Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7157/2018

Urteil vom 8. Dezember 2021

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

A._______, geboren am (...),

Libyen,

Parteien vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger, ist gemäss seinem dem SEM vorliegenden libyschen Reisepass am 22. Januar 2013 in die Schweiz eingereist. Am 6. März 2013 erhielten die zuständigen Schweizer Behörden eine Anfrage der niederländischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, welcher die Schweiz am 22. März 2013 zustimmte. Am 20. August 2013 wurde er in die Schweiz überstellt und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein.

B.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab, erkannte dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

C.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sich seit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme am 12. November 2015 die Lage in Libyen beruhigt habe, weshalb sich der Wegweisungsvollzug nach Tripolis unter begünstigenden Umständen als zumutbar erweise. Das SEM erachte solche begünstigenden Umstände in seinem Falle als gegeben, weshalb es erwäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig wurde ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt.

D.
Am 30. August 2018 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung und legte dar, es stelle sich vorab die Frage, inwiefern C._______ noch zur Stadt Tripolis gehöre. Unter Beilage verschiedener Karten wurde angeführt, streng gesehen gehöre dies nicht zur Stadt, sondern zum Distrikt Tripolis. Dieser sei jedoch nicht mit der Stadt gleichzusetzen. Aufgrund der Tatsache, dass seine Familie in C._______ wohne, würde er also nicht in die Stadt Tripolis zurückgewiesen, weshalb die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6946/2013 vom 23. März 2018 beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er noch im Kindesalter und über zwanzig Jahre vor seiner Flucht von seiner Familie getrennt worden sei und fortan bei einem Onkel gelebt habe. Zu seinen Eltern sei er nie zurückgekehrt, auch nicht nachdem sein Onkel im August 2011 geflohen sei und er alleine in Tripolis zurückgeblieben sei. Allein mit seiner Mutter stehe er in losem Kontakt. Das blosse Vorhandensein der Familienmitglieder alleine deute noch lange nicht auf ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz hin. So sei ihm auch nicht bekannt, wie sich die Familie ihren Lebensunterhalt finanziere. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese ihn hinsichtlich der Existenzsicherung und/oder der Wohnsituation unterstützen könne oder wolle. Der Onkel, bei welchem er aufgewachsen sei, sei zwar wohlhabend gewesen. Jedoch sei dessen Haus, Geld und alle Privatsachen des Onkels und seiner selbst im November 2012 beschlagnahmt worden. Seit Ende 2012 sei der Kontakt zu seinem Onkel abgebrochen. Er könne somit im Falle einer Wegweisung nach Libyen nicht auf die finanzielle Unterstützung des Onkels zählen. Zwar verfüge er über einen Bachelor in Ökonomie, jedoch sei es ihm nie gelungen, im Wirtschaftsgeschehen Libyens Fuss zu fassen. Notgedrungen habe er mit einem Freund einen kleinen Lebensmittelladen - ähnlich einem Kiosk - eröffnet. Dieser existiere heute nicht mehr. In Libyen herrsche eine grosse Arbeitslosigkeit. Bei Personen mit mittlerem und höherem Bildungsabschluss steige die Arbeitslosenquote seit mehreren Jahren weiter an. Schliesslich sei er seit etwas mehr als sechs Monaten gesundheitlich eingeschränkt. Am 4. Februar 2018 habe er im Rahmen eines Angriffs durch vier Personen eine Schnittverletzung an der linken Halsseite erlitten, wobei ihn noch heute vermehrt Schmerzen plagen würden, welche ihn sowohl im Alltag als auch bei der Arbeit daran hindern würden, die gewünschte Leistung zu erbringen. Aufgrund des Angriffs werde er von der Opferhilfe Zürich unterstützt.

E.
Mit Verfügung vom 14. November 2018 - eröffnet am 15. November 2018 - hob das SEM die am 12. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und verfügte, der Beschwerdeführer habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis am 9. Januar 2019 zu verlassen.

F.
Am 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht gegeben seien, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtlicher Beistand ersucht. Als Beweismittel reichte er eine Information über einen anstehenden stationären Aufenthalt im Universitätsspital Zürich vom 5. Dezember 2018, einen Bericht sowie ein Attest desselben vom 4. Dezember 2018, Terminkärtchen, einen ärztlicher Bericht vom 27. November 2018, Behandlungs- und Terminbestätigungen betreffend Physiotherapie vom 26. November 2018, ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. März 2018, ärztliche Zeugnisse für die Zeiten vom 5. bis zum 19. Februar sowie vom 20. August bis zum 31. Dezember 2018, einen Arbeitsvertrag vom 1. November 2017, ein Zwischenzeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung vom 3. April 2018, Lohnabrechnungen von Januar, März, April und Oktober 2017, verschiedene Internetausdrucke betreffend die aktuelle Lage in Libyen sowie ein Resultat eines Deutsch Einstufungstests vom 16. November 2018 ein.

G.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarnote sowie einen medizinischen Bericht seines Psychiaters zu den Akten.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und lic. iur. Monika Böckle wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen.

I.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Am 7. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Am 8. Februar 2019 reichte er einen Bericht über einen stationären Aufenthalt im Universitätsspital Zürich vom 4. Februar 2019 nach.

J.
Am 11. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht vom 4. März 2019 zu den Akten.

H.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag, ärztliche Zeugnisse sowie Dokumente zur Arbeitslosen- und Unfallversicherungen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
AIG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das SEM die am 12. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist, wurde mit der genannten Verfügung rechtskräftig verneint. Vorliegendes Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des SEM vom 14. November 2018, in welcher die am 12. November 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wurde. Im Folgenden ist somit einzig die Frage zu beurteilen, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich sowie die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als verhältnismässig eingestuft hat.

4.

4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, durch die Begründung des Widerrufs auch mit neuen Argumenten - namentlich mit der Erwähnung seiner Straffälligkeit - liege seitens des SEM eine Gehörsverletzung vor. Ferner habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht gebührend würdigen können, da die Untersuchungen nicht abgeschlossen seien. Deshalb sei die Sache zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts und entsprechenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3 Betreffend die Nennung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der Verfügung, ohne dass davor darauf aufmerksam gemacht wurde, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt ausgeführt, dass sie der betroffenen Partei das rechtliche Gehör lediglich zu rechtserheblichen Tatsachen zu gewähren habe, die dieser nicht bekannt seien. Es liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dar, der Wegweisungsvollzug sei auch unter Berücksichtigung der neu evaluierten und durch Arztberichte belegten gesundheitlichen Situation nicht als aus medizinischen Gründen unzumutbar zu qualifizieren und begründet diesen Standpunkt ausführlich. Dem später eingereichten Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 3. März 2019 lässt sich entnehmen, dass die Operation gut verlaufen sei und der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Es sind dem Bericht keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers danach verschlechtert hätte. Auch wurden keine entsprechenden Belege eingereicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich dieser genügend beurteilen lässt, um über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu entscheiden.

4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.

5.

5.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen damit, die Lage in Libyen und insbesondere in der Hauptstadt Tripolis habe sich seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme tendenziell stabilisiert. Im Jahr 2016 und auch im März 2017 sei es vereinzelt wieder zu Konflikten und Gewaltausbrüchen gekommen, weshalb sich die Sicherheitslage nach wie vor als instabil und unbefriedigend erweise und nach aktueller Asyl- und Wegweisungspraxis ein Wegweisungsvollzug nach Libyen grundsätzlich als unzumutbar zu qualifizieren sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber in einem am 23. März 2018 ergangenen Referenzurteil festgehalten, dass der Wegweisungsvollzug in die libysche Hauptstadt Tripolis unter gewissen begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden könne (vgl. Urteil D-6946/2013, E.6.5.4). Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden jungen Mann im Alter von dreissig Jahren, der in der Schweiz über keine Kernfamilienangehörigen und auch keine sonstigen Verwandten verfüge. Er gehöre nicht zu einer vulnerablen Personengruppe. Es seien keine weiteren Personen von seinem Wegweisungsvollzug betroffen. Er verfüge in Tripolis über zahlreiche Familienangehörige, so würden im Vorort C._______ seine Eltern sowie insgesamt vier Brüder und drei Schwestern leben. Mutmasslich lebe auch sein Onkel, zu welchem er den Kontakt gemäss eigenen Angaben völlig verloren habe, noch dort. Weiter sei davon auszugehen, dass zahlreiche weitere Verwandte in Tripolis leben würden, die ihn im Falle einer Rückkehr gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern unterstützen könnten. Dass die Kernfamilie nicht im Stadtzentrum, sondern zwölf Kilometer ausserhalb wohnhaft sei, sei für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entscheidend. Von Relevanz sei, ob er im geografischen Einflussbereich der Metropolitanregion Tripolis über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, was zu bejahen sei. Ferner verfüge der Beschwerdeführer mit seinem universitären Bachelor-Abschluss in Ökonomie über eine überdurchschnittlich hohe Ausbildung. Zudem habe er durch das Betreiben eines Lebensmittelgeschäfts in Libyen Berufserfahrung sammeln können und sei deshalb mit den spezifischen Eigenheiten der libyschen Wirtschaft und dem lokalen Arbeitsmarkt vertraut. Auch in der Schweiz sei er beruflich tätig. An dieser grundsätzlich günstigen Prognose vermöge der Umstand, dass die Arbeitslosigkeit unter jungen Akademikern in Libyen sehr hoch sei, nichts zu ändern. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers sei zudem auch deshalb unwahrscheinlich, weil er aus wohlhabenden gesellschaftlichen Verhältnissen zu stammen scheine. Dies habe er selber anlässlich seiner Anhörung ausgesagt. Nachdem die
geltend gemachte Verfolgung des Onkels nicht glaubhaft erscheine, sei anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Libyen auf ein wohlhabendes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Schliesslich sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. Bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs seien keinerlei gesundheitlichen Probleme geltend gemacht worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er nunmehr angegeben, er habe am 4. Februar 2018 aufgrund eines Angriffs durch vier Personen eine Schnittverletzung erlitten, die im Universitätsspital Zürich operativ habe versorgt werden müssen. Seit dieser Verletzung leide er an vermehrten Schmerzen, welche ihn auch bei seiner Arbeitstätigkeit behindern würden. Zudem sei er nach wie vor in hausärztlicher und physiotherapeutischer Behandlung. Allein das Fortbestehen von Schmerzen führe jedoch nicht zu einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Tripolis, zumal auch dort pharmazeutische Schmerzmittel zur Verfügung stehen würden. Somit sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu qualifizieren.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht angewendet werden könne. Auch würden keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Behandlung oder Strafe drohe. Ferner habe er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht, das auf eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz im Falle eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen müsste. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als zulässig zu qualifizieren.

Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

Gemäss Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311
AIG müssten sämtliche behördlichen Massnahmen und Handlungen in Anwendung des AIG dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Es müsse deshalb zusätzlich geprüft werden, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der einzelfallspezifischen Umstände vorliegend als verhältnismässig erweise oder nicht. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. August 2013 in der Schweiz und sei im Jahr 2017 zwei äusserst kurz andauernden Erwerbstätigkeiten von drei beziehungsweise eineinhalb Monaten nachgegangen. Seit dem 6. November 2017 arbeite er nun als Baureiniger. Er sei deshalb während der vergangenen fünf Jahre die meiste Zeit durch die öffentliche Fürsorge unterstützt worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass er auch künftig auf die öffentliche Hand angewiesen sein werde, sei erheblich. Es bestehe somit ein hohes finanzielles öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers. Schliesslich sei er bereits wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und weitere Strafverfahren würden laufen, unter anderem wegen gewalttätigen Auseinandersetzungen, Fälschung von Ausweisen, Zechprellerei, Diebstahl, Hausfriedensbruch und Tätlichkeiten. Ferner habe er seinen Wohnsitz entgegen seiner Zuweisung und ohne behördliche Erlaubnis in einen anderen Kanton verlegt. So zeige sich, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesigen Gesetze und Vorgaben zu halten. Somit bestehe auch im Sinne der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein hohes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug aus der Schweiz. Demgegenüber erwiesen sich die privaten Interessen am Fortbestand der vorläufigen Aufnahme und an einem Verbleib in der Schweiz als äusserst gering. So befinde er sich erst seit rund fünfeinhalb Jahren in der Schweiz und verfüge hier über keine Familienangehörigen. Ferner sei es ihm bis anhin nicht gelungen, sich in die Schweizer Gesellschaft zu integrieren. Im Lichte dieser Erwägungen überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private am Fortbestand derselben im vorliegenden Fall.

5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, der Einschätzung der Vorinstanz sei aus zwei Gründen zu widersprechen: Einerseits entspreche die Situation, welcher der Beschwerdeführer in Tripolis ausgesetzt wäre, nicht den Einschätzungen der Vorinstanz. Andererseits habe sich gezeigt, dass der Gesundheitszustand nach dem Angriff auf ihn viel gravierender sei, als von der Vorinstanz angenommen. Der medizinische Sachverhalt sei neu eingeschätzt worden und erst heute mit medizinischen Berichten belegt. So leide er nach wie vor an physischen wie auch an psychischen Folgen dieses Angriffs. Im Januar 2019 müsse er sich einer weiteren Operation unterziehen. Er sei durch diesen Überfall in Zürich zur vulnerablen Person geworden. Weiter stelle sich die Frage, inwiefern der letztmals bekannte Wohnort der Familie, C._______, zur Stadt Tripolis gerechnet werden könne. Der vorliegende Sachverhalt falle somit nicht unter die im von der Vorinstanz zitierten Referenzurteil bezeichneten Ausnahmen. Betreffend die Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme aus den besten gesellschaftlichen Verhältnissen, sei festzuhalten, dass in Libyen Bürgerkrieg herrsche, welcher die Schichten neu gliedere und die ehemaligen Regimegetreuen in die Flucht geschlagen habe, so auch den Onkel des Beschwerdeführers. Alles Hab und Gut sei durch die Kriegswirren verloren gegangen. Weiter sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter von seiner Familie getrennt worden sei. Er sei nie zu seinen Eltern zurückgekehrt und stehe lediglich mit seiner Mutter in losem Kontakt. Das blosse Vorhandensein von Verwandten könne nicht als umfangreiches familiäres Beziehungsnetz und damit als begünstigender Faktor gewertet werden, schon gar nicht unter den vorliegenden Umständen, wo sich diese nicht in Tripolis selber, sondern in dem unsicheren Vorort C._______ aufhalten würden und über den Verbleib der meisten Familienangehörigen nichts bekannt sei. Auch spreche die Tatsache, dass die Eltern den Beschwerdeführer in jungem Alter weggegeben hätten, nicht für das Vorliegen von guten wirtschaftlichen Verhältnissen, sondern eher dafür, dass diese nicht für alle acht Kinder hätten aufkommen können. Dem Beschwerdeführer sei ferner nicht bekannt, wie seine Familie in C._______ sich heute ihren Lebensunterhalt finanziere. Schliesslich bringe die Vorinstanz zur Begründung an, der Beschwerdeführer habe sich Straftaten zu Schulden kommen lassen, dies sei aber anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht erwähnt worden, was eine Verletzung dieses Grundsatzes darstelle. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG bei Weitem nicht erfüllt seien. Es würden lediglich Bussen wegen
Schwarzfahrens sowie ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe vorliegen. Die Erwähnung von eingestellten Verfahren könne nicht gehört werden, da sie aufgrund der Unschuldsvermutung nicht als Argumente gegen die Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden könne.

Zur Integration des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, es sei notorisch, dass es schwierig sei, mit einer N-Bewilligung eine Stelle zu finden, dennoch habe er dies drei Mal geschafft. Im Übrigen gehe nicht an, dass die Vorinstanz ihm entgegenhalte, er habe das aktuelle Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit wieder beendet, dies sei durch den Überfall auf ihn verursacht worden und könne ihm nicht angelastet werden. Ferner werde hervorgehoben, dass er vorbildlich Deutsch gelernt habe.

Schliesslich habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht gebührend würdigen können, da die Untersuchungen nicht abgeschlossen gewesen seien. Die jüngsten medizinischen Berichte würden zeigen, dass er weitere operative Versorgung benötige und auch psychotherapeutische Behandlung notwendig sei.

5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, in der Beschwerde werde geltend gemacht, der Onkel des Beschwerdeführers habe im Rahmen der Revolution sein ganzes Hab und Gut verloren und das Land fluchtartig verlassen müssen. Diesbezüglich müsse eingewendet werden, dass diese Sachverhaltsdarstellung bereits mit Asylentscheid des SEM vom 12. November 2015 als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die angeführten Gründe nicht zu hören seien. Weiter werde geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug erweise sich aus medizinischen Gründen als unzumutbar. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Schulterleiden des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Libyen zu einer konkreten Gefährdung führen sollte. Bei Notwendigkeit einer Nachbehandlung oder -betreuung nach der Operation vom 29. Januar 2019 könne dem bei der Ansetzung der Ausreisefrist oder durch eine allfällige Verlängerung derselben Rechnung getragen werden. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Unterstützung durch medizinische Rückkehrhilfe. Ferner falle auf, dass der Beschwerdeführer nach dem Angriff auf ihn vom 4. bis zum 19. Februar 2018 krankgeschrieben worden sei und dann bis zum 20. August 2018 offenbar keinen ärztlichen Behandlungsbedarf gehabt habe. Erst am 20. August 2018 und damit kurz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM am 27. Juli 2018 sei er erneut krankgeschrieben worden. Auch die Physiotherapie und die Psychotherapie habe er erst nach diesem Zeitpunkt begonnen (11. Oktober beziehungsweise 22. November 2018). Betreffend das Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangelnde Erwähnung der Straffälligkeit im entsprechenden Schreiben das SEM wurde ausgeführt, dass diese Rüge nicht zu überzeugen vermöge, zumal dem Beschwerdeführer seine eigene Straffälligkeit bekannt gewesen sei und es sich nicht um eine neue, unvorhergesehene Rechtsgrundlage handle. Im Übrigen werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen.

5.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, erstinstanzliche Entscheide, vorneweg ihre Begründung und die Sachverhaltselemente, würden nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden Verfügungen in der Regel nicht materiell rechtskräftig. Das SEM könne sich deshalb nicht darauf berufen, der gesamte Sachverhalt, wie er im Asylverfahren dargestellt worden sei, könne nicht gehört werden. Zu den Ausführungen zum Gesundheitszustand sei zu entgegnen, dass eine ausreichende medizinische Versorgung in Libyen nicht gewährleistet sei. Gemäss Arztbericht handle es sich nicht um Schulterprobleme, sondern anscheinend seien Nervenbahnen verletzt worden.

Dem Austrittsbericht vom 4. März 2019 lässt sich entnehmen, dass eine erneute Operation erfolgte, da seit der Verletzung vom 4. Februar 2018 ein deutlicher Kraftverlust in der linken Schulter spürbar sei. Dies wurde offensichtlich ärztlich bestätigt («Atrophie des Trapezius, Schulterhochstand. Kraft Schulterabduktion und -elevation eingeschränkt [...]).

Einem aktuellen Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2019 eine neue Stelle antreten konnte. Die ärztlichen Zeugnisse bestätigen seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 10. September 2018 bis zum 31. August 2019. Mit dem Einreichen dieser Beweismittel führte der Beschwerdeführer an, dass er trotz einiger gesundheitlicher Einschränkungen bereits wieder versuche, im Wirtschaftsleben Fuss zu fassen, und seine Abhängigkeit von staatlichen Leistungen nicht, wie von der Vorinstanz angedeutet, gänzlich selbst verschuldet sei; er erhalte Leistungen von Versicherungen, dies könne nicht mit dem Bezug von Fürsorgeleistungen gleichgestellt werden.

5.5 Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführer bis heute wegen Beschimpfung, versuchter Nötigung und Hausfriedensbruch im Jahr 2014, Tätlichkeiten (mehrfache Begehung), Beschimpfung, Drohung, Freiheitsberaubung und Entführung im Jahr 2016, mehrfache Übertretungen gegen das Personenbeförderungsgesetz im Jahr 2018, Verletzung der Verkehrsregeln, Geringfügige unrechtmässige Aneignung, geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (eigener Konsum) im Jahr 2019, Verletzung der Verkehrsregeln im Jahr 2020 sowie Tätlichkeit und Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Jahr 2021 jeweils mittels Strafbefehl zu Bussen beziehungsweise Geldstrafen in der Höhe von zwischen Fr. 150.- und Fr. 1100.- verurteilt.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

6.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

6.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.4 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV; Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311
AIG). Bei der Ermessensausübung im Sinn von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311
AIG sind die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen.

7.

7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2

7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Referenzurteil
D-6946/2013 vom 28. März 2018 zur Sicherheitslage in Libyen. Darin wurde erwogen, dass in Libyen keine zentrale staatliche Autorität vorhanden sei, welche das Gewaltmonopol über das libysche Territorium innehabe und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren könne. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stelle die bisherige Unfähigkeit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stammeskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernachlässigung des Ostens des Landes stellten sich als treibende Elemente der Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichne sich durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen kämpften auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der libysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft anerkannten Institutionen seien nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der Milizen zu kontrollieren, sondern gerieten selber zunehmend unter die Kontrolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz seien praktisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes seien in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Sicherheitslage stelle sich als unberechenbar und unübersichtlich dar. Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe unter den bewaffneten Milizen führten in weiten Teilen des Landes regelmässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden habe. Die Bevölkerung sei aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte sei kaum zu erkennen. Die Menschenrechtslage stelle sich desolat dar und die allgemeine humanitäre Situation sei als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten sei (a.a.O. E. 6.5.2).

7.2.3 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegweisungsvollzug nach Tripolis als zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären, fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegweisung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten sei. Die Zumutbarkeit sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Faktoren, zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).

7.2.4 Es ist somit zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer begünstigende Faktoren im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen, die zur ausnahmsweisen Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tripolis führen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er bei einem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen, wobei er bereits in sehr jungen Jahren in dessen Obhut gegeben worden sei und in der Folge mit diesem in Tripolis gelebt habe. Mit seinen Eltern, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, habe er stets wenig Kontakt gepflegt, weshalb er über deren Situation nicht gut Bescheid wisse. Der letzte ihm bekannte Wohnort der Familie sei C._______, ein Vorort von Tripolis. Er habe einzig mit der Mutter sporadisch Kontakt. Sein Onkel habe Libyen im Jahr 2011 verlassen und er habe letztmals im Jahr 2012 von ihm gehört. Aus diesem Grund und da ihm das ganze Hab und Gut des Onkels aufgrund der Kriegswirren abhandengekommen sei, sei auch er ausgereist.

7.2.5 Bei der bestehenden Aktenlage kann der Argumentation des SEM, wonach beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen würden, gefolgt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer stammt aus privilegierten Kreisen in Libyen und verfügt dort über zahlreiche Familienmitglieder - darunter seine Eltern und Geschwister, zu denen er zumindest teilweise nach wie vor Kontakt pflegt. Ob diese in Tripolis oder zwölf Kilometer ausserhalb wohnhaft sind, ist für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entscheidend, da er auf jeden Fall über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz im Einflussbereich von Tripolis verfügt. Er ist ferner sehr gut ausgebildet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nach wie vor Zugang zu finanziellen Mitteln hat. Die Argumente in der Beschwerde vermögen indessen nicht zu überzeugen, insbesondere nachdem er in seiner Eingabe im Wesentlichen seine Vorbringen wiederholt. Sodann spricht auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz - in der Verfügung und der Vernehmlassung - verwiesen werden. Tatsächlich fällt auf, dass eine erneute Krankschreibung und Aufnahme der Physiotherapie erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM erfolgte. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon ausgegangen werden, dass derzeit keine diesen Kriterien entsprechenden medizinischen Wegweisungshindernisse vorliegen. Insgesamt bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Libyen mit einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu rechnen wäre.

Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

7.3 Nachdem der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG, ist zusammenfassend festzustellen, dass im heutigen Zeitpunkt keine relevanten Vollzugshindernisse bestehen.

8.

8.1 In BVGE 2020/24 (E. 7 - 11) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass bei der Beurteilung einer Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV), zu beachten ist.

8.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung vertreten - auch als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinne von Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311
AIG die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32); dabei ist keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration, die familiäre Situation, die noch zum Heimatstaat bestehenden Verbindungen, bei Straffälligkeit die Schwere begangener Delikte beziehungsweise die Art der verletzten Rechtsgüter, das Verschulden des Betroffenen und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode (vgl. BVGE 2020 VI/9 E. 10.4).

8.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 20. August 2013 in der Schweiz auf und ist in dieser Zeit teilweise erwerbstätig gewesen, allerdings während der meisten Zeit durch die öffentliche Fürsorge unterstützt worden. Nachdem er einen Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat und über keine Familienangehörigen in der Schweiz verfügt, erweisen sich seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz als äusserst gering. Ferner ist es ihm während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen, sich in die schweizerische Gesellschaft zu integrieren. Gegen eine Integration sprechen insbesondere die zahlreichen Straffälligkeiten (vgl. E. 5.5). Diese führen zu einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Insbesondere fällt auf, dass auch die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, weiterhin straffällig zu werden. Dabei sind regelmässig hohe Rechtsgüter betroffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit der Replik eingereichte Kostennote vom 7. Februar 2019 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 6 Stunden sowie Auslagen für Kopien und Übersetzungen im Betrag von Fr. 70.- erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 200.- ist allerdings - in der genannten Zwischenverfügung angekündigt - auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Nach der Einreichung dieser Kostennote wurden drei Beweismitteleingaben getätigt, weshalb der Betrag entsprechend zu erhöhen ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Vertreterin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'100.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-7157/2018
Date : 08. Dezember 2021
Published : 16. Dezember 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 14. November 2018


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5
AuG: 83  84  96  112
BGG: 83
BV: 5  25
EMRK: 3
VGG: 31  37
VGKE: 10  12
VwVG: 5  48  49  50  52
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D-6946/2013 • D-7157/2018
AS
AS 2018/3171