Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-151/2013

Urteil vom 8. August 2013

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

A._______,

geboren am (...),

ihr Ehemann B._______,

geboren am (...),

und deren Kinder C._______,

geboren am (...),
Parteien
D._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,

alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 betreffend Akteneinsicht / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.

Die Beschwerdeführerin - eine aus Jaffna stammende Tamilin - stellte am 8. März 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung des BFM vom 3. Juni 2010 abgewiesen. Hingegen wurde die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka vorläufig aufgenommen in der Schweiz. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die beiden später geborenen Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers wurden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen.

B.

Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2012 wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Hinweis auf die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka wieder aufgehoben.

C.

Der Beschwerdeführer, ein ebenfalls aus Jaffna stammender Tamile, gelangte am 23. Juni 2010 in die Schweiz und stellte gleichentags sein Asylgesuch. Dieses lehnte das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D.

Die Beschwerdeführenden - alle vertreten durch den selben Rechtsvertreter - fochten mit Beschwerde vom 10. Mai 2012 respektive 11. Mai 2012 die Verfügungen des BFM vom 4. respektive 5. April 2012 an und ersuchten das Gericht in prozessualer Hinsicht um Koordination ihrer beiden Beschwerdeverfahren.

E.

Das Bundesverwaltungsgericht lehnte mit zwei Urteilen vom 29. Mai 2012 beide Beschwerden ab (E-2570/2012 und E-2600/2012) und bestätigte damit die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz.

II.

F.

Am 24. Oktober 2012 wandten sich die Beschwerdeführenden - vertreten durch den selben Rechtsvertreter - mit einem erneuten Asylgesuch, evtl. einem Wiedererwägungsgesuch, an das Bundesamt für Migration. Sie machten im Wesentlichen geltend, es seien seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 neue Sachverhalte eingetreten, aus denen sich einerseits die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, andererseits die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergäben. Zur Untermauerung ihrer neuen Asylvorbringen reichten sie eine Vielzahl von Berichten und Zeitungsartikeln ein, welche aus den Jahren 2010 bis 2012 stammten. Darunter wurden folgende Berichte nach dem Urteilszeitpunkt vom 29. Mai 2012 publiziert:

- LTTE-watch Deutschland, "LTTE-Kader am Flughafen festgenommen", 19. Juli 2012;

- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers from Britain", 2. Oktober 2012;

- Human Rights Watch, "UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka", 29. Mai 2012;

- Channel 4 News, "Last-minute reprieve for Sri Lankan deportees", 31. Mai 2012;

- The Guardian, "Tamils deported to Sri Lanka from Britain being tortured, victims claim", 5. Juni 2012;

- Freedom from Torture, "Sri Lankan Tamils tortured on return from the UK", 13. September 2012;

- Human Rights Watch, "United Kingdom: Document containing cases of Sri Lankan deportees allegedly tortured on return", 15. September 2012;

- Tamils against Genocide, "Returnees at Risk: Detention and Torture in Sri Lanka", 16. September 2012;

- TamilNet, "UK Judge draws attention to Sri Lanka torture reports", 20. September 2012;

- BBC News Asia, "Deported Sri Lankans arrive home from UK amid torture fears", 20. September 2012;

- TamilNet, "Pongku Thamizh event in Geneva urges global Tamils to uphold struggle", 23. September 2012.

Weiter machten die Beschwerdeführenden als neuen Sachverhalt geltend, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch am 5. Oktober 2012 notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Hierzu reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2012 ein.

Mit Eingabe vom 7. November 2012 legten sie ein weiteres Schreiben der [psychiatrischer Dienst] vom (...) November 2012 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer weiterhin wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung hospitalisiert sei.

H.

Mit Verfügung vom 9. November 2012 sistierte das BFM den Vollzug der Wegweisung und teilte [der kant. Behörde] mit, von allfälligen Vollzugsvorbereitungshandlungen abzusehen.

I.

Mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 nahm das BFM die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es an, die neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen noch seien sie für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant. Den Wegweisungsvollzug erklärte das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.

J.

Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten. Subeventuell sie die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, evtl. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

- Bericht von 'Tamils Against Genocide', "Treatment of Failed Asylum Seekers", 24. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News, "Lankan deported from Canada tortured in Colombo", 10. Oktober 2012;

- Medienbericht der Nachrichtenagentur TamilNet, "UK Tamil tortured in Colombo, returned after payment of ransom to CID", 15. Oktober 2012;

- Artikel aus The Guardian, "Sri Lankan asylum seekers' deportation halted at last minute", 23. Oktober 2012;

- Artikel aus 'Sri Lanka University & Campus News', "Jaffna University Attack Condemn: Class Boycott", 30. November 2012;

- 'Latest Sri Lankan University News', 28. November 2012 bis 17. Dezember 2012;

- Medienbericht von 'Journalists for Democracy Sri Lanka', "Defence Secretary refuses plea by University dons to release students", 16. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News "Members of Army Intelligence unit abducts former LTTE members at Valvettithurai", 16. Dezember 2012;

- Artikel aus Global Tamil News, "Sri Lanka arrests two local government members with LTTE links from north", 7. Dezember 2012;

- Artikel aus Global Tamil News, "Continuous Arrests of former LTTE cadres in Jaffna and efforts of trying to Connect them with the Di", 11. Dezember 2012;

- Artikel aus BBC News, "Sri Lanka arrests: Jaffna police detain 'terror' suspects", 6. Dezember 2012;

- Artikel aus Lankasri News, "Criminals abducted in Jaffna peninsula?", 17. Dezember 2012;

- Länderbericht zu Sri Lanka der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, "Sri Lanka: Aktuelle Situation", 15. November 2012;

- UNHCR-Richtlinien betreffend den internationalen Schutzbedarf srilankischer Asylgesuchsteller vom 21. Dezember 2012.

K.
Am 17. Januar 2013 reichten die behandelnden Ärzte [des psychiatrischen Dienstes] einen medizinischen Bericht, datiert vom (...) Januar 2013, betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Demgemäss befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin (seit dem 5. Oktober 2012) in der psychiatrischen Klinik (...) aufgrund einer akuten und massiven potentiellen Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität), welche durch den negativen Asylentscheid ausgelöst worden sei.

L.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 informierten die zuständigen Ärzte [des psychiatrischen Dienstes] das Familiengericht (...) über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die vorgesehene Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik, um die rechtzeitige Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Eine Kopie dieses Schreibens ging an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden.

M.

Das Familiengericht (...), Abteilung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, beantragte mit Eingabe vom 24. Januar 2013 bei der Staatsanwaltschaft (...) gestützt auf Art. 221 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO die Anordnung einer Präventivhaft bezüglich dem Beschwerdeführer.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Vorinstanz an, den Antrag der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht zu behandeln.

O.

Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 28. Januar 2013 den Antrag um Akteneinsicht ab und begründete diesen Entscheid damit, dass sowohl private als auch öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der fraglichen Aktennotizen überwiegen würden (Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Dieser Entscheid wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) versehen.

P.

Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 4. Februar 2013 im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung die Verfügung des BFM betreffend die Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht an und verlangten die Herausgabe der verweigerten Akten.

Q.

Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 wurde der Entscheid über die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Akteneinsicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den entsprechenden Aktenstücken ihre Beschwerde zu ergänzen. Dem Rechtsvertreter wurde sodann der ärztliche Bericht vom (...) Januar 2013 (vgl. oben Bst. K) zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt.

R.

Die Beschwerdeführenden wiesen in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2013 erneut auf die kritische Gesundheitssituation des Beschwerdeführers hin. Das Fehlen einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers deute klar auf eine bestehende aktuelle Verfolgung im Heimatstaat hin. Die diesbezüglichen Vorbringen seien demnach äusserst ernst zu nehmen.

S.

Mit Eingang vom 1. März 2013 wurden gemäss telefonischer Vereinbarung mit der zuständigen Staatsanwältin die relevanten Haftakten im Strafverfahren des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. Darunter befanden sich auch die Arztberichte resp. Gefährdungsmeldungen [des psychiatrischen Dienstes] vom (...) Januar 2013 resp. (...) November 2012 betreffend den Beschwerdeführer, die sich auch in den Asylakten finden (vgl. oben Bst. G und L).

T.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 6. März 2013 die Kopie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (...) vom (...) Januar 2013 zum Verfahren. Darin wurde die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft angeordnet infolge drohender Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids.

U.

In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge des Beschwerdeführers entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Es hielt an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

V.

Mit Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verwiesen habe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte vermissen lasse. Der Replikschrift wurden folgende neuen Länderberichte beigelegt:

- SFH-Themenpapier, Rainer Mattern, "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka", 22. September 2011, S. 16;

- Ministry of Defence Sri Lanka, "Majority of deported asylum seekers from Britain", 29. September 2012;

- Immigration and Refugee Board Canada, "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants [...]", 12. Februar 2013;

- Human Rights Watch, "Sri Lanka: Rape of Tamil Detainees", 26. Februar 2013;

- The Guardian, "Court stops Tamil asylum seekers being sent back to Sri Lanka", 28. Februar 2013;

- Artikel von 'Freedom from torture', "Poor decision-making in UK asylum system fails people in genuine need of protection", 9. November 2012.

W.

Am 2. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein, welche den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufzeigten. Es handelte sich um ein Haftverlängerungsgesuch betreffend den Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft am Zwangsmassnahmengericht (...) wegen der Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids beantragt hatte. Dem Haftantrag war ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von (...), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom (...) April 2013, beigelegt. Auf den Inhalt des ärztlichen Gutachtens wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das Verfahren wird in ordentlicher Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG geführt. Die Einsetzung eines Spruchgremiums von fünf Richtern erfolgt nach den Regeln von Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
und 25
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 25 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
VGG sowie Art. 32 Abs. 2
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).Demnach wird nur auf Anordnung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Abteilung in Fünferbesetzung entschieden. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Spruchgremiums. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde vom 10. Januar 2013, S. 6) ist mangels Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen nicht einzutreten.

1.5 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt.

1.5.1 In der Beschwerdeeingabe wird beantragt, es sei vollständige Akteneinsicht, insbesondere in sämtliche Korrespondenzunterlagen betreffend der Kontaktaufnahme des BFM mit der psychiatrischen Klinik (...) zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf Anweisung der Instruktionsrichterin behandelte das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2013 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden, verweigerte indessen die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke (C5 und C6) unter Angabe einer Begründung gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG und fasste zudem den wesentlichen Inhalt der Aktenstücke im Sinne Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zusammen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erhob mit Eingabe vom 4. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner darauffolgenden Instruktionsverfügung fest, es werde über diese Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

1.5.2 Nach eingehender Prüfung der nicht offengelegten Verfahrensakten auf deren Geheimhaltungsbedürftigkeit hin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz deren Herausgabe zu Recht verweigerte. Die Gespräche mit den zuständigen Ärzten und Sozialarbeitern seien gemäss vorinstanzlicher Begründung vorsorglich zum Schutz der Beteiligten erfolgt, nämlich um eine rechtzeitige Anordnung allfälliger Schutzmassnahmen zu ermöglichen. Mit den betroffenen Kontaktpersonen sei eine vertrauliche Behandlung der Gesprächsinhalte vereinbart worden. Das BFM hat richtig festgehalten, dass sowohl private als auch öffentliche Interessen die Geheimhaltung der fraglichen Aktenstücke rechtfertigten. So würde einerseits deren Herausgabe eine mögliche Verhinderung des Wegweisungsvollzugs begünstigen, andererseits bestünden auch schützenswerte private Interessen, namentlich die Geheimhaltung der Identität der Ansprechpersonen zur Vermeidung einer allfälligen Drittgefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und b VwVG ebenfalls für überwiegend und damit für gegeben. Über den wesentlichen Inhalt wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG korrekt in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. oben Bst. Q und R). Bei dieser Sachlage erweist sich der Antrag auf vollständige Akteneinsicht als unbegründet und ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2013 abzuweisen.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Im neuen Asylgesuch wird geltend gemacht, nach den beiden Urteilen vom 29. Mai 2012 sei ein "neuer, rechtserheblicher Sachverhalt" eingetreten (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 2). Der Sachverhalt habe sich nach dem 29. Mai 2012 verwirklicht und sei deshalb als neues Asylgesuch zu prüfen (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3). Namentlich seien seither Berichte zur Lage in Sri Lanka (Mai/Juni 2012 und September 2012) erschienen. Eventualiter sei der angeordnete Wegweisungsvollzug - angesichts der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Selbst- und Fremdgefährdung - in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM ist auf das neue Asylgesuch betreffend die Asylvorbringen nicht eingetreten, verfügte die Wegweisung und prüfte als Folge davon erneut die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

3.2 Es ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrem neuen Asylgesuch keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe betreffend die Flüchtlingseigenschaft (und Asylgewährung) der Beschwerdeführerin im Sinne eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 66 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
. VwVG gegen die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2010 geltend machen. Genauso wenig werden Revisionsgründe im Asylpunkt betreffend den Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 29. Mai 2012 vorgebracht. Somit bilden diese Fragen nicht Prozessgegenstand des aktuellen Verfahrens.

3.3 Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges vom 29. Mai 2012 stellen sich sodann keine wiedererwägungsrechtlichen Fragen, wie dies im neuen Asylgesuch vom 24. Oktober 2012 beantragt wurde, da das BFM in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2012 den Wegweisungsvollzug erneut vollumfänglich geprüft hat. Damit konnte - wie das BFM dies zutreffend darlegte (Verfügung vom 24. Dezember 2012, Teil I, E. 1) - die separate Durchführung eines Wiedererwägungsverfahren vermieden werden und wurde das entsprechende Vorbringen stattdessen im Rahmen einer umfassenden Vollzugsprüfung behandelt. Die Anordnung des Vollzugs gemäss der angefochtenen Verfügung ist folglich in voller Kognition zu überprüfen.

3.4 Aufgrund der vorstehend beschriebenen Sachlage ergibt sich folgender Prozessgegenstand auf Beschwerdeebene: Zum einen ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht das Vorliegen von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat und entsprechend zu Recht auf das neue Gesuch nicht eingetreten ist (hierzu nachfolgend E. 5 f.), und zum andern, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar bezeichnet hat (hierzu nachfolgend E. 8).

4.

4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
und Art. 35a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens - Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013101 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Die Vorinstanz prüft indes die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

4.2 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen. Jedoch kommt gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).

4.3 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.4 In den nachfolgenden Erwägungen gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (E. 6), deren Wegweisung verfügte (E. 7) und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich erklärte (E. 8 f.).

5.

5.1

5.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Nichteintretensentscheid fest, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 respektive 14. Mai 2010 (recte: 3. Juni 2010) - betreffend die Beschwerdeführerin und die Kinder - keine Ereignisse eingetreten seien, welche die geltend gemachte kollektive Verfolgung von jungen, tamilischen abgewiesenen Asylsuchenden begründen könnten. Die in der Gesuchsbegründung dokumentierten Fälle, in denen abgewiesene tamilische Asylbewerber bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen und verhört wurden, seien gemäss vorinstanzlicher Beurteilung für den vorliegenden Fall nicht relevant. Insbesondere erwiesen sich jene Beweismittel, welche nicht nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind, als zum Vornherein unerheblich. Auch der aufgezeigte Vollzugsstopp der britischen Behörden vermöge nicht zu belegen, dass junge tamilische Rückkehrer generell verfolgt würden. Es sei gestützt auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der Tamilen auszugehen, sondern es müsse vielmehr eine einzelfallspezifische Risikoabschätzung vorgenommen werden. Für die beiden Beschwerdeführenden sei seit dem Mai 2012 nichts vorgefallen, was nun ein konkretes individuelles Gefährdungsprofil begründen würde. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sei festgestellt worden, die Schilderungen zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE seien von einem erheblichen Mangel an Realitätskriterien geprägt. Ferner hätten die Beschwerdeführenden auch nach ihrer Ausreise keine gegen das Regime gerichteten Aktivitäten ausgeübt und entsprechend keine exilpolitischen Handlungen geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden würden demnach nach wie vor kein individuelles Profil aufweisen, welches eine asylrelevante Verfolgung auslösen könne.

5.1.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzug sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 zu verweisen, da keine zwischenzeitlich veränderte Sachlage dargetan worden sei. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien kein Grund zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dem Beschwerdeführer stünden psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatstaat zur Verfügung und die Rückkehr führe in seinem Fall nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar eingestuft wurde. Den Problemen sei im Rahmen einer Rückkehrvorbereitung Rechnung zu tragen.

5.2

5.2.1 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass die Beschwerdeführenden vorliegend aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - nämlich derjenigen der abgewiesenen tamilischen Rückkehrern - eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Die sri-lankischen Behörden würden die Rückkehrenden generell verdächtigen wegen allfälliger exilpolitischer Betätigung zugunsten der LTTE. Unter Beizug diverser Medienberichte weist der Rechtsvertreter auf Ereignisse hin, welche verschiedene britische Richter dazu veranlasst hätten, die Rückschaffung von zahlreichen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden zu stoppen. Aus den eingereichten Berichten gehe hervor, dass die längere Landesabwesenheit das einzige gemeinsame Merkmal der betroffenen Personen gewesen sei. Gestützt darauf sei ihnen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte eine Verbindung zu den LTTE resp. Wissen über die LTTE unterstellt worden, was zu ihrer Verhaftung und schliesslich zu den Folterhandlungen geführt habe.

5.2.2 Weiter habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 2012 (sowie beispielsweise in späteren Verfahren: Urteil vom 9. Oktober 2012, D-2226/2012) auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 abgestützt. Es sei indessen festzuhalten, dass sich die Lageeinschätzung dieses Grundsatzurteils auf Länderinformationen aus dem Jahr 2010 beziehe. Die Sachverhaltsbasis sei damit rund zwei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell. Hinzu komme, dass seit dem Urteil vom 29. Mai 2012 verschiedene Fälle von gefolterten Rückkehrenden dokumentiert worden seien und aus diesen nun klar die asylrelevante Verfolgung von Rückkehrenden hervorgehe. Dies stelle ein neues Ereignis dar und sei damit ein Grund, auf das zweite Asylgesuch einzutreten.

5.2.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer befinde sich wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in stationärer psychiatrischer Behandlung. Ob sich der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweise, lasse sich erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach Einholung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts beurteilen. Aus der Dauer der stationären Behandlung könne aber darauf geschlossen werden, dass sicher eine zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung von erheblicher Schwere vorliegen dürfte.

5.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2013 hielt das BFM der Rüge des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt der asylrelevanten Verfolgung einer bestimmten sozialen Gruppe "nicht einmal ansatzweise verstanden", entgegen, es habe ein allfälliges Vorliegen der geltend gemachten Kollektivverfolgung eingehend geprüft und eine einzelfallspezifischen Risikoabschätzung gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen. Die Rüge der unvollständigen resp. fehlerhaften Sachverhaltserhebung sei unbegründet.

5.4 In der darauffolgenden Replik vom 8. April 2013 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass das BFM lediglich auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 verweise und nicht auf die Entwicklung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eingehe, womit dessen Verfügung die Berücksichtigung aktueller Lageberichte vermissen lasse. Mit Hinweis auf aktuelle Berichterstattungen zur Menschenrechtslage in Sri Lanka hält der Rechtsvertreter fest, dass rückkehrende Tamilen willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien. Die Rückweisung von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller würde - alleine infolge ihrer Zugehörigkeit zu dieser bestimmten sozialen Gruppe - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu deren asylrelevanten Verfolgung führen.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Dezember 2012 betreffend die Flüchtlingseigenschaft in Frage stellen könnten. Das BFM hat mit sorgfältiger und ausführlicher Begründung das Vorliegen von zwischenzeitlichen Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zutreffend verneint. Die Würdigung der eingereichten Beweisunterlagen durch die Vorinstanz hält den Überprüfungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts stand und erfolgte damit korrekt (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Dezember2012, Teil I, E. 3 und 4).

6.2

6.2.1 In der Begründung des Asylgesuchs vom 24. Oktober 2012 wird in weiten Zügen nicht auf die Lage nach dem 29. Mai 2012 Bezug genommen, sondern vielmehr die Situation in Sri Lanka zur Zeit der Beendigung des Kriegs im Jahr 2009 und in den darauf folgenden Jahren geschildert (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 3 ff.) und unter anderem Kritik an der Lagebeurteilung geübt, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2011/24 vorgenommen hat. Es wird geltend gemacht, die damalige Lageanalyse habe sich auf Länderberichte stützen müssen, die das Jahr 2010 betrafen, und sei demnach nicht mehr aktuell (vgl. Asylgesuch vom 24. Oktober 2012, S. 5 ff.). Auch die Beweismittel beziehen sich in weiten Zügen auf solche Ereignisse, die der Beendigung des Kriegs in Sri Lanka im Jahr 2009 folgten, die aber vor dem vorliegend interessierenden Zeitraum (ab 29. Mai 2012) stattfanden. Damit handelt es sich hierbei um unerhebliche Vorbringen, wie dies das BFM korrekt feststellte (vgl. Verfügung vom 24. Dezember 2012, E. I Punkt 3 und 4).

6.2.2 Die neuen Beweismittel sind Berichte aus den Monaten Juni und September 2012, die sich mit der Rückkehrer-Problematik befassen und Fälle von zurückgekehrten Tamilen dokumentieren, die in Sri Lanka nach der Rückkehr aus Europa (namentlich aus Grossbritannien) gefoltert worden seien.

6.2.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung demnach in zeitlicher Hinsicht die Vorbringen und Beweismittel zutreffend differenziert und listet als "für den vorliegenden Fall potenziell relevante Dokumente" jene Unterlagen auf, die nach dem 29. Mai 2012 entstanden sind (vgl. angefochtene Verfügung vom 24. Dezember 2012, S. 3 f.).

6.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, ist unbegründet. Nach den vorstehenden Erwägungen ist zweifelsohne zu erkennen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erstellt hat. Unbehelflich ist von vornherein, wenn zur Begründung angeführt wird, der Sachverhalt sei unrichtig erstellt, weil bisher schon im ordentlichen Verfahren der Beschwerdeführenden die drohende Verfolgung falsch gewürdigt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Dies wäre auf dem Wege einer Revision gegen das Urteil vom 29. Mai 2012 vorzubringen. Das BFM hat in diesem Vorbringen korrekt keinen neuen Sachverhalt erkannt, der erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 entstanden wäre. Dasselbe gilt, wenn sinngemäss vorgehalten wird, die Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem letztmals publizierten Entscheid BVGE 2011/24 sei nicht zutreffend und überholt (vgl. Beschwerde, S. 15 f. und Replik vom 8. April 2013). Auch diesbezüglich hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dies könne nicht Gegenstand eines neuen Asylverfahrens bilden. Der Antrag der Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache an das BFM zur erneuten Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, ist demnach offenkundig unbegründet und entsprechend abzuweisen.

6.4

6.4.1 Der Rechtsvertreter machte als Vorbringen für ein neues Asylgesuch im Wesentlichen eine veränderte Situation für abgewiesene tamilische Rückkehrer nach Sri Lanka geltend. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zur Gefährdung von Rückkehrern zu den Akten (vgl. 5.2 und 5.4). Die Mehrzahl dieser Berichte beziehen sich, wie vorstehend dargelegt, auf Ereignisse, die sich vor dem 29. Mai 2012 ereigneten, dem Gericht zu jenem Zeitpunkt bereits bekannt waren und damit für das vorliegende Verfahren unerheblich sind. Seit dem rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2012 sind tatsächlich verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden. Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch die Beschwerdeführenden treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme das Vorliegen von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu verneinen. Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse ab dem 29. Mai 2012 hat das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe nicht geltend machen, inwiefern sich die darin geschilderten Vorfälle von jenen vor dem 29. Mai 2012 unterscheiden würden. Bei den in den entsprechenden Berichten genannten Verfolgten habe es sich insbesondere um Personen gehandelt, die der Kollaboration mit den LTTE verdächtigt worden seien (vgl. Verfügung vom 24. Oktober 2012, E. I, Punkt 3, dritter Absatz). Die ins Recht gelegten Medienberichte weisen ferner keinerlei individuellen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individuelle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszuschliessen. Die Vorinstanz ist nach einer sorgfältigen individuellen Risikoabschätzung zu Recht zum Schluss gekommen, dass im Fall der
Beschwerdeführenden keine ernsthafte Gründe für eine Verfolgungsgefahr sprechen würden.

6.4.2 Der Eventualantrag der Beschwerde, es sei das BFM anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten, ist somit - trotz den seit dem 29. Mai 2012 entstandenen Berichten und Lagebeurteilungen - abzuweisen. Aus demselben Grund ist der in der Replik vorgebrachte Antrag (Replik vom 8. April 2013, S. 7), es seien die in Aussicht stehenden neuen britischen Richtlinien abzuwarten, bzw. das Bundesverwaltungsgericht habe weitere Abklärungen zur asylrelevanten Gefährdung der tamilischen Rückkehrer vorzunehmen, eventualiter sei den Beschwerdeführenden zumindest eine Frist zur Einreichung entsprechender weiterer Unterlagen anzusetzen, abzuweisen.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf zwischenzeitlich - seit dem 29. Mai 2012 - entstandene relevante Ereignisse darlegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen. Das BFM ist somit zu Recht nicht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

8.2 Da die Wegweisungshindernisse alternativer Natur sind, genügt es, wenn eines der Hindernisse erfüllt ist, um den Vollzug als undurchführbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 sowie EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt kann vorab vorweggenommen werden, dass - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden als unzumutbar erweist. Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer wegen der drohenden Wegweisung hoch suizidgefährdet und ist auch bereit, seine gesamte Familie umzubringen. Es wird in den nachfolgenden Erwägungen deshalb der Frage nachgegangen, ob aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen können. Die Prüfung der Zulässigkeit im Lichte des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann im vorliegenden Verfahren aufgrund des Prinzips der Alternativität offen bleiben. Die Prüfung beschränkt sich demnach auf die Frage der Zumutbarkeit.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Der Rechtsvertreter wies in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene wiederholt auf die kritische psychische Verfassung des Beschwerdeführers hin und verwies auf verschiedene ärztliche Berichte. Beim Beschwerdeführer sei eine tiefe Verzweiflung zu verzeichnen, ausgelöst durch den negativen Asylentscheid der Vorinstanz. Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutz- sowie Strafbehörden hätten wegen der drohenden Ausführungsgefahr eines erweiterten Suizids resp. für den Fall eines negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts drastische Massnahmen ergreifen müssen. Dies untermauere die Ernsthaftigkeit dieses Falles, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht als unzumutbar erweise.

8.3.2 Aus den medizinischen Berichten [des psychiatrischen Dienstes] vom (...) November 2012, (...) Januar 2013 und (...) Januar 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die Klinik am (...) Oktober 2012 an einer reaktiven depressiven Episode gelitten habe, welche durch die Abweisung des Asylgesuchs ausgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen akuter Selbstgefährdung (Suizidversuch ca. drei Wochen zuvor) eingewiesen worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt, gefoltert und getötet zu werden. Bei einem negativen Ausgang seines zweiten Asylverfahrens drohe er deshalb, sich selbst sowie seine Familie im Sinne eines erweiterten Suizids zu töten. Es sei somit eine akute und massive potentielle Selbst- und Fremdgefährdung (erweiterte Suizidalität) festzustellen. Dennoch sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass dieser Zustand nicht auf eine psychische Krankheit wie eine depressive Störung zurückzuführen sei, sondern durch den negativen Asylentscheid konditioniert sei. Aus diesem Grund teilten die zuständigen Ärzte mit Schreiben vom 21. Januar 2013 dem Familiengericht (...) mit, dass aktuell keine Indikation für eine psychiatrische Behandlung mehr bestehe und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werde. Das Familiengericht (...) leitete daraufhin die erforderlichen Schutzmassnahmen ein. Auf Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts (...) wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt, wo er sich bis zum heutigen Zeitpunkt befindet.

8.3.3 Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 wurde ein ausführliches psychiatrisches Gutachten von (...), Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datierend vom (...) April 2013, zu den Akten gereicht. Das Gutachten erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft (...) im Rahmen des laufenden Strafverfahrens. Darin wurde für den Zeitpunkt der Klinikeinweisung eine Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion als Folge des negativen Asylbescheids diagnostiziert. Bei der Anpassungsstörung handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung nach einem belastenden Lebensereignis. Angst, Besorgnis und das Gefühl, unmöglich mit der neuen Situation zurechtzukommen, voraus zu planen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, würden das damalige Krankheitsbild des Beschwerdeführers charakterisieren (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 22). Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liessen sich, trotz bestehender anti-depressiver Behandlung, noch Symptome einer leichten Depression feststellen, weshalb weiterhin von einer Anpassungsstörung mit einer leichten depressiven Reaktion auszugehen sei (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Die Gutachterin hält aus forensisch-psychiatrischer Sicht fest, dass die Ausführungsgefahr für einen eigenen und einen erweiterten Suizid der Familie als hoch einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer trage zahlreiche Merkmale in seiner Persönlichkeitsstruktur und in seiner Vorgeschichte, die einen eigenen und erweiterten Suizid als hochgradig wahrscheinlich erscheinen liessen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 23). Zu den suizidfördernden Merkmalen seien namentlich eine ungünstige berufliche Vergangenheit, eine impulsiv-rigide Persönlichkeit mit einer niedrigen Schwelle für Selbstgefährdungshandlungen, vorgefertigte Verhaltenspläne für einen eigenen und einen erweiterten Familiensuizid sowie aktuell vorhandene Symptome einer Depression zu zählen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 28). Ferner sei für den Tatzeitpunkt der inkriminierten Straftat (Bedrohung) aus forensisch-psychiatrischer Sicht von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und somit von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen.

8.3.4 Die vom Beschwerdeführer an seine Familie gerichteten Gewalt- und Tötungsandrohungen haben in den vergangenen Monaten verschiedene behördliche Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig gemacht. Mit der Anordnung der Präventivhaft wurde sodann als letztmögliche Massnahme die strikte und sichere Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie veranlasst. Die gegenwärtige Situation ist für die betroffenen Kinder in mancher Hinsicht als sehr belastend einzustufen. Sowohl die durch die ernsthafte Tötungsgefahr ausgelöste akute Kindswohlgefährdung als auch die damit einhergehenden Massnahmen wie die Trennung vom Beschwerdeführer als deren Vater, der für die beiden Kinder bis anhin eine enge Bezugsperson darstellte, sind Gründe für die gegenwärtig hohe psychische Belastung der Kinder.

8.4 Die geltend gemachten massiven psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind durch ärztliche Zeugnisse bzw. Gutachten belegt, und es besteht kein Anlass, an der darin gezogenen Folgerung, namentlich der akuten Gefahr einer Selbst- und Drittgefährdung, zu zweifeln. Angesichts des nachfolgend Gesagten kann auf weitere entsprechende Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 13 f. und 17) verzichtet werden. Aufgrund der von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsentwicklung bzw. der deutlichen Verschärfung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers seit dem negativen Entscheid des BFM kann im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr - wie noch in der vorinstanzlichen Verfügung angenommen - durch die fachgerechte Betreuung des Beschwerdeführers und entsprechende Rückkehrvorbereitungen gewährleistet werden. Es handelt sich vorliegend nicht um bloss vordergründige Androhungen von schweren Gewalthandlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden, vielmehr sind gestützt auf die Ergebnisse der jüngsten Untersuchungen durch die medizinische Sachverständige keine Zweifel am ernsthaften Vorhaben des Beschwerdeführers mehr anzubringen, die offenbar aus tiefer Verzweiflung resultieren. Dem Argument der Vorinstanz, eine Bejahung der Unzumutbarkeit hätte zur Folge, dass sich eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person künftig durch Berufung auf eine vermeintliche Suizidgefahr jederzeit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern könne, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Vorliegend muss vielmehr nicht von einer vermeintlichen, sondern von einer ernsthaften und realen Gefahr des Suizids und des so genannten erweiterten Suizids (im Fachjargon verwendeter Euphemismus für vorsätzliche Tötung von Angehörigen in direktem Zusammenhang mit dem Suizid des Täters) ausgegangen werden. Die Darlegung des Rechtsvertreters betreffend den kritischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Wegweisungsvollzugshindernis erweist sich demnach als begründet. Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführenden in eine Situation der konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes bringen.

9.
Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb sie aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Die angeordnete Untersuchungshaft gegenüber dem Beschwerdeführer ist nicht als ein eigentliches Strafverfahren im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu verstehen, sondern es handelt sich hierbei vielmehr um eine Schutzmassnahme gegenüber seiner Frau und seiner Kinder (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Januar 2013). Im Übrigen befindet er sich noch in einem Untersuchungsverfahren und wurde noch nicht verurteilt.

10.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 24. Dezember 2012 aufzuheben und dieses anzuweisen die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Aufgrund des Teilobsiegens der Beschwerdeführenden ist das BFM ferner anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.- zur Hälfte zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die um die Hälfte reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Auch der Honorarstundensatz des Rechtsvertreters ist dem Gericht bekannt. Es ist festzuhalten, dass etliche Ausführungen und Beweismittel bereits in diversen anderen Asylverfahren des Rechtsvertreters verwendet wurden und der diesbezügliche Aufwand für das vorliegende Verfahren angemessen zu kürzen ist; sodann ist die Parteientschädigung angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900. - (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung angefochten worden sind.

3.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen.

4.
Die Verfügung vom 24. Dezember 2012 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 4, 5 und 7 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

5.
Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.

6.
Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt.

7.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zu entrichten.

8.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-151/2013
Date : 08. August 2013
Published : 16. August 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Verfügung des BFM vom 24. Dezember 2012 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2013 betreffend Akteneinsicht


Legislation register
AsylG: 3  6  32  35  35a  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
EMRK: 3
StPO: 221
VGG: 21  25  31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VGR: 32
VwVG: 5  27  28  48  52  63  64  66
Keyword index
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federal administrational court • sri lanka • lower instance • statement of affairs • access records • suicide • question • psychiatric expertise • family • evidence • protective measures • counterplea • asylum procedure • preliminary acceptance • physical condition • meadow • remand • home country • position • secrecy • arrest • [noenglish] • psychotherapy • rejection decision • asylum law • duration • [noenglish] • drawee • profile • depression • psychiatric clinic • suicide attempt • knowledge • copy • month • person concerned • psychiatry • constitution • time limit • negative decision • [noenglish] • decision • accused • cost • document • pressure • correctness • asylum seeker • european court of human rights • appeals committee • federal law on administrational proceedings • [noenglish] • president • request to an authority • communication • directive • medical report • legal representation • simplified proof • calculation • deportation • rejection decision • personal interest • administration regulation • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • form and content • file • costs of the proceedings • complaint to the federal administrative court • guideline • echr • swiss citizenship • condition • court and administration exercise • nationality • threat • relationship between • declaration • labeling • defect of form • evaluation • material defect • [noenglish] • reprimand • expenditure • certification • execution • value added tax • meeting • willful homicide • instructions about a person's right to appeal • doubt • convicted person • sojourn grant • advance on costs • membership • father • germany • appropriate respite • social worker • hamlet • lawyer • airport • cantonal administration • ex officio • mother • departure • race • addiction • due process of law • intention • adult • new evidence • western europe • student • knowledge • report • reporting • journalist • telephone • life
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BVGE
2011/24 • 2011/30 • 2009/51 • 2009/50
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EMARK
2001/21 • 2005/2 • 2006/6