Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5179/2014

Urteil vom 8. Dezember 2015

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A._______,

Parteien vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1968) reiste am 7. Juni 2009 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 2. Oktober 2009 heiratete er (in dritter Ehe) eine Schweizer Bürgerin (geb. 1960), woraufhin ihm am 23. Dezember 2009 im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. In der Folge zog er das Asylgesuch zurück. Sowohl die Zivilstands- als auch die Migrationsbehörde hatten angesichts der jeweiligen Situation der Brautleute (der Beschwerdeführer mit unsicherem Aufenthaltsstatus; seine Ehefrau stand unter Beistandschaft und bezog eine IV-Rente) Abklärungen zum Verdacht der Scheinehe getroffen. Im Verlaufe der zweiten Hälfte des Jahres 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug von zwei seiner Kinder aus erster Ehe (geb. 1993 und 1998).

A.b Das Ehepaar hatte seinen Wohnsitz zunächst in X._______. Per 1. Juli 2010 trat der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle im Berner Oberland an, weshalb er zwei- bis dreimal pro Woche bei seinen Schwiegereltern in Y._______ übernachtete. Ab 19. August 2010 war er dort als Wochenaufenthalter gemeldet. Am 24. September 2010 reichte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch ein, das sie später wieder zurückzog (Abschreibungsbeschluss vom 7. Dezember 2010). Am 16. November 2010 meldete sich das Ehepaar per 1. November 2010 in Y._______ an. Am 6. Mai 2011 stellte die Ehefrau erneut ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen, das sie am 7. Juni 2011 wieder zurückzog. Auf den 1. November 2011 verlegte das Ehepaar seinen Wohnsitz in die Stadt Bern, wobei der Beschwerdeführer weiterhin in Y._______ einer Erwerbstätigkeit nachging. Am 28. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Wochenaufenthalt in der Gemeinde Z._____ bewilligt. Die Ehegatten trennten sich per 1. April 2013, woraufhin der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von Bern nach W._______ verlegte.

A.c Nach Anhörung der Ehegatten ersuchte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) am 21. November 2013 bei der Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2014 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Im Wesentlichen hielt sie in ihrer Begründung fest, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG komme nicht zur Anwendung, da die eheliche Gemeinschaft nicht die erforderlichen drei Jahre gedauert habe, sondern längstens bis Anfang April 2012. Zudem prüfte und verneinte sie Ansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 8 EMRK. Ebenso verneinte sie das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) und von Vollzugshindernissen (Art. 83 AuG).

C.

C.a Mit Beschwerde vom 15. September 2014 ersucht der Rechtsvertreter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

C.b Zunächst wird geltend gemacht, dass die eheliche Gemeinschaft entgegen der Auffassung der Vorinstanz bis Ende März 2013 und somit länger als drei Jahre gedauert habe. Der Beschwerdeführer sei 2012 fälschlicherweise von der Gemeinde Z._______ als Wochenaufenthalter erfasst worden. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Zeiten der Trennung habe er nicht als solche wahrgenommen und seine Ehefrau habe ihm dies auch nicht kommuniziert. Entweder habe es sich um ein plötzliches und vorübergehendes Verschwinden der Ehefrau (September 2010, Frühjahr 2011) oder um eine krankheitsbedingte Auszeit der Ehefrau bei ihren Eltern (April 2011) gehandelt. Von den beiden vom Beistand seiner Ehefrau initiierten Gesuchen um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts habe er erst im Nachhinein erfahren. Als sie auf Wunsch der Ehefrau per 1. November 2011 nach Bern gezogen seien, sei er wiederum täglich nach Y._______ gependelt, nur ab März 2012 habe er an einigen Wochenenden in Z._______ übernachtet, wobei die Ehefrau mehrmals im Geschäft mitgeholfen habe. Die fremdenpolizeiliche Domizilkontrolle am 22. März 2012 in Bern habe diese Angaben bestätigt, auch wenn im Bericht fälschlicherweise von Wochenaufenthalt die Rede sei. Bei einer zweiten Domizilkontrolle mitten in der Nacht seien sie beide angetroffen worden. Nachdem er sich aus seinen beruflichen Verpflichtungen in Y._______ gelöst habe, habe er im Mai und Juni 2012 in V._______ gearbeitet und sei täglich nach Bern zurückgekehrt. Als er nach einer Phase der Arbeitslosigkeit Ende Februar 2013 eine Pizzeria in W._______ übernommen habe, sei seine Ehefrau zunächst mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Berner Oberland einverstanden gewesen, habe dann aber überraschenderweise ihre Meinung geändert, weshalb es per 1. April 2013 erstmals zu einer Trennung gekommen sei.

C.c Im Weiteren wird ausgeführt, dass nicht nur die zeitlichen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben seien, sondern auch die notwendige erfolgreiche Integration. Zudem seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG erfüllt, habe doch die Ehefrau selber geschrieben, sie sei ausgerastet und mit einem Messer auf den Beschwerdeführer losgegangen. Ferner habe der Beschwerdeführer aufgrund der wegen der Unterstützung der PKK erlittenen Gewaltübergriffe Angst vor einer Rückkehr in seine Heimat.

C.d Der Rechtsmitteleingabe beigelegt war ein handschriftlich verfasstes, sehr ausführliches Schreiben der Ehefrau vom 9. September 2014. Daraus geht hervor, dass die erste Krise in der Ehe wegen ihrer manischen Depression im Herbst 2010 aufgetreten sei. Sie habe ihrem Mann ihren Aufenthaltsort (Frauenhaus) nicht genannt, ihn aber zwischendurch getroffen. Sie habe ihm auch nichts von ihren psychischen Problemen erzählt. Damals habe ihr Beistand die Eheschutzgesuche geschrieben. Davon habe jedoch ihr Mann nichts gewusst. Sie habe die Trennungen eigentlich gar nicht gewollt, weshalb sie die Gesuche zurückgezogen habe. Nach einer heftigen Auseinandersetzung mit dem Onkel ihres Mannes im Frühjahr 2011 habe sie Ruhe gebraucht und deshalb einige Wochen an verschiedenen Orten verbracht. Wenn sie bei ihren Eltern gewesen sei, habe sie sich auch mit ihrem Mann getroffen. Um Distanz von ihren Eltern und dem Onkel ihres Mannes zu gewinnen, habe sie unbedingt nach Bern ziehen wollen. Nachdem sie [per 1. November 2011] eine Wohnung gefunden hätten, sei ihr Mann praktisch jeden Tag zu seinem Arbeitsplatz gependelt. Nur zwischendurch habe er bei hohem Arbeitsanfall am Wochenende bei einem Arbeitskollegen übernachtet; sie selbst sei an den Wochenenden oft aushelfen gegangen. Als ihr Mann im Sommer 2012 arbeitslos geworden sei, hätten sie die ganze Zeit zusammen verbracht. Um wieder zu einer Vollzeitbeschäftigung zu kommen, habe ihr Mann auf Ende Februar 2013 eine Pizzeria in W._______ übernommen, was zu finanziellen Problemen geführt habe. Zunächst habe sie mit ihrem Mann nach W._______ ziehen wollen, dann aber habe sie immer mehr Widerstände verspürt. Schliesslich sei sie gar gegen ihn ausgerastet und habe ihn mit einem Messer angegriffen, woraufhin sie sich vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. Die Ärzte hätten ihren Mann gebeten, ihr die gemeinsame Wohnung zu überlassen. Sie habe vor allem Ruhe gewollt, um wieder zu sich zu kommen. Nachdem ihr Mann auf den 1. April 2013 eine Wohnung gefunden habe, hätten sie eine Trennungsvereinbarung geschlossen. Sie besuche ihn manchmal in der Pizzeria. Die aufrichtige Liebe zwischen ihnen bestehe zwar immer noch, ihre Krankheit habe jedoch das Zusammenleben kaputt gemacht, obwohl ihr Mann immer versucht habe, für sie da zu sein.

C.e Aus dem ebenfalls der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben eines Freundes des Ehepaars vom 11. September 2014 geht hervor, dass dieser bereits vor der Heirat Kontakt mit beiden hatte. Mehrmals sei er in schwierigen Situationen bei ihnen zuhause gewesen, wenn die Ehefrau jeweils laut und aggressiv geworden sei und den Beschwerdeführer weggejagt habe. Im Dezember 2010 habe er den Beschwerdeführer wegen eines solchen Vorfalls mitten in der Nacht in X._______ abgeholt und bei sich zuhause untergebracht. Am nächsten Tag habe die Ehefrau weinend angerufen und um die Rückkehr des Beschwerdeführers gebeten. Sie hätte keine Erklärung für ihr Verhalten in der Nacht gehabt. Der Beschwerdeführer sei in solchen Situationen ein wenig hilflos, aber immer ruhig und geduldig gewesen. Manchmal sei seine Ehefrau plötzlich verschwunden gewesen, woraufhin er jeweils nach ihr gesucht habe. Auf Wunsch der Ehefrau seien sie schliesslich in die Stadt Bern gezogen. Deshalb sei der Beschwerdeführer fast täglich nach Y._______ zur Arbeit gependelt, bis er im Frühjahr 2012 den Betrieb habe abgeben können. Ab Sommer 2012 sei er arbeitslos gewesen und habe eine Stelle in der Region Bern gesucht, da er wegen ihres manchmal gestörten Verhaltens bei seiner Ehefrau habe sein wollen. Zunächst habe er eine Teilzeitstelle in Thun angenommen und dann im Februar 2013 eine Pizzeria in W._______ übernommen. Die Ehefrau sei zunächst damit und mit einem Umzug einverstanden gewesen, plötzlich habe sie dann aber ihre Meinung geändert. Auch nach dem Vorfall im März 2013, bei dem die Ehefrau den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen habe, habe dieser immer versucht, ihr beizustehen.

C.f Im Weiteren waren der Beschwerdeschrift ein zweites Schreiben der Ehefrau (vom 27. April 2011), Nachweise für Arbeitsbemühungen vom Juni 2012 bis zum Januar 2013 sowie vier Referenzschreiben von Personen beigelegt, die in der Pizzeria des Beschwerdeführers zu Gast waren. Zudem wird beantragt, den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, deren Eltern sowie den eben erwähnten Freund des Ehepaars persönlich zu befragen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 4. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und hält ergänzend fest, bei der Behauptung, es bestehe im Falle der Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, handle es sich um eine Schutzbehauptung. Sie verweist in dieser Hinsicht auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne weiteres seinen türkischen Reisepass habe verlängern lassen können. Dies weise darauf hin, dass er den heimatlichen Behörden nicht aufgrund von politisch oder ethnisch motivierten Aktivitäten bekannt sei.

E.
In der Replik vom 22. Dezember 2014 wies der Rechtsvertreter die Ausführungen der Vorinstanz zurück. Er reichte Beweismittel zu den Akten, um zu belegen, wie es im Jahre 2009 zur unbewilligten Ausreise ohne gültige Reisedokumente und später zur Verlängerung des Reisepasses gekommen sei. Zudem legte er zwei Dokumente (türkisch mit deutscher Übersetzung) vor, wonach der Beschwerdeführer zweifach zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Ferner wurde eine Erklärung der Schwiegereltern des Beschwerdeführers bezüglich des ehelichen Zusammenlebens in der Zeit von August bis Oktober 2010 zu den Akten gegeben.

F.
Zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, äusserte sich die Vorinstanz am 12. Februar 2015 erneut.

G.
Mit Eingabe vom 2. April 2015 wies der Rechtsvertreter die Darlegungen der Vorinstanz vollumfänglich zurück und verwies auf seine bisherigen Ausführungen. Er informierte das Gericht zudem darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. Februar 2015 rechtkräftig geschieden sei.

H.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auch die das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffenden Akten bei.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff . VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist u.a. die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt.

3.2 Vorliegend ergibt sich die Notwendigkeit einer Zustimmung des SEM zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 85
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201). Dies gilt sowohl nach dem bis zum 31. August 2015 geltenden Wortlaut (AS 2007 5497, 5526; vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und E. 4.4 m.H.) als auch für die am 1. September 2015 in Kraft getretenen Fassung (vgl. auch Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VZAE).

4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Hausgemeinschaft, da sich die ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihren bisherigen Anspruch gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG stützen kann. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nur dann nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (vgl. Art. 76
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
VZAE), wobei immer aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.

Unabhängig davon, ob die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG).

5.

5.1 Umstritten ist zunächst, ob die eheliche Gemeinschaft die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen bei der Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft nur Aufenthalte in der Schweiz in Betracht (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.5). Ebenso werden Phasen getrennter Wohnorte bei der Berechnung berücksichtigt, sofern sie auf wichtige Gründe gemäss Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG zurückzuführen sind (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Sind Phasen der Trennung erkennbar, die nicht unter Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG fallen, nach denen jedoch das Zusammenwohnen wieder aufgenommen worden ist, so kann der Zeitraum nach Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft ebenfalls an die drei Jahre angerechnet werden, sofern die eheliche Gemeinschaft nie aufgelöst wurde (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2).

5.2 Gemäss den Meldeverhältnissen, wie sie sich aus den Akten ergeben (vgl. Sachverhalt Bst. A.b), haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mehr als drei Jahre gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Allerdings bildet der gemeinsame Wohnsitz nur ein Indiz für die relevante Ehe- bzw. Familiengemeinschaft. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Urteil des BGer 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.6).

5.3

5.3.1 Nach der Eheschliessung waren die Ehegatten zunächst in X._______ wohnhaft. Bedingt durch seine Arbeitsstelle übernachtete der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 2010 zwei- bis dreimal pro Woche bei seinen Schwiegereltern in Y._______ und wurde deshalb von der Gemeinde aufgefordert, sich als Wochenaufenthalter anzumelden (Akten SEM 117). Gemäss Angaben der Schwiegereltern des Beschwerdeführers hielt sich die Ehefrau von August bis Oktober 2010 ebenfalls bei ihnen auf (Beschwerdebeilage 14). Nach eigenen Angaben verliess die Ehefrau die eheliche Wohnung "Anfangs Herbst" 2010 wegen ihrer "manischen Depression" und hielt sich während dreier Wochen im Frauenhaus auf, ohne dem Beschwerdeführer ihren Aufenthaltsort zu nennen (Beschwerdebeilage 3, Akten SEM 40). In dieser Zeit, am 24. September 2010, reichte sie ein (erstes) Eheschutzgesuch ein (Akten SEM 107). Daraus geht hervor, dass sie sich einerseits vom Beschwerdeführer vernachlässigt fühlte, da er viel abwesend gewesen sei und er, auch wenn er zuhause gewesen sei, nichts mit ihr unternommen habe. Andererseits störte sie sich an der Einflussnahme des Onkels des Beschwerdeführers. Sie hatte den Eindruck, der Beschwerdeführer benutze sie nur, um seinen Aufenthalt zu sichern. Gemäss eigenen Angaben hat sie das Gesuch schliesslich zurückgezogen, da der Beschwerdeführer versprochen habe, mehr Zeit mit ihr zu verbringen, ihr mehr Geld zur Verfügung zu stellen und sie mehr in seinen Freundeskreis miteinzubeziehen (Akten SEM 95). Nach Angaben eines Freundes der Familie (vgl. Bst. C.e) kam es mehrmals zu schwierigen Situationen, die ihn veranlassten, zu den Eheleuten nachhause zu gehen, da die Ehefrau "laut und aggressiv" gegen den Beschwerdeführer geworden sei "und ihn wegjagte". In einer solchen Situation im Dezember 2010 habe er ihn sogar einmal mitten in der Nacht in X._______ abgeholt und zu sich nachhause genommen. Der Beschwerdeführer sei bei solchen Vorfällen traurig und ein wenig hilflos, aber immer ruhig und geduldig gewesen.

5.3.2 Auf den 1. November 2010 verlegten die Ehegatten ihren Wohnsitz nach Y._______ (Akten SEM 96, 99). Auch danach kam es zu weiteren Zwischenfällen. Nach Angaben des Beistands der Ehefrau verliess diese um den 8. April 2011 erneut die eheliche Wohnung vorübergehend (Akten SEM 79). Nach ihren eigenen Angaben hatte sie wiederum eine psychisch bedingte Krise; in dieser Zeit kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Onkel des Beschwerdeführers. In der Folge habe sie sich während eines Monats an verschiedenen Orten aufgehalten (u.a. bei den Eltern, im Frauenhaus, in einer Klinik; vgl. Beschwerdebeilage 3, Akten SEM 79). Am 6. Mai 2011 ersuchte sie erneut und mit der gleichen Begründung wie im September 2010 um Eheschutzmassnahmen (Akten SEM 88). Am 7. Juni 2011 zog sie das Gesuch wieder zurück (Akten SEM 80). Aus der Begründung geht hervor, dass sie immer wieder unter "manischen Depressionen" leide und sie "in einer solchen Tiefphase" die eheliche Wohnung verlassen habe. Jetzt nehme sie ihre Medikamente und werde engmaschig betreut.

5.4

5.4.1 Bereits in der Zeit, in der das Ehepaar in X._______ wohnte, kam es somit zu ernsthaften Problemen in der Ehe. Hieraus resultierten Phasen der Trennung sowie die beiden Eheschutzgesuche. Zu berücksichtigen sind hierbei auch die Schilderungen des Freundes der Familie. Zwar ist davon auszugehen, dass der Freund, entgegen seinen Ausführungen, den Beschwerdeführer nicht im Dezember 2010 in X._______ abgeholt hat, da das Ehepaar den Wohnsitz bereits per 1. November 2010 nach Y._______ verlegt hatte. Angesichts des sehr eindrücklich beschriebenen Vorfalls liegt es jedoch nahe, dass der Freund sich eher im Datum geirrt hat als bezüglich des Ortes. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Vorfall vor dem 1. November 2010 zugetragen hat.

5.4.2 Das Zusammenwohnen der Ehegatten, wie es Art. 42 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG voraussetzt, wurde somit bereits ab Juli 2010 ein erstes Mal aufgegeben, als der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit den überwiegenden Teil der (Arbeits-)Woche nicht am ehelichen Domizil in X._______ verbrachte. Ab 19. August 2010 war er als Wochenaufenthalter gemeldet. Diese Wohnsituation war beruflich bedingt und retrospektiv gesehen vorübergehend. Objektiv betrachtet, ist hierin ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG erkennbar, da es nachvollziehbar ist, dass der erst seit kurzem in der Schweiz lebende Beschwerdeführer den Einstieg ins Erwerbsleben zu jener Zeit nur mit Hilfe seines Onkels bewältigen konnte (vgl. Urteil des BGer 2C_131/2015 vom 11. September 2015 E. 4.4.2). Ebenfalls unter den Anwendungsbereich von Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
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2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG können die Phasen subsumiert werden, in denen die Ehefrau aufgrund gesundheitlich bedingter Krisen die eheliche Wohnung vorübergehend verlassen hat (Herbst 2010, Frühjahr 2011; vgl. Urteil des BGer 2C_340/2013 vom 28. Juni 2013 E. 2.1).

5.4.3 Fraglich erscheint allerdings schon zu jenem Zeitpunkt, ob die zweite Voraussetzung von Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
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2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG - Weiterbestehen der Familiengemeinschaft - erfüllt war (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2). Aus dem in dieser Zeit verfassten (ersten) Eheschutzgesuch der Ehefrau geht hervor, dass die Ehegatten offenbar kaum Gemeinsamkeiten hatten. Die Ehefrau fühlte sich einsam und vernachlässigt, auch wenn der Beschwerdeführer zuhause war. Zudem hatte er offenbar seinen eigenen Freundeskreis, von dem sich die Ehefrau ebenfalls ausgeschlossen fühlte (Akten SEM 95). Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Ehefrau gegen ihren Willen von ihrem Beistand zu den Eheschutzgesuchen gedrängt. Ihm gegenüber habe sie die Gesuche erst spät erwähnt und auch die Trennung nicht als solche kommuniziert. Wie genau sich der Ablauf darstellt, ist vorliegend nicht entscheidend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der dem Vorgang zugrundeliegenden Situation wusste, da er gemäss den Angaben der Ehefrau versprach, sein Verhalten zu ändern, was zum Rückzug der Eheschutzgesuche führte. Obwohl der Beschwerdeführer sich der gesundheitlichen Probleme der Ehefrau - entgegen der Behauptungen in der Beschwerdeschrift - durchaus schon früh in der Ehe bewusst war (Akten SEM 140 bzw. 133) und mit den für das gemeinsame Leben erwachsenden Herausforderungen, wie eben ausgeführt, bereits konfrontiert war, ersuchte er im Jahr 2010 - vermutlich im Spätsommer/Frühherbst - um Nachzug seiner Kinder im Teenageralter aus erster Ehe (Akten SEM 117, 99). Damit nahm er in Kauf, die ohnehin schon schwierige Ehesituation zusätzlich zu belasten, da ihm klar sein musste, dass seine Ehefrau nicht in der Lage sein würde, den vom ihm zu erbringenden Betreuungsaufwand mitzutragen. Dieses Verhalten ist schwerlich vereinbar mit dem Willen, die eheliche Gemeinschaft auch in Zukunft aufrecht zu erhalten, bzw. mit dem Erfordernis des Fortbestands der Familiengemeinschaft nach Art. 49
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2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG (vgl. Urteil des BGer 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E 3.2.3 m.H.).

5.4.4 Auch die Verlegung des ehelichen Wohnsitzes nach Y._______ per 1. November 2010 änderte aus Sicht der Ehefrau nichts an der Situation. Zwar hatte der Beschwerdeführer ihr offenbar zugesichert, sein Verhalten gemäss ihren Wünschen zu ändern (Akten SEM 95), und es ist anzunehmen, dass die Ehegatten wieder zusammenwohnten. Trotzdem ist davon auszugehen, dass jeder Ehepartner weiterhin sein eigenes Leben lebte, die Ehefrau Anfang April 2011 - in einer neuerlichen depressiven Phase - wiederum die gemeinsame Wohnung für einige Wochen verliess (Akten SEM 79, 80) und am 6. Mai 2011 ein weiteres Eheschutzgesuch einreichte, das die gleiche Begründung enthielt wie das erste (Akten SEM 88, 107). Den Ehegatten gelang es demnach nicht, die Familiengemeinschaft auf eine tragfähige Basis zu stellen.

5.4.5 Für die Zeit ab Sommer 2010 ist vor dem Hintergrund von Art. 49
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2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG demnach davon auszugehen, dass zwar wichtige Gründe für die zeitweilige Trennung der Ehegatten vorlagen, dass jedoch ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Fortbestands der Familiengemeinschaft bestehen.

5.5

5.5.1 Die Vorinstanz hielt fest, die eheliche Gemeinschaft sei längstens bis Anfang April 2012 gelebt worden. Mit dieser Argumentation knüpft sie offenbar an eine Entwicklung an, die mit der Verlegung des Wohnsitzes in die Stadt Bern per 1. November 2011 (Akten SEM 70) ihren Anfang nahm und dazu führte, dass dem Beschwerdeführer Ende März 2012 ein Interimsausweises ausgestellt wurde, der ihm gestattete, sich als Wochenaufenthalter in Z._______ aufzuhalten (Akten SEM 65). Nach übereinstimmenden Angaben der Ehepartner lag dem Entscheid, per 1. November 2011 nach Bern zu ziehen, der entsprechende Wunsch der Ehefrau zugrunde. Diesen begründete sie im Schreiben vom 9. September 2014 mit dem Bedürfnis, Abstand von ihren Eltern und dem Onkel des Beschwerdeführers zu benötigen. Der Beschwerdeführer ging weiter seiner Arbeit in Y.________ nach. Nach den Angaben der Ehefrau anlässlich der Domizilkontrolle am 22. März 2012 verbrachte der Beschwerdeführer jede zweite Nacht in Bern (Akten SEM 63). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, nach dem Umzug nach Bern sei er täglich nach Y.________ gefahren, bis er sich aus seinen Verpflichtungen als Pächter der Pizzeria hätte lösen können. Nur im März 2012 habe er einige Wochenenden in Y._______ verbracht. Die Behörden seien fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er in dieser Zeit Wochenaufenthalter gewesen sei.

5.5.2 Die Einschätzung der Ereignisse nach der Verlegung des ehelichen Domizils nach Bern durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Gründe, welche die Ehefrau für den Umzug vorbringt, lassen keine Notwendigkeit, gerade diesen Ort zu wählen, erkennen. Die gewünschte räumliche Distanz zu ihren Eltern und zum Onkel des Beschwerdeführers - auf den auch der Beschwerdeführer hätte einwirken können - hätte sie auch mit der Wahl eines Wohnortes erreichen können, der näher bei Y._______ liegt. Somit bestand weder eine berufliche Notwendigkeit, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau nach Bern zog, noch sind sonst wichtige Gründe - im vorliegenden Fall beispielsweise denkbar im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand (z.B. medizinische Behandlung) - dafür ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat sich zwar auch in Bern angemeldet (Akten SEM 70). Aufgrund der Umstände - selbständige Erwerbstätigkeit in der Gastronomie mit unregelmässigen Arbeitszeiten, auch abends und an Wochenenden - liegt allerdings die Annahme nahe, dass er - entgegen seiner Behauptung - nicht jeden Tag nach Bern zurückgekehrt ist. Dies wird durch die spontane Äusserung der Ehefrau anlässlich der Domizilkontrolle am 22. März 2012 bestätigt. Demnach übernachtete der Beschwerdeführer nur jede zweite Nacht in Bern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, erst im März 2012 einige Wochenenden nicht in Bern übernachtet zu haben, ist deshalb insgesamt nicht glaubhaft. Zwar hat die Ehefrau in ihrem Schreiben vom 9. September 2014 diese Vorbringen bestätigt. Ihren spontanen Äusserungen gegenüber den Personen, welche die Domizilkontrolle durchgeführt haben, ist jedoch mehr Gewicht beizumessen, als einem Schreiben, das ganz offensichtlich - und teilweise im Widerspruch zu früheren Äusserungen - die Anliegen und Zielsetzungen ihres Ehemanns im vorliegenden Verfahren unterstützen soll. Für die von den Ehegatten geltend gemachte zweite Domizilkontrolle, bei der sie beide zuhause gewesen seien, finden sich in den Vorakten keinerlei Hinweise.

5.5.3 Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehegatten in Bern, d.h. ab 1. November 2011, nicht oder höchstens punktuell zusammengelebt haben, ohne dass dafür wichtige Gründe nach Art. 49
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG vorlagen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, den Gründen und näheren Umständen im Zusammenhang mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Y._______ im Sommer 2012 nachzugehen.

5.5.4 Aufgrund der Akten ist überdies davon auszugehen, dass der Ehefrau zu jenem Zeitpunkt auch der Wille zur Weiterführung der Familiengemeinschaft fehlte. Sie verlegte ihren Lebensmittelpunkt ohne wichtigen Grund und ohne Rücksichtnahme auf die Folgen für die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers nach Bern. Damit handelte sie allein im eigenen Interesse, ohne die notwendige Rücksicht auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers und damit auch auf die Interessen der Familiengemeinschaft zu nehmen.

5.6 Der Beschwerdeführer beantragt die persönliche Befragung von ihm selbst und weiteren Personen (Ehefrau, Freund [vgl. Bst. C.e], Schwiegereltern). Diese Personen haben sich zuhanden des Verfahrens schriftlich geäussert. Das Gericht hat auf diese Stellungnahmen abgestellt und ist zur Überzeugung gelangt, dass sie alle relevanten Punkte des Sachverhalts umfassen (vgl. Art. 12
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
VwVG). Eine weitere Ergänzung des Sachverhalts erscheint deshalb nicht notwendig (vgl. Krauskopf/Emmenegger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Nr. 28 ff. zu Art. 12). Die Beweisanträge sind daher abzuweisen.

5.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ehe- bzw. Familiengemeinschaft lediglich bis zum Sommer 2010, d.h. ein knappes Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2011, d.h. maximal 2 Jahre und 1 Monat gedauert hat. Damit ist die Voraussetzung der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt. Auf die kumulativ erforderliche "erfolgreiche Integration" des Beschwerdeführers kommt unter diesem Aspekt somit nicht mehr an.

6.

6.1 Zu prüfen ist sodann, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht es darum, Härtefälle zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Bei der Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles mit zu berücksichtigen, wobei die Konsequenzen für das Privat- und Familienleben von erheblicher Intensität sein müssen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und E. 3.2.3). Neben den in Art. 50 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
AuG beispielhaft aufgeführten Gründen kann sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben; hierbei können die in Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE erwähnten Kriterien eine Rolle spielen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3), wobei die Liste nicht abschliessend ist.

6.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Am 28. März 2013 habe seine Ehefrau ihn grundlos mit einem Messer angegriffen und an der Hand verletzt. Die Ehefrau sei daraufhin von der Polizei in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. Die Ehefrau bestätigt diesen Vorfall in ihrem Schreiben vom 9. September 2014.

6.2.1 Im Kontext von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bedeutet häusliche Gewalt systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Gefordert ist eine physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität, die eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zumutbar macht. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits genügt hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 m.H., Urteil des BVGer C 1591/2011 vom 6. Mai 2013 E. 5.2 bis 5.4).

6.2.2 Der vom Beschwerdeführer beschriebene Vorfall stellt zwar einen nicht zu bagatellisierenden Angriff der Ehefrau auf seine körperliche Integrität dar, er erreicht jedoch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Intensität und Konstanz nicht. Zudem datiert der Angriff vom 28. März 2013, einem Zeitpunkt, zu dem die Ehegemeinschaft längst aufgelöst (vgl. E. 5.7) und der Anspruch aus Art. 42 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
AuG demnach bereits untergegangen war, so dass er nicht im Sinne von Art. 50 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
AuG weiterbestehen kann (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.).

6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen) Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei zu beurteilen sind (vgl. Art. 50 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruchs auf Aufenthalt verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.).

6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die im Asylverfahren geltend gemachten Vorfälle, die zu seiner Ausreise aus der Türkei geführt haben. Wegen seiner Unterstützung der PKK seien ihm "Gewaltübergriffe" (Festnahmen mit Folterung, Schussverletzung am Bein) durch die Polizei "widerfahren" und er habe "glaubhafte und nachvollziehbare Angst" vor einer Rückkehr. Deshalb sei er nie in die Türkei zurückgekehrt, obwohl seine beiden Söhne dort lebten. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe im Asylverfahren in Bezug auf den Verbleib seines Reisepasses und der ihm drohenden Verfolgung falsche Angaben gemacht, treffe nicht zu. Er habe erst, nachdem er 2008 um Verlängerung seines Reisepasses ersucht hatte, von seiner drohenden Verhaftung erfahren und deshalb den Pass nicht abgeholt. Er sei 2009 unter anderer Identität aus der Türkei ausgereist. Erst als er im Vorfeld der Eheschliessung seine Identität habe nachweisen müssen, habe sein Vater sich den am 12. November 2008 verlängerten Reisepass gegen Zahlung von Schmiergeld aushändigen lassen und in die Schweiz geschickt. Er, der Beschwerdeführer, habe diesen Pass 2010 und 2014 auf dem türkischen Konsulat verlängern lassen. Allerdings sei er in der Türkei wegen zweier Delikte zur Verhaftung ausgeschrieben (Verfügung über gepfändete Gegenstände sowie Urkundenfälschung). Dass über die gegen ihn gerichtete politische Verfolgung nichts registriert sei, spreche nicht gegen die von ihm geschilderten Verfolgungselemente. Es bestehe die Gefahr, dass diese politische Verfolgung wieder aufgenommen werde.

6.3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige, die einen Reisepass oder dessen Verlängerung beantragen, von den Behörden genau überprüft werden. Da der Reisepass des Beschwerdeführers vom türkischen Generalkonsulat in Bern zweimal verlängert worden ist, erscheint es ausgeschlossen, dass heute gegen ihn etwas vorliegt. Indem der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass verlängern liess und ihn auch benutzte, hat er sich zudem dem diplomatischen Schutz seines Heimatlandes unterstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er keine Angst vor Verfolgung durch seinen Herkunftsstaat hat. Eine allfällige Verhaftung wegen Urkundenfälschung und Verfügung über gepfändete Gegenstände ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, als gemeinrechtlich legitimiert einzustufen. Es gibt keine Hinweise, dass ihm die vorgeworfenen Taten aus verfolgungsrelevanten Motiven untergeschoben worden wären.

6.3.3 Bei der vorliegenden Beurteilung der Möglichkeit zur (sozialen) Wiedereingliederung im Herkunftsland steht eine mögliche Verfolgung ohnehin nicht im Zentrum. Diese ist vornehmlich Gegenstand eines Asylverfahrens (vgl. aber BGE 137 II 345 E. 3.3.2 m.H.) und ferner allenfalls bei der Prüfung möglicher Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG zu berücksichtigen. Zudem fehlt es vorliegend am praxisgemäss erforderlichen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Furcht und der aufgelösten ehelichen Gemeinschaft (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.), da die Vorfälle sich vor der Eheschliessung und der Entstehung des Aufenthaltsanspruchs zugetragen haben.

6.3.4 Bevor der Beschwerdeführer vor gut 6 Jahren in die Schweiz kam, verbrachte er sein ganzes Leben in der Türkei und führte sein eigenes Geschäft, jedenfalls bis etwa rund 9 Monate vor der Ausreise (vgl. Aussagen in den Asylbefragungen vom 16. Juni 2009 bzw. 14. Juli 2009). Er hat demnach den grössten Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und war als selbständiger Geschäftsmann tätig. Es ist davon auszugehen, dass das aus dieser Zeit stammende soziale Netz aus Familienmitgliedern, Freunden und Geschäftskontakten nach wie vor besteht. Zwar dürften die Kontakte sich in diesen gut 6 Jahren der Abwesenheit gelockert haben. Es wird dem Beschwerdeführer jedoch möglich sein, nach seiner Rückkehr an die früheren Beziehungen anzuknüpfen und sie wiederaufzunehmen, was ihm die Wiedereingliederung deutlich erleichtern wird. Weitere Elemente, welche die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährden könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

6.4

6.4.1 Die sprachliche und soziale Integration (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE) des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint gelungen. In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers darf insgesamt wohl davon ausgegangen werden, dass sie seiner Aufenthaltsdauer entsprechen, auch wenn dafür keine Belege eingereicht wurden (einer Kursanmeldung vom Januar 2014 für das Niveau A2.1 Schritt 3 des Europäischen Referenzrahmens [Akten SEM 205] folgte kein Beleg, dass der Kurs tatsächlich besucht wurde [vgl. Akten SEM 212/211]). Der Grad der Integration des Beschwerdeführers zeigt sich vornehmlich im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE). Er hat - abgesehen von einer kurzen Periode der Arbeitslosigkeit - immer gearbeitet und wird von Gästen und Lieferanten gleichermassen geschätzt (vgl. Referenzschreiben, Akten SEM 204 - 201 und Beschwerdebeilage 8). Der Einstieg ins Erwerbsleben wurde ihm durch die Anwesenheit von vielen Familienangehörigen (vgl. Akten SEM 5) erleichtert. Seine Familienverhältnisse in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE) geben im Übrigen keinen Anlass zu Bemerkungen. Seine mittlerweile geschiedene Ehe ist kinderlos geblieben.

6.4.2 Was die Respektierung der Rechtsordnung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE) anbelangt, so sind zwei Strafbefehle aktenkundig (vgl. Strafregisterauszug vom 7. November 2013, Akten SEM 11), einer von 2009 (illegale Einreise im Zusammenhang mit dem Asylgesuch: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bedingt) und einer von 2013 (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen bedingt und einer Busse von Fr. 200. ). Der letztgenannte Verstoss gegen die Rechtsordnung wurde vom Strafrichter angesichts der geringen Strafe offenbar nicht als gravierend angesehen. Trotzdem darf er im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden, auch wenn - oder gerade weil - der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung seine Unschuld beteuert (Akten SEM 30/29 Ziff. 9). In die Beurteilung miteinzubeziehen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG (SR 142.31) haben Asylsuchende die Pflicht, bereits im Empfangszentrum Reise- bzw. Identitätsdokumente abzugeben. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch erst ernsthaft um die Beschaffung seines Reisepasses bemüht, als er sich im Rahmen der Vorbereitungen zur Eheschliessung gegenüber den Zivilstandsbehörden ausweisen musste. Auch dieses Verhalten kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben.

6.4.3 Als weitere zu berücksichtigende Elemente werden in Art. 31 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
VZAE die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Bst. e) sowie der Gesundheitszustand (Bst. f) aufgeführt. Da der Beschwerdeführer 2009 erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz gekommen ist, ist die Dauer seines Aufenthalts als kurz anzusehen (vgl. auch E. 6.3.4). Aus den Akten ergibt sich nichts, was zu Bemerkungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Anlass geben würde.

6.4.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Ehefrau habe ihm erst im Herbst 2010 von ihrer psychischen Erkrankung erzählt, deren volles Ausmass er erstmals im Frühjahr 2011 erkannt habe, als sie gegen seinen Onkel aggressiv geworden sei. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass das Verschweigen wichtiger Faktoren vor der Eheschliessung eine derart gravierende Täuschung darzustellen vermag, dass diese zur Begründung eines Härtefalles beitragen könnte. Von einem solchen extremen Sachverhalt kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Vorbringen - bereits kurz nach der Eheschliessung sowohl über die gesundheitlichen und insbesondere die psychischen Probleme seiner Ehefrau als auch über die Tatsache, dass sie eine IV-Rente bezog und verbeiständet war, Bescheid wusste (vgl. E. 5.4.3 sowie Akten SEM 133).

6.5 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Weder war er relevanter häuslicher Gewalt ausgesetzt noch erscheint die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
AuG). Auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, dem erreichten, als der Dauer des Aufenthalts angemessen anzusehenden Grad der Integration sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem Härtefall auszugehen (vgl. E. 6.1). Eher zuungunsten des Beschwerdeführers sind die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren sowie die eine Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu werten (vgl. E. 6.4.2), ohne dass sie jedoch allein ausschlaggebend sind.

7.
Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b AuG berufen. Zudem wird deutlich, dass auch keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung in bzw. zur Schweiz besteht. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
- 30
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu beanstanden.

8.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
AuG). Zu prüfen ist sodann, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
AuG).

8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend mangels entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers sowie fehlender Hinweise in den Akten auf das Gegenteil als möglich und zumutbar anzusehen (vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
und Abs. 4 AuG).

8.2 Der Beschwerdeführer führt gegen seine Rückkehr die Vorfälle an, die zu seiner Ausreise aus der Türkei geführt haben (vgl. E. 6.3.1). Diese Vorfälle können mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung nur dann als relevant angesehen werden, wenn dadurch die Rückkehr als (völkerrechtlich) unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3
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VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
AuG erscheint. Angesichts der nur sehr vagen Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz zu Recht angeführten Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass auf der türkischen Vertretung in der Schweiz zweimal verlängern liess bzw. verlängern lassen konnte (vgl. E. 6.3.2), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Vollzug der Wegweisung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung drohen würde, die ein unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung relevantes Ausmass erreichen würde (vgl. Art. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
EMRK bzw. das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [SR 0.105]; vgl. Jens Meyer-Ladewig, Handkommentar EMRK, 3. Aufl. 2011, N 19 zu Art. 3
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
).

9.
Insgesamt ist somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
Abs. VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-5179/2014
Datum : 08. Dezember 2015
Publiziert : 16. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Gesetzesregister
AsylG: 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG: 18  30  40  42  49  50  64  83  99
BGG: 42  82  83
EMRK: 3  8
VGG: 31  37
VGKE: 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VZAE: 31 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
b  die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
c  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
4    Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a  die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
b  die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.65
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.66
76 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 76 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - (Art. 49 AIG)
85 
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide - (Art. 30 Abs. 2 und 99 AIG)
1    Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
2    Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantonalen Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.199
3    Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83) und die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 88 Abs. 1) können dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.200
86
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 86 Zustimmungsverfahren - 1 Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
1    Das SEM kann die Zustimmung verweigern, zeitlich begrenzen oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden.201
2    Es verweigert die Zustimmung zur:
a  erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
b  Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
c  Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn:
c1  die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat,
c2  die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,
c3  Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder
c4  die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
3    Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
4    Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
5    Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
VwVG: 3  5  12  48  49  50  52  62  63
BGE Register
136-II-1 • 136-II-113 • 137-II-345 • 138-II-229 • 140-II-345 • 141-II-169
Weitere Urteile ab 2000
2C_1033/2014 • 2C_131/2015 • 2C_340/2013 • 2C_50/2010 • 2C_575/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • ehegatte • aufenthaltsbewilligung • ehe • mann • eheliche gemeinschaft • bundesverwaltungsgericht • dauer • onkel • sachverhalt • nacht • integration • eheschliessung • asylverfahren • verhalten • bundesgericht • wille • schwiegereltern • leben • tag • ausreise • verurteilung • stelle • beschwerdeschrift • opfer • distanz • wiese • beweismittel • krise • familie • monat • gemeinde • gesundheitszustand • depression • gemeinsamer haushalt • bewilligung oder genehmigung • stichtag • härtefall • mitwirkungspflicht • häusliche gewalt • wichtiger grund • geldstrafe • psychiatrische klinik • gemeinsamer wohnsitz • aufenthaltsort • ausländischer ehegatte • bezogener • entscheid • unternehmung • bundesamt für migration • richtigkeit • festnahme • ermessen • replik • angabe • beendigung • anhörung oder verhör • folterverbot • abweisung • zahl • asylgesetz • wohnsitz • jahreszeit • ausweispapier • aufhebung des gemeinsamen haushaltes • falsche angabe • aufhebung • prozessvertretung • erwerbstätigkeit • veranstaltung • akte • schriftstück • beginn • begründung des entscheids • verfahrenskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • bescheinigung • resozialisierung • schweizer bürgerrecht • voraussetzung • autonomie • beurteilung • sachmangel • formmangel • teilung • gesuch an eine behörde • kommunikation • körperliche integrität • weiler • zweifel • errichtung eines dinglichen rechts • vater • lausanne • illegale einreise • gewicht • diplomatischer schutz • zivilstand • indiz • gerichtsurkunde • arbeitszeit • strafregisterauszug • bedingung • geld • frist • von amtes wegen • erwachsener • amtssprache • bundesrat • kostenvorschuss • region • ejpd • verdacht • benutzung • innerhalb • treffen • selbständige erwerbstätigkeit • rechtsmittelbelehrung • busse • familiennachzug • reis • wert • vermutung • unterschrift • strafbefehl • beschimpfung • maler • thun • aufgabe der erwerbstätigkeit • schmiergeld
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BVGE
2014/1
BVGer
C-1591/2011 • C-5179/2014
AS
AS 2007/5526 • AS 2007/5497