Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6486/2018

Urteil vom 8. Dezember 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführer 1), dessen Frau

B._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder

C._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführer 3),

D._______, geboren am (...)
Parteien
(Beschwerdeführerin 4),

E._______, geboren am (...)

(Beschwerdeführerin 5),

Iran,

alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2, ethnische Kurden iranischer Herkunft mit letztem Wohnsitz in F._______/Erbil, verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 3 und dem Bruder des Beschwerdeführers 1 (G._______) illegal und reisten via die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz. Am 26. November 2015 suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nach und wurden dort am 3. Dezember 2015 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokolle in den vorinstanzlichen Akten A4/12 [Beschwerdeführer 1], A5/11 [Beschwerdeführerin 2]). Am 15. März 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung; A18/13 [Beschwerdeführerin 2], A19/20 [Beschwerdeführer 1]).

Die am (...) und am (...) geborenen weiteren Kinder wurden in das Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen.

B.

B.a Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Familie sei 1979 aus dem Iran in den Irak geflüchtet. Er sei dort geboren und habe immer im Irak gelebt. Seit dem Jahr 2000 sei er ein aktives Mitglied der (...) gewesen. Er habe insbesondere sporadisch etwa einmal im Monat bis einmal alles zwei bis drei Monate Briefe und weitere Dokumente von Personen aus dem Iran, die kurzzeitig die Grenze zum Irak übertreten hätten, entgegengenommen und an die für die iranische Stadt I._______ zuständige Person übermittelt. Manchmal habe er diesen Personen auch Flyer mitgegeben, die im Iran verteilt werden sollten. Deswegen habe er sich von den iranischen Behörden bedroht gefühlt, die in der autonomen kurdischen Region Nordirak Spione hätten und unliebsame Personen beseitigen würden. Nachdem er durch die Partei informiert worden sei, dass auch sein Leben in Gefahr sei, habe er seine Aktivitäten reduziert und schliesslich das Land verlassen. Seit der Ankunft in der Schweiz nehme er regelmässig an Anlässen und Sitzungen des schweizerischen Ablegers der Partei teil.

B.b Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie stamme aus dem Iran und sei im Jahr 2009 in den Irak gegangen, um den Beschwerdeführer 1 zu heiraten. Im Übrigen verwies sie auf die Asylgründe ihres Ehemannes und brachte vor, sie befürchte im Falle einer Rückkehr in den Iran, festgenommen und erst wieder freigelassen zu werden, wenn ihr Mann sich den Behörden ausliefern würde.

B.c Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden folgende Ausweise und Dokumente zu den Akten: Aufenthaltskarte aus der Autonomen Kurdischen Region im Irak und Karte des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend den Beschwerdeführer 1, Flüchtlingsbestätigung des UNHCR betreffend die Beschwerdeführenden 1-3, Flüchtlingskarte des Vaters des Beschwerdeführers 1 sowie Kopie der UNHCR-Karte seiner Familie, iranischer Nationalitätenausweis und iranische ID-Karte betreffend die Beschwerdeführerin 2, Heiratsbestätigung vom 2. Juni 2009, Eheschein vom 14. Dezember 2009, Geburtsschein betreffend den Beschwerdeführer 3. Ihre Vorbringen untermauerten sie mittels eines Parteiausweises der (...), drei Quittungen über die Bezahlung des Mitgliederbeitrags der Partei und einer Bestätigung der (...) vom 20. Dezember 2015 betreffend den Beschwerdeführer 1.

C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden.

Gleichentags wies das SEM das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers 1 ab.

D.
Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 15. November 2018 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Zum Beweis ihrer Vorbringen reichten sie diverse Fotografien betreffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 und seines Bruders zu den Akten.

Mit identischer Eingabe vom 15. November 2018 erhob auch der Bruder des Beschwerdeführers 1 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-6487/2018).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

F.
Das SEM führte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

G.
Am 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

H.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 legten die Beschwerdeführenden als weitere Beweismittel Kopien ihres UNHCR Refugee Cerificates sowie eines Bestätigungsschreibens der (...) vom 19. März 2019 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten. Zudem reichte er ein Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom 8. Januar 2019 betreffend die Feststellung seiner Personalien ein.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer 1 mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie den Beschwerdeführenden Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen.

J.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. November 2021 eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 28. Oktober 2021 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-6487/2018 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers 1 koordiniert zu behandeln.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.

5.1 Zur Begründung der Verfügung hält das SEM insbesondere fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 in der Autonomen Region Kurdistan womöglich in Zukunft asylrelevante Probleme hätte haben können. Für die von ihm im Nordirak empfangenen (...)-Mitglieder aus dem Iran sei nämlich sein Vorgesetzter zuständig gewesen, der wie andere Kader und Vorgesetzte der Partei in der Region geblieben sei. Das Argument des Beschwerdeführers 1, wonach diese Personen sich (im Gegensatz zu ihm) Leibwächter hätten leisten können und deshalb weniger gefährdet gewesen seien, sei nicht stichhaltig.

Der Beschwerdeführer 1 habe sich im Irak als einfaches Mitglied für die (...) betätigt und auch in der Schweiz an politischen Sitzungen und Veranstaltungen teilgenommen. Es sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Dies treffe weder auf die politische Aktivität des Beschwerdeführers 1 im Irak noch auf jene in der Schweiz zu. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. So erhielten alle in der Autonomen Region Kurdistan lebenden iranischen Kurden und insbesondere diejenigen in den Flüchtlingslagern, den Parteiausweis einer der kurdischen politischen Parteien als Identitätsausweis. Im Übrigen lasse sich aus dem Parteiausweis und der Mitgliederbestätigung die Intensität des Engagements nicht ableiten. Seine Tätigkeit im Nordirak und auch in der Schweiz, wo er lediglich zwei bis drei Mal im Jahr an Sitzungen und Anlässen seiner Partei teilnehme, sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG somit nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer 1 nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Auch die Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR genüge nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischem Asylrecht. Auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers 1 werde deshalb trotzt diverser Ungereimtheiten verzichtet.

In seiner Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, bei den neu eingereichten Beweismitteln handle es sich zum grössten Teil um Fotos von kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz, welche keinen Aufschluss über eine aktive und substanzielle exilpolitische Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz oder vorher im Nordirak geben würden.

5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 ein, er habe nie gesagt, er sei ein einfaches Mitglied der (...); vielmehr sei er seit jeher sehr aktiv gewesen. Er sei stets erste Kontaktperson für die iranischen Kurden gewesen. Es sei daher schlicht nicht vorstellbar, dass die iranischen Sicherheitskräfte nichts davon mitbekommen haben sollten. Die iranischen Behörden würden durchaus im Nordirak Anschläge auf die iranischen Kurden
verüben; es komme seit längerer Zeit zu gezielten Tötungen (vgl. Bericht des Schweizer Radio und Fernsehens [SRF] vom 14.09.2018, https://www.srf.ch/audio/rendez-vous/angriff-auf-die-kurden-im-nordirak?partId=11403293 , abgerufen am 15.11.2021). Unter den Todesopfern des besagten Angriffs hätten sich viele seiner Bekannten befunden. Er und sein Bruder hätten den Irak verlassen müssen, weil sie ähnliche Vergeltungsschläge gegen sich gefürchtet hätten. Obwohl er anlässlich der Anhörung auf Anschläge vom 1. März 2018 aufmerksam gemacht habe, habe dies in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung gefunden; vielmehr habe das SEM die Dokumente noch während der Anhörung ohne weitere Bemerkungen und Rückfragen an ihn zurückgegeben (vgl. A19 F10). Ebenfalls nicht berücksichtigt habe das SEM, dass sein ältester Bruder K._______ mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 9. Oktober 2009 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 3). Auch er selbst habe sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz intensiviert. Er sei in die Tätigkeiten der iranischen Kurden in der Schweiz stark eingebunden und kenne die Parteiführung persönlich. Er nehme an praktisch allen Veranstaltungen und Kundgebungen der Partei teil. So habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder G._______ (Verfahren E-6487/2018) mehrmals an Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt und weise eine beträchtliche Aktivität in den sozialen Medien auf. Sein Engagement werde durch die beim SEM und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (insb. Parteiausweis der [...], Quittungen über die Bezahlung des Mitgliederbeitrags der Partei, Bestätigungen der [...] vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019, Fotografien des Beschwerdeführers 1 und seines Bruders mit anderen Mitgliedern der [...] bei Demonstrationen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen) belegt. Sein Bruder G._______ habe zudem verschiedene Medienberichte verfasst und Fotodokumentationen erstellt. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeiten als nicht beachtlich einstuft, dies aber nicht näher begründet, was nicht nachvollziehbar sei. Er stelle durch seine Beiträge für die kurdische Sache eine echte Gefahr für das iranische Regime dar und müsse daher bei einer Rückkehr in den Iran oder den Irak mit einem ernsthaften Vorgehen gegen sich rechnen.

6.

6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer E-4980/2019 vom 30. Juni 2021 E. 5.4, D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.3, D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.2 m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der damaligen Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt mit D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2; zuletzt bestätigt mit Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8 m.w.H).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E-4980/2019 vom 30. September 2021 E. 5.5).

6.2 Die Ausführungen des SEM zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 im Nordirak treffen zu. So bestätigte er, auf einer niedrigen Hierarchiestufe für die (...) tätig gewesen zu sein (A19 F124), was gegen ein für die iranischen Behörden aus der Masse herausstechendes Engagement spricht. Zwar erhielt er nach eigenen Angaben eine Warnung, wonach er getötet werden solle. In diesem Zusammenhang gab er an, ihm sei gesagt worden, er solle sich so schnell wie möglich retten, weshalb er ausgereist sei (A19 F83, 86). Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich aber weiter, dass er mit der Ausreise noch ein bis zwei Jahre gewartet habe, da er zuvor keine Möglichkeit dazu gehabt habe; in der letzten Zeit sei er weniger aktiv gewesen (A19 F79, 155). Nachdem zwischen der Warnung und der Ausreise eine derart lange Zeit vergangen ist, ohne dass dem Beschwerdeführer 1 irgendetwas zugestossen wäre oder auch nur weitere Drohungen erfolgt sind, ist nicht davon auszugehen, dass bei der Ausreise aus dem Nordirak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der iranischen Behörden in naher Zukunft drohte. Auch für eine im Falle einer
(hypothetischen) Rückkehr in den Iran oder in den Nordirak drohende Verfolgung durch den iranischen Staat bestehen keine konkreten Hinweise. Zwar steht - etwa aufgrund des Beitrags des SRF vom 14. September 2018 (vgl. E. 5.2) - fest, dass es im Nordirak zu Tötungen von (...)-Mitgliedern durch den iranischen Staat gekommen ist (vgl. auch die eingereichten Aufnahmen von - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 - (...)-Mitgliedern, die im Nordirak Opfer eines Angriffs durch die iranischen Behörden wurden, Beweismittel 6). Dies lässt eine drohende gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Auch die Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019 - wobei es sich bei letzterer um eine Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers 1 handelt - sind nicht geeignet, eine bevorstehende Verfolgung zu belegen, zumal sie nicht darlegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr verhaftet und verfolgt werden sollte. Die alleinige Mitgliedschaft bei der (...) reicht sodann für die Annahme einer Verfolgungsgefahr gemäss der ständigen Rechtsprechung nicht aus (vgl. vorne E. 6.1). Aus dem in der Replik vorgebrachten Umstand, dass ein Freund des Beschwerdeführers 1, mit dem er im Nordirak sowohl privat als auch parteipolitisch sehr eng zusammengearbeitet habe und der gleichzeitig in der Schweiz eingereist sei, Asyl erhalten habe, vermag er schliesslich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner Aktivitäten im Nordirak erscheint daher aufgrund von dessen Ausführungen und der vorliegenden Beweismittel nicht überwiegend wahrscheinlich.

6.3 Ebensowenig geeignet, eine gezielt drohende Verfolgung des Beschwerdeführers 1 zu substanziieren, sind allgemeine Berichte über weitere Anschläge gegen Mitglieder der (...), wie sie der Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung vorlegte (konkret Internetartikel betreffend Anschläge vom 1. und 7. März 2018; vgl. A19 F7 ff.). Nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG nimmt die Behörde ihr angebotene Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. Dies folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG). Sie darf einen Beweisantrag ablehnen, wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkenntnis ausreichend würdigen kann oder in freier, antizipierter Würdigung zur Auffassung gelangt, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern. Den Entscheid, auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, hat die Behörde aber zu begründen (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2019, Art. 33 N. 2 f.). Nachdem die Vorinstanz darauf verzichtete, die vom Beschwerdeführer 1 vorgelegten Internetartikel abzunehmen, ohne dies in der angefochtenen Verfügung zu begründen, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H. und statt vieler das Urteil des BVGer D-4095/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.1). Im vorliegenden Fall erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die Abnahme der offerierten Beweismittel als vollständig und richtig erstellt, zumal diese für die Abklärung der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers 1 untauglich erscheinen und deren Nichtabnahme somit zulässig war. Überdies war es dem Beschwerdeführer 1 möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten und das Gericht verfügt in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung über freie Überprüfungsbefugnis. Schliesslich käme eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einem prozessökonomischen Leerlauf gleich. Daher kann die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Indes ist der Mangel der vorinstanzlichen Verfügung gegebenenfalls bei der Bestimmung von Kosten und Entschädigung zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 10). Zur Berücksichtigung des Asylentscheids betreffend den ältesten Bruder des Beschwerdeführers 1, der sechs Jahre vor der Reise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, war das SEM hingegen mangels einer engen Verbindung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers 1 nicht gehalten. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

6.4 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz prüfte und würdigte die Vorinstanz vor dem Hintergrund der damals vorliegenden Beweismittel und der relevanten Rechtsprechung ebenfalls hinreichend; diesbezüglich kann keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer 1 lediglich an, er nehme zwei bis drei Mal im Jahr an Sitzungen und Anlässen der (...) in der Schweiz teil (A19 F140 ff.). Mit der Beschwerde reichte er diverse Beweismittel betreffend seine und die exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders in der Schweiz ein. Davon betreffen die Beweismittel 1 und 8 ausschliesslich seinen Bruder und unter den zusätzlich angegebenen Internetlinks finden sich von jenem verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen. Diese Dokumente werden im Urteil E-6487/2018 gewürdigt. Auf den restlichen Fotografien von Konferenzen, Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen ist der Beschwerdeführer 1 nicht markiert, so dass unklar ist, ob er an sämtlichen dieser Veranstaltungen teilgenommen hat. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass dies der Fall ist, so ist zwischen Juni 2016 und September 2018 lediglich ein unregelmässiges exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers 1 auf niederschwelligem Niveau belegt. Dadurch hebt er sich nicht aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen im Ausland hervor. Daran ändert nichts, dass er die Parteiführung in der Schweiz persönlich kennen soll. Eine zusätzliche beträchtliche Aktivität des Beschwerdeführers 1 in den sozialen Medien ist sodann nicht belegt. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer 1 von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regimekritiker eingestuft würde. Daher hat er bei einer Rückkehr in den Iran oder den Nordirak nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu befürchten.

6.5 Nachdem die übrigen Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe vorbringen, sind im Falle einer Rückkehr in den Iran oder den Nordirak auch sie betreffend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 [SR 142.311]; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sie gemäss der aktuellen Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2021 weiterhin bedürftig sind, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen.

10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde und die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden fortbesteht, ist er unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus; der Stundenansatz bei Obsiegen beträgt für nicht-anwaltliche Vertreter Fr. 100.- bis Fr. 300.- (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor
dem Hintergrund zu betrachten, dass der Vertreter für die Familie des
Beschwerdeführers 1 und dessen Bruder G._______ (Verfahren
E-6487/2018) identische Beschwerden, Repliken und Begleitschreiben vom 20. Mai 2019, 28. Oktober und 4. November 2021 eingereicht hat. Insgesamt ist diesbezüglich von einem Gesamtaufwand von sieben Stunden auszugehen. Für die berechtigte sinngemässe Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der unbegründeten Nichtabnahme offerierter Beweise (vgl. vorne E. 6.3) geht das Bundesverwaltungsgericht von einem zeitlichen Aufwand von einer halben Stunde aus. In Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 250.- ist die Parteientschädigung auf Fr. 125.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Sie ist den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auszurichten. Zudem ist dem amtlichen Rechtsvertreter für den restlichen Aufwand von 6.5 Stunden ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE) für das vorliegende Verfahren ein (aufgrund der identischen Beschwerden um die Hälfte gekürztes) Honorar von gerundet Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 500.- ausgerichtet.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 125.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Simona Risi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6486/2018
Date : 08. Dezember 2021
Published : 22. Dezember 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018


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EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 8  10  12
VwVG: 5  29  33  48  52  63
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