Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5069/2018

Urteil vom 8. November 2018

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König,

Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, geboren am (...),

seine Lebenspartnerin

B._______, geboren am (...),

Beschwerdeführende,
Parteien
und ihre Tochter

C._______, geboren am (...),

Georgien,

alle vertreten durch Sonja Troicher, (...),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Vollzug der Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (...)

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 20. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Zur Begründung führte es aus, den Aussagen der Beschwerdeführenden könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach die geltend gemachte Verfolgung auf einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe beruhe. Das Motiv für ihre Ausreise seien Geldschulden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen mit seinen Gläubigern gestritten und sei wegen seines Drogenkonsums (...) immer wieder in Schwierigkeiten geraten. So habe er alkoholisiert einen Autounfall verursacht, woraufhin ihm sein Führerschein entzogen worden sei. Der Führerscheinentzug sei erfolgt, um die Verkehrssicherheit zu schützen. Die angeführten Probleme seien auf wirtschaftliche respektive persönliche Probleme (psychische und physische Beeinträchtigungen) zurückzuführen und somit nicht asylrelevant. Die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht gravierend und ausserdem habe das Gesundheitssystem in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Die emotionale Bindung der Tochter sei wegen ihres Alters noch sehr elternbezogen. Zudem könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht von einer Integration ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

A.b Mit Urteil vom 28. Mai 2018 (E-1703/2018) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

Zur Begründung im Asylpunkt wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen auf Beschwerdeebene würden den übereinstimmenden mündlichen Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise fundamental zuwiderlaufen. So seien nun nicht mehr die Geldschulden an sich das Motiv für das Verlassen ihres Heimatstaates gewesen, sondern die aufgrund der Schulden resultierende Drohung, Erpressung und Nachstellung des namentlich genannten Freundes des Beschwerdeführers, der angeblich Mitglied der (...) sei. Auch die in der Beschwerde geschilderten Lebensumstände und das Familienverhältnis in Georgien stimmten nicht mit den bei der Vorinstanz gemachten Aussagen überein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden das in der Beschwerde nicht mehr erwähnte Zerwürfnis mit der Mutter bei ihren Befragungen hätten erfinden sollen. Des Weiteren hätten sie zu Protokoll gegeben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr (...) ein Auto gekauft habe, einen Unfall verursacht und in der Folge seinen Führerschein habe abgeben müssen. In der Beschwerde werde jedoch erklärt, das Geld habe teilweise nicht einmal für das Essen gereicht. Wie die Familie in einer solchen Notsituation genügend finanzielle Mittel für einen Autokauf hätte aufbringen sollen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Für die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Verfolgung durch Dritte liessen sich zudem weder in den Protokollen anlässlich der BzP noch der Anhörung Anzeichen erkennen. Die Beschwerdeführenden hätten - auch nach mehrmaligem Nachfragen - das Vorliegen weiterer Gründe für das Verlassen von Georgien verneint. Der ständige Streit des Beschwerdeführers mit Privatpersonen habe sich auf verbale Auseinandersetzungen und gelegentliche Tätlichkeiten beschränkt. Auch die am 15. Mai 2018 nachgereichten Dokumente vermöchten an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Zudem bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Abklärungsbericht vom (...) - in welchem die Tochter (...) gemacht habe - und dem neuen Bericht vom (...), der (...) diagnostiziere, es jedoch unterlasse, sich zu allfälligen Gründen für diese Diskrepanz zu äussern. Die gesamten Vorbringen auf Beschwerdeebene wirkten in sich konstruiert und seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Es sei deshalb von der Richtigkeit des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts auszugehen. Die Argumentation des SEM, wonach diese Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen vermöchten, treffe zu, weshalb darauf verwiesen werden könne. In antizipierter Beweiswürdigung könne folglich auf die Durchführung einer erneuten Anhörung (der Tochter C._______) verzichtet werden. Zudem sei festzuhalten, dass die
nachgeschobenen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Die geltend gemachten Drohungen Dritter reichten nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzustellen, da kein asylrelevantes Motiv vorliege.

Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Vorinstanz habe in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schütze, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, könne der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ nach Georgien sei demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig. Sodann ergäben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführ-enden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe liessen eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ im Falle ihrer Rückkehr erkennen. In Georgien bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme würden nicht dazu führen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würden. Georgien verfüge mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Ausserdem existiere seit 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung sei auch für Menschen mit posttraumatischer Belastungsstörung grundsätzlich gewährleistet. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden in Georgien über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, das sie nach ihrer Rückkehr unterstützen könne.

Zum Kindeswohl sei festzuhalten, dass die (...)jährige Tochter C._______ physisch gesund sei. Sie leide gemäss dem Abklärungsbericht der (...) vom (...) an (...). Ansonsten mache sie einen aufgeweckten, stabilen Eindruck und zeige keine Anzeichen schwerwiegenderer psychischer Probleme. Der Bericht komme zum Schluss, dass die beschriebene Symptomatik eine "Anpassungsreaktion auf die multiplen Veränderungen der vergangenen Monate sowie auf die Unsicherheit und Labilität der Kindseltern vor dem Hintergrund einer schweren familiären Geschichte, eines unsicheren Aufenthaltsstatus sowie (...) bei den Kindseltern" sei. Es sei wünschenswert, ihr regelmässigen Kontakt mit (...) zu ermöglichen. Um ihre persönliche Entwicklung zu unterstützen, seien eine Entlastung der psychosozial sehr schwierigen Situation sowie eine Behandlung der Eltern die wichtigsten Massnahmen. Es bestehe aktuell bei der Tochter kein dringender Bedarf für eine weiterführende psychiatrische Unterstützung. Im Untersuchungsbericht der (...) vom (...) werde die aktuelle Situation der Familie ausführlich aufgeführt. Aus dem Verlauf sei ersichtlich, dass sich die Tochter nach einem erneuten (...) des Vaters aufgrund eines Streits mit der Kindsmutter an das (...) gewendet habe. Es habe sich eine (...) und Überforderung für das Mädchen bei fehlenden sozialen Ressourcen gezeigt. Bei den weiterführenden Terminen hätten sich deutliche Hinweise auf Symptome einer (...) ergeben. Das Mädchen brauche in erster Linie eine Stabilisierung ihrer aktuellen Situation mit dem Erlangen von Sicherheit und einem Ausbruch aus der erlebten Hoffnungslosigkeit. Die Kindseltern bräuchten dringend eine adäquate Behandlung, auch um einer (...) entgegenzuwirken. Eine kinderpsychiatrische Behandlung des Mädchens zur (...) sei dringend indiziert.

Gemäss Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) gebe es Organisationen, die sich für die psycho-soziale Rehabilitierung von Menschen und teilweise speziell Kindern und ihrer Angehörigen engagieren würden. Auch unter Berücksichtigung des neuesten Berichtes über die Tochter der Beschwerdeführenden sei der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach ihre emotionale Bindung noch in hohem Masse elternbezogen sei. Aufgrund der erst rund (...) Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne noch nicht von einer Entwurzelung von ihrem Heimatstaat ausgegangen werden. Den beiden psychiatrischen Berichten könne entnommen werden, dass vor allem die hochbelastete familiäre Situation psychisch auf die Tochter einwirke. Entsprechend werde jeweils darauf hingewiesen, dass es wichtig und dringend sei, dass die Kindseltern eine adäquate Behandlung erhalten würden. Aufgrund dessen, dass auch die Tochter der Beschwerdeführenden in Georgien psychiatrisch behandelt werden könne und sie offenbar vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen familiären Situation belastet sei, spreche dies nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Zu erwähnen bleibe, dass sich (...) der Beschwerdeführenden im Heimatland aufhielten und sich offenbar bereits schon in der Vergangenheit um (...) gekümmert hätten. Es sei davon auszugehen, dass eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

B.
Mit als "Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Das Gesuch sei materiell zu behandeln. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung einstweilen zu sistieren und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Das beiliegende Asylgesuch ihrer Tochter C._______ sei entgegenzunehmen und zu behandeln. Sie sei vom SEM zu ihren Asylgründen und allfälligen Wegweisungsvollzughindernissen anzuhören. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit sei auf eine Gebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Als Beilagen liessen sie die auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Dokumente einreichen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten auf Beschwerdestufe neue Verfolgungsgründe geltend gemacht und dazu Beweismittel eingereicht, die vom Bundesverwaltungsgericht als nicht beweiskräftig eingestuft worden seien. Die nun gleichzeitig eingereichten Beweismittel würden diesen Sachverhalt belegen. Dabei handle es sich um ein Schreiben von D._______ mit Übersetzung. D._______ beschreibe die Situation des Beschwerdeführers im Jahr (...). Er sei Zeuge seines (...) geworden und habe geholfen, (...). Am nächsten Tag habe er den Beschwerdeführer beim (...) zur Rede gestellt, woraufhin dieser ihm gesagt habe, Kriminelle (...) würden ihn bedrohen. Sie hätten ihn gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben. D._______ sei ein Zeuge der Probleme des Beschwerdeführers. Dieser habe eine gewisse Zeit mit der (...) zusammengearbeitet, weshalb er sich gefürchtet habe, den Vorfall mit den Kriminellen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.

Die Tochter C._______ habe am 3. Juli 2018 ein eigenes Asylgesuch gestellt und beantragt, von den Asylbehörden mündlich angehört zu werden. Sie sei als (...)jähriges Mädchen nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe und Befürchtungen im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr nach Georgien schriftlich zu formulieren. Im Schreiben der (...) vom 18. Juni 2018 werde zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesundheitszustand von C._______ Stellung genommen. Es werde festgehalten, dass in beiden vorherigen, vom Gericht gewürdigten Berichten eine schwere psychosoziale Belastung der Patientin beschrieben worden sei. Im November 2017 sei eine Reaktion auf (...) diagnostiziert worden. Im April sei der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert worden. Es sei aus Kindsschutzgründen geboten, mindestens sicherzustellen, dass eine Fachperson C._______ auch nach der Rückreise der Familie nach Georgien begleite und die Eltern unterstütze, um für das Kind einen angemessenen Entwicklungsraum herzustellen. Im Schreiben vom 27. Juni 2018 werde ausgeführt, der Kindsvater habe sich beim Gespräch kaum mehr äussern können, er habe (...). Die Mutter habe mehrfach geäussert, sie fürchte im Falle einer Rückkehr um ihr Leben und dasjenige ihres Ehemannes. Sie befürchte auch, dass ihre Tochter misshandelt werden könnte. Eine Zuwendung zum Kind sei den Fachpersonen kaum mehr möglich gewesen. Seine elementaren Rechte auf Sicherheit und Schutz seien aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewährleistet. Die Fachpersonen hätten deshalb Kontakt mit den Kindesschutzbehörden aufgenommen. Das Kindeswohl sei akut gefährdet. Selbst die Gefahr eines erweiterten Suizids könne nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unabdingbar, C._______ selbst anzuhören, weil sich das SEM in dieser Situation nicht alleine auf die Aussagen der psychisch kranken Eltern stützen könne.

Dem Verlaufsbericht zur Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2018 sei zu entnehmen, dass sie unter gravierenden psychischen Problemen leide. Die Ärzte äusserten den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen und hätten eine aktuelle Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen diagnostiziert. Sie sei aufgrund eines (...) von Mitte (...) 2018 in stationärer Behandlung gewesen und mit dem Medikament (...) behandelt worden. Weitere Konsultationen und eine Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie wegen der Tochter seien notwendig.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (...) in stationärer Behandlung in der Psychiatrie (...). Er habe dort erstmals bei einem professionellen Dolmetscher seine Probleme und Ängste schildern können. Dabei spreche er von den auf Beschwerdestufe erwähnten Problemen. Die Ärzte hätten dazu festgehalten (Arztbericht vom 6. Juli 2018), es sei bereits am 19. April 2018 infolge eines (...) mit (...) eine fürsorgerische Unterbringung im (...) notwendig geworden. Der Beschwerdeführer nehme Medikamente zu sich. Eine tiefgehende psychotherapeutische Behandlung sei gegenwärtig aufgrund des (...) noch nicht möglich, weil vorerst eine Stabilisierung seines Zustands angestrebt werde.

Die eingereichten Schreiben würden die Dramatik der psychosozialen Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter belegen. Sie liessen sich nur mit einer ernstzunehmenden Gefährdung und Vorverfolgung im Heimatstaat erklären. Es sei deshalb dringend angezeigt, sich noch einmal mit ihrer Situation auseinanderzusetzen. Insbesondere habe die Tochter ein durch die Kinderrechtskonvention geschütztes Recht, angehört zu werden. Ihr Wohl sei bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen vorrangig zu berücksichtigen.

Die beigelegten Berichte (Bericht des BMC Health Services Research vom 13. Februar 2018 und der internationalen Stiftung Curatio vom Juni 2014) zur Behandelbarkeit mentaler Erkrankungen in Georgien zeigten auf, dass einer Behandlung der genannten psychischen Krankheiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden zahlreiche Barrieren entgegenstehen würden. Speziell betont werde die Schwäche des georgischen Gesundheitssystems in Bezug auf die Feststellung und Weiterverweisung von Patienten mit psychischen Störungen. Hausärzte seien oft nicht genügend qualifiziert, um diese festzustellen und sie an Fachärzte weiter zu vermitteln. Die verfügbaren Dienstleistungen für psychisch Kranke im Land würden enorm variieren. Die gewichtigsten Barrieren bestünden aus hohen Selbstkosten der Patienten. Es bestehe eine grosse Hürde beim Zugang zu psychiatrischen Dienstleistungen, weil die Möglichkeiten zur Diagnose durch Allgemeinärzte äusserst limitiert seien. Patienten würden deshalb in der Regel zu Neurologen anstatt zu Psychiatern geschickt. Zudem herrsche ein akuter Ressourcenmangel, was dazu führe, dass die Patienten ihre Medikamente in der Regel selber kaufen müssten und die Behandlung nicht allen Schichten offen stehe. Zudem sei die Verfügbarkeit psychischer Rehabilitation äusserst beschränkt, zumal es dafür nur drei Institutionen in Georgien gebe. Es herrsche ein grosser Mangel an klinischen Fachpersonen. Zudem könne ein Patient nicht gleichzeitig in zwei staatlich finanzierten Gesundheitsprogrammen sein. Einige psychische Störungen wie Angst- und Zwangsstörungen würden überhaupt nicht vom staatlichen Programm finanziert, weshalb in diesem Bereich hohe Selbstzahlungen erforderlich seien. Als die grösste Herausforderung des georgischen Gesundheitssystems für mentale Störungen werde die tiefe Zahl von Psychiatern und psychiatrisch geschultem Pflegepersonal, mangelnde Qualifikation und Unterfinanzierung genannt.

Zusammenfassend zeigten das eingereichte Schreiben eines Zeugen und die Arztberichte auf, dass die Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter in Georgien als dramatisch und hochgefährlich bezeichnet werden müsse. Die Verfolger des Beschwerdeführers würden nach seinem Leben trachten und auch nicht davor zurückschrecken, Gewalt bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anzuwenden. Der georgische Staat könnte die Familie selbst bei Annahme seines grundsätzlichen Schutzwillens niemals vor der geltend gemachten Verfolgung schützen. Zwecks Erstellung des Sachverhalts sei eine Anhörung der Tochter C._______ durch eine speziell dafür geschulte Person des SEM unabdingbar. Aufgrund des Gesagten sei es angezeigt, den Beschwerdeführenden und ihrer Tochter in der Schweiz subsidiären Schutz zu gewähren, weil der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei.

C.
Mit am 6. August 2018 eröffneter Verfügung vom 2. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden würden mit den eingereichten Dokumenten das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG geltend machen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass es sich bei der Eingabe vom 13. Juli 2018 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle, weil nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel eingereicht würden. Die Eingabe stelle kein Mehrfachgesuch dar. Die eingereichten Dokumente seien indessen nicht erheblich im Sinne dieser Bestimmung. Das undatierte Schreiben eines angeblichen Zeugen aus Georgien vermöge die auf Beschwerdestufe vorgebrachten Asyl- respektive Fluchtgründe nicht nachträglich glaubhaft zu machen. Es sei nämlich lediglich in Form einer Kopie, der nur beschränkte Beweiskraft zukomme, eingereicht worden. Angesichts der Aktenlage könne es sich beim Schreiben durchaus um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Überdies sei daran erinnert, dass das Gericht diese erst im Rahmen der Beschwerde vorgetragenen Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert habe. Schliesslich sei noch festzustellen, dass die angebliche Verfolgung durch die Drogenmafia unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit ohnehin nicht asylrelevant wäre, zumal das Verfolgungsmotiv rein finanzielle Interessen (Schuldeneintreibung) bilden würden.

Zu den ärztlichen Berichten sei vorab festzustellen, dass der Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 stamme und somit zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei. Im ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2018 werde sodann auf einen Vorfall im (...) 2018 und ein (...) vom (...) 2018 verwiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Beschwerdeverfahren noch im Gange gewesen. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeit in Georgien könne vollumfänglich auf die immer noch aktuellen Erwägungen im Urteil vom 28. Mai 2018 verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden eingereichten Berichte vom 13. Februar 2018 und Juni 2014 nichts Wesentliches zu ändern. Aufgrund der Aktenlage bestehe kein Anlass, dem Antrag auf Befragung der Tochter C._______ Folge zu leisten. Ein solcher Antrag sei bereits in der Beschwerde vom 19. März 2018 gestellt worden. Das Gericht habe insgesamt festgehalten, dass auf die Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2018 beseitigen könnten.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2018 gelangten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Tochter und der Beschwerdeführer seien erneut anzuhören. Eventualiter sei die Vorinstanz unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, sie und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als Beilagen liessen sie die auf der letzten Seite der nicht paginierten Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen. Die beiliegenden Schreiben in georgischer Sprache würden den Gesundheitszustand der Eltern der Beschwerdeführerin belegen. Sie zeigten auf, dass sie für die Tochter der Beschwerdeführenden nicht sorgen könnten. In Kürze würden die Originale dieser Schreiben samt Übersetzungen eingereicht, weshalb darum ersucht werde, deren Eingang abzuwarten.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Am 7. September 2018 verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt werde.

F.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Datum Poststempel: 28. September 2018) liessen die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente einreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei der als "Mehrfachgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Juli 2018 nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch handelt. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.

4.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. unter anderen Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).

6.

6.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat, sich mit den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf die Tochter C._______ gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten Arztberichten (Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und Verlaufsbericht vom 25. Juni 2018 der [...]) in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinanderzusetzen. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich Stellung zum Verlaufsbericht vom 4. Mai 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und zum Arztbericht vom 6. Juli 2018 betreffend den Beschwerdeführer Stellung genommen und begründet, weshalb diese Dokumente aus Sicht der Vorinstanz nicht geeignet seien, Wiedererwägungsgründe darzutun. Die ärztlichen Berichte betreffend die Tochter C._______ werden zwar aufgeführt, eine materielle Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten und den dazu gemachten Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2018 unterbleibt indessen gänzlich. Dies wiegt umso schwerer, als in den ärztlichen Berichten deutlich - und mit vergleichsweise drastischen Formulierungen - auf eine klare Verschlechterung des Gesamtbildes der Tochter C._______ hingewiesen wird. Das Gericht sieht keinen Grund, an den Feststellungen der Fachärzte zu zweifeln, die unter anderem zur Einschätzung gelangen, das Kindeswohl sei bereits "jetzt und hier", also noch vor der Durchführung des Wegweisungsvollzugs, gefährdet.

6.3 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit sie ihre Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht fällt.

6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 2. August 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

6.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde und die dazu eingereichten Dokumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.

7.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Da die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen wird, bleibt die am 7. September 2018 gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG verfügte superprovisorische Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zu einer allfälligen gegenteiligen Anordnung des SEM bestehen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.

8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 2. August 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5069/2018
Date : 08. November 2018
Published : 27. November 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. August 2018


Legislation register
AsylG: 3  5  105  108  111a  111b
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  14
VwVG: 5  26  32  33  35  48  49  52  56  63  64  66  68
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