Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-7652/2009
{T 0/2}

Urteil vom 8. Juni 2010

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Lino Etter.

Parteien
X._______GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWST (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007); Privatanteile an Fahrzeugen.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sandte der X._______GmbH, A., am 7. Oktober 2008 die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... betreffend die pauschale Ermittlung der Privatanteile an der Nutzung eines Fahrzeugs (Chevrolet Corvette) bezüglich der Steuerperioden vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007. Die ESTV stützte diese EA in der Höhe von Fr. 3'519.-- auf ihre Praxis gemäss Merkblatt Nr. 3 (vgl. nachfolgend E. 2.3) und auf zuvor eingereichte Unterlagen der X._______GmbH, insbesondere den Leasingvertrag.

B.
Nachdem die X._______GmbH mit Mitteilung vom 2. November 2008 die EA Nr. ... der ESTV mit dem Hinweis zurücksandte, das Fahrzeug sei "ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt" worden, verfügte die ESTV mit Entscheid vom 27. Mai 2009 eine Nachforderung für Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'519.-- plus Zins ab 1. August 2006. Bereits zuvor hatte die ESTV mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom 19. März 2009 des Betreibungsamtes A. die Betreibung gegen die X._______GmbH über Fr. 3'519.-- plus Verzugszins eingeleitet.

C.
Am 2. Juli 2009 erhob die X._______GmbH Einsprache mit der Begründung, die EA Nr. ... entspreche nicht den Tatsachen und entbehre jeglicher Grundlagen. Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2009 wies die ESTV die Einsprache ab und beseitigte den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 19. März 2009 des Betreibungsamtes A.

D.
Die X._______GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) erhebt am 9. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2009. Sie rügt insbesondere die unrichtige Feststellung des Sachverhalts, da man nicht von einer privaten bzw. gemischten Fahrzeugnutzung sprechen könne, weil das fragliche Fahrzeug im Wesentlichen zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung gestanden und für private Fahrten ein weiteres Fahrzeug intensiv genutzt worden sei. Der Beschwerde sind diverse neue Dokumente als Beweismittel beigelegt.

E.
Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Einspracheentscheid der ESTV vom 30. Oktober 2009 ist damit als eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifizieren.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig eine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 3.140).

1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar.

Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70 , 71 , 72 , 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen. Denn es handelt sich diesbezüglich nicht um Verfahrensrecht im engen Sinne. Hat in der Folge eine Rechtsmittelbehörde zu überprüfen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht richtig angewendet hat, so bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz angewendet werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in Kraft getreten sein sollte (ausführlich zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3 und E. 3.4.3). Anwendbar im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dergestalt zwar die Regelung von Art. 81 MWSTG. Sie ist freilich insofern von beschränkter Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden, bezüglich derer das vormalige materielle (sowie davon abhängige formelle) Recht weiterhin anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche Unberücksichtigtlassen von Art. 81 MWSTG nicht beanstandet werden kann. Im Übrigen ist der Gehalt von Art. 81 Abs. 1 MWSTG durch die Rechtsprechung in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bereits bisher angewendet worden (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 3, A-1379/2007 18. März 2010 E. 1.2.3 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5).

1.4 Die entscheidende Behörde muss den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3). Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen relativiert. So hat die steuerpflichtige Person der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen (Art. 57 Abs. 1 aMWSTG). Denn die Fälle, in denen insbesondere die nach dem Selbstveranlagungsprinzip abrechnenden Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.3.2). Wo somit der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Mitwirkungspflicht gilt jedoch naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.50).

1.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Beweismittel und neue Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.204 ff.). Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes und der im Bezug auf die Überprüfung des Sachverhalts freien Kognition, ist einem Entscheid der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 7). Im vorliegenden Verfahren sind mithin sämtliche bis zur Urteilsfällung vorgebrachten Beweismittel miteinzubeziehen.

1.6 Von den Mitwirkungspflichten zu unterscheiden ist die (objektive) Beweislast, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Es ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 5 Bst. a, b, d aMWSTG) sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. c aMWSTG). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich gemäss Art. 9 Abs. 1 aMWSTG der Entnahmeeigenverbrauch, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.1; Daniel Riedo, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. A-13 f. zu Art. 9 aMWSTG).

Die Eigenverbrauchsteuer wird für den vorliegend einzig interessierenden Fall der vorübergehenden Verwendung für den privaten Bedarf bzw. für den Bedarf des Personals berechnet von der Miete, die einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Quantitativ Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person erfolgt ist; dann gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1.1).

2.2 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände (z. B. Geschäftsfahrzeuge), die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen, sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Wird die private Verwendung bestritten, obliegt es der ESTV stichhaltige Anhaltspunkte dafür zu liefern und zu belegen, dass der Steuerpflichtige den dank Vorsteuerabzug steuerfrei zur Verfügung stehenden Gegenstand tatsächlich (in relevanter Weise) für nicht steuerbare Ausgangsleistungen verwendet hat. Besteht ein Mehrwertsteuerpflichtiger trotz gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, so hat er diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (bereits zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] erlassenes Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.2 und 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 3.3 und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.3; vgl. auch oben E. 1.6).

2.3 Gemäss Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen für unternehmensfremde Zwecke kann der Mehrwertsteuerpflichtige den Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung entweder effektiv oder pauschal ermitteln (vgl. Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer, herausgegeben von der ESTV im Sommer 2000, Rz. 497; Merkblatt Nr. 3 über die Vereinfachungen bei Privatanteilen / Naturalbezügen / Personalverpflegung [Nr. 610.545-03], gültig für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, nachfolgend: Merkblatt Nr. 3/2000, sowie präzisierende Neuauflage des selben Merkblatts vom Dezember 2007 gültig ab dem 1. Januar 2008, wobei gewisse Praxisänderungen am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind, nachfolgend: Merkblatt Nr. 3/2007). Wird der Privatanteil pauschal ermittelt, gilt - sofern beim Kauf des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzugsrecht bestand - pro Monat 1% (ab 1. Januar 2007: 0.8%) des Bezugspreises exkl. Mehrwertsteuer des Fahrzeugs - mindestens aber Fr. 150.-- - als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist (Merkblatt Nr. 3/2000, Ziff. 2 bzw. Merkblatt Nr. 3/2007, Ziff. 2.1). Bei der effektiven Ermittlung ist eine Fahrtenkontrolle zu führen, welche zuverlässig über die Verwendung des Fahrzeugs für geschäftliche bzw. private Fahrten Auskunft gibt (Merkblatt Nr. 3/2000, Ziff. 6.1 bzw. Merkblatt Nr. 3/2007, Ziff. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 3.4; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1258). Hinsichtlich der effektiven Ermittlung des Privatanteils war es mithin seitens der ESTV vor Inkrafttreten des MWSTG gestützt auf die Merkblätter Nr. 3/2000 und Nr. 3/2007 grundsätzlich zulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel (Fahrtenkontrolle) abhängig zu machen.

2.4 Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Entscheids das Verfahrensrecht korrekt angewendet hat, ist die damals geltende Rechtslage massgebend (vgl. oben E. 1.3). Insofern ist festzustellen, dass es seitens der ESTV damals grundsätzlich zulässig war, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen (z.B. Abrechnungen über die gesamthaft gefahrenen Kilometer, Betriebskosten und privat gefahrenen Kilometer). Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass die Merkblätter Nr. 3/2000 und Nr. 3/2007 für Justizbehörden nicht verbindliche Verwaltungsverordnungen darstellen. Verwaltungsverordnungen sind allerdings durch die Gerichtsbehörden mitzuberücksichtigen, sofern diese Regelungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.3).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die pauschale Ermittlung des Privatanteils hinsichtlich der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs Chevrolet Corvette. Sie rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass einerseits ihr Gesellschafter zur Unterscheidung von geschäftlicher und privater Nutzung Wechselschilder nutzte und anderseits der Anteil der Privatnutzung am strittigen Fahrzeug im Vergleich zur geschäftlichen Nutzung bzw. zur gesamten privaten Fahrzeugnutzung desjenigen Gesellschafters der Beschwerdeführerin, der den Chevrolet Corvette privat fuhr, unerheblich sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin gesteht jedoch ein, dass das Geschäftsfahrzeug Chevrolet Corvette während der Jahre 2002 bis 2007 für mindestens 1'600 km zu privaten Zwecken von ihrem Gesellschafter L._______ genutzt wurde. Dieses Zugeständnis wird auch dadurch nicht hinfällig, dass sie mit Schreiben vom 2. November 2008 jegliche private Nutzung des Sportwagens bestritt (vgl. oben Sachverhaltserwägung B). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgestellt, dass vorliegend lediglich der Umfang der Nutzung dieses Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke umstritten ist. Bestehen mehr als nur Anhaltspunkte für die private Nutzung, hat die Beschwerdeführerin die nicht unternehmensfremde Nutzung im Sinn einer steuermindernden Tatsache nachzuweisen (vgl. oben E. 2.3).

3.3 Unbestritten ist, dass ein weiteres von der Beschwerdeführerin gekauftes und gehaltenes Fahrzeug, ein Citroën Picasso, ausschliesslich für private Zwecke vom selben Gesellschafter genutzt wird; dieser ist gemäss den eingereichten Versicherungsunterlagen auch Versicherungsnehmer und häufigster Lenker beider Fahrzeuge. Gemäss den eingereichten Belegen des Strassenverkehrsamts verfügte die Beschwerdeführerin tatsächlich über ein Wechselschild. Dies führt nicht dazu, dass nachgewiesen ist, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs Chevrolet Corvette ausgeschlossen war oder effektiv abgerechnet wurde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin für den ausschliesslich privat genutzten Citroën Xsara Picasso gemäss der ESTV keinen Eigenverbrauch deklarierte.

3.4 Am 21. Mai 2008 faxte die Beschwerdeführerin der ESTV eine Tabelle, die die wöchentlichen bzw. monatlichen Fahrten zu drei Kundenstandorten im fraglichen Zeitraum pauschal aufführt und mit dem Kilometerstand des Fahrzeugs vergleicht. Die Vorinstanz anerkannte diesen Beleg zu Recht nicht als einen mit einem Fahrtenbuch vergleichbarer Nachweis für den Anteil der privaten Fahrten. Denn es werden nicht die einzelnen Fahrten aufgeführt, sondern es wird undifferenziert vorausgesetzt, dass ein Gesellschafter der Beschwerdeführerin während mehr als fünf Jahren die gleichen drei (unbekannten) Kunden jeweils regelmässig (z. B. einmal wöchentlich bei 48 Wochen pro Jahr) besucht und dabei eine pauschale Strecke zu Geschäftszwecken zurückgelegt habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, wieso trotz dieser für jedes Jahr identischen Berechnung im Jahr 2007 gemäss ihrer Aufstellung lediglich ein knappes Drittel der Vorjahreskilometersumme zu Geschäftszwecken gefahren wurde, wird nicht erwähnt, ob zwischen 2002 und 2007 auch andere Mitarbeiter das Fahrzeug nutzten oder andere Kunden besucht wurden. Zudem finden sich in den Akten weder Nachweise für die behaupteten Kundenbesuche noch für den jeweiligen Kilometerstand. Ein von der Beschwerdeführerin eingereichtes Arbeitszeugnis einer anderen Gesellschaft, für die L._______ zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 31. Mai 2005 (zu einem unklarem Pensum) in leitender Stellung arbeitete, lässt im Weiteren Zweifel aufkommen, ob dieser Gesellschafter überhaupt zeitlich in der Lage war, exakt entsprechend erwähnter Tabelle Kundenbesuche für die Beschwerdeführerin zu absolvieren. Konkrete private Fahrten werden anhand der Tabelle nicht ausgewiesen. Zusammenfassend kann mit der Tabelle vom 21. Mai 2008 kein Nachweis für eine steuermindernde Tatsache erbracht werden, da die darin enthaltenen Angaben nicht nachprüfbar sind und lediglich auf unpräzisen Annäherungswerten beruhen.

3.5 Im Übrigen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, die private Nutzung des Chevrolet Corvettes sei im Vergleich mit der Nutzung zu geschäftlichen Zwecken bzw. mit dem vom Gesellschafter L._______ in diesem Zeitraum mit dem anderen Fahrzeug der Gesellschaft gefahrenen Streckenkilometer unerheblich. Abgesehen davon, dass der Umfang der privaten Nutzung in casu strittig ist, kann die Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges für private Fahrten im Umfang von insgesamt 1'600 km in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren nicht pauschal als unerheblich beiseite geschoben werden.

3.6 Die Beschwerdeführerin hat keine Fahrtenkontrolle geführt bzw. - auch vor Bundesverwaltungsgericht - keine Belege eingereicht, welche eine effektive Ermittlung des Privatanteils erlauben. Insofern hat die Vorinstanz aus gutem Grund eine pauschale Ermittlung des Privatanteils gemäss Verwaltungspraxis vorgenommen. Zusammenfassend gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis über die steuermindernde Tatsache bzw. den effektiven Anteil der geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs nicht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

3.7 Der Klarheit halber wird festgehalten, dass die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A. vom 19. März 2009 zu Recht vollumfänglich beseitigt hat.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Lino Etter

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-7652/2009
Data : 08. giugno 2010
Pubblicato : 21. giugno 2010
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Imposte indirette
Oggetto : MWST (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007); Privatanteile an Fahrzeugen


Registro di legislazione
Cost: 29
LIVA: 70  71  72  79  81  112  113
LTAF: 31  33
LTF: 42  82
PA: 5  49  63
Weitere Urteile ab 2000
2A.125/2003 • 2A.406/2002 • 2A.552/2006
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
anticipo delle spese • attestato • attestato di lavoro • atto giudiziario • autonomia • autorità giudiziaria • autorità inferiore • bisogno • calcolo • campo d'applicazione materiale • cancelliere • casale • conducente • conteggio • contraente d'assicurazione • coscienza • costituzione federale • decisione su opposizione • decisione • deduzione dell'imposta precedente • dichiarazione • dipartimento • direttiva • direttiva • diritto formale • diritto materiale • dubbio • entrata in vigore • esattezza • estensione • fattispecie • firma • fornitura • giorno • imposta sul valore aggiunto • incarto • indicazione dei rimedi giuridici • informazione erronea • interesse di mora • interesse • legge federale concernente l'imposta sul valore aggiunto • legge federale sul tribunale federale • legge federale sulla procedura amministrativa • legge sul tribunale amministrativo federale • lingua ufficiale • losanna • mese • mezzo di prova • minoranza • motivazione della decisione • numero • nuovo mezzo di prova • obbligo di collaborare • obiettivo della pianificazione del territorio • oggetto della lite • onere della prova • opposizione • ordinanza amministrativa • partecipazione o collaborazione • persona vicina • posizione dirigente • potere giudiziario • prassi giudiziaria e amministrativa • prato • precetto esecutivo • reiezione della domanda • ricorso in materia di diritto pubblico • scopo • scritto • spesa • spese d'esercizio • spese di procedura • svizzera • tribunale amministrativo federale • tribunale federale • ufficio d'esecuzione • utilizzazione • valore
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AS
AS 2000/1300 • AS 1994/1464