Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6431/2015

Urteil vom 8. Dezember 2016

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3,Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Förderungsprofessur.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 lehnte der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Abteilung Karrieren, SNF-Förderungsprofessuren (Vorinstanz), das Gesuch von X._______(Beschwerdeführer) vom 7. Mai 2015 um Zusprache für Beiträge an eine SNF-Förderungsprofessur mit dem Titel "(...)" ab. Obwohl der Beschwerdeführer einen guten Publikationsausweis vorweisen könne, sei er im Hinblick auf das geplante Projekt stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig. Der Projektplan sei zudem unzureichend detailliert ausformuliert, weshalb Fragen offen blieben. Beispielsweise seien Angaben über die Anzahl der zu involvierenden Patienten sowie über die statistische Poweranalyse nicht oder nur teilweise vorhanden. Da überzeugende erste Vorstudien fehlten, bestünden ausserdem Zweifel an der Machbarkeit der Studie. Die Kandidatur habe aus diesen Gründen schliesslich nicht mehr für die Stufe 2 der Evaluation berücksichtigt werden können.

B.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss eine neue, detailliertere wissenschaftliche Begutachtung seines Gesuchs unter Berücksichtigung zusätzlich eingereichter Dokumente.

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass er stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig sei. Als fortgeschrittener Forscher in Chemie und Ernährung habe er sich durch seine langjährige Tätigkeit in Analytik, Biochemie und Medizin mit Molekularanalysen in kleineren und grösseren klinischen Studien befasst. Die Erfahrungen in diesen Studien der Proteomik und Metabolomik seien in das vorgelegte Studiendesign eingeflossen und liessen ihn weitgehend unabhängig arbeiten. Seine Studien in der traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) seien weit fortgeschritten; die TCM-Grundlagen habe er erfolgreich abgeschlossen. Bis zum Zeitpunkt des Studienbeginns werde er den Gesamtabschluss in TCM erlangt haben (Anfang 2017) und fähig sein, Therapien selber durchzuführen und Daten zur Biochemie von Krebsschmerz vollständig selber auszuwerten. Einzige Unterstützung werde er beim Institut Y._der Universität Z. anfragen zur Realisierung eines randomisierten Therapeuten Schedules, so dass ein Bias durch den Therapeuten in der Studie reduziert werde.

In der Stufe 1 sei auf eine zu starke Detaillierung des Projektplans absichtlich verzichtet worden, da die Vorinstanz einen 5-seitigen Beschrieb des Projekts verlangt habe. Der Beschwerde liege nun ein detaillierter Projektplan bei.

Die Machbarkeit der Studie werde angezweifelt, da keine Vorstudien vorlägen. Er sei aber bisher nicht in der Lage gewesen, eine Vorstudie zu realisieren bzw. zu finanzieren. Es sei eine Vorstudie geplant, die bis Ende 2015 erstellt sein sollte, spätestens Ende der Stufe 2 der Förderungsprofessur.

Am 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 nicht eintrat.

C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, sie begutachte die Gesuche um Gewährung einer SNF-Förderungsprofessur in einem zweistufigen Verfahren. Auf der ersten Stufe, dem Vorauswahlverfahren, wählten die zuständigen Evaluationsgremien die besten Gesuche für die zweite Stufe, das Endauswahlverfahren, aus. Dabei würden die im Reglement aufgeführten Beurteilungskriterien angewendet (wissenschaftliche Vorleistungen, persönliche Eignung für eine erfolgreiche akademische Laufbahn, Mobilitätsbereitschaft, wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojektes und Möglichkeit der Integration in das Schweizerische Hochschulsystem). Jede Kandidatur werde auf einer Skala von A bis D eingestuft, vorab von einem Referenten bzw. einer Referentin sowie von einem Korreferenten bzw. einer Korreferentin, sodann von der Evaluationskommission, welche Antrag an den Fachausschuss Karrieren stelle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei entgegen der Begründung in der Verfügung nicht stark von der Expertise des vorgesehenen Gastinstituts abhängig, sei dem zu entgegnen, dass die Abhängigkeit vom Gastinstitut sowohl im Referat als auch im Korreferat als einer der hauptsächlichen Schwachpunkte der Kandidatur aufgeführt worden und einer der hauptsächlichen Gründe für die Abweisung des Gesuchs gewesen sei.

Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, die ihr von den Kandidierenden um eine Förderungsprofessur vorgelegten Projektskizzen würden sich qualitativ erheblich unterscheiden. Nicht allen Kandidierenden gelinge es gleich gut, auf fünf Seiten und damit in konziser Weise die massgeblichen Inhalte ihres Vorhabens in einer Weise darzulegen, die den Evaluationsbeteiligten eine Einschätzung der wissenschaftlichen Qualität erlaube. Sowohl im Korreferat als auch im Referat sei die Projektskizze des Beschwerdeführers als zu wenig detailliert ausformuliert bezeichnet worden.

Weiter fehle es an den für die Einschätzung der Machbarkeit notwendigen Vorstudien. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch Vorstudien finanziert werden müssten, vermöge dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es gebe Projekte, bei denen für die Einschätzung der Machbarkeit Vorstudien notwendig seien. Sowohl im Referat als auch im Korreferat zum Projekt werde darauf hingewiesen, dass wichtige Informationen fehlten, die eine wissenschaftliche Beurteilung des Projektes und der Machbarkeit ermöglichen würden.

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ausreichend Literatur über ähnliche Studien existiere, die für andere Krankheiten durchgeführt worden seien, habe die Fachleute des SNF nicht überzeugt.

Betrachte man die wissenschaftliche Qualifikation der vorgelegten Kandidatur gesamthaft, zeige sich, dass deren Stärken und Schwächen in der Verfügung zutreffend zusammengefasst worden seien.

Zusammenfassend handle es sich vorliegend um eine deutlich ungenügende Kandidatur.

D.
Mit Replik vom 14. März 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolgen.

E.
Mit Duplik vom 21. April 2016 hält die Vorinstanz an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f . sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember [VwVG, SR 172.021]). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1 , Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff . VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen, jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 3 FIFG mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die Gesuchsbeurteilung durch die Vorinstanz bzw. deren durch das FIFG eingeräumtes freies Ermessen beziehen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 und B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3 [nicht publ. in BVGE 2014/2]).

2.2 Im vorliegenden Fall sind folgende Reglementsbestimmungen massgeblich: Die Vorinstanz gewährt Forscherinnen und Forschern, die eine akademische Laufbahn anstreben, an schweizerischen Hochschulen SNF-Förderungsprofessuren (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Gewährung von SNF-Förderungsprofessuren vom 16. Januar 2008 [Reglement]). Für die wissenschaftliche Evaluation und für die Entscheidung der Gesuche zur Ausrichtung von SNF-Förderungsprofessuren nach diesem Reglement ist der Forschungsrat der Vorinstanz zuständig (Art. 6 Reglement). Sofern die Gesuche die formellen Gesuchsbedingungen erfüllen, werden sie der wissenschaftlichen Evaluation zugeführt (Art. 7 Abs. 1 Reglement). Folgende Beurteilungskriterien kommen zur Anwendung:

a. Wissenschaftliche Vorleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers (Forschungs- und Lehrerfahrung im In- und Ausland, Publikationen in hochrangigen wissenschaftlichen Zeitschriften);

b. Persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für eine erfolgreiche akademische Laufbahn;

c. Mobilitätsbereitschaft der Bewerberin oder des Bewerbers vor der Gesuchseinreichung (retrospektiv) und im Hinblick auf den vorgesehenen Arbeitsort während der Förderungsprofessur (prospektiv); ein Wechsel des Arbeitsortes zu Beginn der Förderungsprofessur ist erwünscht, aber bei genügender retrospektiver Mobilität und nachvollziehbarer Begründung nicht Bedingung;

d. Wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojekts;

e. Möglichkeit der Integration in das schweizerische Hochschulsystem.

(Art. 7 Abs. 2 Reglement).

Die Zusprache einer SNF-Förderungsprofessur erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Auswahlverfahrens. Stufe 1: Vorauswahlverfahren: Die Evaluationsgremien beurteilen die Bewerbungen anhand der schriftlichen Unterlagen nach den Kriterien von Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis e Reglement. Bei Bedarf können Stellungnahmen von externen Expertinnen und Experten eingeholt werden. Die Evaluationsgremien wählen die besten Gesuche für die zweite Stufe aus. Den anderen Kandidatinnen und Kandidaten wird die Ablehnung schriftlich begründet und eröffnet (Art. 8 Abs. 1 und 2 Reglement). Soweit das vorliegende Reglement keine Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen des Beitragsreglements sowie des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement zur Anwendung (Art. 19 Reglement).

3.

3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig. Als fortgeschrittener Forscher in Chemie und Ernährung habe er sich durch seine langjährige Tätigkeit in Analytik, Biochemie und Medizin über 12 Jahre mit Molekularanalysen in kleineren und grösseren klinischen Studien befasst, die zusammen über $ 15 Millionen an Fördergeldern erhalten hätten. Die TCM-Grundlagen (Traditionelle chinesische Medizin) habe er erfolgreich abgeschlossen und er befinde sich in einem fortgeschrittenen Studium der TCM.

Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Der Referent bemerkte unter der Rubrik Umfeld: "Expertise is dependent in host environment (i.e. Pr. B._______)." Auch der Korreferent machte geltend: "No expertise in pain or pain therapy. This expertise would come from the host institute Prof. B._______." Aus dem Entscheid der Evaluationskommission des Förderbereichs III (Biologie und Medizin) vom 24. Juni 2015 (in der Folge: Entscheid der Evaluationskommission) geht hervor, dass der Gesuchsteller im Hinblick auf das geplante Projekt vollkommen von der Expertise des Gastinstitutes abhängig sei.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er über mangelnde Vorkenntnis in der Schmerzforschung auf molekularer Ebene verfügt. Er bestreitet lediglich, dass diese Vorkenntnis eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen seines Projekts sei. Damit stellt er seine wissenschaftliche Meinung derjenigen der Fachleute der Vor-instanz gegenüber. Die wissenschaftliche Meinung des Forschungsrates ist jedoch nachvollziehbar. Für eine sehr gute Beurteilungskategorie des Forschungsvorhabens wäre es unumgänglich gewesen, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation in der Schmerzforschung bereits mitgebracht hätte. Auf Stufe Förderungsprofessur ist denn auch eine hohe Eigenständigkeit erforderlich, weshalb die Abhängigkeit vom Gastinstitut als erheblicher Mangel erachtet wird.

3.2 Zur Kritik, dass der Projektplan unzureichend detailliert ausformuliert sei, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe absichtlich auf eine zu starke Detaillierung in der Stufe 1 des Gesuchs verzichtet. Schliesslich habe die Vorinstanz verlangt, dass der Projektplan fünf Seiten zu umfassen habe. Er habe jetzt nachträglich zwei umfassendere Pläne eingereicht. Den ersten an Frau C.______ und der zweite liege der Verfügung bei. Zur Kritik der fehlenden Vorstudie bzw. zum Zweifel an der Machbarkeit bemerkt der Beschwerdeführer, er sei bisher u.a. aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine solche zu realisieren.

Bezüglich des Projekts machte der Referent geltend, "this application is not competitive by national and international standards." Weiter führt er aus: "The application has profound weakness that includes a lack of preliminary data, power calculations, flawed study design, insufficient track record in pain (path) physiologie of the applicant, lack of feasibility." Der Korreferent wiederum hielt fest: "I don't think that this project will lead anywhere" und "research plan lacks essential information." Im Entscheid der Evaluationskommission wurde zu Protokoll gegeben, der Projektplan sei unzureichend detailliert ausformuliert, weshalb Fragen offen blieben. Beispielsweise seien Angaben über die Anzahl der involvierten Patienten sowie die Beschreibung von statistischer Power Kalkulation nicht oder nur mangelhaft vorhanden. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Machbarkeit der Studie, da überzeugende erste Vorstudien fehlten, welche die Machbarkeit der Studie belegen würden.

Die Beurteilung der Machbarkeit eines Forschungsvorhabens fällt in die Ermessenskompetenz des Fachgremiums Forschungsrat. Das Gericht hat nur einzugreifen, wenn eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegen würde (vgl. E. 2.1). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn die Referierenden führen nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen sie die Ziele des Projekts als unrealistisch einschätzen und weisen darauf hin, dass der Forschungsplan dermassen vage formuliert sei, dass die Erfolgsaussichten selbst bei realistischen Projektzielen nicht hätten beurteilt werden können. Zudem erklärt die Vorinstanz, dass es Projekte gebe, die voraussetzen, dass bereits Forschungsdaten vorliegen, die vorgängig in einem anderen Rahmen erarbeitet worden seien. Solche Projekte könnten erst eingegeben werden, wenn entsprechende Vorstudien durchgeführt worden seien. Zu den Vorarbeiten für ein entsprechendes Forschungsgesuch gehöre in solchen Fällen demzufolge, auch die Finanzierung für diesen Vorbereitungsschritt zu organisieren und dann die erforderlichen Studien zu realisieren. Es ist vorliegend festzustellen, dass solche Vorstudien nicht vorhanden sind.

Was die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verbesserungen anbelangt, ist festzuhalten, dass diese für die Beurteilung des Fördergesuchs nicht berücksichtigt werden können, da lediglich die bei Gesuchseingang bekannten und der Vorinstanz vorgelegten Erkenntnisse massgebend sind und es dem Beschwerdeführer obliegt, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3.). Inwieweit die neuen Unterlagen des Beschwerdeführers der Beurteilung der Vorinstanz widersprechen, ist daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, seine wissenschaftlichen Vorleistungen seien als exzellent bezeichnet worden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Antrag des Referenten erwähnt wird, dass (...) Publikationen vorlägen und dass der Referent dies als exzellent erachtet hat. Auch der Korreferent stufte die Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers als dessen Stärke ein.

Im Entscheid der Evaluationskommission wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen guten Publikationsausweis vorweisen könne.

Dem stehen jedoch die vollständige Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom Gastinstitut, die fehlenden Vorstudien sowie die fehlende Detaillierung des Projekts gegenüber, so dass der Beschwerdeführer trotz gutem Publikationsausweis keine höhere Bewertung erhalten hat.

4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zum Vorwurf gereicht. Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Karin Behnke

Versand: 13. Dezember 2016
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6431/2015
Date : 08. Dezember 2016
Published : 20. Dezember 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Hochschule
Subject : Förderungsprofessur


Legislation register
BGG: 83
FIFG: 13
VGG: 31  33
VGKE: 1  7
VwVG: 44  48  50  52  63  64
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