Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3798/2022
Urteil vom 8. November 2022
Einzelrichterin Iris Widmer,
Besetzung
Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.
A._______,
vertreten durch
Parteien B._______, Rechtsanwalt, und
C._______, Rechtsanwalt,
Anwaltskanzlei D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL).
Sachverhalt:
A.
Am 13. April 2022 richtete der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend: BD oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.6; nachfolgend: DBA CH-NL) betreffend A._______ (nachfolgend: betroffene Person) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).
B.
Nach Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 29. Juli 2022 gestützt auf Art. 17
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 17 Ordentliches Verfahren - 1 Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
|
1 | Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. |
2 | Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht. |
3 | Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.38 |
4 | Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen. |
C.
Mit elektronischer Eingabe datierend vom 1. September 2022 erhob die betroffene Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführer), vertreten durch B._______ und C._______, beide Rechtsanwälte bei Anwaltskanzlei D._______, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 29. Juli 2022.
D.
Unter Bezugnahme auf die Einträge in der Sendungsverfolgungsnummer (Nr. [...]) betreffend die A-Post Plus Sendung der Post CH AG, unter welcher die Schlussverfügung versendet wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. September 2022 auf, sich zum (massgeblichen) Zustellzeitpunkt der angefochtenen Schlussverfügung zu äussern.
E.
Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist.
F.
Mit Eingabe vom 16. September 2022 erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie im vorliegenden Fall den Samstag, 30. Juli 2022 als massgeblichen Zustellzeitpunkt der angefochtenen Schlussverfügung erachtet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe vom 16. September 2022 der Vorinstanz zu und forderte ihn zur Stellungnahme auf.
H.
Mit Eingabe vom 30. September 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass vorliegend der Dienstag, 2. August 2022 als Zustellzeitpunkt der angefochtenen Schlussverfügung massgeblich sei. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 1. September 2022 sei folglich einzutreten.
I.
Die Vorinstanz reichte am 14. Oktober 2022 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2022) eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
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1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
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1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 1).
2.1.
2.1.1. Gegen eine Schlussverfügung der ESTV kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 19 Abs. 5
SR 651.1 Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) - Steueramtshilfegesetz StAhiG Art. 19 Beschwerdeverfahren - 1 Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
|
1 | Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG40. |
3 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2-4 VwVG ist anwendbar. |
4 | Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. |
5 | Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
2.1.2. Mitteilungsbedürftige Verfügungen gelten rechtsprechungsgemäss als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dies ist der Fall, sobald sich das Schriftstück im Machtbereich der betroffenen Person befindet (vgl. Urteil des BGer 2C_1032/2019 vom 1. März 2020 E 3.2). Dass die betroffene Person davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 I 139 E. 1 und 122 I 139 E. 1).
2.2.
2.2.1. Die ESTV eröffnet ihre Schlussverfügung der beschwerdeberechtigten Person schriftlich (Art. 17 Abs. 1 SAthiG i.V.m. Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
|
1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
2.2.2. Im Verfahren A-Post Plus werden Sendungen wie gewöhnliche uneingeschriebene Sendungen in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen müsste. Dementsprechend erfolgt bei dieser Versandart im Fall der Abwesenheit des Adressaten - im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung - keine Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung. A-Post Plus Sendungen werden jedoch ebenfalls mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (sog. «Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.2.2). Dabei wird die Zustellung erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird und sich damit in dessen Machtbereich befindet (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).
Gemäss Leistungsbeschrieb der Post CH AG werden A-Post Plus Sendungen von Montag bis Samstag ausgeliefert («Am nächsten Werktag beim Empfänger [Mo.-Sa]»; https://www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz/a-post-plus, zuletzt besucht am 4. November 2022).
2.3.
2.3.1. Für die ordnungsgemässe Zustellung der Verfügungen ist die Verwaltungsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599, E. 2.4.1; Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 34 N 10). Für die Einhaltung der Beschwerdefrist trägt hingegen die Partei bzw. ihre Vertretung die Beweislast (BGE 139 V 176 E. 5.2; Urs Peter Cavelti, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 21 N 13 mit weiteren Hinweisen).
2.3.2. Bei eingeschriebener Briefpost gilt eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung im Briefkasten bzw. Postfach des Adressaten. Dasselbe gilt rechtsprechungsgemäss auch für das Verfahren A-Post Plus, bei welchem - wie erläutert (vgl. E. 2.2.2) - der Zustelldienst den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt im elektronischen System für die Sendungsverfolgung festhält (vgl. Urteile des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2 und 2C_476/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2 sowie Urteil des BVGer A-5238/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.5). Mit dem entsprechenden Eintrag im «Track & Trace» Auszug wird somit die Zustellung nicht direkt bewiesen. Bewiesen wird damit lediglich, dass die Post CH AG einen entsprechenden Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht hat. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag aber dennoch schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2.; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3).
Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler bzw. für eine nicht korrekte Eintragung des Zustellzeitpunkts im «Track & Trace» Auszug vorhanden sein (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_189/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.3).
2.4.
2.4.1. Die Beschwerdefrist bei einer A-Post Plus Sendung beginnt in Anwendung von Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
2.4.2. Vereinbart der Empfänger mit der Post CH AG eine Spezialzustellung, welche in den üblichen Zustellungsvorgang eingreift - beispielsweise einen Nachsendeauftrag, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung, so vermag eine solche Vereinbarung die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.4.4).
2.5. Besteht eine spezielle Zustellungsvereinbarung, so wird die Post CH AG als Hilfsperson der rechtsunterworfenen Partei tätig. Damit hat letztere Fehlleistungen der Post CH AG, welche diese nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens des Schreibens bei der Poststelle erbringt, selber zu vertreten (vgl. Art. 101 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR; SR 220]). Nichts anderes ergibt sich, wenn die rechtsunterworfene Person sich einer Rechtsvertretung bedient. Während die Vertretung sich das Verhalten der Post CH AG anrechnen lassen muss, hat die rechtsunterworfene Person sich das Verhalten ihrer Vertretung zuzurechnen (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 3e; 144 IV 176 E. 4.5.1; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.4).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 1. September 2022 rechtzeitig, d.h. innert Frist, erhoben wurde. Hierfür ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Schlussverfügung in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt ist, die - wie soeben erwähnt - ihrerseits als Hilfsperson des Beschwerdeführers wirkt (vgl. E. 2.4 und 2.5).
3.1. Dem Begleitschreiben vom 29. Juli 2022 zur angefochtenen Schlussverfügung (Beilage 2 zur Beschwerdeschrift, Seite 1 [«Begleitnotiz]) ist zu entnehmen, dass die fragliche Sendung an die Korrespondenzadresse von Rechtsanwalt B._______ bei der Anwaltskanzlei D._______, (...), adressiert war. Den Angaben im «Track & Trace» Auszug zur entsprechenden Sendungsverfolgungsnummer der Post CH AG zufolge, wurde die Sendung am Freitag, 29. Juli 2022, um 18:21 Uhr per A-Post Plus versandt. Den Angaben lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die besagte Sendung am Samstag, 30. Juli 2022 nach der Ankunft um 7:20 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle sodann um 7:23 Uhr dem Empfänger nicht erfolgreich habe zugestellt werden können (Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung») und die Zustellung schliesslich am Dienstag, 2. August 2022 um 5:47 Uhr via Postfach erfolgt sei (Vermerk «Zugestellt via Postfach»).
3.2. Die Vorinstanz erachtet in vorliegendem Fall den Samstag, 30. Juli 2022 als massgeblichen Zustellungszeitpunkt. Eine telefonische Abklärung bei der Post CH AG habe ergeben, dass dieser ein Auftrag der Kanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorliege, wonach Postzustellungen an das Postfach besagter Kanzlei nur von Montag bis Freitag vorzunehmen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in BGE 141 II 429 E. 3.1 und im Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.3 und 3.4 gälten Verfügungen, die per A-Post Plus am Samstag zugestellt wurden, grundsätzlich als ordnungsgemäss zugestellt; allfällige, vereinbarte Spezialzustellungs- bzw. Zurückbehaltungsaufträge vermöchten die Frist weder zu hemmen noch zu verlängern.
3.3. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter erachtet hingegen den Dienstag, 2. August 2022 vorliegend als massgeblichen Zustellzeitpunkt der angefochtenen Schlussverfügung. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter unter Beilage entsprechender E-Mail Korrespondenz zwischen der Post CH AG und dem «Office Manager» der Kanzlei der Rechtsvertreter (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2022, Beilage 1) geltend, dass eine ausdrückliche Zusicherung der Post CH AG bestehe, wonach an einem Samstag eingehende Post nicht durch Einlegen von Sendungen in das Postfach der Anwaltskanzlei zugestellt werden würde. Hintergrund dieser Vereinbarung sei die Verhinderung fristauslösender Zustellungen an die Anwaltskanzlei an Samstagen.
Unter Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Beweiswert des «Track & Trace» Auszuges bei A-Post Plus Sendungen (Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.3) macht der Beschwerdeführer geltend, es liege aufgrund der Angaben im vorliegenden «Track & Trace» Auszug ein Indiz dafür vor, dass am Samstag, 30. Juli 2022 in tatsächlicher Hinsicht keine Zustellung ins Postfach der Kanzlei erfolgte, sondern die Zustellung - wie vermerkt - erst am Dienstag, 2. August 2022 vorgenommen worden sei. Infolgedessen habe sich die fragliche Sendung der Vorinstanz am Samstag, 30. Juli 2022 auch nicht im Machtbereich der Kanzlei befunden, wo diese sie theoretisch hätte zur Kenntnis nehmen können. Der an einem Samstag durch die Post CH AG im System [«Track & Trace»] angebrachte Vermerk «erfolglose Zustellung» bedeute im Übrigen ausdrücklich nicht, dass eine Zustellungshandlung erfolgt sei. Dieser Vermerk habe gemäss Mitteilung der Post CH AG lediglich intern-technische Gründe.
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit bzw. Relevanz der von der Vorinstanz erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in seinem Fall. Vorliegend liege nämlich weder ein Fall einer Ferienrückbehaltung bzw. eines Rückbehaltungsauftrags von Postsendungen vor, noch sei die Zustellfiktion einer eingeschriebenen Sendung zu beurteilen. Im Unterschied zu den vom Bundesgericht in den genannten Fällen zu beurteilenden Konstellationen sei die beschwerdegegenständliche Sendung zudem gerade nicht im «Track & Trace» Auszug als am Samstag «zugestellt» vermerkt worden.
3.4.
3.4.1. Aus den hiervor genannten Vorbringen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters erhellt, dass die Post CH AG an Samstagen keine Sendungen an die Anwaltskanzlei D._______ zustellt. Im Zusammenhang mit dem Leistungsangebot der Post CH AG (Zustellung von A-Post Plus Sendungen auch an Samstagen; vgl. E. 2.2.3) lässt sich sodann der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichten E-Mail vom (...) von E._______, «Office Manager» der Anwaltskanzlei D._______ (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2022, Beilage 1), entnehmen, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustellung von Sendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei D._______ von dieser selber stammt und die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um diese «Spezialzustellungsvereinbarung» wussten.
3.4.2. Die hier interessierende A-Post Plus Sendung, welche die angefochtene Schlussverfügung beinhaltete, ist zufolge der Angaben im «Track & Trace» Auszug (vgl. E. 3.1) am Samstag, 30. Juli 2022 (um 7:20 Uhr) bei der zuständigen Abhol-/Zustellstelle eingetroffen. Dort wurde sie (um 7:23 Uhr) mit dem Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung» gescannt und schliesslich erst am nächsten Werktag (Dienstag, 2. August 2022) via Postfach zugestellt (respektive anschliessend und gleichentags gemäss Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit der «normalen Postauslieferung» der Kanzlei überbracht).
Vor dem Hintergrund der erwiesenermassen bestehenden «Spezialzustellungsvereinbarung» zwischen der Anwaltskanzlei D._______ und der Post CH AG (vgl. E. 3.3) deuten die Angaben im «Track & Trace» Auszug gesamthaft darauf hin, dass am Samstag, 30. Juli 2022, drei Minuten nach Eintreffen der Sendung bei der zuständigen Abhol-/Zustellstelle - entgegen dem aufgeführten Vermerk - durch die Post CH AG kein erfolgloser Zustellversuch an den Empfänger unternommen wurde. Hingegen ist davon auszugehen, dass die Sendung vereinbarungsgemäss nach dem Eintreffen bei der zuständigen Abhol-/Zustellstelle bis zur faktischen Zustellung am Dienstag, 2. August 2022, durch die Post CH AG zurückbehalten wurde. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Sendung ohne die bestehende «Spezialzustellungsvereinbarung» bzw. im Rahmen des üblichen Zustellvorgangs (vgl. E. 2.2.3) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am Samstag, 30. Juli 2022 zugestellt worden wäre.
Folglich hat der Eintrag im «Track & Trace» Auszug, wonach die vorliegend interessierende Sendung vermutungsweise am Dienstag, den 2. August 2022 zugestellt wurde, als wiederlegt und somit fehlerhaft zu gelten (vgl. E. 2.3.2 und 2.4.2).
3.4.3. Die in vorliegendem Fall zwischen der Anwaltskanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Post CH AG bestehende «Spezialzustellungsvereinbarung» erinnert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einen freiwilligen (in casu wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränkten) Rückbehaltungsauftrag. Ein solcher Rückbehaltungsauftrag ist zwar zulässig, er vermag - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - den Fristenlauf durch Hinauszögerung des Zustellzeitpunkts jedoch weder - wie von der Kanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerade beabsichtigt - zu hemmen noch zu verlängern (vgl. E. 2.4.2). Es ist daher der Auffassung der Vorinstanz zu folgen, wonach die angefochtene Schlussverfügung als am Samstag, den 30. Juli 2022, zugestellt zu gelten hat. Rechtsprechungsgemäss gilt die angefochtene Verfügung ebenfalls in diesem Zeitpunkt als eröffnet (vgl. E. 2.2.2).
3.4.4. Am hiervor Gesagten vermag auch der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die Sendung am Samstag, 30. Juli 2022 gar nicht in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt sei, nichts zu ändern. Auch wenn die bestehende Vereinbarung zwischen der Post CH AG und der Anwaltskanzlei D._______ faktisch eine Zustellung am Samstag verhindert hat, verblieb die angefochtene Schlussverfügung dennoch einzig deshalb bei der Abhol-/Zustellstelle der Post CH AG, weil die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bzw. die Kanzlei auf eine samstägliche Zustellung verzichtet. Wie soeben erwähnt (vgl. E. 3.4.3) vermag eine Vereinbarung, welche die faktische Nichtzustellung einer Postsendung an bestimmten Tagen zur Folge hat - entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - nicht zu bewirken, dass damit der rechtlich relevante Zustellungs- und folglich der Eröffnungszeitpunkt der Schlussverfügung zu Gunsten des Empfängers auf später verlegt wird.
3.5.
3.5.1. Nachdem festgestellt wurde, dass die vorliegend interessierende Sendung und mit dieser die Schlussverfügung vom 29. Juli 2022 als (im rechtlichen Sinne) am Samstag, 30. Juli 2022, zugestellt und eröffnet zu gelten hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die gegen die Schlussverfügung am 1. September 2022 erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
3.5.2. Der Fristenlauf setzte vorliegend am auf die Eröffnung der Schlussverfügung folgenden Tag, mithin am Sonntag, 31. Juli 2022, ein (vgl. E. 2.1). Die dreissigtägige Beschwerdefrist endete demnach am Montag, 29. August 2022 (vgl. E. 2.4). Die Beschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2022 auf elektronischem Weg einging (vgl. Sachverhalt Bst. C), erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet.
3.5.3. Aufgrund der bestehenden «Spezialzustellungsvereinbarung» zwischen der Anwaltskanzlei D._______ und der Post CH AG handelte letztere im vorliegend zu beurteilenden Zustellungsvorgang als Hilfsperson der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.5 und 3.3). Die von der Post CH AG fehlerhaft vermerkten Zustellungsangaben im vorliegenden «Track & Trace» Auszug (vgl. E. 3.4.2) hat sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folglich anrechnen zu lassen. Das daraus resultierende Fristversäumnis der Rechtsvertretung, die wiederum Hilfsperson des Beschwerdeführers ist - ist sodann dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. ebenfalls E. 2.5).
3.6. Nach dem hiervor Ausgeführten ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Der vorliegende Entscheid ergeht im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
|
1 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über: |
a | die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren; |
b | das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. |
2 | Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach: |
a | Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988; |
b | den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG); |
c | den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10 |
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
4.2. Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Ana Pajovic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
|
1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84a Internationale Amtshilfe in Steuersachen - Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)