[AZA]
P 62/99 Vr

II._Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Hofer

Urteil_vom_8._Februar_2000

in Sachen

Z.________, 1960, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauer-
strasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der 1960 geborene Z.________ bezog seit 1990
Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom
16. Februar 1999 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons St. Gallen mit, aus den Abklärungen der Straf-
untersuchungsbehörden gehe hervor, dass er ein Vermögen von
rund Fr. 80'000.- ausweise; da er diesbezüglich seine
Meldepflicht verletzt habe, sehe sie sich gezwungen, die
Auszahlung der Ergänzungsleistung ab 1. März 1999 einzu-
stellen. Zudem würden die zu viel ausgerichteten Ergän-
zungsleistungen zurückgefordert. Der allenfalls gegen diese
Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschie-
bende Wirkung.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher
Z.________ die Aufhebung der Einstellung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen beantragte, wies der Präsident des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Zwischen-
verfügung vom 9. September 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert
Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das_Eidg._Versicherungsgericht_zieht_in_Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 , 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch
weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene
Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um-
schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes
von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie
den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-
sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG bezüglich der
Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut
dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt
als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-
gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG - nicht ab-
schliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das
letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-
ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
in Verbindung mit Art. 101
lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-
verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-
verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

b) Soweit die Sozialversicherungsanstalt in der Verfü-
gung vom 16. Februar 1999 die Weiterauszahlung von Ergän-
zungsleistungen abgelehnt hat, handelt es sich um eine
ausschliesslich negative Verfügung, bei welcher sich die
Frage der aufschiebenden Wirkung zum Vornherein gar nicht
stellen kann. Sie hat damit nichts angeordnet, was der
Vollstreckung bedürfte und insoweit einem Aufschub über-
haupt zugänglich wäre (BGE 117 V 188 Erw. 1b mit Hinwei-
sen). Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, geht es
vielmehr um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im
Hinblick auf ein - in der Zwischenzeit eingeleitetes -
Rückforderungsverfahren. Die Sozialversicherungsanstalt
hatte nämlich Informationen über einen mutmasslich be-
trügerischen Bezug von Ergänzungsleistungen erhalten,
worüber eine von ihr eingeleitete Strafanzeige indessen
zuerst noch Klarheit schaffen sollte.

2.- a) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um
eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG. Der
Rechtsmittelzug für die Anfechtung von Zwischenverfügungen
folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dem
Rechtsweg, der für die Anfechtung von Endverfügungen mass-
gebend ist (BGE 124 V 85 Erw. 2, 116 V 133 mit Hinweisen).
In BGE 117 V 189 Erw. 1c hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht zudem ausgeführt, dass bezüglich vorsorglicher
Massnahmen mit Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG - in extensiver Auslegung von
Art. 1 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG - auch im Verfahren letzter kantonaler
Instanzen eine bundesrechtliche Grundlage besteht. Mit der
Annahme einer bundesrechtlichen Grundlage kann eine Gabe-
lung des Rechtsweges vermieden werden (BGE 124 V 86
Erw. 3b, 117 V 190 Erw. 1c).

b) Da Endverfügungen letzter kantonaler Instanzen im
Bereich der Ergänzungsleistungen der Verwaltungsgerichts-
beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
unterliegen, ist die vorinstanzliche Zwischenverfügung
gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG nur unter der Voraussetzung
selbstständig anfechtbar, dass sie für den Beschwerdeführer
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Nach der Rechtsprechung liegt ein nicht wieder gutzumachen-
der Nachteil insbesondere dann vor, wenn die plötzliche
Einstellung finanzieller Unterstützung eine Person aus dem
finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen
oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE
119 V 487 Erw. 2b). Im vorliegenden Fall geht es um die
Einstellung der Auszahlung von Ergänzungsleistungen als
vorsorgliche Massnahme. Ob diese für den Beschwerdeführer
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben
könnte - was der Fall wäre, wenn er tatsächlich über kein
relevantes Vermögen verfügt, wie er behauptet - braucht im
vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu
werden, weil sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie
sich aus dem Folgenden ergibt - jedenfalls als unbegründet
erweist.

3.- a) Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG
dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand
einstweilen unverändert zu erhalten. Im verwaltungsge-
richtlichen Beschwerdeverfahren können sie darüber hinaus
auch dazu dienen, bedrohte rechtliche Interessen sicher-
zustellen (Art. 94
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
in Verbindung mit Art. 113
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
und 132
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
OG).
Nach der Rechtsprechung hat die über die Anordnung vorsorg-
licher Massnahmen nach Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG befindende Behörde zu
prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbar-
keit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die
für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allge-
meinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stüt-
zen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeit-
raubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung
der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit
können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens
in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings
eindeutig sein (BGE 117 V 191 Erw. 2b mit Hinweisen, wo
diese zur aufschiebenden Wirkung [gemäss Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG] er-
gangenen Grundsätze ausdrücklich im Bereich des Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

VwVG für sinngemäss anwendbar erklärt wurden; vgl. auch BGE
124 V 88 Erw. 6a mit Hinweis).

b) Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, kann im
vorliegenden Fall den Aussichten auf den Ausgang dieses
Verfahrens nicht bereits im Rahmen der Anordnung vorsorgli-
cher Massnahmen Rechnung getragen werden, da die Verhält-
nisse auf Grund der gesamten Aktenlage nicht eindeutig
liegen.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen steht
dasjenige der Verwaltung an der Vermeidung von Umtrieben
und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen, die
entstehen können, wenn der Beschwerdeführer im Prozess
unterliegt, dasjenige des Versicherten, nicht der öffentli-
chen Fürsorge zur Last zu fallen gegenüber. Wie der Straf-
klage der Sozialversicherungsanstalt vom 3. Juni 1999 zu
entnehmen ist, wurde sie am 12. Februar 1999 durch das
Untersuchungsrichteramt X.________informiert, dass der
Versicherte über ein Guthaben von Fr. 80'000.- verfüge. Am
9. März 1999 sei ihr zudem mitgeteilt worden, dass Bank-
belege hätten sichergestellt werden können, welche zeigten,
dass er am 23. Januar 1997 ein Barvermögen von Fr. 54'000.-
aufgewiesen habe. Ferner sei in einem Bankfach ein Couvert
mit Fr. 10'500.- gefunden worden. Die Abklärung der effek-
tiven Vermögensverhältnisse hat sich durch widersprüchliche
Angaben des Versicherten bislang verzögert. Mit Verfügung
vom 28. Mai 1999 hat die Verwaltung schliesslich Ergän-
zungsleistungen in Höhe von Fr. 35'133.- zurückgefordert.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sprechen
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass auf einige Zeit hinaus
keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden können, wo-
bei sich unter den geschilderten Umständen auch eine Rück-
forderung allenfalls zu viel ausgerichteter Leistungen als
schwierig erweisen dürfte. Der vorläufige Auszahlungsstopp
lässt sich daher nicht beanstanden.

Demnach_erkennt_das_Eidg._Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : P 62/99
Datum : 08. Februar 2000
Publiziert : 08. Februar 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Ergänzungsleistungen
Gegenstand : [AZA] P 62/99 Vr II._Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;


Gesetzesregister
OG: 94  97  98  101  113  128  129  132
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • vorsorgliche massnahme • gewicht • eidgenössisches versicherungsgericht • versicherungsgericht • stelle • aufschiebende wirkung • richtigkeit • bundesamt für sozialversicherungen • entscheid • einheit des verfahrens • schutzmassnahme • verwaltungsgerichtsbeschwerde • kantonales rechtsmittel • voraussetzung • wiese • hauptsache • strafanzeige • rechtsbegehren • mass
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