Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 601/2014
Urteil vom 8. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Advokatin Susana Conde,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
In einem früheren Eheschutzverfahren hatte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den heutigen Beschwerdeführer A.A.________ unter Festsetzung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 13'500.-- verpflichtet, für seine Ehefrau und drei Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich insgesamt Fr. 8'720.-- zu bezahlen.
B.
Im nunmehr hängigen Ehescheidungsverfahren hob das Kreisgericht Basel-Landschaft West mit einem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 7. April 2014 die Unterhaltspflicht auf, im Wesentlichen gestützt auf ein Arztzeugnis, wonach der Beschwerdeführer an einer Depression leide und er maximal zwei bis drei Stunden am Tag arbeiten könne.
Auf Berufung der Ehefrau hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft diesen Entscheid am 3. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Erstinstanz zurück.
C.
Dagegen hat A.A.________ am 26. Juli 2014 Beschwerde erhoben mit den Begehren um Aufhebung des Rückweisungsentscheides und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides vom 7. April 2014, eventualiter um Feststellung, dass ein angemessenes Einkommen ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens zwei bis drei Stunden pro Tag zu berechnen und die Sache in diesem Sinn zur erneuten Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rückweisungsentscheid in einer zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1



Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich um einen Endentscheid, weil das Kantonsgericht den Streitgegenstand für die Erstinstanz weitgehend verbindlich festgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht und deshalb weiterhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 13'500.-- auszugehen sei.
Grundsätzlich schliessen Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht ab, weshalb sie keine Endentscheide im Sinn von Art. 90


Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a


vom 30. September 2011 E. 1; 5A 350/2013 vom 8. Juli 2013 E. 1.1). Was die Pflicht zur Begründung der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 93 Abs. 1

Die Vorbringen können mithin nicht mit der vorliegenden Beschwerde gegen den Zwischenentscheid, dafür aber im Zusammenhang mit einer Anfechtung des Endentscheides erfolgen (Art. 93 Abs. 3

2.
Nach dem Gesagten steht die Beschwerde mangels Darlegung eines durch die Rückweisung entstehenden rechtlichen Nachteils nicht offen. Zumal in diesem Zusammenhang keine speziellen Gründe geltend gemacht wurden, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden; mithin mangelt es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli