Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1411/2008
{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2009

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien
M._______,
c/o E._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Justiz (BJ) Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist [...] geboren und Bürgerin von Y._______ (AG). Die im Jahr 1996 geschiedene Ehe blieb kinderlos. Nachdem sie gemeinsam mit ihrem Lebenspartner eine Segeljacht erworben hatte, begaben sich die beiden im Jahr 1999 auf eine mehrjährige Segeltour. Seit einem im Jahr 2003 erlittenen Schiffbruch vor der Küste von Belize leben sie in Belize City, wo auch die Reparaturarbeiten am Segelschiff durchgeführt werden. Die Immatrikulation bei der schweizerischen Vertretung in Mexico City erfolgte am 29. Dezember 2003.

B.
Am 8. Mai 2007 stellte die Beschwerdeführerin gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) ein Gesuch um einmalige Unterstützung bei der Heimkehr nach Art. 11 Abs. 2 ASFG. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, am 5. Juni 2007 zu einer Verhandlung beim Obergericht des Kantons Aargau betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vorgeladen zu sein. Sie führte insbesondere aus, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht mehr nach Belize zurückkehren zu wollen. Nachdem die Vorinstanz am 21. Mai 2007 Kostengutsprache für eine Rückkehr geleistet hatte, kehrte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2007 in die Schweiz zurück.

C.
Mit Urteil vom 5. Juni 2007 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Beschwerdeführerin in Sachen Abänderung des Scheidungsurteils ab. Dadurch erhielt die Beschwerdeführerin keine Scheidungsrente mehr.

D.
Entgegen ihrer Aussage, in der Schweiz bleiben zu wollen, reiste die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in ihrer Heimatgemeinde Y._______ (AG) am 25. November 2007 wieder nach Belize zurück.

E.
Am 21. Dezember 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die schweizerische Vertretung in Mexico City, um gemäss ASFG ein Gesuch um monatliche Unterstützung für die Lebenshaltungskosten nach Sozialhilfebudget zu stellen. Laut ihren Ausführungen sei sie nun infolge des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau auf Sozialhilfe angewiesen. Zu ihrer persönlichen Situation führte sie unter anderem aus, die Instandstellung des Segelschiffes solle nun abgeschlossen werden, um es danach verkaufen oder für den Personentransport einsetzen zu können. Die Reparaturarbeiten würden jedoch aufgrund ihrer finanziellen Situation noch Jahre andauern, da lediglich der Miteigentümer des Schiffes ein geringes Einkommen erziele.

F.
Nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2008 ab und legte ihr unter anderem eine Rückkehr in die Schweiz nahe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin verfüge über keine finanziellen Mittel um ihren Lebensunterhalt im Ausland zu bestreiten. Ihre Zukunftsperspektiven in Belize müssten denn auch als gering beurteilt werden. In Anbetracht dieser Umstände könne keine Unterstützung gewährt werden. Eine solche setze nämlich voraus, dass jemand bereits längere Zeit im Ausland gelebt und den Lebensunterhalt im Aufenthaltsstaat zumindest teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert habe. Die Beschwerdeführerin lebe - mit einem Unterbruch von knapp sechs Monaten - erst seit knapp vier Jahren in Belize und beabsichtige, das Land nach Instandstellung des Schiffes wieder zu verlassen. Auch würden durch eine Heimreise weder enge Familienbande zerrissen, noch enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört. Zudem könne die Sozialhilfe des Bundes nur im Sinne einer kurzfristigen Überbrückungshilfe geleistet werden. Davon sei aber im vorliegenden Fall, wegen den noch länger andauernden Reparaturarbeiten am Segelschiff, nicht auszugehen. Mit der Sozialhilfe könnten weder wirtschaftliche Aufbauhilfe geleistet, noch unternehmerische Risiken abgedeckt werden. Würde sich die Beschwerdeführerin zur Heimkehr entschliessen und keine Möglichkeit finden, die Reise zu finanzieren, könne sie einen Antrag auf Unterstützung bei der Heimkehr stellen.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung ihres Unterstützungsgesuches. Zur Begründung macht sie die Rechtsungültigkeit der vorinstanzlichen Verfügung geltend, da ihr bis dato keine unterzeichnete Verfügung zugestellt worden sei. Lediglich vorsorglich weist die Beschwerdeführerin auf Folgendes hin: Das Bezirksgericht X._______ habe gerichtlich festgehalten, sie lebe seit mehreren Jahren in einem Konkubinat. Aufgrund dieser gerichtlichen Feststellung schlage deshalb die Begründung, sie habe keine engen Familienbande oder engen Beziehungen zu Belize, fehl, da sich ihr Lebenspartner sowie ihre Tiere und ihre verbleibende Habe in Belize befänden. Seit dem 13. Dezember 2007 sei sie zudem in Belize angemeldet.

H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2008 die Abweisung der Beschwerde und geht auf die Modalitäten der Zustellung ein. In materieller Hinsicht wird ergänzend geltend gemacht, beim Konkubinat, welches gerichtlich festgestellt worden sei, handle es sich um eine Beziehung zu einem Schweizer, mit dem sie auch die Segeltour gemeinsam realisiert habe. Eine besonders enge Beziehung zum gegenwärtigen Aufenthaltsstaat begründe diese Partnerschaft jedoch nicht. Eine regelmässige Unterstützung vor Ort sei nicht angezeigt, da sich die Beschwerdeführerin erst seit kurzem (wieder) in Belize aufhalte. Es bestünden auch keine familiären Beziehungen in diesem Land.

I.
In ihrer Replik vom 22. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und deren Begründung fest. Ergänzend legt sie im Wesentlichen dar, ihr sei die Originalverfügung (mit Unterschrift) erst 11 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist vom Honorarkonsul in Belize übergeben worden. Damit liege ein formeller Mangel vor. Materiell bringt sie unter anderem hervor, sie lebe nun seit zehn Jahren im Ausland, davon seit fünf Jahren in Belize. Damit habe sie ihren Wohnsitz im Ausland begründet, zumal sie sich im Dezember 2003 auch bei der Schweizerischen Botschaft angemeldet habe. Überdies habe sich nach dem letzten mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz herausgestellt, dass eine Wiedereingliederung in der Schweiz als erfolglos zu erachten sei. Ihre Zukunftsperspektiven in Belize seien besser als in der Schweiz. Für eine minime Verbesserung ihrer Situation sorge schon das Einkommen ihres Lebenspartners, welches aber auf Dauer nicht für beide reiche. Die anbegehrte Unterstützung habe sie zudem nie als wirtschaftliche Aufbauhilfe oder Abdeckung unternehmerischer Risiken verstanden. Sie verlange lediglich eine Unterstützung für ihre Lebensunterhaltskosten.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3.
3.1 Formell beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. Februar 2008 die mangelhafte Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2008 aufgrund der fehlenden Unterschrift. Replikweise macht sie geltend, das unterzeichnete Originaldokument "erst 11 Tage nach Ablauf der Einsprachefrist" vom Honorarkonsul in Belize erhalten zu haben.

3.2 Die Frage nach dem formellen Mangel kann vorliegend vernachlässigt werden, nachdem kein Fall von Nichtigkeit vorliegt. Gemäss Rechtssprechung hat die Mangelhaftigkeit einer Eröffnung ihrerseits lediglich dann Folgen, wenn die Betroffenen dadurch einem Irrtum unterliegen und durch diesen Irrtum einen Nachteil erleiden (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 364). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall klar zu verneinen: Die Beschwerdeführerin zweifelte weder an der Echtheit der per E-Mail zugestellten Verfügung vom 31. Januar 2008, noch an der verfügenden Behörde. Sie war zudem in der Lage, die Verfügung - mit Beschwerde vom 18. Februar 2008 - fristgerecht anzufechten. Überdies ist der Beschwerdeführerin an der speditiven Bearbeitung ihres Gesuches gelegen, weist sie doch in ihrer Beschwerde ausdrücklich darauf hin, keine weiteren Verzögerungen mehr hinnehmen zu können. Weitere Ausführungen zum Thema erübrigen sich damit.

4.
4.1 Gemäss Art. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG). In dringlichen Fällen kann die schweizerische Vertretung die unumgängliche Überbrückungshilfe gewähren (Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG).

4.2 Nach Art. 11 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFG kann hilfsbedürftigen Personen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in ihrem wohlverstandenen Interesse oder dem ihrer Familie liegt. In diesem Fall übernimmt der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Heimreisekosten. Ob die Heimkehr im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt, ist nach fürsorgerischen Grundsätzen zu beurteilen. Finanzielle Erwägungen sollen nicht ausschlaggebend sein (Art. 14 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Von einer Nahelegung der Heimkehr ist laut Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV namentlich dann abzusehen, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen, insbesondere wenn enge Familienbande zerrissen oder aus einem Aufenthalt von längerer Dauer sich ergebende enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört würden, wenn die Hilfsbedürftigkeit bloss von kurzer Dauer ist oder solange der Hilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen transportunfähig ist.

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugute kommen soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Dagegen können in der Regel keine Leistungen beansprucht werden, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unternehmerische Risiken abzudecken; dies wäre mit der Natur des Gesetzes als eigentlicher Fürsorgeerlass nicht vereinbar. Damit ist es grundsätzlich zulässig, einem vor kürzerer Zeit Ausgereisten, der im Auswanderungsland wirtschaftlich nicht Fuss fassen kann und voraussichtlich auf lange Sicht unterstützungsbedürftig bleiben dürfte, die Rückreise nahezulegen (und die Übernahme der Rückreisekosten zu garantieren) bzw. die Erbringung von Leistungen ins Ausland zu verweigern, wenn keine besonderen Gründe i.S. von Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV vorliegen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3313/2007 vom 22. Februar 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.
5.1 Dass die Gesuchstellerin bedürftig ist, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Strittig ist einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Ort zu unterstützen oder aber in deren wohlverstandenem, eigenen Interesse einzuladen ist, in die Schweiz zurückzukehren.

5.2 Die Vorinstanz stellt sich bei der Ablehnung des Unterstützungsgesuches auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei eine Heimkehr nahezulegen, da ihre dortigen Zukunftsperspektiven als gering beurteilt werden müssten. Eine Unterstützung vor Ort müsse abgelehnt werden. Voraussetzung dafür wäre ein bereits länger andauernder Aufenthalt im betreffenden Land und die zumindest teilweise Eigenfinanzierung des Lebensunterhaltes durch eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin halte sich hingegen erst seit 4 Jahren in Belize auf und wolle das Land nach abgeschlossener Reparatur des Segelschiffes wieder verlassen. Es bestehe somit lediglich ein vorübergehender Aufenthalt in Belize. Auch so genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV seien keine ersichtlich. Insbesondere würden mit der Heimreise nicht zwingend Familienbande zerrissen oder enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstört. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Überbrückungshilfe nur kurzfristiger Natur sei, da die geplante Instandstellung des Segelschiffes noch lange Zeit in Anspruch nehmen würde.

5.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie lebe nun seit 10 Jahren im Ausland, davon seit 5 Jahren in Belize. Enge Familienbande bestünden insofern, als auch ihr Konkubinatspartner in Belize lebe. Zudem würden sich ihre Tiere und ihre ganze Habe in Belize befinden. Ihre Zukunftsperspektiven in Belize seien weit besser als in der Schweiz. Auch erziele ihr Konkubinatspartner nun ein kleines Einkommen, was eine Verbesserung ihrer Lebenssituation darstelle. Auf Dauer könne er jedoch mit diesem Einkommen nicht für beide sorgen.

6.
6.1 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: 1999 brach die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner zu einer Reise mit ihrem gemeinsam erworbenen Segelschiff auf. Im Jahr 2003 erlitt die Jacht vor der Küste von Belize Schiffbruch, weshalb die beiden ihre Segeltour zwecks Reparatur des Schiffs unterbrechen mussten. Am 27. Mai 2007 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück. Die Kosten der Rückreise wurden auf entsprechendes Gesuch hin von der Vorinstanz übernommen. Anlässlich des darauffolgenden mehrmonatigen Aufenthalts in der Schweiz bezog die Beschwerdeführerin in der Zeit vom Juli bis November 2007 Sozialhilfe von ihrer Heimatgemeinde Y._______. Am 25. November 2007 kehrte die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Aussagen, in der Schweiz bleiben zu wollen, wieder nach Belize zurück. Am 21. Dezember 2007 meldete sie sich erneut bei der schweizerischen Vertretung in Mexico City und stellte ein Gesuch um Fürsorgeleistungen gemäss ASFG.

6.2 Nach obgenannten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bisher nicht gelungen, in Belize eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bis zum 30. Juni 2007 lebte sie von den monatlichen Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes. Vom Juli bis November 2007 bezog sie Sozialhilfegelder von ihrer Heimatgemeinde und am 21. Dezember 2007 erfolgte das Gesuch um monatliche Unterstützung an die Vorinstanz. Zwischenzeitlich wird sie gemäss eigenen Aussagen von ihrem Lebenspartner unterstützt, der nun mittlerweile ein geringes Einkommen erziele. Hingegen hat sie während des Auslandaufenthaltes ihren Lebensunterhalt zu keiner Zeit durch eine Erwerbstätigkeit selbst finanziert (vgl. auch Protokollauszug des Gemeinderates Y._______ vom 17. Juli 2007). Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Gesuch vom 21. Dezember 2007 denn auch gesundheitliche Gründe auf, die ihr das regelmässige Nachgehen einer Arbeit verunmöglichen würden. Ebenda macht sie zudem geltend, sich erst nach dem Instandstellen des Segelschiffes eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können: Das Schiff soll nach vollendeter Reparatur entweder verkauft oder zum Personentransport eingesetzt werden. In vorliegendem Fall kann somit nicht von einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Existenz ausgegangen werden, diese soll vielmehr erst noch aufgebaut werden.
Auch muss bezweifelt werden, die Unterstützung wäre nur vorübergehend zu leisten. Unklar ist nämlich, ob die Beschwerdeführerin durch den geplanten Verkauf des Schiffes oder dessen gewerbsmässige Nutzung überhaupt einen Gewinn resp. ein Einkommen erzielen wird, welches ihr ein Leben ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung Dritter ermöglicht. Schliesslich können ihr nur dann günstige Zukunftsaussichten in Belize in Aussicht gestellt werden, wenn sie längerfristig für ihre Lebensunterhaltskosten selbständig aufkommen kann. Dies ist jedoch in Anbetracht der unsicheren wirtschaftlichen Perspektiven der Beschwerdeführerin zu bezweifeln. Die Vorinstanz geht damit zu Recht davon aus, es handle sich im vorliegenden Fall, aufgrund des nicht absehbaren Zeitraums der Unterstützung und der fehlenden wirtschaftlichen Existenz, nicht um eine kurzfristige Überbrückungshilfe.

7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob gegen einen Abbruch des Aufenthalts in Belize sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
ASFV anzunehmen sind:

7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit August 2003 aufgrund eines erlittenen Schiffbruchs in Belize auf. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits 49 Jahre alt. Unklar ist, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin den Willen verspürte, in Belize dauerhaft Wohnsitz zu nehmen. Anfänglich sei geplant gewesen, nach Instandstellung des Segelschiffes die Segeltour fortzusetzen (vgl. Schreiben des schweizerischen Honorarkonsuls vom 15. März 2005). In einem Schreiben vom 8. Mai 2007 erklärte die Beschwerdeführerin, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht mehr nach Belize zurückzukehren zu wollen. Während dem darauf folgenden Aufenthalt in Y._______ (AG) äusserte sie hingegen den Wunsch, wieder nach Belize auszureisen (vgl. Schreiben der Jugend- und Familienberatung des Bezirks X._______ vom 8. November 2007). Aufgrund dieser Aktenlage ist anzunehmen, dass der Entschluss zum dauerhaften Wohnsitz in Belize von der Beschwerdeführerin erst anlässlich ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Jahr 2007 gefasst worden ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass erst am 13. Dezember 2007 eine Anmeldung in Belize erfolgte, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend machte. Innert dieser kurzen Zeit ist jedoch eine Integration in die Gesellschaft des Aufenthaltsstaates unwahrscheinlich. Allfällige gegenteilige Angaben gehen aus den Akten nicht hervor und wurden insbesondere auch nicht von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Damit kann nicht von einer Verwurzelung der Beschwerdeführerin in Belize ausgegangen werden.

7.3 Es gilt auch nicht als erstellt, eine Heimkehr würde enge Familienbande zerreissen oder enge Beziehungen zum Aufenthaltsstaat zerstören. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Schweizer Lebenspartner lebe in Belize. Es ist jedoch auch im Falle einer fürsorgerisch bedingten Heimkehr der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die besagte Partnerschaft - aufgrund ihrer fehlenden Ortsgebundenheit - auf die eine oder andere Weise gelebt werden kann.
Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, sie halte in Belize Tiere, um die sie sich kümmern müsse. Wenn auch ohne Zweifel angenommen werden muss, die Beschwerdeführerin habe eine emotionale Bindung zu ihren Tieren in Belize aufgebaut, kann das Halten und Pflegen von Tieren dennoch keine enge Beziehung zum Aufenthaltsstaat begründen. Vielmehr ist das Halten von Haustieren auch in der Schweiz möglich. Wie aus den Akten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin zudem bereits im Jahr 2007 - während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in der Schweiz - in der Lage, eine Unterkunft für ihre Schützlinge zu organisieren, hielt sie doch schon damals Tiere (vgl. Schreiben der Jugend- und Familienberatung des Bezirks X._______ vom 8. November 2007).
Die enge Beziehung zum Aufenthaltsstaat kann überdies auch nicht durch Eigentumsansprüche der Beschwerdeführerin in Belize hergeleitet werden. Gemäss ihren Ausführungen befindet sich in Belize lediglich noch ihre "spärliche Habe" (vgl. Replik vom 22. Mai 2008). Laut einer E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2008 an die Schweizer Botschaft seien hingegen bereits Fr. 150'000.- in die Reparatur des Segelschiffs investiert worden. Die Frage bezüglich des Wertes des Segelschiffes kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden, da in nächster Zeit sowieso nicht mit dessen wirtschaftlicher Nutzung zu rechnen ist.

7.4 Die obgenannten Ausführungen sollen nicht zum Ausdruck bringen, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz würde keinen einschneidenden Eingriff in ihre Lebensplanung darstellen. Es gilt aber zu bedenken, dass nur schon aus Rechtsgleichheitsgründen und präjudiziellen Überlegungen nicht einfach dem Belieben oder der freien Disposition von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger anheimgestellt werden kann, sich in einem Land freier Wahl unterstützen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3313/2007 vom 22. Februar 2008 E. 5.3.2).

8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Heimkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz sei angezeigt und gegen einen Abbruch des Aufenthalts in Belize sprechende, so genannte Menschlichkeitsgründe bestünden keine. Sowohl hinsichtlich der wirtschaftlichen Perspektiven und mit Blick auf fürsorgerische Gesichtspunkte muss eine Rückkehr in die Schweiz deshalb heute als angezeigt betrachtet werden. An der Richtigkeit dieser Einschätzung kann auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts ändern, eine Wiedereingliederung in der Schweiz sei nicht möglich.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen nach dem ASFG zu Recht verweigert hat.

10.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten [...] retour)
die schweizerische Botschaft in Mexiko City

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-1411/2008
Datum : 08. September 2009
Publiziert : 18. September 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Fürsorge
Gegenstand : Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer


Gesetzesregister
ASFG: 1  5  11  14
ASFV: 14
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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129-II-215
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