Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-423/2009
{T 0/2}
Urteil vom 8. Dezember 2009
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli (Abteilungspräsident),
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien
A._______,
Mongolei,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (Adresse),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Konkubinatspartner und dem gemeinsamen Kind am 4. Juni 2008 und reiste am 14. Juni 2008 von Moskau her kommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in B._______ um Asyl nachsuchte. Nach einem Transfer ins C._______ wurde die Beschwerdeführerin dort am 4. August 2008 summarisch befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 17. Dezember 2008 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der Mongolei mit einem Mann verheiratet gewesen, der sie während der später aufgelösten Ehe misshandelt, geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Ihr Ex-Mann habe ihren Bruder im Jahr 2005 so schwer verletzt, dass dieser arbeitsunfähig geworden sei, und er sei deswegen zu einer Gefängnisstrafe bis August 2008 verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich einerseits vor Racheakten gefürchtet, weil sie inzwischen mit einem anderen Mann zusammenlebe und mit diesem ein Kind habe. Zudem sei sie im Zusammenhang mit einem Unfall am Arbeitsplatz ihres Konkubinatspartners, bei dem ein Mann ums Leben gekommen und ein anderer schwer verletzt worden sei, immer wieder zu Hause von der Polizei aufgesucht und auch verhaftet worden. Ihr Partner, der in den 1990er-Jahren bereits einige Jahre im Gefängnis gewesen sei, habe befürchtet, wegen des Unfalls mit tödlichen Folgen wieder inhaftiert zu werden, und er habe sich deshalb vor der Polizei versteckt. Unter diesen Umständen hätten sie gemeinsam beschlossen, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am 14. Januar 2009 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

C.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Konkubinatspartner getrennt habe und sich die Beschwerde ausschliesslich auf die Beschwerdeführerin und ihr Kind beziehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Die Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 wurde vom Konkubinatspartner nicht angefochten und damit insoweit rechtskräftig.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2009 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2009 äusserte sich die Vorinstanz insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der mittlerweile alleinstehenden Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Sie hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
3.2 Bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
4.
4.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheids betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Konkubinatspartner (von dem sie zwischenzeitlich getrennt lebt und der die Verfügung nicht angefochten hat) machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung in C._____ erklärt, sie werde ihren alten Reisepass nachkommen lassen, doch habe sie diesen ohne jede Begründung nicht zu den Akten gereicht.
Die Vorinstanz verwies weiter auf Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Konkubinatspartners und qualifizierte die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a

4.2 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zu den Asylgründen erklärt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe und ihr psychischer Zustand schlecht sei. Bereits aufgrund dieser Anhörung habe sich gezeigt, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien; der Nichteintretensentscheid sei deshalb ungerechtfertigterweise erfolgt. Das Verfahren sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Abgesehen davon habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführenden seit der Verfügung des BFM massgebend verändert, weil die Beschwerdeführerin und ihr Kind mittlerweile getrennt vom Partner beziehungsweise Vater lebten. Angesichts der durch dessen Gewalttätigkeit ausgelösten Beziehungskrise sei von einer dauerhaften Trennung auszugehen. Jedenfalls sei nun der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind vollständig auf sich allein gestellt sei und in der Mongolei über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem würden die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin die Situation zusätzlich erschweren, weil diese im Fall einer Rückkehr in die Mongolei auch befürchten müsste, wieder von ihrem Ex-Ehemann behelligt zu werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung ging die Vorinstanz nicht auf die Frage der Gesundheit der Beschwerdeführerin ein. Sie führte aus, in der Mongolei würden staatliche und nichtstaatliche Strukturen zum Schutz bedrohter Frauen existieren, erwähnte einige dieser Organisationen namentlich und beschrieb deren Angebote. Die Beschwerdeführerin sei ausgebildete Kindergärtnerin, habe einige Jahre in dieser Funktion gearbeitet und verfüge somit über gute berufliche Voraussetzungen. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich zwar, dass sie in der Mongolei ausser ihrem gehbehinderten Bruder keine Verwandten habe. Indessen lebe dort eine Freundin, bei der sie sich auch schon aufgehalten habe. Somit erweise sich eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kinds auch ohne den (ehemaligen) Konkubinatspartner als zumutbar.
5.
Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.
6.1 Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens wurden unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben.
Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen der Nichtabgabe von Ausweisschriften verneint und das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft begründet hat, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt offensichtlich nicht zu beanstanden.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen auf konkrete gesundheitliche Probleme hingewiesen habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 17. Dezember 2009 S. 3 f.). Die an der Befragung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hatte in ihrem Bericht zur Anhörung der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich angeregt, es seien "weitere Abklärungen zu machen, vor allem betreffend eines eventuellen Wegweisungsvollzugshindernisses" (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2008 im Protokollanhang).
6.3 Die Relevanz von gesundheitlichen Beschwerden von Asylsuchenden wird üblicherweise bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt (Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.4 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2007/8 stellte das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
6.4.2 Der in Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Nachdem die Formulierung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.
7.1 Der interessierende Wortlaut der Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Nach dem üblichen weiten Verständnis und Gebrauch des Begriffs Wegweisungsvollzugshindernis in Lehre und Praxis hätte der Terminus beispielsweise hinsichtlich der Prüfung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge, dass bei papierlosen Asylsuchenden - bei denen aus naheliegenden Gründen regelmässig weitere Abklärungen bezüglich Identität, Herkunft oder Beschaffung von Reisepapieren notwendig sind - ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a

7.2
7.2.1 Für die historische Auslegung ist grundsätzlich der Normsinn entscheidend, der zum Zeitpunkt des Erlasses einer Regelung als richtig angesehen wurde. Eine Norm soll bei der Rechtsanwendung denjenigen Sinn haben, der vom Gesetzgeber auch tatsächlich vorgesehen war. Der Wille des historischen Gesetzgebers ist von den rechtsanwendenden Organen nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zu respektieren und soll nicht nachträglich umgedeutet werden (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz.101 ff. mit weiteren Hinweisen).
Bei der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.2.2 Im Antrag des Bundesrats vom 25. August 2004 an die Staatspolitische Kommission des Ständerats ("Antrag Nr. 12, Förderung der Papierabgabe - Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosen" [nachfolgend: Antrag Nr. 12]) wurde vorab die Praxis zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

Im Antrag Nr. 12 wurde auch ausgeführt, dass zusätzliche Abklärungen, welche nur zur Erhellung der Identität der asylsuchenden Person getätigt würden, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.2.3 Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde die Formulierung "Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses" nicht thematisiert.
7.2.4 Hinweise auf den Hintergrund der Wortwahl liefert hingegen die Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

Der Gutachter bezeichnete unter anderem die Formulierung "zusätzliche Abklärungen" respektive die diesbezüglich auf die Bestimmung von Art. 41

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 41 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
7.3 In einem ersten Schritt ist demnach Folgendes festzustellen: Die Formulierungen im Antrag Nr. 12 und die (vorparlamentarische) Entstehungsgeschichte der interessierenden Gesetzesbestimmung bestätigen die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 92), wonach unter dem Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
8.
Im zweiten Schritt bleibt die Frage zu prüfen, ob mit dem Begriff des "Wegweisungsvollzugshindernisses" gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
8.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst erneut auf die deklarierte Absicht des Gesetzgebers bei der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
An dieser Feststellung vermag auch das Postulat der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, im Zusammenhang mit Wegweisungsvollzugshindernissen sollten aus Gründen "der Rechtslogik [...] materielle Fragen in einem ordentlichen Verfahren" geprüft werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 129). Im Übrigen erfolgt die erstinstanzliche Prüfung des Vorliegens von Vollzugshindernissen letztlich auch bei Verfügungen des BFM, mit denen auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, in einem inhaltlich uneingeschränkten, materiellen (Wegweisungs-) Verfahren; erfüllen Asylsuchende den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a

Erst recht schwer vorstellbar ist die Annahme, der Gesetzgeber hätte mit Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
8.2 Bezüglich der systematischen Einordnung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.3 Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Folgendes hinzuweisen: Die revidierte Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a

Legt ein papierloser Asylsuchender, der keine entschuldbaren Gründe für seine Papierlosigkeit geltend machen kann, dem BFM eine konkrete, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevante Gefährdung seiner Menschenrechte im Heimatland in offenkundiger Weise dar, beispielsweise indem er bei seiner ersten Anhörung aussagekräftige Beweise einer Verfolgung aus asylfremden Gründen zu den Akten reicht, wird auf sein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
8.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten als Ergebnis der Auslegung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
8.5 Im vorliegenden Verfahren hätte das BFM Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme von ganz aussergewöhnlichen Umständen zu entnehmen, unter denen sich Gesundheitsprobleme auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken können (vgl. oben E. 6.3). Diese Abklärungen betreffen somit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sind nach dem oben Festgestellten unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
Die Beschwerdeführerin hat den Behörden ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs ihre Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Auf Grund der Anhörung konnte ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nach dem oben Gesagten nicht nötig. Das BFM ist damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a

9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
10.2
10.2.1 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 291 f.). Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 41 |
10.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
Auf die Situation von Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen übertragen bedeutet dies - unter gebührender Berücksichtigung der persönlichen, sozialen sowie medizinischen Lebensumstände und natürlich in Abhängigkeit vom Stand der eigenen Kenntnis über die Natur der physischen oder psychischen Beeinträchtigung - grundsätzlich zunächst Folgendes: Solche Probleme sind in geeigneter Form unaufgefordert geltend zu machen, sei dies mündlich im Rahmen einer Anhörung oder beispielsweise mittels einer schriftlichen Eingabe der Partei oder einer Betreuungsperson respektive Rechtsvertretung. Dabei wird in der Regel zumindest eine Umschreibung und Konkretisierung der behaupteten gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden dürfen. Befindet sich die asylsuchende Person bereits in medizinischer Behandlung, ist dies ebenfalls aktenkundig zu machen. Verfügt sie schon über ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen, sind diese unaufgefordert einzureichen. Liegen noch keine medizinischen Berichte vor, hat die Partei sich - angesichts der damit verbundenen Kostenfolgen - nach Aufforderung durch das BFM darum zu bemühen, innert einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen. Das BFM stellt zu diesem Zweck auf seiner Internet-Homepage ein standardisiertes Formular "Ärztlicher Bericht" zur Verfügung.
10.2.3 Macht eine asylsuchende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vorliegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist demgegenüber das BFM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtigkeit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären. Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bei ihrer Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum regelmässig aufgefordert, ein Formular zu unerzeichnen, mit dem das behandelnde Personal gegenüber dem BFM von seiner Schweigepflicht entbunden wird. In diesen Fällen können Abklärungen durch Nachforschungen des Bundesamts geschehen (wobei grundsätzlich die Schriftform einzuhalten ist, vgl. EMARK 2001 Nr. 18 E. 5d). In der Praxis ist es erfahrungsgemäss üblicher, dass das BFM die Partei unter Androhung der Säumnisfolge eines Entscheids auf der bestehenden Aktengrundlage (vgl. Art. 23

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 23 - Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein. |
10.3 Im vorliegenden Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin am 4. August 2008 anlässlich der Summarbefragung im Transitzentrum das BFM-Formular "Einwilligungserklärung 2 (medizinische Akten)" unterzeichnet und damit das von ihr konsultierte medizinische Personal gegenüber den Mitarbeitenden des Bundesamts von der Schweigepflicht entbunden. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2008 gab sie auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand unter Tränen zu Protokoll, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut und sie sei "psychisch in ein Loch gefallen" (vgl. Protokoll S. 3); ihre Frauenärztin habe angekündigt, sie an einen Psychologen zu überweisen. Auf entsprechende Frage hin gab sie an, die Adresse der Gynäkologin nicht bei sich, sondern im Durchgangszentrum zu haben (vgl. a.a.O., S. 4).
Unter den gegebenen Umständen - die Überweisung an die medizinische Fachperson hatte noch nicht stattgefunden und eine konkrete Diagnose lag zu diesem Zeitpunkt offenbar auch noch nicht vor - kann vorerst festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Dem Befragungsprotokoll vom 17. Dezember 2008 waren klare Hinweise auf die schwierige, durch häusliche Gewalt geprägte persönliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrer Konkubinatsgemeinschaft zu entnehmen (vgl. a.a.O., S. 4 und 8); diese wurde gemäss Akten kurze Zeit später aufgelöst (nach einer Anzeige des Durchgangszentrums gegen den Konkubinatspartner, einem Schutzeinsatz der Kantonspolizei D._______ und der Verfügung eines polizeilichen Kontaktverbots).
Namentlich angesichts der geltend gemachten Überweisung an einen Psychologen wäre das BFM verpflichtet gewesen, die behaupteten Gesundheitsprobleme näher abzuklären respektive die Beschwerdeführerin aufzufordern, ihr Vorbringen mit einem Arztbericht zu substanziieren und zu belegen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde damit von der Vorinstanz in diesem Punkt nicht vollständig festgestellt.
10.4 Das BFM thematisierte die behaupteten Gesundheitsbeschwerden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort; erstaunlicherweise blieb auch die formelle Anregung der Hilfswerksvertretung, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, unerwähnt. Bei der Begründung der angeblichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte sich die Vorinstanz auf die zweizeilige, textbausteinartige Feststellung, es sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Mongolei. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit ebenfalls als begründet (zum Umfang der Begründungspflicht des BFM im Rahmen der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs, vgl. EMARK 2006 Nr. 4).
Eine Heilung dieser Verfahrensmängel steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das BFM trotz expliziter Rügen der Beschwerdeführerin auch in der Vernehmlassung darauf verzichtet hat, zu diesen Punkten Stellung zu beziehen.
10.5 Die Akten sind damit dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu überweisen.
11.
Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM ist damit im Hauptpunkt (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) abzuweisen. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in diesem Punkt (Dispositivziffern 4 und 5) beantragt worden ist. Mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug hat das BFM - nach Vornahme der gebotenen Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin - eine neue Verfügung beschränkt auf den Vollzug der Wegweisung zu erlassen. Dabei wird die Vorinstanz auch den veränderten persönlichen beziehungsweise familiären Umständen der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben.
12.
12.1 Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ausgewiesen ist und sich ihre Beschwerde als nicht aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf einen Auflage der (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
12.2 Bei der Festlegung der durch die Vorinstanz zu begleichenden Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Hauptbegehren nicht durchgedrungen sind. Die diesbezüglichen Parteikosten erweisen sich somit als nicht notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar 2009 werden aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs überwiesen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte, durch das BFM zu vergütende Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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