Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-34/2022
Urteil vom 8. November 2022
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationale Visa (aus humanitären Gründen).
Sachverhalt:
A.
Am 3. August 2021 beantragten die Gesuchstellenden - ein Ehepaar und deren volljährige Tochter (...) - bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung von humanitären Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act. 2/62 ff.]).
B.
Mit Formularverfügung vom 18. August 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 2/35, 2/28, 2/21).
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies die Vorinstanz die am 29. Oktober 2021 gegen die Verweigerung der Visa erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab (SEM act. 1 und 3).
D.
Am 4. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz sei so rasch wie möglich zu bewilligen; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 4).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7).
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. April 2022 replikweise Stellung (BVGer act. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das SEM habe das Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Sie habe sich mit der Situation der schwerkranken Gesuchstellenden kaum auseinandergesetzt und sich zu den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten und Tatsachen ungenügend geäussert. Das SEM habe lediglich unter Verwendung pauschaler Feststellungen und standardisierter Begründungen über das Schicksal der Gesuchstellenden entschieden. Mit den aktuellen Berichten über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sich das SEM hingegen gar nicht auseinandergesetzt und sich zu den dortigen Lebensbedingungen kaum geäussert. Weiter habe die Vorinstanz die Argumente der Gesuchstellenden und die im Visumsverfahren eingereichten Beweise nicht richtig gewürdigt. Es seien fallrelevante Tatsachen übersehen worden bzw. diese seien im Entscheid nicht beachtet worden (Beschwerde S. 2 f. und S. 4). Mit diesen Vorbringen wird sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- sowie der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Weiter moniert der Beschwerdeführer die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 9).
3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
|
1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
3.3 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
3.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden auseinandergesetzt hat. Das SEM legte in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern in Bezug auf die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt. Dabei wurden auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich beschrieben und gewürdigt. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das SEM kann nicht ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rechtsbegehren ist demzufolge abzuweisen. Aus der Tatsache allein,dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geschlossen werden. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
4.
4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte - 1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
|
1 | Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.61 |
2 | In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.62 |
4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
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1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Das kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
4.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3). Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteil des BVGer F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid zusammenfassend damit, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden für eine Bejahung der konkreten Gefährdung als zu wenig gravierend einzustufen seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegten Lebensumstände der Familienangehörigen im Libanon sei anzumerken, dass die Gesuchstellenden bereits wieder nach Syrien zurückgereist seien und die Situation im Libanon vorliegend nicht im Vordergrund stehe. Es werde nicht verkannt, dass die Situation in Syrien ganz allgemein schwierig sei, aber alleine der Umstand, dass die medizinischen Gegebenheiten, das Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien und im Libanon nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen (SEM act. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden seien vertrieben worden und hätten alles verloren. Sie seien einzig wegen der Einreichung eines Visumsgesuches in den Libanon gereist. Es sei ihnen aber nicht gelungen, dort untergebracht und registriert zu werden. Die Situation dort sei im ständigen Wandel. Die Gesuchstellenden seien zudem gemäss Einreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige verpflichtet und seien auch explizit aufgefordert worden, den Libanon zu verlassen. Gemäss Praxis der Vorinstanz müssten alle syrischen Staatsangehörigen, die in einen Drittstaat einreisen würden, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Diese Praxis sei nicht für alle Verfahren zutreffend und dürfe nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden seien schwer krank und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Sie würden aktuell in einem kleinen Dorf in Syrien leben, welches etwa 10 km vom Stadtzentrum al-Hasaka entfernt sei. Dort würden sie in einer Lehmbehausung ohne Türen und Fenster wohnen. Sie seien krank und könnten nicht arbeiten, würden von Almosen leben und müssten um Geld betteln. Wiederholt hätten sie erfolglos versucht, sich bei humanitären und karitativen Organisationen registrieren zu lassen. Zusammen mit dem Gesuch um humanitäre Visa seien mehrere Arztberichte samt Übersetzungen sowie ein Behindertenausweis eingereicht worden. Auf Beschwerdeebene seien zudem neue Arztberichte eingereicht worden. Diese würden bestätigen, dass die Gesuchstellenden krank seien und im Ausland medizinisch behandelt und versorgt werden müssten. Es handle sich um schwere Behinderungen und Krankheiten, die lebensbedrohlich seien. Bei einer Lähmung müsse die Schwere der Beeinträchtigungen angeschaut und berücksichtigt werden. Das Leben mit einer Lähmung in einem Land, in dem es an allem fehle, sei eine Qual. Eine Herzkrankheit und ein schwaches Herz seien eine ernsthafte Sache und sehr besorgniserregend. Das Problem werde noch gravierender, wenn die notwendige medizinische Behandlung fehle. Das SEM verkenne weiter, dass die Behandlung der Gesuchstellenden anforderungsreicher sei als die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung. Die von den Gesuchstellenden dringend benötigte medizinische Versorgung fehle in Syrien vollständig. Auch bei einer allfälligen Wiederausreise in den Libanon sei in Ermangelung der finanziellen Kapazitäten eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet (BVGer act. 1).
Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen, inkl. einem Behindertenausweis eingereicht.
5.3 In ihrer Vernehmlassung setzte sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichten und den darin aufgeführten Diagnosen auseinander. Sie kam zum Schluss, dass die Gesuchstellenden zwar unter beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Jedoch müsse nicht von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden. Offenbar hätten die Gesuchstellenden in Syrien Zugang zu Fachärzten, womit zumindest die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Der Umstand, dass sie im Ausland eine bessere Behandlung erhalten könnten, ändere am Ausgang des Verfahrens nichts. Das SEM gehe zudem davon aus, dass sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien dort nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden. Die Lebensumstände im Libanon würden daher nicht mehr im Vordergrund stehen (BVGer act. 7).
5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer replikweise zusammenfassend ein, bei den eingereichten medizinischen Berichten handle es sich nicht um medizinische Gutachten, sondern um übliche Arztzeugnisse. Für Ärzte und medizinisches Personal sei es eine Selbstverständlichkeit, dass sich der Zustand eines Patienten verschlechtern werde, wenn er die angemessene Behandlung nicht erhalte und dass Unterlassungen zum Tod führen könnten. Weiter sei in der Einsprache und der Beschwerde eingehend ausgeführt worden, weshalb die Gesuchstellenden nach Syrien hätten zurückkehren müssen. Die Situation im Libanon sei wie in Syrien, wenn nicht sogar noch schlimmer. Die libanesischen Behörden würden Neuankömmlinge nicht mehr aufnehmen und sie zur Rückkehr nach Syrien zwingen. Dortige Hilfsorganisationen seien in keiner Weise in der Lage zu helfen. Ursprünglich hätte die Familie nur für den Botschaftstermin in den Libanon einreisen dürfen. Einreisende hätten 24 bis 48 Stunden Zeit für einen Botschaftstermin. Wer gegen die Einreisebestimmungen verstosse, werde bestraft und nach Syrien abgeschoben (BVGer act. 9).
Mit der Replik wurden zwei weitere medizinische Berichte eingereicht.
6.
6.1 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hätten die Gesuchstellenden (Eltern bzw. Schwester des Beschwerdeführers) in der syrischen Stadt (...) gelebt, bis diese im Oktober 2019 durch die Türkei und islamistische Milizen übernommen worden sei. Danach hätten sie in Al-Hasaka Zuflucht gefunden. Nachdem sie sich zwecks Gesuchstellung um humanitäre Visa in den Libanon begeben hätten, seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt (SEM act. 2/59). Gemäss Beschwerdeeingabe würden sie sich aktuell im Dorf B._______, welches ca. zehn Kilometer vom Stadtzentrum von Al-Hasaka entfernt sei, leben (S. 4 ebenda).
Es gilt somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden dort einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind.
6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in weiten Teilen in sehr allgemeiner Weise auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien. Diese Vorbringen sind aber nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden in ihrer Heimat aufzuzeigen. Bezüglich ihrer individuellen Verhältnisse wird lediglich ausgeführt, dass sie in einer Lehmbehausung unter prekären Bedingungen unweit der Stadt Al-Hasaka lebten (vgl. E. 5.2). Auch wenn unbestritten ist, dass die Lebensumstände insbesondere für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in Syrien schwierig sind, so vermag dieses Vorbringen nicht zur Annahme zu führen, die Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden seien - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden können und diese Unterstützung gemäss den Akten auch geleistet wird (SEM act. 2/36, 2/38, 2/42).
6.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden geeignet ist, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
6.3.1 Einem undatierten Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Chirurgie ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer Degeneration des linken Hüftgelenks leide und operiert werden müsse (Hüftgelenkersatz links); dies benötige eine sorgfältige chirurgische Arbeit; nach der Operation benötige er eine Physiotherapie mit modernen Hilfsmitteln und diese fortschrittlichen Geräte seien in Syrien nicht verfügbar. Werde die Operation nicht durchgeführt, drohe ihm eine lebenslange Behinderung (SEM act. 2/37; Beilage zu BVGer act. 1). Weiter wurde mit Beschwerde ein Behindertenausweis eingereicht (Beilage zu BVGer act. 1). In einem mit der Replik eingereichten (undatierten) fachärztlichen Bericht wird aufgeführt, der Gesuchsteller leide an einer Muskelatrophie im linken Oberschenkel und an einer Degeneration des linken Hüftgelenks. Er benötige dringend eine orthopädische Operation, um das linke Hüftgelenk zu ersetzen sowie Physiotherapie nach dem Eingriff. Diese komplexe Operation müsse dringend im Ausland in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden. Werde die Operation nicht durchgeführt, drohe ihm eine lebenslange Gehbehinderung (Beilage zur Replik).
6.3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren einen Herzinfarkt erlitten und leide unter Herzschwäche, Diabetes sowie Anämie und benötige eine Blutanalyse, eine Herzkatheteruntersuchung, einen chirurgischen Eingriff und eventuell auch einen Herzschrittmacher (SEM act. 2/58). Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht eines Gastroenterologen und Internisten ein. Es wurde bestätigt, dass die Gesuchstellerin seit 20 Jahren eine Diabetes und seit 10 Jahren eine Herzischämie habe; sie leide an einer Herzschwäche um 50% infolge eines Herzinfarkts sowie an einer Anämie; sie benötige eine Blutanalyse und eine Herzkatheteruntersuchung sowie einen chirurgischen Eingriff, was aufgrund fehlender Ausrüstung und nicht vorhandener Fachkräfte nicht möglich sei; eventuell benötige sie einen Herzschrittmacher (Beilage zu BVGer act. 1). Einem mit Replik eingereichten internistischen Bericht vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit 20 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz, Herzstolpern und Herzattacken leide. Sie müsse ins Ausland reisen, damit ihr ein Defibrillator eingesetzt werden könne (vgl. dazu auch Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik S. 2).
6.3.3 Die Schwester des Beschwerdeführers leide an einer angeborenen Luxation der linken Hand. Sie benötige einen chirurgischen Eingriff, um das Handgelenk «auszuwechseln» und müsse sich einer Physiotherapie unterziehen, ansonsten drohe ihr eine Lähmung des Handgelenks. Sie benötige Physiotherapie mit modernen Hilfsmitteln, welche in Syrien nicht erhältlich seien (Beilage zu BVGer act. 1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik zudem erneut geltend, die Lähmung könne in Syrien nicht verhindert werden. Die Schwester könne jedoch genesen, wenn sie die richtige Behandlung erhalte (S. 2 ebenda).
6.4 Aus den eingereichten medizinischen Berichten geht zwar hervor, dass die Gesuchstellenden allesamt an gesundheitlichen Problemen leiden. Die medizinischen Ausführungen gestalten sich jedoch in Bezug auf die Symptomatik und die entsprechenden Therapiemöglichkeiten wenig differenziert. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob alternative Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und solche auch in Betracht gezogen wurden. Der blosse Verweis darauf, dass eine komplexe Operation dringend im Ausland in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden müsse, führt zudem auch nicht zur Annahme, der Eingriff könne in Syrien gar nicht stattfinden (zur medizinischen Versorgung im Gouvernement Al-Hasaka im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1). Sollten die für die Physiotherapie benötigten Geräte in Syrien nicht erhältlich sein, liesse sich auch daraus kein Notfall ableiten. Ins Leere läuft zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, die nötige medizinische Versorgung für die Gesuchstellenden fehle in Syrien komplett (Beschwerde S. 9). Die eingereichten medizinischen Berichte lassen vielmehr den Schluss zu, dass sie vor Ort Zugang zu (fachärztlicher) Behandlung haben. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen - wie es bereits das SEM erwähnt hat -, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie dasjenige hierzulande. Im Übrigen war das SEM nicht gehalten, in seiner Vernehmlassung weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Vaters zu machen, nachdem es sich bereits in der angefochtenen Verfügung (S. 3 oben) hinreichend damit auseinandergesetzt hatte. Der mit Beschwerde eingereichte medizinische Bericht brachte betreffend ihn keine neuen Erkenntnisse (vgl. Replik S. 2).
6.5 Wie vorstehende Erwägungen zeigen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die Gesuchstellenden seien in ihrem Heimatland Syrien ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Es erübrigt sich somit, auf die Situation der Gesuchstellenden im Libanon einzugehen. Diesbezügliche Ausführungen wären zudem rein spekulativ (vgl. auch Urteile des BVGer F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1 und F-231/2022 vom 4. Juli 2022 E. 5.1).
7.
Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermögen jedoch weder der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden noch ihre Wohnsituation zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weiter ist eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 2).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die
Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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