Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4377/2019

Urteil vom 8. November 2019

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Janine Sert.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Parteien Türkei,

beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Leximpact,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. August 2019.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind suchten am 25. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 1. Juli 2019, der Erstbefragung vom 24. Juli 2019 und der Anhörung vom 13. August 2019 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie sei türkisch-sprachige Kurdin und Alewitin aus C._______, Provinz D._______. Mit ihrer Familie sei sie als Kind nach E._______ gezogen, wo sie - mit zwei kurzen Unterbrüchen - bis zur ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe die Schule bis zur Sekundarschule besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, sodann Diplome als (...) und (...) erlangt und zuletzt vor der Ausreise in (...) gearbeitet.

Im Jahr 1990 habe sie das erste Mal geheiratet. Ihre Söhne seien (...) und (...) und ihre Tochter (...) zur Welt gekommen. Sie habe sich scheiden lassen und mehrere Jahre alleine gelebt. Am (...) Oktober 2015 habe sie denselben Mann erneut geheiratet. Ihr Ehemann habe sie regelmässig und häufig geschlagen, vergewaltigt und auch mit dem Tod bedroht. Einmal sei sie dadurch an der Gebärmutter verletzt worden und habe medizinische Hilfe aufsuchen müssen. Etwa (...) Monate vor ihrer Ausreise habe ihr Ehemann angefangen, sie noch häufiger zu schlagen und ihr mit dem Tod zu drohen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihm mitgeteilt, dass sie die gemeinsame Tochter nehmen und weglaufen würde. Sie habe nie jemandem von den Problemen mit ihrem Ehemann erzählt, aus Angst, dass hinter ihrem Rücken geredet und die Vorfälle weitererzählt würden. Die Polizei habe sie nie benachrichtigt, auch nach dem Spitalbesuch habe sie nicht Anzeige erstatten wollen, da ihr Ehemann ihr gedroht habe, ihre Mutter und ihren Bruder umzubringen. Frauen hätten in der Türkei keine Rechte und Frauenhäuser würden nicht genügend Schutz bieten können. Ins Elternhaus könne eine Frau nur zurückkehren, wenn ihr Mann gestorben sei, ansonsten würde bei einer Rückkehr zur Familie der Vater sowohl die Mutter als auch alle anderen umbringen. Sie sei nirgends in der Türkei sicher vor ihrem Mann, zudem werde auch ihr Bruder im Falle einer zweiten Scheidung Problem machen. Ihre Kinder würden zwar auf ihrer Seite stehen, sie könne sich aber nicht für immer auf die Unterstützung ihres Sohnes verlassen, da er irgendwann auch heiraten werde und sich dann um seine eigene Familie kümmern müsse.

Zudem sei sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und Ethnie unterdrückt worden und habe niemandem erzählen können, dass sie Kurdin und Alewitin sei. Ihre Kinder seien deshalb geschlagen und die Haustür ihres Sohnes vor einigen Monaten mit einem roten Kreuz gekennzeichnet worden. Ferner sei ihr einmal der Zugang zum Spital verwehrt und in der Schule ihrer Tochter gesagt worden, dass sie ihr Kind als Kurdin und Alewitin nicht an diese Schule bringen dürfe. Es würden jedoch die wenigsten Leute wissen, dass sie Alewitinnen seien. Seit circa drei oder vier Jahren sei sie Mitglied bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) und habe für die Partei an Haustüren Unterlagen verteilt sowie in den Wohnungen der Menschen Gespräche geführt. Persönliche Probleme habe sie aufgrund ihrer Partei-Mitgliedschaft nicht gehabt.

B.
Am 19. August 2019 gab die Vorinstanz der Rechtsvertretung Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, welche am 20. August 2019 eine entsprechende Stellungnahme beim SEM einreichte.

C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D.
Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 30. August 2019 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Kind gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; subeventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.

E.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. September 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
AsylG).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführerin zur Eingabe einer Fürsorgebestätigung auf und überwies die Beschwerde dem SEM zur Vernehmlassung.

G.
Mit Eingabe vom 4. September 2019 reichte die Rechtsvertretung die Sozialhilfebestätigung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie einen Internetartikel und einen undatierten Auszug aus einer Whatsapp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (inklusiv Übersetzung) zu den Akten.

H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. September 2019 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden.

I.
Die Rechtsvertretung hielt in ihrer Replik vom 25. September 2019 an den Ausführungen in der Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB368 oder Artikel 49a oder 49abis MStG369 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG370 ausgesprochen wurde.371
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

Gemäss Art. 12
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig abgeklärt. Sie sei insbesondere anlässlich der Anhörung nicht vertieft auf die Gefährdungslage der Tochter der Beschwerdeführerin eingegangen. Da konkrete Hinweise auf eine spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin sowie eine Gefährdung ihres Kindes vorliegen würden, sei ein pauschaler Verweis auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates nicht ausreichend. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vertiefter auf die besonders gefährdenden Umstände einzugehen. Die Beschwerdeführerin stehe seitens ihres gewalttätigen Ehemannes sowie ihrer eigenen Familie massiv unter Druck, worunter auch ihre Tochter leide. Dass sie als kurdische Frau ohne soziales Umfeld zudem sozioökonomisch isoliert auf sich alleine gestellt wäre, stelle zusätzlich eine enorme psychische Belastung dar. Eine Rückführung würde der psychischen und physischen Unversehrtheit der Tochter schaden und sei nicht mit den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention vereinbar.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das beschleunigte Verfahren nicht anzuwenden, wenn die beschwerdeführende Person traumatische Erlebnisse erlitten habe, da ansonsten die Beweise bezüglich der psychischen Gesundheit oft nicht gut genug untersucht werden könnten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Kind hätten geäussert, psychische Betreuung zu benötigen. Die Vorinstanz hätte eine konkrete Kontaktperson nennen sollen und sicherstellen müssen, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet sei. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bloss darauf verwiesen habe, eine Fachstelle aufzusuchen, habe sie insbesondere ihre Abklärungspflicht verletzt.

3.4 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin zum Schluss, diese seien als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Dabei hielt sie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft fest, dass die Bedrohung durch den Ehemann und die Furcht vor allfälligen Reaktionen des Bruders der Beschwerdeführerin nicht einem in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Verfolgungsmotiv zuzuordnen seien. Sodann gelte der türkische Staat grundsätzlich sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig. Ferner prüfte das SEM, ob einem Vollzug der Wegweisung völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünden, ob die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei einer Rückkehr konkret gefährdet wären und ob sich der Vollzug als möglich erweise. Das SEM gelangte zur Erkenntnis, dass sich der Wegweisungsvollzug im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Kindes als zulässig, zumutbar und möglich darstelle. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung verfüge, die finanzielle Situation ihrer Familie sehr gut sei, und sie von ihrem älteren Sohn unterstützt worden sei. Auch auf das Kindeswohl ging die Vorinstanz ein und hielt fest, dass die Tochter fast ihr ganzes Leben im soziokulturellen Kontext Türkei zugebracht und dort auch ihre Geschwister sowie Freunde habe. Zudem bestehe die Möglichkeit, die Schulbehörden sowie die Behörden und die Polizei in den Schutz der Tochter miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. act. 1044600-32, S. 4 f. und 7 f.). Eine pauschale und ungenügende Abklärung des Sachverhalts ist darin nicht zu erkennen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zu tätigen oder - wie in der Replik vertreten - gar eine konkrete Kontaktperson zu nennen, um den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, zumal die vorgebrachten psychischen Leiden in der angefochtenen Verfügung nicht als unglaubhaft qualifiziert wurden, sondern im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Behandelbarkeit jeglicher Krankheiten im türkischen Gesundheitswesen verwiesen wurde (vgl. act. 1044600-32, S. 8 f.). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG zu verweisen; es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, gegebenenfalls von sich aus einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen. Der blosse Umstand, dass sie die Auffassung und
Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - und im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungspflicht -, sondern eine materielle Frage dar, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu aus der Türkei stammenden Staatsangehörigen einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ist nicht ersichtlich, welche weitere einzelfallspezifische Abklärungen die Vorinstanz hätte tätigen sollen, so dass eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren nicht angezeigt war. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt.

3.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihnen kein Asyl gewährt werden könne. Die Vorfälle häuslicher Gewalt seitens des Ehemannes würden Übergriffe durch eine private Drittperson darstellen. Die türkischen Behörden seien sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, weshalb von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, um behördlichen Schutz zu ersuchen, was sie nie versucht habe, da aus ihrer Sicht die Polizei und Frauenhäuser nicht in der Lage seien, Frauen effektiv zu schützen. Nach einer ersten Scheidung habe sie mehrere Jahre mit Unterstützung ihres ältesten Sohnes alleine in der Türkei gelebt. Ihr sei es nicht gelungen schlüssig darzulegen, inwiefern ihre Situation nach einer zweiten Scheidung anders sein würde, womit ihre subjektive Furcht vor Verfolgungsmassnahmen nicht nachvollziehbar sei. Die Bedrohung durch ihren Ehemann und die Furcht vor allfälligen Reaktionen ihres Bruders seien nicht einem in Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Verfolgungsmotiv zuzuordnen.

Ihre HDP-Mitgliedschaft und die geltend gemachten Tätigkeiten für die Partei würden ferner nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen. Sie sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen und habe nicht schlüssig erklären können, inwiefern sie persönlich Probleme aufgrund ihrer HDP-Mitgliedschaft gehabt habe. Mittlerweile sei die HDP zudem formell legal tätig und namentlich einfache Parteimitglieder hätten nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen wegen einer damals illegal gewesenen politischen Betätigung für die Vorgängerpartei DTP zu rechnen. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, welche sie und ihre Kinder als Angehörige der kurdischen Bevölkerung und als Alewiten seitens der türkischen Behörden und Bevölkerung erfahren hätten, würden in ihrer Intensität keine ernsthaften Nachteile darstellen und nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden, und seien demnach nicht asylrelevant. So seien insbesondere ihre Söhne noch immer in der Türkei wohnhaft.

Da ihre Vorbringen insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, könne eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen - es seien zeitliche und inhaltliche Ungenauigkeiten in den Aussagen vorhanden - unterbleiben.

Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Kind bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK nicht vereinbar sei. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Eine Wegweisung sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und der geltend gemachten medizinischen Gründe zumutbar. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

4.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin aus, ihre Vorbringen von häuslicher Gewalt seien dem Verfolgungsmotiv der bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zuzuordnen. Durch die Schläge, den sexuellen Missbrauch und die Drohungen gegen ihre Familie, sei sie massivem Druck ausgesetzt gewesen und in ihrer psychischen sowie physischen Unversehrtheit verletzt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei wären sie und ihre Tochter dieser Gewalt erneut schutzlos ausgeliefert, da sie weder von ihrer Familie noch von ihren Söhnen Hilfe erwarten könnten. Die Kinderrechte seien von der Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es könne von einem Kind nicht erwartet werden, in ständiger Angst vor häuslicher Gewalt zu leben und solchen traumatisierenden Szenen ausgesetzt zu werden. Bei einer Rückkehr wäre der Schutz der Tochter nicht gewährleistet. Als Kind einer Kurdin gehöre sie ebenfalls einer ethnischen Minderheit an, weswegen sie schon geschlagen worden sei, was bei einer Rückkehr erneut passieren würde. Aus diesen Gründen würde eine Rückkehr in die Türkei gegen die Grundsätze der Kinderrechtskonvention - insbesondere gegen das Kindeswohl - verstossen. Sowohl sie als auch ihre Tochter seien aufgrund des Erlebten traumatisiert.

Die effektive Umsetzung der nationalen Rechtsordnung in der Türkei zum Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt sei nicht zufriedenstellend, was durch diverse, in der Beschwerde zitierte Zeitungsartikel und Studien belegt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bei der Polizei melden können, aus Angst, dass diese korrupt sei, ihr nicht helfen würde, und sie dann weiterer Verfolgung ausgesetzt wäre. In ein Frauenhaus habe sie sich nicht begeben können, da ihr Mann sie auch dort gefunden oder seine anderweitigen Drohungen wahrgemacht hätte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei es der Beschwerdeführerin mit Kleinkind nicht zumutbar gewesen, Mann und Familie zu verlassen und das Risiko einzugehen, sich an die Polizei zu wenden. Seit dem Putschversuch im Jahr 2016 habe sich die Situation der Frauen wesentlich verschlechtert, weshalb häusliche Gewalt umso weniger gegenüber staatlichen Behörden gemeldet werde und noch weniger mit behördlicher Unterstützung gerechnet werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor geschlechtsspezifischer flüchtlingsrelevanter Verfolgung berechtigt und glaubhaft dargelegt. Als alleinstehende Kurdin mit Kind wäre sie zudem noch weiteren Gefahren ausgesetzt. Kurdische Frauen würden überdurchschnittlich diskriminiert. Die Beschwerdeführerin sei umso mehr betroffen, da sie zusätzlich Alewitin sei. Auch ihre Kinder seien aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert worden, so seien sie wiederholt geschlagen, bedroht und ihr Haus mit einem roten Kreuz gekennzeichnet worden.

Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Familienkonstellation, der Korruption im Land, sowie des ineffektiven Schutzes vor häuslicher Gewalt faktisch keine Möglichkeit, bei einer Rückkehr in die Türkei der angedrohten Gewalt zu entgehen, womit für sie und ihr Kind eine konkrete Bedrohung an Leib und Leben bestehe, da sie bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder auf ihren Ehemann treffen oder von ihm gefunden würde, weshalb - analog dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-114/2015 vom 25. August 2016 - ein Wegweisungsvollzug nicht zulässig und zumutbar sei. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und einer erneut möglichen Traumatisierung sei ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Auf sich alleine gestellt befänden sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in der Türkei in einer prekären Lage ohne soziales Umfeld, da sie nicht mehr in E._______ leben könnten und somit in ein ihnen unbekanntes Gebiet ziehen müssten, wo die patriarchalisch begründeten Stigmata gegenüber alleinerziehenden Frauen mit unehelichen Kindern sowie die damit einhergehende Diskriminierung umso grösser seien. Wirtschaftliche Existenzprobleme und soziale Ausgrenzung - auch aufgrund ihrer kurdischen und alewitischen Zugehörigkeit - würden zu starken Belastungen für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter führen, woran auch die frühere Berufserfahrung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöchte. Ein Wegweisungsvollzug sei demnach unzumutbar.

Als Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin ein Bild, auf welchem ein mit einem roten Kreuz gekennzeichnetes Haus zu sehen ist, einen Zeitungsartikel sowie eine Konversation über Whatsapp mit ihrem Ehemann inklusive Übersetzung zu den Akten.

4.3 In seiner Vernehmlassung merkt das SEM ergänzend an, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der beiden Befragungen keine eigenen Probleme aufgrund ihrer politischen Einstellung und Aktivitäten geltend gemacht, weshalb die Aussagen in der Beschwerdeschrift, wonach sie deswegen mehrfach Drohungen erhalten habe und befürchte, dass diese bei einer Rückkehr in tätlichen Angriffen enden würden, erstaunen würden. Ihre Kinder, welche aufgrund ihrer Ethnie und Religionszugehörigkeit geschlagen worden seien, würden bis heute in der Türkei leben. Das eingereichte Bild eines Hauses mit einem roten Kreuz besitze keine Beweiskraft, da es von einem beliebigen Haus stammen könne. Die Beschwerdeführerin habe auch explizit verneint, dass ihr eigenes Haus mit einem Kreuz gekennzeichnet worden sei. Das Haus ihres Sohnes sei zwar gekennzeichnet worden, dieser halte sich gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin aber noch immer in der Türkei auf.

Dem SEM lägen bis heute keine Informationen von einer Behandlung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor, obwohl sie anlässlich der Erstbefragung angewiesen worden seien, sich bei der Pflegefachperson zu melden, um eine allfällige Behandlung einleiten zu können.

Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien erst am 7. Juni 2019 in die Schweiz eingereist, obwohl sie bereits einmal im Besitz von Schengen-Visa gewesen seien, welche vom (...) Januar 2019 bis am (...) Februar 2019 gültig gewesen seien. Sie hätten von diesen Visa zwar Gebrauch gemacht, seien jedoch gleichentags wieder in die Türkei zurückgekehrt, was vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung durch den Ehemann erstaune. Dass die erfahrene Gewalt durch den Ehemann in den letzten (...) Monaten zugenommen habe, erkläre sich die Beschwerdeführerin damit, dass sie ihm mitgeteilt habe, dass sie ihre Tochter nehmen und mit ihr weglaufen würde. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten nach der Einreise in die Schweiz am 7. Juni 2019 erst am 25. Juni 2019 das Asylgesuch gestellt, was als Hinweis auf asylfremde Gründe gewertet werden könne.

4.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass ihre Kinder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten geschlagen und bedroht worden seien, was auch sie direkt betroffen habe. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht erforderlich, dass der betroffenen Person bereits etwas zugestossen sei, sondern relevant sei, ob eine gegenwärtige oder zukünftige Gefährdung gegeben sei. Eine solche habe sie glaubhaft machen können. Dass ihre Kinder erneut geschlagen werden könnten, sei von der Vorinstanz nicht unter dem Aspekt des Kindeswohls geprüft worden. Insgesamt seien die Beschwerdeführerin und ihr Kind seitens ihres Mannes beziehungsweise Vaters, sowie auch als Kurdinnen, Alewitinnen und aufgrund ihrer politischen Ansichten in Gefahr, was die eingereichten Fotos durchaus beweisen würden. Die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter könne nicht mit der Situation ihrer beiden erwachsenen Söhne in der Türkei verglichen werden. Die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ihren Ehemann zu verlassen, sei einschneidend gewesen, belaste die Mutter und ihr Kind finanziell, und ihre Situation werde zusätzlich durch soziale Stigmatisierung sowie Verachtung erschwert. Es könne ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen, dass die Einreise einige Monate nach Gültigkeit des Schengen-Visums erfolgt sei. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Zuwarten mit dem Asylgesuch in der Schweiz auf asylfremde Gründe hinweisen sollte, vielmehr sei es Ausdruck der Unsicherheit, Angst vor Behörden und Unkenntnis ihrer Rechte.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Die in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person
oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 und Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2).

5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.).

6.

6.1

6.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mit ihrer Ausreise häuslicher Gewalt entzogen und fürchte sich bei einer Rückkehr vor den Reaktionen ihres Ehemannes und ihres Bruders, ist festzustellen, dass diese Vorbringen - ungeachtet allfälliger mangelnden Schlüssigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt (vgl. E. 4.2). Dabei erweist sich die blosse Ausführung der Vorinstanz, die Bedrohung durch ihren Ehemann und die Furcht vor allfälligen Reaktionen ihres Bruders seien nicht einem Verfolgungsmotiv nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zuzuordnen, als unvollständig. Es handelt sich dabei um eine frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht dieses Verfolgungsmotiv bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist.

6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H.) und dabei zusammenfassend Folgendes festgestellt:

Die Türkei hat in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 zielt auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich der Unverheirateten, vom Schutz umfasst sind. Bei der Revision des Türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 sind der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 wurden Frauenhäuser in der Türkei eröffnet, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestreitbarerweise nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren sind, bedeutet dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutz-Infrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens.

6.1.3 Es gibt Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr gleich kraftvoll weiter verfolgt. Der türkische Staatspräsident Erdogan war in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 brachte seine Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament ein, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (Unicef) wurde der Vorstoss zurückgezogen (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 E. 5.2.3). Seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 sei in der Türkei auch eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. a.a.O. E. 5.2.4).

6.1.4 Solche Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu verändern. Sollten jedoch bei dieser Thematik in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein, wäre insbesondere die Frage der Schutzbereitschaft neu zu evaluieren (vgl. a.a.O. E. 5.2.5).

6.1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter allfälligen innerfamiliären Übergriffen - seitens des Ehemannes und ihres Bruders - nicht schutzlos ausgeliefert wären. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom behördlichen Schutzwillen und der grundsätzlichen behördlichen Schutzfähigkeit auszugehen.

6.1.6 Bei Bedarf wäre der in E._______ wohnhaften Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen zuzumuten. Sie hat gemäss ihren eigenen Angaben vor ihrer Ausreise nie eine schutzbietende Institution kontaktiert. Ihr Einwand, eine Meldung bei der Polizei oder die Schutzsuche in einem Frauenhaus würde nicht wirklich eine sichere Zuflucht bringen, ist nicht stichhaltig und ungeeignet, die Annahme des vorhandenen behördlichen Schutzwillens und der bestehenden behördlichen Schutzfähigkeit zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin wird sich bei Bedarf mit ihrem Anliegen Gehör verschaffen können, zumal sie von ihren Söhnen unterstützt wird und ihre mehrjährige Arbeitstätigkeit durchaus auf Selbständigkeit und Durchsetzungskraft hinweist.

6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aufgrund künftiger ethnischer, religiöser und politischer Verfolgung befürchten müssen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu sein. Dabei ist daran zu erinnern, dass eine rein subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung praxisgemäss nicht genügt. Vielmehr müssen auch objektive Anhaltspunkte für die befürchtete Verfolgung vorliegen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

6.2.1 Die Türkei machte in der Folge der Annäherung an die Europäische Union in den Jahren nach 2001 Fortschritte in Fragen der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte. Im Jahr 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit der Politik der "kurdischen Initiative" ab dem Jahr 2009 zwar eine gewisse Entspannung in der Kurdenfrage einsetzte, was die bisherige Unterdrückung der kurdischen Kultur anbelangte. Gleichzeitig aber wurde die Repression gegenüber kurdischen Autonomiebestrebungen aufrechterhalten oder gar verstärkt. Insbesondere war festzustellen, dass die Meinungs- und die Demonstrationsfreiheit mittels Tatbeständen des Strafgesetzbuches und des Antiterror-Gesetzes erheblich eingeschränkt wurden, indem legale politische Aktivitäten im Interesse der Kurden als ideologische Unterstützung terroristischer Aktivitäten angesehen wurden. Insgesamt war festzuhalten, dass weder die türkische Gesetzgebung noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen vermöchten (BVGE 2013/25, E. 5.4.2). Die Menschenrechtslage verschlechterte sich im Zuge der Parlamentswahlen im Juni und November 2015 und des gleichzeitigen Wideraufflackerns des Kurdenkonfliktes weiter. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 und dem in der Folge verhängten Ausnahmezustand war zudem eine lange anhaltende Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen sowie eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts zu beobachten, die sich namentlich in Verhaftungswellen gegenüber tatsächlichen und vermeintlichen Oppositionellen, insbesondere auch von Personen, die tatsächlich oder angeblich mit der HDP in Kontakt stehen, auswirken. Die Massnahmen richten sich neben der Gülen-Bewegung vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär jedoch gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu Urteil des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5, m.w.H.).

6.2.2 Die Beschwerdeführerin machte weder gegen sie hängigen Verfahren oder staatlichen Massnahmen aufgrund ihres angeblichen politischen Engagements noch persönliche Probleme aufgrund ihrer HDP-Mitgliedschaft geltend. Ihre Söhne seien aufgrund ihrer Ethnie und der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin geschlagen worden. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, welche sie als Kurden und Alewiten erlebt hätten, gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und mangels Intensität nicht asylrelevant sind. Die vorgebrachten Vorfälle - insbesondere rotes Kreuz an Haustüren, Zugang zum Spital - boten offenbar auch keinen Anlass, das Land sofort zu verlassen. Ihrer Tochter habe sie erst in der Schweiz erzählt, dass sie Kurdin und Alewitin sei. Ihre politische Tätigkeit schildert die Beschwerdeführerin selbst als untergeordneter Natur und macht geltend, sie habe für die Partei an Haustüren Unterlagen verteilt und in den Wohnungen der Menschen Gespräche geführt. Vor diesem Hintergrund erscheint als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres untergeordneten Engagements ein politisches Profil aufweist, dessentwegen sie bei den Behörden als missliebige Person bekannt wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten künftigen Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit oder eines minimen prokurdischen Engagements ist zu verneinen.

6.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich auch in Beachtung der im Rechtsmittel angesprochenen frauenspezifischen Aspekte, nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Das SEM hat die Asylgesuche somit zurecht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, m.w.H.).

8.4.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der häuslichen Gewalt nicht in Zweifel gezogen. Da ihr Ehemann noch immer in der Türkei lebt, besteht ein Risiko, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei auf ihn treffen könnte. Nach ihrer ersten Scheidung lebte sie bereits mehrere Jahre alleine und unbehelligt in der Türkei. Zudem steht ihr die Möglichkeit offen, behördlichen oder polizeilichen Schutz in Anspruch zu nehmen. In sozialer und ökonomischer Hinsicht ist festzustellen, dass sie gemäss ihren Angaben über mehrjährige Arbeitserfahrungen als (...), (...) und in (...) verfügt und sich gemäss eigenen Angaben zu einem grossen Teil selbst finanziert hat (vgl. act. 1044600-24, F38). Ferner wird sie von ihren beiden erwachsenen Söhnen unterstützt.

8.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.).

8.4.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls ausreichend gewürdigt hat. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben ihre Heimat im Juni 2019 verlassen, es kann somit nicht ansatzweise von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld gesprochen werden. Aufgrund der Nähe zur Mutter ist der Bezug der Tochter zu ihrem angestammten Kulturkreis somit offenkundig wichtiger zu betrachten als zur schweizerischen Kultur. Die Tochter hat prägende Jahre ihrer Kindheit bis zum 10. Altersjahr in ihrer Heimat verbracht, ist mit der heimatlichen Umgebung vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Zudem verfügt sie dort über ein familiäres und soziales Netz. Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Kind somit - insbesondere mit Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme behördlichen Schutzes - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zuzumuten, in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

8.4.5 Hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin liegt nach wie vor kein aktueller ärztlicher Bericht vor und es wird auch nicht ausgeführt, ob sie derzeit in Behandlung ist.

8.4.5.1 Das Gericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Zweifel anzubringen. Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung in die Türkei jedoch auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, sowie der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und des Kindeswohls zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zöge. Diese Schwelle ist bei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind offenkundig nicht erreicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist - trotz den neusten politischen Entwicklungen - der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zuzumuten, bei Bedarf eine allfällige psychiatrische Behandlung dort in Anspruch zu nehmen. Es kann deshalb auf die Einholung eines Arztberichtes zum Beleg der vorgebrachten psychischen Beschwerden verzichtet werden.

8.4.5.2 Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

8.4.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in die Türkei als zumutbar zu qualifizieren ist.

8.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Tochter über gültige Reisepässe und Identitätsausweise, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AIG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4377/2019
Date : 08. November 2019
Published : 22. November 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  8  44  93  105  106  108  109
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  13  48  49  52  63  65
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EMARK
2006/18