 Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
Mit Blick auf Art. 14
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 11 Bewertung des Naturaleinkommens - 1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV39 massgebend.40 |
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1 | Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV39 massgebend.40 |
2 | ...41 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
4.
4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 132 V 163 Erw. 4.4.1 mit Hinweisen).
4.2 Dem Wortlaut von Art. 14
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
4.3 Von entstehungsgeschichtlicher Warte aus lassen sich für die vorliegende Auslegungsfrage keine relevanten Erkenntnisse gewinnen: Zum einen finden sich in den Materialien (Erläuterungen des BSV) zur rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft gesetzten neuen ELV vom 15. Januar 1971 keine näheren Hinweise auf die mit Art. 14 dieser Verordnung verfolgte Regelungsabsicht des Bundesrates (ZAK 1971 S. 69). Zum anderen wurden damals die Ergänzungsleistungen von Heim- oder Spitalbewohnern und diejenigen von nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebenden (zu Hause wohnenden) Personen noch nicht aufgrund unterschiedlicher Berechnungsarten ermittelt. Diese Neuerung wurde erst auf den 1. Januar 1987 hin eingeführt (altArt. 1a ELV).
Wie das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, verhindert Art. 14
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ELG Art. 2 Grundsatz - 1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
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1 | Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4-6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. |
2 | Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
Bedeutungszusammenhangs mit anderen Vorschriften (Systematik) führt demnach zum klaren Ergebnis, dass der Wortlaut der Verordnungsbestimmung zu weit gefasst ist und somit nicht deren wahren Sinn zum Ausdruck bringt. Entgegen dem reinen Wortsinn ist der Anwendungsbereich der Norm nach ihrem allein massgebenden Rechtssinn auf Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), beschränkt (Art. 3b Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
5.
Nach dem Gesagten kommt im hier zu beurteilenden Fall der Frage, ob die Beschwerdeführerin zum unmittelbar hievor genannten Personenkreis gehörte und sich nur vorübergehend in Spitalbehandlung begeben musste oder aber im Sinne von Art. 3b Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
vollstationäre psychiatrische Behandlung notwendig sei (der entsprechende Klinikbericht wurde bereits im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom ........ zitiert). Angesichts dieser ärztlichen Beurteilung verbietet sich die Annahme eines bloss kurzzeitigen oder vorübergehenden Spitalaufenthaltes einer grundsätzlich zu Hause wohnenden Person. Vielmehr ist die Versicherte hinsichtlich des hier relevanten Zeitraums (1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2001) als Person zu betrachten, welche im Sinne von Art. 3b Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
6.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das Rückweisungsurteil vom 7. Mai 2004 stehe der hievor dargelegten Fallerledigung entgegen. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden:
Wohl werden rechtsprechungsgemäss die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsurteils für die Behörde, an welche die Sache geht, und - im Hinblick auf ein zweites Urteil - für das höchste Gericht selber verbindlich (BGE 99 Ib 520 Erw. 1b, 94 I 389 Erw. 2 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil H. vom 28. Oktober 1999, I 549/98; Urteil E. vom 10. Januar 2000, 2A.415/1999). Weder kantonales Gericht noch Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das höchste Gericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Hingegen darf der neuerliche Gerichtsentscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im letztinstanzlichen Rückweisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu denen sich das höchste Gericht noch nicht geäussert hat (BGE 112 Ia 354 Erw. 3c/bb; Urteil S. vom 14. Januar 2005, H 129/04).
Wie bereits erwähnt, wurde die Frage, ob die Beschwerdeführerin als nicht dauernd oder längere Zeit in einem Spital lebende (zu Hause wohnende) Person gemäss Art. 3b Abs. 1
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
7.
Sind nach dem Gesagten die Krankenversicherungsleistungen voll anzurechnen, resultiert ein deutlicher Einnahmenüberschuss. Der vorinstanzliche, einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum verneinende Entscheid vom 11. Mai 2005 erging mithin zu Recht.
8.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Verweisung auf das Rückweisungsurteil vom 7. Mai 2004 für das vorliegende Verfahren sinngemäss eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin auch im Falle ihres Unterliegens beantragt (vgl. Art. 159 Abs. 3
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 14 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 8. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: