Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 695/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer 1,
Y.________,
Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. September 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2007 wurde X.________ der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Betrugs und des Versuchs hierzu schuldig erklärt (Anklage Ziff. 2.1 - 2.9 und 2.11 - 2.17) und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 90 Tagen. In einem Fall wurde er vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen (Anklage Ziff. 2.10). Die Kosten des Strafverfahrens von
Entscheidgebühr Fr. 15'000.--
Untersuchungskosten Fr. 37'450.15
Anklage vor Gericht Fr. 1'200.--
amtliche Verteidigung Fr. 59'529.70
insgesamt Fr. 113'179.85

wurden zu zwei Dritteln X.________ und zu einem Drittel dem Staat auferlegt.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 3. Mai 2007 Berufung mit den Anträgen, die Verfahrenskosten seien vollumfänglich X.________ zu überbinden, und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf eine angemessene Höhe zu reduzieren.
C.
Mit Entscheid vom 18. September 2007 hiess das Kantonsgericht St. Gallen die Berufung gut. Die Kosten des Strafverfahrens von
Entscheidgebühr Fr. 15'000.--
Untersuchungskosten Fr. 37'450.15
Anklage vor Gericht Fr. 1'200.--
amtliche Verteidigung Fr. 30'208.70
insgesamt Fr. 83'858.85

wurden vollumfänglich X.________ auferlegt.
D.
X.________ und sein amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren, Rechtsanwalt Y.________, führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. September 2007 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer 1 wurde im angefochtenen Entscheid zur vollumfänglichen Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Er ist insoweit zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (siehe hierzu nachfolgend E. 2).

Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Die Parteikosten sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die letzte kantonale Instanz sind daher mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben. Der Beschwerdeführer 2 hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B 130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 1.1, und 6B 493/2007 vom 22. November 2007, E. 1; siehe hierzu nachfolgend E. 3).

Sowohl die Verlegung der Verfahrenskosten als auch die Höhe der Parteikosten werden durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Verletzungen kantonalen Verfahrensrechts werden vom Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft.
2.
Angefochten ist vorab die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer 1:
2.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt insbesondere eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) durch willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts sowie eine Missachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV).

Der Beschwerdeführer 1 führt aus, es sei nicht nur in einem Fall ein Freispruch erfolgt, vielmehr sei auch explizit die Gewerbsmässigkeit des Betrugs verneint worden. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass er nicht, wie von der Anklage beantragt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, sondern (nur) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund komme die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten einer willkürlichen Anwendung kantonalen Prozessrechts gleich (Beschwerde S. 5).

Des Weiteren hätten die Untersuchungsbehörden einen unzweckmässigen Aufwand betrieben, indem sie seine Telefonanschlüsse über Monate hinweg abgehört, den Zugang zu seinen Geschäftsräumlichkeiten per Video überwacht, einen verdeckten Ermittler eingesetzt und sein Fahrzeug mit einem Peilsender versehen hätten. Ferner habe auch der Beizug des Staatsanwalts zu den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen weitere unnötige Kosten verursacht. Es sei deshalb willkürlich, ihn zur Tragung der unverhältnismässig hohen Untersuchungskosten von Fr. 37'450.15 zu verpflichten (Beschwerde S. 5 f.).
2.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, dem einzigen erstinstanzlichen Freispruch komme im Vergleich zu den 16 Schuldsprüchen eine bloss marginale Bedeutung zu, weshalb sich keine Kostenaufteilung rechtfertige. Ebenso wenig führe die Verneinung der Gewerbsmässigkeit zu einer teilweisen Kostenpflicht des Staates (angefochtenes Urteil S. 4).

Zudem stehe es weitgehend im Ermessen der Untersuchungsbehörden, welche Untersuchungshandlungen sie als notwendig erachteten. Alleine der Umstand, dass sich gewisse Beweiserhebungen nachträglich als unergiebig erwiesen, führe nicht zwingend zu einer Kostenreduktion zugunsten des Angeklagten. Entscheidend sei vielmehr die Perspektive zum Zeitpunkt der Anordnung (angefochtenes Urteil S. 4).
Angesichts des sehr gewichtigen Tatverdachts habe die Untersuchungsbehörde im zu beurteilenden Fall mit der Anordnung einer Telefonkontrolle und der Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Geschäftsliegenschaft des Beschwerdeführers 1 sowie mit dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers und eines Peilsenders ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten. Im Übrigen seien sämtliche Überwachungsmassnahmen vom Präsidium der Anklagekammer ausdrücklich auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin überprüft und genehmigt worden. Mit Ausnahme des Peilsenders hätten sämtliche Massnahmen wichtige Beweise geliefert, welche schliesslich zur Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen mehrfacher Hehlerei und wegen mehrfachen Betrugs geführt hätten. Konsequenterweise seien deshalb im Ergebnis sämtliche Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Beschwerde S. 5 f.).
2.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt einzig vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).
2.4 Nach Art. 266 Abs. 1 lit. a StPO/SG trägt der Angeschuldigte die Kosten, die er verursacht hat, soweit er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird. Die Haftung des Verurteilten kann indes nicht weitergehen, als ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zu seiner Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Kosten andererseits besteht.
2.5 Der angefochtene Entscheid hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle Stand.

In Anbetracht der Tatsache, dass in 16 von 17 Anklagepunkten ein Schuldspruch erfolgt ist, ist es nicht willkürlich, von einer Aufteilung der Verfahrenskosten abzusehen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer 1 aus dem Umstand, dass die erste Instanz eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen und die Gewerbsmässigkeit des Betrugs verneint hat, im Kostenpunkt etwas zu seinen Gunsten ableiten, ändert dies doch an der Strafbarkeit seines Verhaltens nichts.

Wird weiter berücksichtigt, dass - wie die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat - einerseits bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit von Beweismassnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Anordnung abzustellen ist und andererseits die Überwachungsmassnahmen in casu auch tatsächlich Beweis erbracht haben, so ist schliesslich auch die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, wonach die Untersuchungskosten von Fr. 37'450.15 nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren seien, nicht geradezu unhaltbar. Schliesslich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft an gewissen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen teilgenommen hat, im Kostenpunkt nicht zugunsten des Beschwerdeführers 1 Rechnung getragen hat.

Die Vorinstanz hat mithin das kantonale Strafprozessrecht nicht willkürlich angewendet, indem sie den Beschwerdeführer 1 zur Bezahlung sämtlicher Verfahrenskosten verpflichtet hat.
3.
Strittig ist im Weiteren die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers 2 als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren:
3.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vorab vor, die Beschwerdegegnerin habe im vorinstanzlichen Verfahren die Reduktion der Kosten der amtlichen Verteidigung auf eine angemessene Höhe beantragt, ohne einen bestimmten Betrag zu nennen und ohne näher darzulegen, welche Aufwandpositionen bestritten würden. Mangels hinreichender Substantiierung hätte die Vorinstanz die Berufung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt deshalb abweisen müssen, soweit sie überhaupt darauf hätte eintreten dürfen (Beschwerde S. 7).
3.2 Diese Argumentation verfängt nicht. Die kantonalrechtliche Berufung (vgl. Art. 237 - 247 StPO/SG) ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung ermöglicht (vgl. Art. 238 StPO/SG). Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen Entschädigung ausdrücklich angefochten und namentlich vorgebracht, die Verteidigung habe einen unangemessenen und nicht zielorientierten Aufwand betrieben (vgl. Berufung vom 3. Mai 2007, Ziff. 6). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer 2 eingereichte Kostennote überprüft hat.
3.3 Der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) durch willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend.

Der Beschwerdeführer 2 präzisiert, er habe eine sehr detaillierte Kostennote im Umfang von 25 Seiten eingereicht und alle Aufwendungen ausgewiesen. Sämtliche der in Rechnung gestellten Positionen seien für eine seriöse Interessenvertretung notwendig gewesen. In die Würdigung miteinzubeziehen sei namentlich, dass sein Mandant während insgesamt 90 Tagen in Untersuchungshaft genommen worden sei, weshalb er während dieser Zeitspanne gemeinsam mit dessen Vater die anstehenden Geschäfte habe erledigen müssen (Organisation des Umzugs des Laden- und Geschäftslokals, Abklärung der Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen, Liegenschaftsverkauf, Einleitung einer Straf- und Zivilklage gegen einen an den illegalen Geschäften Beteiligten). Ferner habe er sich in aufwändiger Arbeit einen erheblichen Teil der bei der Telefonkontrolle aufgezeichneten Gespräche anhören müssen, um die erhobenen Vorwürfe überprüfen und entlastende Momente einbringen zu können (Beschwerde S. 8 - 11).

Indem die Vorinstanz sein Honorar pauschal um nahezu die Hälfte gekürzt habe, ohne hierfür eine substantiierte Begründung zu liefern, sei sie in Willkür verfallen (Beschwerde S. 12).
3.4 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Komplexität und des Umfangs des Mandats sei das Honorar des Beschwerdeführers 2 nach Zeitaufwand zu bemessen und nicht auf den gemäss kantonalem Recht im Regelfall geltenden Pauschalansatz von maximal Fr. 10'000.-- abzustellen. Der vom Beschwerdeführer 2 für seine anwaltlichen Bemühungen im Zeitraum vom 9. März 2005 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 23. Januar 2007 geltend gemachte Zeitaufwand von 308 Stunden sprenge jedoch den Rahmen des Üblichen, namentlich verglichen mit anderen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten Verfahren (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

Vollumfänglich zu entschädigen sei der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 56 Stunden für das Haftverfahren und die Teilnahme an den Einvernahmen bzw. an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Massiv zu kürzen seien hingegen die behaupteten Aufwendungen für Besprechungen und den Briefverkehr mit seinem Mandanten von 28 respektive 21 Stunden, denn die soziale Betreuung des Beschuldigten gehöre nicht zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers. Nicht abzugelten seien die in Rechnung gestellten Kontakte mit dem Vater seines Mandanten von 10 Stunden und der veranschlagte Aufwand für die in einem anderen Strafverfahren im Namen seines Mandanten eingereichte Straf- und Zivilklage. Auffallend hoch seien ferner die eingeforderten Aufwendungen für Telefonate. Zusammenfassend lasse sich aufgrund der gemachten Angaben nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche der übrigen Positionen für eine ordnungsgemässe Verteidigung tatsächlich notwendig gewesen seien. Angemessen erscheine hierfür gesamthaft rund 30 Stunden einzusetzen. Schliesslich sei zu beachten, dass erfahrungsgemäss rund zwei Drittel des Aufwands für die Interessenwahrung eines Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren anfielen. In Anbetracht dessen seien die vom
Beschwerdeführer 2 im Hauptverfahren geltend gemachten Aufwendungen von 34 Stunden für Aktenstudium und von 54 Stunden für die Vorbereitung der Gerichtsverhandlung um knapp 30 Prozent respektive 24 Stunden auf 64 Stunden zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

Im Ergebnis könne damit dem Beschwerdeführer 2 für den Streitfall ein Zeitaufwand von gesamthaft 150 Stunden (56 + 30 + 64) angerechnet werden. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ergebe sich hieraus ein Honorar von Fr. 27'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 1'075.-- (Pauschale von Fr. 1'000.-- und Fahrspesen von Fr. 75.--) und Mehrwertsteuer von Fr. 2'133.70 (7,6% von Fr. 28'075.--). Die Entschädigung betrage somit insgesamt Fr. 30'208.70 (angefochtenes Urteil S. 11).
3.5 Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Es wendet grosse Zurückhaltung an, wenn der Aufwand als übersetzt bezeichnet wird, denn es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 118 Ia 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B 130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2).

Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B 130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es daher insbesondere als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate tiefer anzusetzen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.6 mit Hinweisen).
3.6 Art. 56 - 58 StPO/SG regeln die amtliche Verteidigung, enthalten jedoch keine Regeln zur Bemessung der Entschädigung. Einschlägig ist vielmehr die kantonale Honorarverordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO/SG; sGS 963.75), welche das kantonale Anwaltsgesetz (sGS 963.70) ausführt (vgl. Art. 30 und 31 Anwaltsgesetz/SG). Gemäss dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden und damit in casu massgeblichen Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO/SG a.F. beträgt das Honorar für die Verteidigung des Angeschuldigten im Strafprozess pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 10'000.--, wenn das Kreisgericht zuständig ist. Angesichts der Komplexität und des Umfangs des Falls hat die Vorinstanz jedoch zutreffend auf (den unverändert gebliebenen) Art. 10 Abs. 2 HonO/SG abgestellt, wonach das Honorar in aussergewöhnlich aufwändigen Fällen um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden kann.
3.7 Die Vorinstanz hat vorliegend den ihr bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Rechtsvertreters zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschritten.

Die Interessenvertretung dauerte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils insgesamt knapp zwei Jahre und damit nicht überdurchschnittlich lange. Das Strafverfahren ist zwar komplex und weist mit neun Kisten Akten einen beträchtlichen Umfang aus, allerdings beinhalten diese mehrheitlich beschlagnahmte Geschäftsunterlagen und Bankbelege, welche nicht einzeln zu studieren waren.

Die Vorinstanz hat einen Vergleich zu tatsächlich und rechtlich ähnlich gelagerten Verfahren gezogen und willkürfrei begründet, welche der vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Positionen sie als für eine ordnungsgemässe Verteidigung tatsächlich notwendig erachtet hat. Ihre Schlussfolgerung, ein Zeitaufwand von gesamthaft 150 Stunden erscheine angemessen, ist nicht unhaltbar. Ein Honorar von Fr. 30'208.70 belässt der unentgeltlichen Rechtsvertretung einen für eine wirksame Interessenvertretung hinreichenden Handlungsspielraum.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je hälftig auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_695/2007
Date : 08. Januar 2008
Published : 26. Januar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung


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BGG: 66
BV: 5  9  29
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118-IA-133 • 131-I-467 • 132-I-13 • 132-I-201
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