Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6431/2015

Urteil vom 8. Dezember 2016

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiberin Karin Behnke.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3,Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Förderungsprofessur.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 lehnte der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Abteilung Karrieren, SNF-Förderungsprofessuren (Vorinstanz), das Gesuch von X._______(Beschwerdeführer) vom 7. Mai 2015 um Zusprache für Beiträge an eine SNF-Förderungsprofessur mit dem Titel "(...)" ab. Obwohl der Beschwerdeführer einen guten Publikationsausweis vorweisen könne, sei er im Hinblick auf das geplante Projekt stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig. Der Projektplan sei zudem unzureichend detailliert ausformuliert, weshalb Fragen offen blieben. Beispielsweise seien Angaben über die Anzahl der zu involvierenden Patienten sowie über die statistische Poweranalyse nicht oder nur teilweise vorhanden. Da überzeugende erste Vorstudien fehlten, bestünden ausserdem Zweifel an der Machbarkeit der Studie. Die Kandidatur habe aus diesen Gründen schliesslich nicht mehr für die Stufe 2 der Evaluation berücksichtigt werden können.

B.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss eine neue, detailliertere wissenschaftliche Begutachtung seines Gesuchs unter Berücksichtigung zusätzlich eingereichter Dokumente.

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass er stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig sei. Als fortgeschrittener Forscher in Chemie und Ernährung habe er sich durch seine langjährige Tätigkeit in Analytik, Biochemie und Medizin mit Molekularanalysen in kleineren und grösseren klinischen Studien befasst. Die Erfahrungen in diesen Studien der Proteomik und Metabolomik seien in das vorgelegte Studiendesign eingeflossen und liessen ihn weitgehend unabhängig arbeiten. Seine Studien in der traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) seien weit fortgeschritten; die TCM-Grundlagen habe er erfolgreich abgeschlossen. Bis zum Zeitpunkt des Studienbeginns werde er den Gesamtabschluss in TCM erlangt haben (Anfang 2017) und fähig sein, Therapien selber durchzuführen und Daten zur Biochemie von Krebsschmerz vollständig selber auszuwerten. Einzige Unterstützung werde er beim Institut Y._der Universität Z. anfragen zur Realisierung eines randomisierten Therapeuten Schedules, so dass ein Bias durch den Therapeuten in der Studie reduziert werde.

In der Stufe 1 sei auf eine zu starke Detaillierung des Projektplans absichtlich verzichtet worden, da die Vorinstanz einen 5-seitigen Beschrieb des Projekts verlangt habe. Der Beschwerde liege nun ein detaillierter Projektplan bei.

Die Machbarkeit der Studie werde angezweifelt, da keine Vorstudien vorlägen. Er sei aber bisher nicht in der Lage gewesen, eine Vorstudie zu realisieren bzw. zu finanzieren. Es sei eine Vorstudie geplant, die bis Ende 2015 erstellt sein sollte, spätestens Ende der Stufe 2 der Förderungsprofessur.

Am 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 nicht eintrat.

C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, sie begutachte die Gesuche um Gewährung einer SNF-Förderungsprofessur in einem zweistufigen Verfahren. Auf der ersten Stufe, dem Vorauswahlverfahren, wählten die zuständigen Evaluationsgremien die besten Gesuche für die zweite Stufe, das Endauswahlverfahren, aus. Dabei würden die im Reglement aufgeführten Beurteilungskriterien angewendet (wissenschaftliche Vorleistungen, persönliche Eignung für eine erfolgreiche akademische Laufbahn, Mobilitätsbereitschaft, wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojektes und Möglichkeit der Integration in das Schweizerische Hochschulsystem). Jede Kandidatur werde auf einer Skala von A bis D eingestuft, vorab von einem Referenten bzw. einer Referentin sowie von einem Korreferenten bzw. einer Korreferentin, sodann von der Evaluationskommission, welche Antrag an den Fachausschuss Karrieren stelle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei entgegen der Begründung in der Verfügung nicht stark von der Expertise des vorgesehenen Gastinstituts abhängig, sei dem zu entgegnen, dass die Abhängigkeit vom Gastinstitut sowohl im Referat als auch im Korreferat als einer der hauptsächlichen Schwachpunkte der Kandidatur aufgeführt worden und einer der hauptsächlichen Gründe für die Abweisung des Gesuchs gewesen sei.

Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, die ihr von den Kandidierenden um eine Förderungsprofessur vorgelegten Projektskizzen würden sich qualitativ erheblich unterscheiden. Nicht allen Kandidierenden gelinge es gleich gut, auf fünf Seiten und damit in konziser Weise die massgeblichen Inhalte ihres Vorhabens in einer Weise darzulegen, die den Evaluationsbeteiligten eine Einschätzung der wissenschaftlichen Qualität erlaube. Sowohl im Korreferat als auch im Referat sei die Projektskizze des Beschwerdeführers als zu wenig detailliert ausformuliert bezeichnet worden.

Weiter fehle es an den für die Einschätzung der Machbarkeit notwendigen Vorstudien. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch Vorstudien finanziert werden müssten, vermöge dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es gebe Projekte, bei denen für die Einschätzung der Machbarkeit Vorstudien notwendig seien. Sowohl im Referat als auch im Korreferat zum Projekt werde darauf hingewiesen, dass wichtige Informationen fehlten, die eine wissenschaftliche Beurteilung des Projektes und der Machbarkeit ermöglichen würden.

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ausreichend Literatur über ähnliche Studien existiere, die für andere Krankheiten durchgeführt worden seien, habe die Fachleute des SNF nicht überzeugt.

Betrachte man die wissenschaftliche Qualifikation der vorgelegten Kandidatur gesamthaft, zeige sich, dass deren Stärken und Schwächen in der Verfügung zutreffend zusammengefasst worden seien.

Zusammenfassend handle es sich vorliegend um eine deutlich ungenügende Kandidatur.

D.
Mit Replik vom 14. März 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolgen.

E.
Mit Duplik vom 21. April 2016 hält die Vorinstanz an ihrem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 5
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015 [Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember [VwVG, SR 172.021]). Diese ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungsförderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrensmängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen beziehen, jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 3
SR 420.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) - Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
FIFG Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz - 1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
1    Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26-38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196822 (VwVG) entsprechen.
2    Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar.
3    Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
a  die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
4    Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden.
5    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
FIFG mit einer gewissen Zurückhaltung, soweit diese sich auf die Gesuchsbeurteilung durch die Vorinstanz bzw. deren durch das FIFG eingeräumtes freies Ermessen beziehen. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, namentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 und B-253/2013 vom 26. Februar 2014 E. 3 [nicht publ. in BVGE 2014/2]).

2.2 Im vorliegenden Fall sind folgende Reglementsbestimmungen massgeblich: Die Vorinstanz gewährt Forscherinnen und Forschern, die eine akademische Laufbahn anstreben, an schweizerischen Hochschulen SNF-Förderungsprofessuren (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Gewährung von SNF-Förderungsprofessuren vom 16. Januar 2008 [Reglement]). Für die wissenschaftliche Evaluation und für die Entscheidung der Gesuche zur Ausrichtung von SNF-Förderungsprofessuren nach diesem Reglement ist der Forschungsrat der Vorinstanz zuständig (Art. 6 Reglement). Sofern die Gesuche die formellen Gesuchsbedingungen erfüllen, werden sie der wissenschaftlichen Evaluation zugeführt (Art. 7 Abs. 1 Reglement). Folgende Beurteilungskriterien kommen zur Anwendung:

a. Wissenschaftliche Vorleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers (Forschungs- und Lehrerfahrung im In- und Ausland, Publikationen in hochrangigen wissenschaftlichen Zeitschriften);

b. Persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für eine erfolgreiche akademische Laufbahn;

c. Mobilitätsbereitschaft der Bewerberin oder des Bewerbers vor der Gesuchseinreichung (retrospektiv) und im Hinblick auf den vorgesehenen Arbeitsort während der Förderungsprofessur (prospektiv); ein Wechsel des Arbeitsortes zu Beginn der Förderungsprofessur ist erwünscht, aber bei genügender retrospektiver Mobilität und nachvollziehbarer Begründung nicht Bedingung;

d. Wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojekts;

e. Möglichkeit der Integration in das schweizerische Hochschulsystem.

(Art. 7 Abs. 2 Reglement).

Die Zusprache einer SNF-Förderungsprofessur erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Auswahlverfahrens. Stufe 1: Vorauswahlverfahren: Die Evaluationsgremien beurteilen die Bewerbungen anhand der schriftlichen Unterlagen nach den Kriterien von Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis e Reglement. Bei Bedarf können Stellungnahmen von externen Expertinnen und Experten eingeholt werden. Die Evaluationsgremien wählen die besten Gesuche für die zweite Stufe aus. Den anderen Kandidatinnen und Kandidaten wird die Ablehnung schriftlich begründet und eröffnet (Art. 8 Abs. 1 und 2 Reglement). Soweit das vorliegende Reglement keine Bestimmungen enthält, kommen die Bestimmungen des Beitragsreglements sowie des Allgemeinen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement zur Anwendung (Art. 19 Reglement).

3.

3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig. Als fortgeschrittener Forscher in Chemie und Ernährung habe er sich durch seine langjährige Tätigkeit in Analytik, Biochemie und Medizin über 12 Jahre mit Molekularanalysen in kleineren und grösseren klinischen Studien befasst, die zusammen über $ 15 Millionen an Fördergeldern erhalten hätten. Die TCM-Grundlagen (Traditionelle chinesische Medizin) habe er erfolgreich abgeschlossen und er befinde sich in einem fortgeschrittenen Studium der TCM.

Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Der Referent bemerkte unter der Rubrik Umfeld: "Expertise is dependent in host environment (i.e. Pr. B._______)." Auch der Korreferent machte geltend: "No expertise in pain or pain therapy. This expertise would come from the host institute Prof. B._______." Aus dem Entscheid der Evaluationskommission des Förderbereichs III (Biologie und Medizin) vom 24. Juni 2015 (in der Folge: Entscheid der Evaluationskommission) geht hervor, dass der Gesuchsteller im Hinblick auf das geplante Projekt vollkommen von der Expertise des Gastinstitutes abhängig sei.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er über mangelnde Vorkenntnis in der Schmerzforschung auf molekularer Ebene verfügt. Er bestreitet lediglich, dass diese Vorkenntnis eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen seines Projekts sei. Damit stellt er seine wissenschaftliche Meinung derjenigen der Fachleute der Vor-instanz gegenüber. Die wissenschaftliche Meinung des Forschungsrates ist jedoch nachvollziehbar. Für eine sehr gute Beurteilungskategorie des Forschungsvorhabens wäre es unumgänglich gewesen, dass der Beschwerdeführer die Qualifikation in der Schmerzforschung bereits mitgebracht hätte. Auf Stufe Förderungsprofessur ist denn auch eine hohe Eigenständigkeit erforderlich, weshalb die Abhängigkeit vom Gastinstitut als erheblicher Mangel erachtet wird.

3.2 Zur Kritik, dass der Projektplan unzureichend detailliert ausformuliert sei, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe absichtlich auf eine zu starke Detaillierung in der Stufe 1 des Gesuchs verzichtet. Schliesslich habe die Vorinstanz verlangt, dass der Projektplan fünf Seiten zu umfassen habe. Er habe jetzt nachträglich zwei umfassendere Pläne eingereicht. Den ersten an Frau C.______ und der zweite liege der Verfügung bei. Zur Kritik der fehlenden Vorstudie bzw. zum Zweifel an der Machbarkeit bemerkt der Beschwerdeführer, er sei bisher u.a. aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine solche zu realisieren.

Bezüglich des Projekts machte der Referent geltend, "this application is not competitive by national and international standards." Weiter führt er aus: "The application has profound weakness that includes a lack of preliminary data, power calculations, flawed study design, insufficient track record in pain (path) physiologie of the applicant, lack of feasibility." Der Korreferent wiederum hielt fest: "I don't think that this project will lead anywhere" und "research plan lacks essential information." Im Entscheid der Evaluationskommission wurde zu Protokoll gegeben, der Projektplan sei unzureichend detailliert ausformuliert, weshalb Fragen offen blieben. Beispielsweise seien Angaben über die Anzahl der involvierten Patienten sowie die Beschreibung von statistischer Power Kalkulation nicht oder nur mangelhaft vorhanden. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Machbarkeit der Studie, da überzeugende erste Vorstudien fehlten, welche die Machbarkeit der Studie belegen würden.

Die Beurteilung der Machbarkeit eines Forschungsvorhabens fällt in die Ermessenskompetenz des Fachgremiums Forschungsrat. Das Gericht hat nur einzugreifen, wenn eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens vorliegen würde (vgl. E. 2.1). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn die Referierenden führen nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen sie die Ziele des Projekts als unrealistisch einschätzen und weisen darauf hin, dass der Forschungsplan dermassen vage formuliert sei, dass die Erfolgsaussichten selbst bei realistischen Projektzielen nicht hätten beurteilt werden können. Zudem erklärt die Vorinstanz, dass es Projekte gebe, die voraussetzen, dass bereits Forschungsdaten vorliegen, die vorgängig in einem anderen Rahmen erarbeitet worden seien. Solche Projekte könnten erst eingegeben werden, wenn entsprechende Vorstudien durchgeführt worden seien. Zu den Vorarbeiten für ein entsprechendes Forschungsgesuch gehöre in solchen Fällen demzufolge, auch die Finanzierung für diesen Vorbereitungsschritt zu organisieren und dann die erforderlichen Studien zu realisieren. Es ist vorliegend festzustellen, dass solche Vorstudien nicht vorhanden sind.

Was die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verbesserungen anbelangt, ist festzuhalten, dass diese für die Beurteilung des Fördergesuchs nicht berücksichtigt werden können, da lediglich die bei Gesuchseingang bekannten und der Vorinstanz vorgelegten Erkenntnisse massgebend sind und es dem Beschwerdeführer obliegt, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3.). Inwieweit die neuen Unterlagen des Beschwerdeführers der Beurteilung der Vorinstanz widersprechen, ist daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, seine wissenschaftlichen Vorleistungen seien als exzellent bezeichnet worden.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Antrag des Referenten erwähnt wird, dass (...) Publikationen vorlägen und dass der Referent dies als exzellent erachtet hat. Auch der Korreferent stufte die Publikationstätigkeit des Beschwerdeführers als dessen Stärke ein.

Im Entscheid der Evaluationskommission wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen guten Publikationsausweis vorweisen könne.

Dem stehen jedoch die vollständige Abhängigkeit des Beschwerdeführers vom Gastinstitut, die fehlenden Vorstudien sowie die fehlende Detaillierung des Projekts gegenüber, so dass der Beschwerdeführer trotz gutem Publikationsausweis keine höhere Bewertung erhalten hat.

4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zum Vorwurf gereicht. Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Karin Behnke

Versand: 13. Dezember 2016