Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-885/2015

Urteil vom 8. Juni 2015

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,

Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

A._______,

B._______,

C._______,

Parteien D._______,

alle Iran,

alle vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin, (...),

Beschwerdeführende 1-4,

gegen

Staatssekretariat für Migration

(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylverfahren (Übriges);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 20. Dezember 2013 und suchten am 5. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Auf das Asylgesuch hin hat das SEM gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein Verfahren eröffnet. Abklärungen ergaben, dass den Beschwerdeführenden 1 und 3 am 11. Dezember 2013 von der italienischen Botschaft in Teheran vom 29. Dezember 2013 bis am 18. Januar 2014 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren. Italien wurde als zuständiger Mitgliedstaat erachtet.

Anlässlich der Befragungen vom 22. Januar 2014 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführenden stellten die Zuständigkeit Italiens zur Behandlung ihres Asylgesuches nicht grundsätzlich in Abrede. Sie machten jedoch geltend, sie seien nie in Italien eingereist und hätten die Visa für die Reise nicht verwendet. Ihr Zielstaat sei die Schweiz. Hier würden Familienangehörige leben.

Mit zwei separaten Gesuchen vom 31. Januar 2014 - betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 3 einerseits und die Beschwerdeführenden 2 und 4 andererseits - ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 26. März 2014 lehnten die italienischen Behörden eine Übernahme des Beschwerdeführers 1 ab, unter Hinweis darauf, dass dem Übernahmegesuch weder genügende Beweismittel noch ein Nachweis eines Eurodac-Treffers beigelegt seien.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um eine Neubeurteilung des Übernahmegesuches betreffend den Beschwerdeführer 1, dies unter Beilage der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers sowie des Suchergebnisses im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS). Mit Schreiben vom 1. April 2014 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführenden zu.

B.b Mit Verfügung vom 1. April 2014 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.

B.c Mit Beschwerde vom 13. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-1969/2014) beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 1. April 2014 sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und es sei ihnen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der im damaligen Verfahren zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung am 14. April 2014 per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 wurde die Vollzugsaussetzung nicht aufgehoben.

B.d Mit Urteil vom 15. Mai 2014 - versandt am 21. Mai 2014 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführenden wurden am 20. November 2014 nach Italien ausgeschafft. Am 22. Dezember 2014 reisten sie erneut in die Schweiz ein.

C.

C.a Mit Eingabe vom 25. November 2014 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das SEM um Erlass einer Feststellungsverfügung mit dem Begehren, es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens festzustellen. Die Rechtsvertreterin legte ihr Mandat nieder. Ein neu mandatierter Rechtsvertreter hielt mit Eingabe vom 16. Januar 2015 am Feststellungsbegehren ausdrücklich fest.

C.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche nicht auf die Schweiz übergegangen sei.

C.c Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 beantragten die Beschwerdeführenden vor Bundesverwaltungsgericht, die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Ausserdem wurde beantragt, dass die Beschwerdeführenden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur Entscheidung des Gerichts als Asylsuchende zu behandeln seien.

Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: Ein Einvernahmeprotokoll des Amtes für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, eine Aufforderung zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs des Migrationsamtes Solothurn, eine Notiz "Persönliches Treffen mit Familie [Familienname Beschwerdeführende 1-4]", eine Notiz "Telefon mit Frau E._______ bezüglich der Unterkunft der Familie [Familienname Beschwerdeführende 1-4]", Fotos vom Transitbereich des Flughafens Rom und von der Unterkunft in Rom, ein Schreiben des SFH an das Amt für soziale Sicherheit Solothurn, eine E-Mail von Frau F._______, eine E-Mail der SFH an NGO Badia Grande sowie Akten der Kantonspolizei Solothurn betreffend der Überstellung nach Italien.

C.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und ordnete vorsorglich an, dass die Beschwerdeführenden einstweilen als Asylsuchende gelten. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen.

C.e Mit Schreiben vom 4. März 2015 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 16. März 2015 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist insoweit einzutreten.

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Die Verfügung beantwortet exakt das entsprechende Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerenden vom 25. November 2014, das mit Eingabe vom 11. Januar 2015 erneuert wurde. Im Beschwerdeverfahren wird der zulässige Gegenstand durch die angefochtene Verfügung beschränkt. Soweit die Beschwerde Vorbringen enthält zu Garantien im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, zu diesbezüglichen Verfahrensgarantien und zur Unverhältnismässigkeit der Überstellung, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren erweitert, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin-III-VO beginne nach der abschliessend negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 sei nicht an dem im Rubrum bezeichneten Datum ergangen. Vielmehr entfalte das Urteil seine Wirkungen erst ab dem Versanddatum. Mit Versand vom 21. Mai 2014 habe die sechsmonatige Frist zur Überstellung zu laufen begonnen, weshalb die Überstellung am 20. November 2014 innert Frist erfolgt sei und kein Zuständigkeitsübergang stattgefunden habe. Weiter wird zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien am 24. November 2014 in Italien daktyloskopiert worden und hätten dort ein Verfahren eingeleitet. Dieses Verhalten stehe im Widerspruch zu ihrem Verlangen, das in der Schweiz abgeschlossene Verfahren fortzuführen.

In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2014 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend verweist sie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 29. Januar 2009 C-19/08 Migrationsverket [Schweden]/Petrosian, Slg. 2009 I-495. Der Gerichtshof führe in diesem Entscheid aus, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. Massgebend könne deshalb nur der Zeitpunkt des Versands des Urteils sein, da die Behörden erst ab diesem Zeitpunkt die Vorbereitung an die Hand nehmen könnten.

3.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, nach dem Entscheid des EuGH in der Rechtssache Petrosian (a.a.O.) wie auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3961/2009 vom 22. Dezember 2011) beginne die Frist ab Urteilsdatum. Das entspreche dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO. Abzustellen sei auf den Tag der endgültigen Entscheidung und nicht auf die Zustellung. Der Lauf der Überstellungsfrist sei am 15. Mai 2014 ausgelöst worden und am 15. November 2014 abgelaufen. Die Zuständigkeit gehe mit Ablauf der Frist auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, sodass die Schweiz schon vor der Überstellung nach Italien zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. Das Asylverfahren, das die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung in Italien eingeleitet hätten, sei aufgrund von Zwang und nicht aus freiem Willen zustande gekommen.

3.3 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Schweiz infolge einer Fristüberschreitung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist.

Ausser Streit liegt der Sachverhalt und die Zeitverhältnisse in tatsächlicher Hinsicht: Die Beschwerdeführenden stellten am 5. Januar 2014 ein Asylgesuch in der Schweiz. Die Vorinstanz ersuchte Italien erstmals um Aufnahme am 31. Januar 2014 und später, nach Ablehnung des ersten Gesuchs, ein zweites Mal am 26. März 2014. Die Annahme des Aufnahmeersuchens durch die italienischen Behörden erfolgte schliesslich ausdrücklich mit Schreiben vom 1. April 2014. Die Vorinstanz trat daraufhin mangels Zuständigkeit der Schweiz auf das Asylgesuch nicht ein. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. April 2014 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ein. Der Instruktionsrichter des damaligen Verfahrens setzte den Vollzug der Überstellung am 14. April 2014 einstweilen per sofort aus. Der Vollzugsstopp wurde in der Zwischenverfügung vom 17. April 2014 nicht aufgehoben. Mit Urteil vom 15. Mai 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, das Urteil wurde am 21. Mai 2014 versandt und den Parteien in der Folge zugestellt.

Die Parteistandpunkte divergieren in rechtlicher Hinsicht. Die Vorinstanz erachtet für den Beginn der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO das Versanddatum als massgebend, während die Beschwerdeführenden auf das Urteilsdatum abstellen wollen. Beide Parteien berufen sich auf die Dublin-III-VO und sehen ihren Standpunkt bestätigt durch den EuGH-Entscheid in Sachen Petrosian (a.a.O.). Der EuGH-Entscheid erging unter der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO). Die Anwendbarkeit der angerufenen Rechtsgrundlagen und ihre Massgeblichkeit für die Schweiz sind zuerst zu klären.

4.

4.1 Die Schweiz hat sich im Rahmen des Abkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68, in Kraft seit 1. März 2008) verpflichtet, die Bestimmungen der Dublin-Verordnung umzusetzen und sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden (Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 1 - 1. Die Bestimmungen:
1    Die Bestimmungen:
2    Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
3    Unbeschadet des Artikels 4 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von der Schweiz ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
4    Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von der Schweiz entsprechend umzusetzen und anzuwenden.
5    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch die Schweiz ein.
DAA). Unbeschadet von Art. 4
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 4 - 1. Nimmt der Rat Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.
1    Nimmt der Rat Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.
2    Die Kommission notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
3    Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die Kommission. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
4    Kann die Schweiz den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf die Schweiz diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.
5    Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
6    Für den Fall, dass:
a  die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren; oder
b  die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c  die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt;
7    Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung innerhalb von 90 Tagen behoben werden. Hat der Ausschuss alle weiteren Möglichkeiten zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, das Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen, geprüft, kann er einstimmig die Wiedereinsetzung des Abkommens beschliessen. Bleibt dieses Abkommen jedoch nach 90 Tagen weiterhin ausgesetzt, so gilt es als beendet.
DAA werden Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der Dublin-Verordnung sowie die Entscheidungen, die nach den dort vorgesehenen Verfahren getroffen werden, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet (Art. 1 Abs. 3
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 1 - 1. Die Bestimmungen:
1    Die Bestimmungen:
2    Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
3    Unbeschadet des Artikels 4 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von der Schweiz ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
4    Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von der Schweiz entsprechend umzusetzen und anzuwenden.
5    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch die Schweiz ein.
DAA). Art. 4 Abs. 1 bis
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 4 - 1. Nimmt der Rat Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.
1    Nimmt der Rat Rechtsakte oder Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 1 an und werden Rechtsakte oder Massnahmen gemäss den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren angenommen, so werden diese Rechtsakte oder Massnahmen, sofern in ihnen nichts anderes bestimmt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 vom selben Zeitpunkt an von den Mitgliedstaaten und von der Schweiz angewendet.
2    Die Kommission notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert.
3    Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch die Kommission. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Massnahme, wenn möglich, vorläufig an.
4    Kann die Schweiz den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft. Die Europäische Gemeinschaft kann in Bezug auf die Schweiz diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Dublin/Eurodac-Zusammenarbeit zu gewährleisten.
5    Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 1, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
6    Für den Fall, dass:
a  die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Massnahme nach Absatz 1, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren; oder
b  die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt; oder
c  die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 3 sorgt;
7    Der Gemeinsame Ausschuss prüft die Angelegenheit, die zur Aussetzung geführt hat, und wirkt darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung oder der Ratifizierung innerhalb von 90 Tagen behoben werden. Hat der Ausschuss alle weiteren Möglichkeiten zur Sicherung des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens, einschliesslich der Möglichkeit, das Vorliegen entsprechender Rechtsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen, geprüft, kann er einstimmig die Wiedereinsetzung des Abkommens beschliessen. Bleibt dieses Abkommen jedoch nach 90 Tagen weiterhin ausgesetzt, so gilt es als beendet.
3 DAA sieht vor, dass die Schweiz Rechtsakte und Massnahmen zur Änderung oder Ergänzung, sofern nichts anderes bestimmt, vom selben Zeitpunkt wie die Mitgliedstaaten anwendet (Abs. 1). Vorbehalten bleibt der Entscheid der Schweiz, ob der Inhalt der Rechtsakte oder Massnahmen akzeptiert und in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden kann (Abs. 2) oder ob die Übernahme erst nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich wird (Abs. 3).

4.2 Die zeitliche Anwendbarkeit ergibt sich aus der Schlussbestimmung der Dublin-III-Verordnung (Inkrafttreten und Anwendbarkeit). Nach Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (29. Juni 2013) in Kraft; sie ist zeitlich anwendbar für Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monates nach Inkrafttreten gestellt werden (1. Januar 2014) und sie gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, was Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO bestimmt. Für die Schweiz hat der Bundesrat am 18. Dezember 2013 beschlossen, dass die direkt anwendbaren Bestimmungen der Dublin-III-VO ab 1. Januar 2014 vorläufig Anwendung finden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO [Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstandes], BBl 2014 2675; zu den Bestimmungen mit direkter Anwendbarkeit vgl. den Notenaustausch vom 14. August 2013, AS 2013 5505). Die Anwendbarkeit wird nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, die im Anhang des Bundesbeschlusses aufgeführt werden, definitiv (BBl 2014 7371). Das Gesuch der Schweiz an die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden wurde nach dem 1. Januar 2014 gestellt. Soweit vorliegend von Belang, sind die Bestimmungen der Dublin-III-VO zeitlich anwendbar.

4.3 Die räumliche Anwendbarkeit beschlägt das völkerrechtliche Verhältnis der Europäischen Union (EU) zum Assoziierungsstaat Schweiz. Direkt anwendbare Bestimmungen der Dublin-III-VO betreffen die operative Zusammenarbeit mit anderen Dublin-Staaten (BBl 2014 2724). Die Schweiz wendet seit 1. Januar 2014 die Bestimmungen von Art. 1 - Art. 18 Abs. 1, Art. 19 - Art. 27 Abs. 3 Bst. b, Art. 27 Abs. 4 - 6, Art. 29 - 49 Dublin-III-VO an (AS 2013 5505). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist für die Schweiz hingegen nicht verbindlich, weil sie in keinem Verfahren ergeht, das in den Bestimmungen der Dublin-Verordnung vorgesehen wird (Art. 1 Abs. 3
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 1 - 1. Die Bestimmungen:
1    Die Bestimmungen:
2    Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an.
3    Unbeschadet des Artikels 4 werden die Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen sowie die Entscheidungen, die nach den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verfahren getroffen werden, von der Schweiz ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.
4    Die Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie, die für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Daten gelten, die zum Zwecke der Umsetzung und Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen verarbeitet werden, sind von der Schweiz entsprechend umzusetzen und anzuwenden.
5    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 schliessen Bezugnahmen in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen auf die «Mitgliedstaaten» auch die Schweiz ein.
DAA). Nach Art. 5
IR 0.142.392.68 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (mit Schlussakte)
DAA Art. 5 - 1. Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemeinsame Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Gerichtshof» genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für die unverzügliche gegenseitige Übermittlung dieser gerichtlichen Entscheidungen Sorge zu tragen.
1    Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 1 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemeinsame Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Gerichtshof» genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für die unverzügliche gegenseitige Übermittlung dieser gerichtlichen Entscheidungen Sorge zu tragen.
2    Die Schweiz kann in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 1 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Stellungnahmen abgeben.
DAA wird von den Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Dublin-Verordnung mit seinen Durchführungsbestimmungen angestrebt. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, um zur einheitlichen Anwendung des Dublin-Rechts beizutragen (BVGE 2014/1 E. 4.1.2 zum Parallelfall des Schengen-Rechts). Die Bestimmungen der Dublin-III-VO sind räumlich anwendbar.

4.4 Die sachliche Anwendbarkeit bestimmt sich über Gegenstand und Definitionen der Dublin-III-VO (Art. 1 und Art. 2 Dublin-III-VO). Die Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 1 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Iran; sie sind Drittstaatsangehörige (Art. 2 Bst. a Dublin-III-VO). Mit ihrem Asylgesuch vom 5. Januar 2014 haben sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO). Die Schweiz hat mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2014 zwar ihre Zuständigkeit endgültig verneint, aber in der Sache wurde über den Antrag der Beschwerdeführenden noch nicht endgültig entschieden; sie gelten deshalb als Antragsteller (Art. 2 Bst. c Dublin-III-VO). Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz umfasst die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, Entscheidungen oder Urteile der Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäss der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Asylverfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäss der Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO und ihre Bestimmungen sind sachlich anwendbar.

4.5 Die persönliche Anwendbarkeit betrifft den Adressatenkreis. Private Personen können sich auf staatsvertragliche Bestimmungen nur berufen, wenn sie direkt anwendbar ("self-executing") und in einem Vertrag enthalten sind, der dem Einzelnen überhaupt eine rechtlich geschützte Stellung verschafft (BGE 130 I 26 E. 1.2.3 [S. 30 f.]). Das Bundesverwaltungsgericht prüft jeweils aufgrund der angerufenen Bestimmung, ob die Beschwerdepartei eine Verletzung von Dublin-Recht in ihrer Person geltend machen kann. Voraussetzung ist, dass die Bestimmung hinreichend klar und bestimmt ist, sich an rechtsanwendende Behörden richtet sowie Rechte und Pflichten des Einzelnen zum Gegenstand hat, über die im Einzelfall gerichtlich entschieden werden kann (BVGE 2010/27 E. 5.2.2). Unter der Dublin-II-VO hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Bestimmungen zu Fristen, welche die Überstellung in den zuständigen Staat regeln, "self executing" sind (BVGE 2010/27 E. 6.4). Die Neufassung der Dublin-III-VO hat daran nichts geändert; die Bestimmungen zur Überstellungsfrist sind in persönlicher Hinsicht direkt anwendbar.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Die Begründung der Begehren ist in keinem Fall verbindlich (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt in Anwendung der Bestimmung zur Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) und zur Berechnung der Frist (Art. 42 Dublin-III-VO).

5.1.1 Die Frist zur Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Drittstaatsangehörige, die ihren Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO] oder Drittstaatsangehörige, deren Antrag abgelehnt wurde und die einen neuen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt haben [Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO]) wird in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Die Überstellung des Antragstellers (...) aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaates erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat."

5.1.2 Die Folgen einer Überschreitung der Frist sind in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO zu bestimmen:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

"Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf."

5.1.3 Die Fristberechnung richtet sich nach Art. 42 Dublin-III-VO:

"a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

5.2 Beide Parteien berufen sich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Petrosian (a.a.O.), der eine Vorlagefrage im Vorabentscheidungsverfahren beantwortet. Der Entscheid betrifft Art. 20 Abs. 1 Bst. d (Überstellungsfrist) und Art. 20 Abs. 2 (Zuständigkeit) der Dublin-II-VO, bezieht sich also auf die Vorgängerbestimmung von Art. 29 Abs. 1-3 der Dublin-III-VO.

Der Gerichtshof zieht in Betracht, dass der Wortlaut der Bestimmung an sich die Feststellung nicht erlaubt, ob die Frist zur Durchführung der Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, oder erst ab einer gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtsmässigkeit des genannten Verfahrens entschieden wird (Ziff. 33). Nach ständiger Rechtsprechung seien jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Ziff. 34).

Die Frist verfolge in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen. Insbesondere sei dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (Ziff. 40). Für die Konstellation, wenn der ersuchende Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaates seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt, beginne die Frist für die Durchführung der Überstellung ab der Entscheidung über den Rechtsbehelf (Ziff. 42). Die Frist könne daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dass diese Überstellung erfolgen wird, kann nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen (Ziff. 45). Daraus ergebe sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO, mit dem die Frist zur Durchführung der Überstellung festgelegt wird, diese Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtsmässigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (Ziff. 46).

Der Gerichtshof sieht dieses Ergebnis durch zwei weitere Erwägungen - betreffend Rechtsschutz und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - bestätigt (Ziff. 47). Erstens sei davon auszugehen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen können, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichen, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen (Ziff. 48 ff.). Zweitens würde die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO dahin, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung bereits ab der vorläufigen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung läuft, dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zuwiderlaufen. Denn das nationale Gericht, das die Einhaltung dieser Frist mit der Beachtung einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung mit aufschiebender Wirkung vereinbaren wollte, wäre veranlasst, über die Rechtmässigkeit des Überstellungsverfahren vor Ablauf der genannten Frist durch eine Entscheidung zu befinden, die gegebenenfalls wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte (Ziff. 52).

Schliesslich beantwortet der Gerichtshof die Vorlagefrage wie folgt: Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 Dublin-II-VO ist dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtsmässigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.

5.3 Die Antwort des Gerichtshofs betrifft die Frage der Fristunterbrechung anlässlich eines Rechtsbehelfsverfahrens. Dieser Grundsatz wird unter geltendem Dublin-Recht in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO kodifiziert und kennt zwei Konstellationen mit Untervarianten. Die Überstellung erfolgt innert einer Frist von sechs Monaten (1) nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen Mitgliedstaat oder (2) nach der endgültigen Entscheidung über (2a) einen Rechtsbehelf oder (2b) eine Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die französischen Fassung erhellt die Unterscheidung zwischen Rechtsbefehl ("recours") und Überprüfung, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist ("révision lorsque l'effet suspensif est accordé"). Die Unterscheidung nimmt Bezug auf binnenstaatliche Regelungen, die neben dem ordentlichen Rechtsbehelf noch einen weiteren ausserordentlichen Rechtsbehelf vorsehen, um die Überprüfung des Überprüfungsentscheids der ergangenen Überstellungsentscheidung zu ermöglichen. Unionsrechtlich genügt allerdings eine einzige gerichtliche Instanz (Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K3 zu Art. 27). Für den Rechtsbehelf im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO fehlt der letzte Halbsatz zur aufschiebenden Wirkung nur deshalb, weil das Unionsrecht die zulässigen Ausgestaltungen des Suspensiveffektes bereits in Art. 27 Dublin-III-VO ("Rechtsmittel") vorschreibt. Nach dieser Bestimmung hat der Betroffene das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das Gericht (Abs. 1). Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist zur Wahrnehmung des Rechtsbehelfs vor (Abs. 2). Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung hat das Binnenrecht für die Ausgestaltung der aufschiebenden Wirkung drei Möglichkeiten (Abs. 3): Suspensivwirkung kraft Gesetz bis zum Rechtsbehelfsentscheid (Bst. a), Suspensivwirkung kraft Gesetz bis zum vorläufigen Entscheid des Gerichts im Rechtsbehelfsverfahren (Bst. b) oder Suspensivkraft kraft Gewährung des Gerichts auf Antrag bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens (Bst. c). Auch wenn das Binnenrecht einen einzigen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung kennt, kommt es für die Überstellungfrist darauf an, ob ihm die aufschiebende Wirkung gesetzlich zukommt oder gerichtlich zuerkannt wird (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2a). Für eine weitere Überprüfungsmöglichkeit entfällt zwar Pflicht, eine Suspensivwirkung in der einen oder anderen Form für
den ausserordentlichen Rechtsbehelf binnenrechtlich vorzusehen, weil ein solcher überhaupt nicht verlangt wird (argumentum a maiore minus). Aber wenn das Binnenrecht eine weitere Rechtsbehelfsmöglichkeit kennt, ist für die Überstellungsfrist gleichwohl massgebend, ob dem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung zukommt oder zuerkannt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2b). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist - Konstellation 2 in beiden Untervarianten - eine endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung voraussetzt.

5.4 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht die Beschwerde in "Verfahren gemäss Dublin" (Marginalie von Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber als einzige und letzte Gerichtsinstanz (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Aufgrund der spezialgesetzlicher Bestimmung von Art. 107a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle - 1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2    Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
AsylG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1); ausschliesslich wegen einer konkreten Gefährdung im zuständigen Staat kann das Gericht auf Antrag hin die aufschiebende Wirkung gewähren (Abs. 2). Demnach kommt es zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist. Wird der entsprechende Antrag in einer Zwischenverfügung abgelehnt oder gegenstandlos durch einen direkten Beschwerdeentscheid, so wird Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Massgebend bleibt alsdann die Anerkennung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 1). Die Annahme des Mitgliedstaates erfolgt entweder durch ausdrückliche Zustimmung innert der Antwortfrist oder dadurch, dass die Zustimmung mit Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten fingiert wird (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO).

Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG bis zum Eintreffen der Akten hat keine unterbrechende Wirkung (vgl. BGVE 2014/31 E. 6.6). Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich (vgl. Sabrina Ghielmini / Constantin Hruschka, Die Wirkung von Fristen in Dublin-Verfahren, Justiziabilität und Berechnung, ASYL 4/10 S. 9 ff., S. 13). In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2).

Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz gestützt auf einen rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt zu Recht oder Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 und BVGE 2007/8 E. 2.1 je m.w.H.). Wird die Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid gutgeheissen (mit oder ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung in einer Zwischenverfügung), so ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Zuständigkeitssache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Der Rückweisungsentscheid ist zwar ein Endentscheid im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, der das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst (BVGE 2012/7 E. 2.4.1 m.H.), doch liegt gerade keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vor. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb der Beschwerde als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen (Filzwieser / Sprung, a.a.O., K7 zu Art. 29) mit der Folge, dass erst das Vorliegen einer neuerlichen endgültigen Entscheidung die Überstellungsfrist unterbricht. Entweder handelt es sich dabei um die zweite Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder um das Gerichtsurteil, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid mit Überstellung endgültig abgewiesen wird (BVGE 2010/27 E. 7.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2310/2010 vom 2. September 2010, E. 8.2; Filzwieser / Sprung, a.a.O., K7 zu Art. 29; Georg Heissel, Frist zur Rückführung nach der Dublin II-Verordnung, FABL 2/2009-II, S. 21 ff., S. 25 mit gleicher Begründung, anders Sabrina Ghielmini / Constantin Hruschka, a.a.O., S. 15). Mit der endgültigen Entscheidung beginnt die Frist zur Überstellung neu zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2).

5.5 Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 1. April 2014 wurde der Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen per sofort ausgesetzt. Da der Vollzugsstopp in der Zwischenverfügung vom 17. April 2014 nicht aufgehoben wurde, blieb die Überstellung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Damit steht fest, dass es sich um einen Rechtsbehelf mit aufschiebende Wirkung handelte und die Überstellung spätestens innerhalb der sechsmonatigen Frist nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf zu erfolgen hatte (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2). Die Frage, welcher Zeitpunkt für die Fristauslösung massgebend ist, ist damit noch nicht geklärt. Durch den EuGH-Entscheid in der Rechtsache Petrosian (a.a.O.) wird sie nicht beantwortet und soweit ersichtlich liegt kein unionsrechtliches Präjudiz vor, das berücksichtigt werden könnte. Die Literatur verwendet verschiedene Formulierungen für den Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung (Sabrina Ghielmini / Constantin Hruschka, a.a.O.,S. 14: "Tag, ab dem die Überstellung möglich ist"; Mathias Hermann, Das Dublin System, 2008, S. 148: "Tag der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf"; Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Auflage 2014, S. 404: "endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel"; Filzwieser / Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 29: "wenn die [abschliessend negative] Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist"), ohne Bestimmung des Kriteriums oder mit starkem Bezug zum Binnenrecht (Reinhard Marx, Änderungen im Dublin-Verfahren nach der Dublin III-Verordnung, ZAR 1/2014, S. 5 ff., S.12 zum deutschen Recht: "mit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils"). Die Anknüpfungsfrage entscheidet über die Einhaltung der Frist und die eurointernationale Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher nicht ausdrücklich dazu geäussert, welches Anknüpfungskriterium massgebend ist. Darüber ist nachfolgend in autonomer Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden.

6.

6.1 Als Ausgangspunkt der Auslegung gilt der Wortlaut der Bestimmung, wonach die "endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf" massgebend ist (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Bestimmung trägt die Überschrift "Modalitäten und Fristen" und ihre systematische Stellung im Abschnitt VI unter dem Kapitel VI mit dem Titel "Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren" stellt klar, dass es sich zumindest primär um eine Regelung zwischen den Mitgliedstaaten handelt (vgl. Mathias Hermann, in: Hailbronner (Hrsg.), EU Immigration and Asylum Law, Commentary, 2010, S. 1421, mit dem Hinweis, dass der EuGH-Entscheid keinen Bezug auf Individualinteressen herstellt). Desungeachtet kann sich ein Antragsteller auf eine Verletzung der Bestimmungen zur Frist der Überstellung in den zuständigen Staat berufen, weil sie self-executing sind (E. 4.5) und auf die Garantie des Antragsstellers zielen, dass sein Asylgesuch innert angemessener Frist behandelt wird (BVGE 2010/27 E. 6.4). Entsprechend ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Bestimmung nicht allein der organisatorischen Vorbereitung der Überstellung im Interesse des ersuchenden Mitgliedstaates dient, sondern auch vor zu langen Verfahrensfristen schützen will. Wenn sich monatelang kein Mitgliedstaat für zuständig erklärt, entsteht der prekäre Status von "refugees in orbit", was die begrenzende Überstellungsfrist verhindern will (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O, K9 zu Art. 29, S. 229).

6.2 Der Anknüpfungspunkt ist vor diesem Hintergrund zu bestimmen. Der Beginn einer Frist setzt ein Moment der Fristauslösung, einen bestimmten Zeitpunkt voraus. Nach der Formulierung in Art. 42 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Fristberechnung ist entweder auf den Eintritt eines Ereignisses oder die Vornahme einer Handlung abzustellen. Wenn es auf die Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs ankommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 1), ist es eine Handlung in Form einer Erklärung, wenn der ersuchte Mitgliedstaats zustimmt, hingegen ein Ereignis, wenn er die Frist zur Beantwortung verstreichen lässt. Wenn es auf die endgültige Entscheidung des ersuchenden Mitgliedsstaates ankommt, sind ebenfalls beide Möglichkeiten denkbar (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 2). Als Zeitpunkt der Fristauslösung ist theoretisch denkbar das Datum der Entscheidung (Urteilsdatum), das Datum des Versands des Entscheids (Versanddatum) oder das Datum der Entscheideröffnung (Eröffnungsdatum). Während die beiden ersten Varianten die Fristauslösung durch gerichtliche Handlung bestimmen, knüpft die zuletzt genannte Variante an die Mitteilung des Entscheides durch Zustellung, mithin an ein Ereignis, an.

Die Anknüpfung qua Eröffnungsdatum scheidet aus praktischen Gründen aus. Sie fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Entscheid des Gerichts beiden Parteien - private Beschwerdepartei und Vorinstanz - zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugehen kann. Ferner kann die gültige Eröffnung des Entscheids in Frage stehen und für den ersuchten Mitgliedstaat ist das Zustellungsereignis oft nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Bestimmung des fristauslösenden Ereignisses durch Eröffnung ist deshalb mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren.

Die Anknüpfung qua Versanddatum steht nicht im Einklang mit dem Wortlaut. Dieser verlangt wörtlich, dass auf die Entscheidung abgestellt wird, also nicht auf den ausgefertigten Entscheid und auch nicht auf den Versand des Entscheids. Abgesehen davon knüpft die Rechtsordnung (einschliesslich Staatsverträge unter völkerrechtlichen Subjekten) kaum je Rechte und Pflichten an ein Versanddatum, wenn es überhaupt auf dem ausgefertigten Entscheid schriftlich festgehalten wird. Das Versanddatum dient vor allem administrativen Zwecken. Die Bestimmung des fristauslösenden Ereignisses durch die Handlung des Versands scheidet daher als ungewöhnlich und dem Wortlaut widersprechend ebenfalls aus.

Die Anknüpfung qua Urteilsdatum bleibt als einzige Auslegungsvariante. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut vereinbar und trägt allen Interessen, die rechtlich auf dem Spiel stehen, Rechnung. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass das Datum der Entscheidung und das Datum des Versands oder der Entscheideröffnung zeitlich auseinanderfallen. Insoweit stehen den Behörden nicht mehr volle sechs Monate, sondern ein paar Tage weniger zur Verfügung. Der Grundsatz zur Fristunterbrechung hat indes andere Zeitdimensionen vor Augen. Gerechtfertigt wird er dadurch, dass die Planung der Überstellung während der Dauer eines anhängigen Gerichtsverfahrens faktisch sistiert werden muss (vgl. Filzwieser / Sprung, a.a.O., K4 zu Art. 29). Aus den zusätzlichen Erwägungen des erwähnten EuGH-Entscheids zum Rechtsschutz und der Verfahrensautonomie ergibt sich nichts, was gegen die Entscheidung als Anknüpfungskriterium angeführt werden könnte. Der Wortlaut spricht immerhin nicht nur von Entscheidung, sondern auch davon, dass die Überstellung des Antragstellers spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu erfolgen habe. Auch aus diesem Grund kann nicht allein auf das Interesse des ersuchenden Mitgliedstaates abgestellt werden. Das fristauslösende Anknüpfungsmoment muss für alle Beteiligen - Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates, Behörden des ersuchten Mitgliedstaates und Betroffene - klar und eindeutig erkennbar sein, was für die gerichtliche Entscheidungshandlung zutrifft. Massgebend ist mithin das Datum, an dem die endgültige Entscheidung ausgefällt wird und das aus dem Rubrum des Entscheids in ausgefertigter Form ersichtlich ist (Urteilsdatum). Die Frist zur Überstellung beginnt mit dem Datumswechsel, der um Mitternacht erfolgt. Wie gewöhnlich im Fristenrecht wird der Tag, auf den die Handlung fällt, nicht mitgerechnet (Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO).

Eine Ausnahme gilt einzig für den Fall, dass das Beschwerdeurteil in einer Rückweisung besteht und die neuerliche negative Entscheidung der Vorinstanz nicht mehr mit Beschwerde angefochten wird. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens wird alsdann der ersten Beschwerde zugerechnet (E. 5.4), die Anknüpfung erfolgt aber über die Endgültigkeit der Verfügung, die eine Überstellung ermöglicht. In diesem Fall ist der Ablauf der Beschwerdefrist das fristauslösende Ereignis. Die Frist beginnt mit dem Datumswechsel um Mitternacht, wobei der Tag, auf den das Ereignis fällt, wiederum nicht mitgerechnet wird (Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO). Das geht faktisch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einher. Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts werden mit dem Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig, wenn es letztinstanzlich entscheidet (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG analog). Das Kriterium der binnenrechtlichen Rechtskraft kann indes bei autonomer Auslegung nicht das ausschlaggebende Anknüpfungskriterium sein.

6.3 Der Anknüpfungspunkt zur Bestimmung der Fristauslösung, der Beginn der Frist und die Berechnung des Fristenlaufs ist die eine Frage; die andere betrifft die Folgen einer Fristüberschreitung. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten beginnt am Folgetag der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde zu laufen und endet mit Ablauf des Tages, der im letzten Monaten dieselbe Bezeichnung trägt wie der Tag, an dem die Entscheidung gefällt wurde; fehlt im letzten Monat der für ihren Ablauf massgebenden Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (Art. 42 Bst. b Dublin-III-VO). Wenn die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, so ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Bindungswirkung mit Aufnahme- oder Wiederaufnahmepflicht des ersuchten Mitgliedstaates erlischt mit Ablauf der Frist, was der ersuchende Mitgliedstaat nicht abwenden kann (Fatalfrist). Die Fatalfrist zeigt sich auch daran, dass selbst eine irrtümliche Überstellung die unverzügliche Pflicht zur Wiederaufnahme des überstellenden Mitgliedstaates nach sich zieht (Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO). In allen Fällen sind die Folgen einer Fristüberschreitung gleich geregelt. Wird die Überstellung nicht innert Frist vollzogen, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Vorbehalten bleiben Fälle des Rechtsmissbrauchs und ausnahmsweise Fälle einer verspäteten Überstellung, wenn der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit auch nach Ablauf der Frist durch konkludentes Verhalten weiterhin anerkennt (BVGE 2010/27 E. 7.3).

7.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden, mit denen eine Verletzung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO gerügt wird, nach den vorstehenden Grundsätzen.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden wurde mit Urteil vom 15. Mai 2014 endgültig abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Überstellungsfrist setzte somit am Folgetag des Urteilsdatums ein und endete mit Ablauf des 15. Novembers 2014 um Mitternacht. Am 20. November 2014 wurden sie nach Italien überstellt. Mithin erfolgte die Überstellung verspätet, weil der Zuständigkeitswechsel mit Fristablauf bereits eingetroffen war. Weder den Parteivorbringen noch den Akten lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Italien seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten weiterhin anerkennt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung am 24. November 2014 daktyloskopiert wurden, lässt sich nicht schliessen, Italien würde weiterhin eine Zuständigkeit annehmen. Ebenso wenig kann das Daktyloskopieren den Beschwerdeführenden als treuwidriges Verhalten angelastet werden. Ob das in Italien eingeleitete Asylverfahren - wie in der Beschwerde vorgebracht - unter Zwang zustande gekommen sei, ist daher unerheblich. Die Schweiz ist mit Ablauf der Überstellung zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig geworden.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 ist aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden hat eine Kostennote eingereicht. Die Kosten bestehen aus Auslagen (Fr. 50.-) und Aufwand (Fr. 3'050.-), der sich zusammensetzt aus Informationsbeschaffung von zwei Stunden bei einem Stundenansatz à Fr. 150.- sowie aus Aktenstunden von sechs Stunden und Verfassen der Beschwerde von fünf Stunden bei einem Stundenansatz à Fr. 250.-. Soweit die Beschwerde den Streitgegenstand unzulässig erweitert, ist der Aufwand unnötig und entsprechend um zwei Stunden zu kürzen. Im Übrigen sind die Kosten von Fr. 2'600 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist.

3.
Die Sache wird zur Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-885/2015
Date : 08. Juni 2015
Published : 30. September 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2015-19
Subject area : Asyl
Subject : Asylverfahren (Übriges); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015


Legislation register
AsylG: 105  106  107a  108
BGG: 61  83
DAA: 1  4  5
VGG: 31  37
VGKE: 7  8
VwVG: 5  48  52  56  61  62  63  64
BGE-register
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BBl
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ASYL
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