Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1370/2006
{T 0/2}

Urteil vom 8. Juli 2008

Besetzung
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997).
Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV (Art. 26 Abs. 3 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV); Vorsteuerabzug.

Sachverhalt:
A.
Die einfache Gesellschaft A., war vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1997 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Als Art der Geschäftstätigkeit wurde auf dem Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige der Bau von Wohneinheiten und als Gesellschafter X. und Y. genannt. Auf Anfrage hin liess die ESTV der einfachen Gesellschaft mit Datum vom 29. August 1996 ein Schreiben zukommen, in dem sie ausführte, wie jene die Eigenverbrauchssteuer zu berechnen habe, wann sie jeweils zu deklarieren und zu entrichten sei, sowie wann der Eigenverbrauchstatbestand beginne und wann er ende. Im Oktober 1997 nahm die ESTV die Löschung der einfachen Gesellschaft im Register der Steuerpflichtigen per 30. September 1997 vor, gestützt auf ein Schreiben vom gleichen Datum. Aufgrund der Schlussabrechnung bei Beendigung der Steuerpflicht wurde von Seiten der Gesellschafter am 16. September 1999 gegenüber der ESTV ein Guthaben von Fr. 57'412.50 geltend gemacht. Nach verschiedenen mit den Gesellschaftern geführten Telefongesprächen und diversen Korrespondenzen erstellte die ESTV am 9. November 1999 für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 7225199 in der Höhe von Fr. 81'092.--. Mit Eingabe vom 27. Januar 2000 ersuchten die Gesellschafter um die Ausfällung eines einsprachefähigen Entscheids. Mit Entscheid vom 15. Mai 2000 hielt die ESTV fest, dass die inzwischen aufgelöste einfache Gesellschaft für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1997 noch Fr. 65'180.-- Mehrwertsteuer nebst Verzugszins ab 15. Juli 1996 (mittlerer Verfall) zu bezahlen habe. Zudem wurden der einfachen Gesellschaft die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegt.
B.
Dagegen erhob X. mit Eingaben vom 22. Mai und 14. Juni 2000 Einsprache. Darauf führte die ESTV am 11. und 12. August sowie am 26. September 2003 eine Steuerkontrolle durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurde die für die vorgenannten Steuerperioden geschuldete Eigenverbrauchssteuer unter Berücksichtigung der anrechenbaren bzw. bereits ausbezahlten Vorsteuern berechnet, und die ESTV erstellte am 24. Februar 2004 die EA Nr. 255'655. Demnach beläuft sich die geschuldete Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 auf insgesamt Fr. 63'685.-- zuzüglich Verzugszins seit 15. Juli 1996. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 wies die ESTV die Einsprache ab und erkannte, dass X. als solidarisch haftender Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft A. für die Steuerperioden 2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 noch Fr. 63'186.60 Mehrwertsteuer (Fr. 63'685.-- abzüglich Fr. 248.40 Konkursdividende aus dem Konkurs von Y. sowie der Zahlung vom 10. Juni 2000 von Fr. 250.--) zuzüglich Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 (mittlerer Verfall) sowie Fr. 84.-- Verzugszins (5% auf den Zahlungen von Fr. 248.40 und Fr. 250.--, berechnet vom mittleren Verfall bis zum jeweiligen Zahlungsdatum) schulde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 870.-- auferlegt.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2004 lässt X. (Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 29. Juni 2004 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit dem Antrag, die Mehrwertsteuer sei gemäss der durch den Beschwerdeführer korrigierten Schlussabrechnung (Beschwerdebeilage 3) festzusetzen (Mehrwertsteuerguthaben des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV von Fr. 40'144.--), eventualiter sei die Mehrwertsteuer gemäss der durch ihn neu erstellten Berechnungen (Beilagen 4 und 5) festzusetzen (geschuldete Mehrwertsteuer von Fr. 36'070.--). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, A. habe unbestrittenermassen Bauten auf eigene Rechnung erstellt bzw. erstellen lassen. Die fraglichen Bauten hätten aber infolge des Konkurses des ehemaligen Mitkonsortialen sowie infolge Konkurses diverser Lieferanten nie vollständig fertig gestellt werden können, so dass der Eigenverbrauchstatbestand gar nie erfüllt worden sei. Selbst wenn man steuerbaren Eigenverbrauch annehmen würde, so wäre unter den gegebenen Umständen der letztendliche Preis bei Freihandsverkauf wohl derjenige Preis, der im damaligen Zeitpunkt einem unabhängigen Dritten hätte in Rechnung gestellt werden können. Dieser Preis könne, wenn überhaupt, Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Eigenverbrauch darstellen. Zum Eventualbegehren wird dargelegt, jene mehrwertsteuerpflichtigen Handwerker, die ihre Zahlungen nachweisbar erhalten hätten, hätten die darauf geschuldete Mehrwertsteuer abgerechnet und mehrheitlich auch bezahlt. Wenn nun die Vorsteuer nicht auf allen gemäss Baukreditabrechnung bezahlten Leistungen gewährt werde, nur weil diese Lieferanten entweder ebenfalls Konkurs gegangen seien oder weil der Pflichtige nicht mehr in der Lage sei, von diesen Lieferanten mehrwertsteuerkonforme Rechnungen oder mindestens Bestätigungen "Formular 1310" beizubringen, so dürfe dies nicht zu seinem Nachteil gereichen.
D.
Auf die Aufforderung der SRK vom 27. August 2004, vor der Behandlung der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- bis spätestens zum 13. September 2004 zu leisten, stellt der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 6. September 2004 bei der Rekurskommission den sinngemässen Antrag auf Zuerkennung des Rechts der unentgeltlichen Prozessführung oder eventualiter auf eine für den Beschwerdeführer angemessene Herabsetzung des Kostenvorschusses. Mit Zwischenentscheid vom 5. November 2004 weist die SRK den Hauptantrag um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung ab. Der diesbezügliche Eventualantrag wird gutgeheissen und der Kostenvorschuss im Sinne eines Erlasses auf Fr. 2'500.-- herabgesetzt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2005 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei im Umfange von Fr. 10'707.-- sowie bezüglich der dem Beschwerdeführer im Entscheid- und Einspracheverfahren auferlegten Verfahrenskosten gutzuheissen, ansonsten sei sie unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung des Antrags um Gutheissung im Betrag von Fr. 10'707.-- führt die ESTV aus, sie habe mit Wirkung per 1. Januar 2005 u.a. eine Praxisänderung betreffend die Steuerberechnungsgrundlage des Eigenverbrauchs nach Art. 9 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Artikel 3 regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Artikeln 7 und 8 bestimmen.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) vorgenommen. Die neue Praxis sei auch in Bezug auf den vorliegenden Fall anzuwenden und gewisse Kostenelemente seien nicht mehr in die für die Bemessung des Eigenverbrauchs nach Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) massgeblichen Anlagekosten einzubeziehen. Weiter sei die Eigenverbrauchssteuer jeweils im Umfange des Baufortschrittes geschuldet. Auf einen allfällig erzielten Gewinn komme es nicht an. Schliesslich führt die ESTV betreffend Vorsteuerabzug aus, sie müsse den Vorsteuerabzug grundsätzlich verweigern, wenn die vorgewiesenen Belege die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllten. Könne ein Steuerpflichtiger keine formell korrekten Vorsteuerbelege mehr beschaffen, da beispielsweise die Unternehmen, welche die damalige Leistung erbracht haben, nicht mehr existieren, so habe er die sich daraus ergebenden Folgen selber zu tragen.
F.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren von der SRK übernommen hatte, am 13. März 2008 die ESTV um Stellungnahme zur Frage der Anwendbarkeit und der Auswirkungen von Art. 15a und Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) auf das hängige Verfahren. Mit Eingabe vom 14. April 2008 erläuterte die ESTV, sie habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuern teilweise nicht zum Abzug zugelassen, weil entweder keine oder formell nicht korrekte Belege vorhanden gewesen seien. Eine Ausscheidung in vorhandene und nicht vorhandene Belege und damit die Prüfung, ob Art. 15a bzw. 45a MWSTGV anwendbar sein könnten, sei nicht mehr möglich. Die ESTV schlage als pragmatisches Vorgehen vor, auf bestimmten Rechnungen die Vorsteuer (von Fr. 23'303.--) zuzulassen. Hingegen könnten die Vorsteuerabzüge insoweit nicht gewährt werden, als die jeweiligen Leistungserbringer nach dem Wissenstand der ESTV zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht steuerpflichtig gewesen seien bzw. die Steuer auf den entsprechenden Leistungen nicht an die ESTV abgeliefert wurde, wodurch dem Bund bei Anerkennung der Vorsteuer beim Beschwerdeführer ein Steuerausfall entstehen würde. Folglich sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 23'303.-- bzw. aufgrund des Antrag in der Vernehmlassung um teilweise Gutheissung insgesamt im Betrag von Fr. 34'010.-- gutzuheissen. Von der ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2008 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eingabe der ESTV machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
G.
Auf die weitere Begründung in den Eingaben der Parteien wird - soweit notwendig - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 1997 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich noch die MWSTV anwendbar (Art. 93
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 93 Sicherstellung - 1 Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
1    Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a  deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint;
b  die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen;
c  die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist;
d  die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt;
e  die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht.
2    Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen.
3    Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG152. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen.
4    Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
5    Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.
6    Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen.
7    Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken.
und 94
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen - 1 Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
1    Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann:
a  mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden;
b  zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder
c  mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden.
2    Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen.
3    Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten.
MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid prinzipiell in vollem Umfang überprüfen. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Infolge des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen finden jedoch ihre Grenze darin, dass die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder weitere Rechtsstandpunkte untersucht, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BGE 119 V 349 E. 1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 927; Gygi, a.a.O, S. 211 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 40, Rz. 114, S. 216 f., Rz. 603 und S. 240 f., Rz. 677). Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen, für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2b; André Moser, in: André Moser/ Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.8 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. der durch Mehrwertsteuerpflichtige getätigte Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV). Eigenverbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 14 Ziff. 16
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG)
1  Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;
10  Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;
11  Tätigkeiten von Reisebüros;
12  Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;
13  Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;
14  Tätigkeiten von Vermessungsbüros;
15  Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;
16  Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden;
17  Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;
18  Rauchgaskontrollen;
19  Werbeleistungen.
2  Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;
3  Beförderung von Gegenständen und Personen;
4  Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;
5  Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;
6  ...
7  Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;
8  Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;
9  Lagerhaltung;
und 17
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG)
1    Der Kreis der Mitglieder der Mehrwertsteuergruppe kann, innerhalb der zur Teilnahme an der Gruppenbesteuerung Berechtigten, frei bestimmt werden.
2    Die Bildung mehrerer Teilgruppen ist zulässig.
MWSTV), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hiefür nicht für die Versteuerung optiert (Art. 8 Abs. 2 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV). Nimmt der Mehrwertsteuerpflichtige Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit vor, liegt gleicherweise Eigenverbrauch vor (Art. 8 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV; zu diesen beiden Tatbeständen ausführlich: Urteil des BVGer A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 2.1).
Abgesehen vom in Art. 8 Abs. 2 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
1. Teil MWSTV erwähnten Fall erfasst Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV Tatbestände, in welchen kein Endverbrauch und mithin kein eigentlicher Eigenverbrauch vorliegt. Bei diesen Eigenverbrauchstatbeständen geht es auch nicht primär um die Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr werden damit eigentliche Wertschöpfungskomponenten miterfasst. Ziel ist die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen, die Arbeiten an ihren Bauwerken selber vornehmen und Unternehmen, die für diese Arbeiten Drittunternehmen beiziehen und auf deren Leistungen die Mehrwertsteuer zu entrichten haben. Die von Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV vorgesehende Lösung entspricht gemäss Bundesgericht dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität und wird als gerechtfertigt erachtet (Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 159 ff. E. 2a, 2c/bb, 2c/cc, 3b/cc, 3b/dd; vom 10. September 2003, ASA 73 668 ff. E. 3.1; vom 7. März 2003, ASA 73 493 ff. E. 2.1; 2A.129/2005 vom 16. März 2006 E. 3; vgl. auch Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.6 E. 3c/aa; Daniel Riedo, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 20 ff. zu Art. 9
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MWSTV Art. 9 Befreiung und Ende der Befreiung von der Steuerpflicht bei inländischen Unternehmen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c sowie 14 Abs. 1 Bst. a und 3 MWSTG)
1    Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder durch Geschäftsübernahme oder Eröffnung eines neuen Betriebszweiges ausweiten, sind von der Steuerpflicht befreit, wenn zu diesem Zeitpunkt nach den Umständen anzunehmen ist, dass innerhalb der folgenden zwölf Monate die Umsatzgrenze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a oder c MWSTG aus Leistungen im In- und Ausland nicht erreicht wird. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die Umsatzgrenze erreicht wird, so ist spätestens nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.
2    Ist aufgrund der erneuten Beurteilung anzunehmen, dass die Umsatzgrenze erreicht wird, so endet die Befreiung von der Steuerpflicht wahlweise auf den Zeitpunkt:
a  der Aufnahme oder der Ausweitung der Tätigkeit; oder
b  der erneuten Beurteilung, spätestens aber mit Beginn des vierten Monats.
3    Bei bisher von der Steuerpflicht befreiten Unternehmen endet die Befreiung von der Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Umsatzgrenze erreicht wird. Wurde die für die Steuerpflicht massgebende Tätigkeit nicht während eines ganzen Jahres ausgeübt, so ist der Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
, A).
2.2
2.2.1 Beim Eigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 2
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MWSTV Art. 8
MWSTV wird die Steuer vom Preis (ohne den Wert des Bodens) berechnet, der im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV; ebenso Art. 34 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG). Dieser Drittpreis entspricht grundsätzlich dem Marktwert (vgl. Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, VPB 70.56 E. 2c, 3a; vgl. auch betr. den in Art. 26 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
Satz 3 MWSTV genannten Drittpreis statt vieler: Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Marktwert wiederum wird von der Rechtsprechung im Prinzip dem Verkehrs-/Veräusserungswert gleichgesetzt. Der Drittpreis wie auch der Markt- bzw. Verkehrswert sind in der Regel Schätz- bzw. Vergleichswerte (vgl. Urteile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2, 6.3.1; A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.3, je mit zahlreichen Hinweisen). Als Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Massgeblich ist der Preis, der bei einem Verkauf unter normalen Verhältnissen und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erhältlich gewesen wäre (Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2; Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, VPB 70.56 E. 2d, je mit Hinweisen).
2.2.2 Nach der Verwaltungspraxis der ESTV entspreche der einem unabhängigen Dritten in Rechnung zu stellende Preis (Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV) in der Praxis den Anlagekosten ohne Wert des Bodens. Als Anlagekosten gilt das Total der Grundstücks , Planungs- und Baukosten inklusive Aufwendungen für allfällige Abbrucharbeiten, Umgebungsarbeiten, Bauzinsen (Fremd- und Eigenkapitalzinsen), allgemeine Geschäftsunkosten wie z.B. der anteilsmässige Verwaltungsaufwand sowie sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Erstellung der Baute, abzüglich Wert des Bodens (inkl. darauf entfallende Zinsen). Mindestbemessungsgrundlage ist der Schatzungswert für Feuerschaden der Gebäudeversicherung zuzüglich bestimmter Aufwendungen (Broschüre Eigenverbrauch der ESTV vom November 1996 [MWSTV] Ziff. 4.1.2; ebenso Spezialbroschüre [SB] Eigenverbrauch vom Juli 2000 [MWSTG] Ziff. 7.3.3).
Gemäss Broschüre "Praxisänderungen ab 1. Januar 2005" vom November 2004 sind neu nicht mehr in die Anlagekosten einzubeziehen: Baukredit- und andere Kreditzinsen, Kreditkommissionen (Bauzinsen); Baubewilligungs- und Baupolizeigebühren; die in der Regel einmalig zu zahlenden Anschlussgebühren für Strom, Gas, Wasser, Kanalisation, Telekommunikation; Prämien für die Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherung; Prämien für die Gebäudeversicherung während der Bauphase; Ersatzabgaben an die öffentliche Hand (z.B. für Schutzräume und Parkplätze); Schätzungskosten der kantonalen Gebäudeversicherung oder von anderen Dritten (a.a.O., Ziff. 2.2.2; ebenso SB Eigenverbrauch vom März 2008, gültig ab 1. Januar 2008 Ziff. 7.3.5.2).
2.2.3 Die Verwaltungspraxis stützt sich zur Eruierung der Bemessungsgrundlage in Fällen von Art. 8 Abs. 2
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MWSTV Art. 8
MWSTV also anders als Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV (Drittpreis bzw. Verkehrswert) auf die Anlagekosten ohne Wert des Bodens, dies "im Sinn einer annäherungsweisen Ermittlung" des Preises nach Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV bzw. (gleichlautend) Art. 34 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
1    Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
2    Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3    Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70
MWSTG (vgl. SB Eigenverbrauch zum MWSTG Ziff. 7.3.3).
Diese Praxis ist zwar grundsätzlich als statthaft anzusehen (vgl. Entscheide der SRK vom 14. Juli 2005, VPB 70.6 E. 3c/bb und 5b; vom 12. August 2002, VPB 67.18 E. 5a/cc und E. 5b/bb-dd; s.a. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 171). Es ist aber zu präzisieren, dass der Drittpreis bzw. der Marktpreis, auf den Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV explizit abstellt (immer ohne Wert des Bodens), primär massgeblich bleibt. Könnte ein effektiver Drittpreis vom Steuerpflichtigen belegt werden, hätte sich die Bemessung an diesen zu halten. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, muss die Bemessungsgrundlage, d.h. der Drittpreis, bei dem es sich grundsätzlich um einen Schätz- bzw. Vergleichswert handelt (oben E. 2.2.1), annäherungsweise bestimmt werden. Dabei kann ein Abstellen auf die Anlagekosten, wie von der Praxis der ESTV vorgesehen, nicht beanstandet werden.
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aufgelöste einfache Gesellschaft A. grundsätzlich steuerpflichtig ist und dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Gesellschafter für die geschuldeten Steuern haftet. Umstritten ist dagegen einerseits das Vorliegen eines Eigenverbrauchtatbestandes und andererseits die allfällige Bemessungsgrundlage bei Annahme von Eigenverbrauch.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes damit, dieser beruhe auf der Annahme, dass erstens die Baute vollständig fertiggestellt wurde und dass zweitens bei einem Verkauf regelmässig mindestens ein Preis in der Höhe der Baukosten und Baukreditzinsen inklusive der verrechneten Eigenhonorare erzielt werden könne. Unter den gegebenen Umständen, wo er nicht einmal seine eigenen Honorare vollständig erhalten und seine investierten Eigenmittel gänzlich verloren habe, mache die Annahme eines konstruierten Eigenverbrauchtatbestandes keinen Sinn. Die baugewerbliche Eigenverbrauchssteuer führe im Gegenteil diesfalls zu einem willkürlichen Ergebnis.
Der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Argumentation einerseits, dass die Besteuerung des Herstellungs- und Bearbeitungseigenverbrauchs aus steuersystematischen Gründen erfolgt, indem dadurch die erbrachte Wertschöpfung steuerlich erfasst werden soll (oben E. 2.1). Dass eine Wertschöpfung erfolgt, wenn - wie vorliegend - ein Gebäude erstellt wird, erscheint als offensichtlich. Ob bei einem Verkauf mindestens ein Preis in Höhe von Baukosten und Baukreditzinsen inklusive der verrechneten Eigenhonorare erzielt werden kann, hat darauf keinen Einfluss. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Umsatzsteuer handelt, es mithin ohnehin nicht auf einen allfälligen Gewinn ankommt, sondern das Entgelt für die vom Steuerpflichtigen erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 26 Abs. 1
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV) bzw. - wie vorliegend - der für die Bemessung des Eigenverbrauchs heranzuziehende Wert (Art. 26 Abs. 3
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV) Ausgangspunkt für die Steuerberechnung bilden. Ob der damit erzielte Umsatz indes zu einem Betriebsgewinn oder zu einem Betriebsverlust geführt hat, ist für die Mehrwertsteuer unerheblich (vgl. BVGE 2007/23 E. 7.1; Entscheid der SRK vom 9. Januar 2001, VPB 65.107 E. 5c). Insofern geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehl. Er verkennt, dass dieser Grundsatz im Bereiche der Mehrwertsteuer als Verbrauchssteuer zwar durchaus seine Relevanz haben kann, jedoch nicht mit Blick auf die Mehrwertsteuerpflichtigen zu beachten ist, sondern bezogen auf die Endverbraucher, welche die Steuer nach der Absicht des Verfassungsgebers tragen sollen (Xavier Oberson, mwst.com, a.a.O., N. 46 zu Art. 1; Riedo, a.a.O., S. 35 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 vom 11. März 2008 E. 3.4).
3.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn man steuerbaren Eigenverbrauch annehmen würde, so wäre unter den gegebenen Umständen der letztendliche Freihandsverkaufspreis wohl derjenige Preis, der im damaligen Zeitpunkt einem unabhängigen Dritten überhaupt noch in Rechnung hätte gestellt werden können. Wenn schon, dann sei dieser Preis Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Eigenverbrauch.
3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Bemessung der Eigenverbrauchssteuer vorliegend der Sachverhalt (Zustand des Baus) im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht der einfachen Gesellschaft massgeblich ist. Allfällige Veränderungen am Bau, die nach Beendigung der Steuerpflicht noch erfolgt wären, könnten - schon weil sie nicht der Steuerpflichtige ausgeführt hat bzw. hat ausführen lassen - nicht unter Art. 8 Abs. 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 8
MWSTV fallen und nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage sein. Wann die Steuerpflicht geendet hat, ist nicht ganz klar (gemäss EA und Einspracheentscheid per Ende Januar 1997; Löschung aber per Ende September 1997, vgl. act. 31), braucht aber nicht näher abgeklärt zu werden. Es kann davon ausgegangen, dass der (unvollendete) Zustand des Baus im Zeitpunkt des vom Beschwerdeführer angerufenen Freihandverkaufs am 6. Januar 1998 (vgl. act. 30) mit jenem bei Ende der Steuerpflicht übereinstimmte. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten und für diese Annahme spricht auch der geringe Verkaufspreis (von Fr. 800'000.--, vgl. act. 30). Eine Berücksichtigung des Freihandverkaufspreises bei der Bemessung der Eigenverbrauchssteuer kann also nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV bezeichnet den Drittpreis (ohne Wert des Bodens) als Bemessungsgrundlage. Dieser entspricht wie erläutert im Prinzip dem Verkehrs- bzw. Marktwert, d.h. dem bei einem Verkauf an unabhängige Dritte unter normalen Verhältnissen und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis (E. 2.2.1, 2.2.3). Es handelt sich bei Drittpreis grundsätzlich um einen objektiven Wert (vgl. Urteil des BVGer vom 20. November 2007 E. 3.3, 4.4.1). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Freihandverkaufspreis (von welchem überdies der Wert des Bodens abzuziehen wäre) erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Verkauf erfolgte zwar soweit ersichtlich an einen "unabhängigen Dritten". Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Baute aber auf Druck der baukreditgebenden Bank und im Einverständnis mit den Konsortialen und dem Konkursamt im Rohbau an einen Unternehmer verkauft werden müssen, der sich bereit erklärt hatte, das unvollständige Bauwerk fertigzustellen (Beschwerde S. 2 unten, vgl. auch act. 30). Von einem objektiven Drittpreis, der bei einem Verkauf "unter normalen Verhältnissen" und "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" zu erzielen wäre, kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Dies ergibt sich auch aus der grossen Diskrepanz zwischen den von der ESTV berechneten Anlagekosten und dem erzielten Verkaufspreis, weswegen der Verkauf - wie auch der Beschwerdeführer geltend macht - mit hohem Verlust erfolgte. Es wurde nicht dargetan, dass der unter diesen Gegebenheiten (Verkauf unter Druck im Rahmen eines Konkurses) erzielte Freihandverkaufspreis einem objektiven Drittpreis bzw. Marktwert entspricht. Der Beschwerdeführer hat auch keinen anderen Drittpreis im Sinn von Art. 26 Abs. 3 Bst. c
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MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG)
MWSTV genannt, auf den abgestellt werden könnte. Es war damit die Bemessungsgrundlage annäherungsweise zu bestimmen und das Abstellen der ESTV auf die Anlagekosten ist dabei nicht zu beanstanden (E. 2.2.2, 2.2.3).
3.2.2 Die ESTV führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss ihrer neuen, mit Wirkung ab 1. Januar 2005 geltenden Praxis seien einige explizit aufgezählte Aufwendungen nicht mehr in die Berechnung der Anlagekosten einzubeziehen (hierzu oben E. 2.2.2). Nachdem sich die Praxisänderung zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, diese nicht - rückwirkend - zur Anwendung zu bringen. Entsprechend den insoweit unbestrittenen Berechnungen der ESTV und dem Antrag auf teilweise Gutheissung in der Vernehmlassung ergibt sich daraus eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und eine Verminderung der Mehrwertsteuerschuld im Umfange von Fr. 10'707.--. Im übrigen sind die Berechnungen der ESTV zur Eruierung der Anlagekosten nicht bestritten.
4.
4.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV versehen sein (Art. 29 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
und 2
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
MWSTV). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden (siehe ausführlich: Urteile des BVGer A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1; A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2). Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 29 Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge - Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)
a  Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199021 (SuG);
b  Abgeltungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt;
c  Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht;
d  mit den Buchstaben a-c vergleichbaren Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden.
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
MWSTV) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, VPB 64.47 E. 5b; vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis).
Nach neuem Verordnungsrecht hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 37 Abrechnung nach Saldo- und nach Pauschalsteuersätzen - 1 Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
1    Wer als steuerpflichtige Person jährlich nicht mehr als 5 024 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als 108 000 Franken Steuern, berechnet nach dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen.71
2    Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode wird die Steuerforderung durch Multiplikation des Totals aller in einer Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Entgelte, einschliesslich Steuer, mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz ermittelt.
3    Die Saldosteuersätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote. Sie werden von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt.72
4    Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
5    Gemeinwesen und verwandte Einrichtungen, namentlich private Spitäler und Schulen oder konzessionierte Transportunternehmungen, sowie Vereine und Stiftungen können nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
und b MWSTG (bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 28 Grenzüberschreitende Entsendung von Mitarbeitenden im Konzern - (Art. 18 MWSTG)
a  ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden Einsatzbetrieb im Inland einsetzt oder ein inländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einem zum gleichen Konzern gehörenden ausländischen Einsatzbetrieb einsetzt;
b  der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Arbeitsleistung dem Einsatzbetrieb erbringt, jedoch den Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen beibehält; und
c  die Löhne, Sozialabgaben und dazugehörenden Spesen vom entsendenden Arbeitgeber ohne Zuschläge dem Einsatzbetrieb belastet werden.
und b MWSTV) nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a MWSTGV). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des MWSTG oder der zugehörigen Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV) (zu diesen neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des BVGer A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3; A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6; A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) allerdings bleibt eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden. Hingegen können die einzelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung von Art. 15a und 45a MWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Urteile des BVGer A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2; A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2, 3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ESTV habe zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuern nicht anerkannt. Er begründet dies damit, jene mehrwertsteuerpflichtigen Handwerker, die ihre Zahlungen nachweisbar erbracht hätten, hätten die darauf geschuldete Mehrwertsteuer abgerechnet und mehrheitlich auch abgeliefert. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese Lieferanten ebenfalls in Konkurs gegangen seien oder er nicht mehr in der Lage sei, von diesen Lieferanten mehrwertsteuerkonforme Rechnungen oder mindestens Bestätigungen "Form. 1310" beizubringen. Der Beschwerdeführer verlangt die Anerkennung zusätzlicher Vorsteuern im Umfange von Fr. 25'848.--.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts an die ESTV, sich zur Anwendbarkeit von Art. 15a und Art. 45a MWSTGV zu äussern, erläuterte diese, sie habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuern teilweise nicht zum Abzug zugelassen, weil keine bzw. formell nicht korrekte Belege vorhanden gewesen seien. Bei der damaligen Kontrolle habe die ESTV nicht unterschieden, ob ein Beleg vorhanden war oder nicht und wenn ja, an welchem Formerfordernis es dem Beleg gemangelt hat. Aus diesem Grund sei eine Ausscheidung in nicht vorhandene Belege - bei denen Art. 15a bzw. 45a MWSTGV von vornherein nicht anwendbar seien - und vorhandene Belege - bei denen diese Bestimmungen möglicherweise angewendet werden könnten - nicht möglich. Um vorliegend zu einer Lösung zu kommen, schlage die ESTV als pragmatisches Vorgehen vor, auf bestimmten Rechnungen im Umfang von Fr. 358'504.-- die Vorsteuer (Fr. 23'303.--) zuzulassen. Hingegen blieben die Belastungen gemäss Ziff. 1 EA Nr. 255'655 soweit bestehen (betrifft Rechnungen im Umfang von Fr. 65'000.--), als die jeweiligen Leistungserbringer nach dem Wissenstand der ESTV zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht steuerpflichtig gewesen seien (betr. ...) bzw. die Steuer auf den entsprechenden Leistungen der ESTV nicht abgeliefert worden sei (betr. ...), wodurch dem Bund bei Anerkennung der Vorsteuer beim Beschwerdeführer ein Steuerausfall entstehen würde. Folglich sei die Beschwerde im Umfang von Fr. 23'303.-- bzw. aufgrund des Antrag in der Vernehmlassung um teilweise Gutheissung insgesamt im Betrag von Fr. 34'010.-- gutzuheissen.
Dem Antrag der ESTV auf teilweise Gutheissung kann entsprochen werden. Vorliegend ist ungeklärt, ob bloss formell mangelhafte oder aber gar keine Vorsteuerbelege der Grund für die Verweigerung des Vorsteuerabzugs waren. Dies ist jedoch insbesondere darauf zurückzuführen, dass die ESTV es unterlassen hat, die bemängelten Belege in Bezug auf die Art der Fehlerhaftigkeit auszuscheiden. Auch wenn eine Schätzung von Vorsteuern im Allgemeinen ausgeschlossen ist, kann unter den gegebenen speziellen Umständen der "pragmatische Vorschlag" der ESTV, der auch vom Beschwerdeführer nicht verworfen wird, akzeptiert werden (vgl. ferner betr. eine schätzungsweise Ermittlung der unzulässigen Vorsteuerabzüge: Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb/ccc und 5b/aa). Was die daneben noch strittigen Vorsteuern betrifft, so ist vorab festzustellen, dass das Vorhandensein einer Rechnung eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, woran auch Art. 15a und Art. 45a MWSTGV nichts ändern (E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat keine Belege beigebracht und es kann durch das Bundesverwaltungsgericht somit nicht überprüft werden, ob überhaupt Belege vorhanden waren und falls ja, ob solche den Anforderungen an Vorsteuerbelege - auch unter den gelockerten Anforderungen - genügten. Art. 45a MWSTGV kann zudem nicht angewendet werden, da die Negativvoraussetzung, dass kein Steuerausfall resultieren darf (E. 4.1), nicht erfüllt ist. Zu den diesbezüglichen Ausführungen der ESTV hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert, obwohl ihm hierzu mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2008 Gelegenheit eingeräumt wurde. Es besteht somit kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der ESTV zu zweifeln. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Vorsteuern entsprechend dem Antrag der ESTV im Umfang von Fr. 23'303.-- gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen.
5.
Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG (zur Anwendbarkeit von Art. 68
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 und 2A.69/2003 vom 31. August 2004, je E. 9; ausführlich: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, VPB 70.56, E. 4a) sieht - unabhängig vom Verfahrensausgang - die Kostenlosigkeit des Veranlagungs- und des Einspracheverfahrens vor. Gemäss Abs. 2 können hingegen Kosten von Untersuchungshandlungen derjenigen Person auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche speziellen Untersuchungshandlungen - mit entsprechenden Kostenfolgen - der Beschwerdeführer schuldhaft verursacht haben könnte (zum Anwendungsbereich von Art. 68 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG siehe Entscheid der SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123, E. 5c). Die Auferlegung von Verfahrenskosten durch die Vorinstanz ist somit - entsprechend dem eigenen Antrag der ESTV - aufzuheben.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Umfange von Fr. 10'707.-- (E. 3.2.2) und Fr. 23'303.-- (E. 4.2), insgesamt Fr. 34'010.--, gutzuheissen und die Steuerschuld gemäss Ziff. 2 Dispositiv des Einspracheentscheids (Fr. 63'186.60) ist um diesen Betrag zu reduzieren, womit sich eine verbleibende Steuerforderung von Fr. 29'176.60 zuzüglich Verzugszinses ergibt (daneben besteht eine Verzugszinsforderung von Fr. 84.--, die vorliegend nicht strittig war). Ebenfalls wird die Beschwerde hinsichtlich der Auferlegung von Verfahrenskosten im Verfahren vor der ESTV (Fr. 870.--) gutgeheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unterliegt dieser nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich angesichts der teilweisen Gutheissung, die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. Die ESTV hat zudem dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Diese wird in Anwendung von Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen (E. 6) teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat der ESTV Mehrwertsteuern von Fr. 29'176.60 nebst Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 sowie Verzugszins von Fr. 84.-- zu entrichten.
3.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Beschwerdeführer im reduzierten Betrag von Fr. 1'200.-- auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
4.
Die ESTV hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...; mit Gerichtsurkunde)

Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Stadelmann Sonja Bossart

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1370/2006
Date : 08. Juli 2008
Published : 16. Juli 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (2. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997). Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 2 MWSTV (Art. 26 Abs. 3 Bst. c MWSTV); Vorsteuerabzug.


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 9  34  37  68  93  94
MWSTV: 4  8  9  14  17  26  28  29
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 14
VwVG: 49  62  63  64
BGE-register
110-V-48 • 117-IB-114 • 117-V-261 • 119-V-347 • 121-III-274
Weitere Urteile ab 2000
2A.129/2005 • 2A.406/2002 • 2A.68/2003 • 2A.69/2003 • 2C_518/2007
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AS
AS 1994/1464
VPB
64.47 • 65.107 • 67.123 • 67.18 • 69.88 • 70.56 • 70.6
Magazine ASA
ASA 73,493 • ASA 73,668