Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-3912/2008
{T 0/2}

Urteil vom 8. Juni 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien
M_______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Diggelmann,

gegen

Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Brasilien stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) hielt sich nach eigenen Angaben 1996 ferienhalber in der Schweiz auf und lernte hier die Schweizer Bürgerin A_______, geborene H_______ (geb. 1971) kennen. Am 28. April 1997 verheiratete sich das Paar in Kopenhagen (Dänemark) und der Beschwerdeführer erwirkte dadurch eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

B.
Am 25. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Das kantonal-zürcherische Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abteilung Einbürgerungen, veranlasste Abklärungen zum Leumund des Beschwerdeführers und übermittelte deren Ergebnis am 21. Januar 2003 mit einer negativen Stellungnahme an die Vorinstanz. Letztere holte im Februar 2003 diverse Referenzen ein.

Am 27. März 2003 unterzeichneten die Eheleute eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 19. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG erleichtert eingebürgert und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Buchs / ZH.

C.
Am 30. März 2004 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau an das Bezirksgericht Zürich und ersuchten in einem gemeinsamen Begehren um Scheidung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2004 wurde die Ehe geschieden.

D.
Auf letztgenannte Sachumstände aufmerksam geworden, teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 24. Oktober 2005 mit, dass ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eingeleitet werde. In der Folge nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten, veranlasste einen Erhebungsbericht durch die Stadtpolizei Zürich und lud den Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrmals zur Stellungnahme ein. Davon machte dieser mit Eingaben vom 15. Dezember 2005, 29. August 2007, 2. und 29. April 2008 Gebrauch.

E.
Am 18. April 2008 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juni 2008 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die von der Vorinstanz verfügte Nichtigerklärung sei aufzuheben.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

I.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 24. Oktober 2008 an seinem Begehren und dessen Begründung fest.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person erleichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.). Zweifel an einer intakten Ehe im Sinne des Gesetzes sind sodann angebracht, wenn einer der Ehegatten der Prostitution nachgeht. Denn das Leitbild einer Ehe, an dem sich der Gesetzgeber orientiert, beinhaltet trotz gewandelter Moralvorstellungen eine ungeteilte Geschlechtsgemeinschaft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 6.2 und C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht zu verwechseln mit freiem Ermessen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt sind und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O. S. 282 ff.; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).

5.3 Als ein Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutungen weder die Beweislast noch den Untersuchungsgrundsatz. Letzterer gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid wissen kann. Es ist deshalb an ihm (zumal er dazu nicht nur aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, sondern daran auch ein erhebliches Eigeninteresse haben muss) die Vermutung durch den Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ging, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 ff. mit weiteren Hinweisen und Quellenangeben), oder dass eine intakte eheliche Gemeinschaft trotz Ausübung der Prostitution durch einen oder beide Ehegatten bestand (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1171/2006 vom 3. März 2009 E. 6.2 und C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde zwar innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit der Zustimmung des Heimatkantons Zürich für nichtig erklärt. Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass die gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG notwendige Zustimmung des Heimatkantons - nach seiner Auffassung eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG - in Verletzung seiner Parteirechte ergangen sei: Der Kanton habe zugestimmt, ohne dass er von seinen Argumenten vollständig hätte Kenntnis nehmen können, und die Zustimmung sei ihm nicht eröffnet worden.
Mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung durch das BFM verliert der Betroffene nicht nur das Schweizer Bürgerrecht. Damit einher geht der Verlust des kantonalen und des Gemeindebürgerrechts. Der Teilhabe des Heimatkantons am zu beseitigenden Statusverhältnis trägt der Bundesgesetzgeber in qualifizierter Weise Rechnung, indem er in Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG die Nichtigerklärung von der Zustimmung des Heimatkantons abhängig macht. Was den Betroffenen angeht, so ist sein Rechtsschutzinteresse ausreichend durch die Parteistellung im Hauptverfahren vor dem Bundesamt und durch den sich anschliessenden zweistufigen gerichtlichen Rechtsmittelweg gewahrt. Es besteht keine Notwendigkeit, ihm darüber hinaus Parteirechte im kantonalen Willensbildungsprozess zuzuerkennen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1929/2007 vom 8. Mai 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Weder ist notwendig, dass der Betroffene vom Heimatkanton angehört wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7273/2007 vom 16. März 2009 E. 3.2), noch muss ihm der Entscheid des Heimatkantons eigens eröffnet werden. Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG wird Genüge getan, wenn die Zustimmung des zuständigen Organs des Heimatkantons innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist erteilt wurde. Dies wurde im vorliegenden Fall getan, sodass die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung erfüllt sind.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben im Jahre 1996 als Tourist in der Schweiz und lernte hier seine spätere Ehefrau, eine Schweizer Bürgerin, kennen. Am 28. April 1997 heirateten die beiden in Kopenhagen (Dänemark). Dadurch erwirkte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsregelung im Kanton Zürich. Am 25. Juni 2002 und damit unmittelbar nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG reichte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein.

7.2 Im Auftrag des kantonalen Amtes für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abteilung Einbürgerungen, führte die Stadtpolizei Zürich im Januar 2003 beim Gesuchsteller Abklärungen durch und hielt deren Ergebnisse in einem Bericht vom 15. Januar 2003 fest. Der rapportierende Beamte kommt darin zum Schluss, dass erhebliche Zweifel am Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestünden. Der Beschwerdeführer selbst und seine Schweizer Ehefrau seien seit 1998 bzw. 1997 in den Journalen von Stadt- und Kantonspolizei verzeichnet; beide u.a. wegen Prostitution. Bei der Vorsprache am ehelichen Domizil sei die Ehefrau trotz Vorankündigung nicht anwesend gewesen. Die Wohnung habe den Eindruck erweckt, dass "der Gesuchsteller dem eigenen Geschlecht näher steht als dem anderen." In der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme gab dieser u.a. zu Protokoll, er habe eine Schule für medizinische Massagen absolviert. 1996 als Tourist in die Schweiz gekommen, habe er hier eine Stelle als Masseur gesucht, aber keine Bewilligung erhalten und wieder ausreisen müssen. Seit drei Jahren arbeite er nun selbständig als Sportmasseur. Daneben lasse er sich zum medizinischen Masseur ausbilden. Seine Ehefrau sei auch Masseurin. Zur Zeit arbeite sie nicht. Ob sie etwas mit dem Sexgewerbe zu tun habe, könne er nicht sagen. Sie sei in der Dominikanischen Republik geboren und habe den Schweizer Pass durch Abstammung erhalten (Tochter eines Schweizerbürgers). Auf Heimatreisen habe sie ihn noch nie begleitet, weil sie Angst habe vor der Kriminalität in Brasilien. Während seiner letzten Reise dorthin im Dezember 2002 habe sie sich in Amerika aufgehalten.

7.3 Nachdem die Vorinstanz noch Referenzen eingeholt und die Ehegatten am 27. März 2003 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 19. Mai 2003 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt.

7.4 Am 30. März 2004 gelangten die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren an den zuständigen Zivilrichter. Im Rahmen der am 27. Mai 2004 durchgeführten Scheidungsverhandlung verneinte der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage, in Bezug auf das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unter Druck gesetzt worden zu sein. Er habe "schon länger die Entscheidung getroffen, dass es (...) nicht mehr weiter geht". Die Ehefrau gab auf die analoge Frage zu Protokoll, sie wolle nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen sein; sie liebe ihn nicht mehr. Weiter gab sie zu Protokoll, dass sie aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und vorübergehend in ihrem Salon wohne. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 27. August 2004.

7.5 Aufgrund der vorgenannten Umstände eröffnete die Vorinstanz am 24. Oktober 2005 das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. In diesem Zusammenhang veranlasste das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, im Februar 2008 abermals Abklärungen durch die Stadtpolizei. In ihrem Bericht vom 20. Februar 2008 kommt die beauftragte Stelle (u.a. unter Verweis auf einen Polizeirapport vom 13. Juni 2003) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Juni 2003, seine geschiedene Ehefrau im September 2004 letztmals als Prostituierte einschlägig kontrolliert worden seien. Aus den Akten zu schliessen hatte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2003 - und damit keine 2 Wochen nach seiner erleichterten Einbürgerung - einen zivilen Fahnder der Fachgruppe Milieu- / Sexualdelikte, der gestützt auf ein einschlägiges Inserat in der Lokalpresse Kontakt aufgenommen hatte, in der ehelichen Wohnung empfangen und ihm ein Angebot für sexuelle Dienstleistungen gemacht. Gemäss Bericht wurde der Beschwerdeführer erstmals im Februar 1997 im Zusammenhang mit homosexueller Prostitution erfasst. In Bezug auf die geschiedene Ehefrau wurde im Bericht darauf verwiesen, dass diese im Oktober 2003, Januar 2004 sowie im September 2004 in von ihr betriebenen Sex-Salons kontrolliert worden sei. Schliesslich hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2005 in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebe.

8.
Die aufgezeigten Verhältnisse und deren Entwicklung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehegattin zum massgeblichen Zeitpunkt - wenn überhaupt je - nicht in einer intakten Ehe gelebt haben.

8.1 Der Beschwerdeführer verwahrt sich in seinen Rechtsschriften zwar mit Nachdruck dagegen, als Prostituierter qualifiziert zu werden. Er habe eine Ausbildung als Masseur absolviert und arbeite auf dem Gebiet der Sportmassage. Dass es in diesem Bereich auf speziellen Wunsch des Kunden auch einmal zu einer sogenannten "Fein- oder Abschlussmassage" kommen könne, sei branchenüblich. Bei der eingestandenen "Fein- oder Abschlussmassage" handelt es sich indessen um eine sexuelle Dienstleistung, die der Beschwerdeführer gegen Entgeld erbracht hat. Der Tatbestand der Prostitution ist deshalb klar erfüllt (so ausdrücklich BGE 121 IV 86; zum Begriff der Prostitution vgl. auch BRIGITTE HÜRLIMANN, Prostitution - ihre Regelung im schweizerischen Recht und die Frage der Sittenwidrigkeit, Zürich usw. 2004, S. 10 ff. mit Hinweisen). Schon in Anbetracht der wiederholten einschlägigen polizeilichen Eintragungen, die der Beschwerdeführer über Jahre hinweg erwirkt hat, und die nicht durch punktuelle Erklärungsversuche aus der Welt geschafft werden können, muss sodann davon ausgegangen werden, dass er sich im homosexuellen Umfeld gewerbsmässig prostituiert hat. Dieser Umstand, zusammen mit der unbestrittenen Prostitution der damaligen Ehefrau, spricht gegen eine intakte Ehe.

8.2 Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit bestritten, homosexuell veranlagt zu sein. Der Schluss kann aktenmässig als erstellt gelten. Er ergibt sich schon aus dem im Polizeibericht der Stadt Zürich vom 15. Januar 2003 wiedergegebenen Eindruck nach Besichtigung der ehelichen Wohnung, aber auch aus den schon erwähnten, über Jahre hinweg erwirkten Journaleinträgen im Zusammenhang mit Kontrollen im homosexuellen Prostituiertenmilieu und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung im Polizeibericht vom 20. Februar 2008 seit November 2005 mit seinem homosexuellen Freund zusammenwohnt. Die homosexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers stellt ein weiteres starkes Indiz dafür dar, dass er und seine Schweizer Ehefrau keine Ehe im Sinne einer ungeteilten Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau führten.

8.3 Schliesslich ist das Augenmerk auf die Chronologie der Ereignisse nach erleichterter Einbürgerung des Beschwerdeführers zu richten. Wann genau der Entschluss zur Scheidung gefällt wurde, ist zwar nicht aktenkundig. Die von den Ehegatten an das Bezirksgericht versandte gemeinsame Scheidungskonvention indessen trägt das Datum vom 22. März 2004. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Entschluss, die Ehe aufzulösen, weniger als 10 Monate und damit auffallend rasch nach Gewährung der erleichterten Einbürgerung zustande kam. In die gleiche Richtung weist die Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber dem Scheidungsrichter anlässlich der am 27. Mai 2004 durchgeführten Verhandlung, er habe "schon länger die Entscheidung getroffen, dass es (...) nicht mehr weiter geht". Die vergleichsweise kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Aufgabe des Ehewillens zusammen mit den weiteren oben beschriebenen Elementen begründet die tatsächliche Vermutung, dass zum massgeblichen Zeitpunkt eine intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau nicht mehr bestand, sofern eine solche überhaupt je bestanden hat.

9.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die dargestellte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer die durch die Prostitution begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im beschriebenen Sinne umstossen und eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Verfall zuvor intakter ehelicher Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen Probleme nicht bewusst gewesen war und dass er demzufolge zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009, E. 3 mit Hinweisen; zur Prostitution: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7487/2006 vom 28. Mai 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm bekannt gewesen, und er habe es toleriert, dass seine Ehefrau der Prostitution nachgegangen sei. Diese Tätigkeit ändere nichts daran, dass er ihr emotional verbunden gewesen sei und starke Gefühle für sie gehegt habe. Zu einer ehelichen Krise sei es erst anfangs 2004 gekommen. Der Grund hierfür habe im Umstand gelegen, dass seine Ehefrau einen anderen Mann kennen gelernt habe und mit diesem eine Beziehung eingegangen sei. Er, der Beschwerdeführer, habe deshalb keine Zukunft mit seiner Ehefrau mehr gesehen, was letztlich zum gemeinsamen Scheidungsbegehren geführt habe. Ein Widerspruch zur Tolerierung der Prostitution bestehe nicht, denn die Störung der Beziehung sei nicht bereits durch rein sexuelle gewerbliche Dienstleistungen eingetreten, die seine Ehefrau für ihre Kunden erbracht habe, sondern erst durch das Eingehen einer eigentlichen Drittbeziehung. Die protokollarisch festgehaltene Äusserung in der Scheidungsverhandlung vom 27. Mai 2004, wonach er den Entschluss zur Scheidung "schon länger" gefasst habe, sei zeitlich unpräzise und könne nicht so interpretiert werden, dass schon im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens kein intakter Ehewille mehr bestanden hätte. Indizien dafür, dass die eheliche Krise zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens noch "relativ jung" gewesen sei, seien darin zu sehen, dass die Ehefrau damals noch keine "eigentliche" neue Wohnadresse gehabt habe und dass noch in den Jahren 2003 und 2004 gemeinsame Steuerdeklarationen erstellt worden seien.

9.2 Die Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Fest steht nach dem bisher Gesagten, dass beide Ehegatten während der Ehe der gewerbsmässigen Prostitution nachgegangen sind. Vor einem solchen Hintergrund kommt der Tatsachenvermutung für das Fehlen einer ehelichen Gemeinschaft starke Bedeutung zu. Sie kann mit der blossen Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er die Tätigkeit seiner Ehefrau toleriert habe und ansonsten emotional an sie gebunden gewesen sei und starke Gefühle für sie gehabt habe, nicht in Frage gestellt werden. Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung der erleichterten Einbürgerung vorgab, nichts von einer Tätigkeit seiner Ehefrau im Sexgewerbe zu wissen. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine plausible Alternative zur Vermutungsfolge aufzuzeigen. Es kann nicht geglaubt werden, dass eine zuvor angeblich intakte eheliche Beziehung zwischen zwei Personen, die beide während Jahren gewerbsmässig der Prostitution nachgehen und die Tätigkeit des jeweils anderen akzeptieren, in der dargestellten Weise an einer angeblichen Drittbeziehung des einen scheitert. Der knappe zeitliche Rahmen von weniger als drei Monaten, das Unvermögen des Beschwerdeführers, irgendwelche Angaben zum Ehestörer zu machen, und das offenkundige Fehlen irgendwelcher Bemühungen, die eheliche Beziehung zu retten, spricht gegen seine Darstellung. Dagegen spricht auch seine Aussage anlässlich der scheidungsrichterlichen Einvernahme, wonach er den Trennungsentschluss vor längerer Zeit getroffen habe. Sein Bemühen, diese Äusserung wegzuerklären, um den offenkundigen Widerspruch zum behaupteten Sachverhaltsablauf zu beseitigen, überzeugt nicht.

9.3 Zum Beweis für seine Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau, deren Freundes sowie der von ihm im Einbürgerungsverfahren bezeichneten und von der Vorinstanz angefragten Referenzpersonen. Dass den Beweisanerbieten seitens der Vorinstanz nicht entsprochen wurde, wertet er als eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
9.3.1 Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344).
9.3.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt sich auch für den vorliegenden Fall, dass zusätzliche Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden. So kann bereits aufgrund der Aktenlage willkürfrei nachgewiesen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Scheiterns seiner Ehe wegen einer angeblichen Fremdbeziehung der Ehefrau nicht zutreffend sein können. Auf die Befragung der damaligen Ehefrau und des angeblichen Ehestörerers, zu dem der Beschwerdeführer ohnehin keine verlässlichen Informationen besitzt, darf somit ohne weiteres verzichtet werden. Was die vom Beschwerdeführer benannten Referenzpersonen betrifft, so könnten sie allenfalls das äussere Erscheinungsbild des Ehepaares bezeugen, nicht aber die Frage nach der Stabilität der Ehe beantworten. Dies deshalb, weil die entscheidrelevante Frage nach der stabilen Lebensgemeinschaft einzig und allein das Innenleben beider Ehegatten berührt, welches Drittpersonen kaum zugänglich sein dürfte. Auf die Abnahme der anerbotenen Beweismittel kann somit ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden. Aus den gleichen Gründen erweist sich der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf der Gehörsverletzung als unbegründet.

10.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 27. März 2003 und der erleichterten Einbürgerung am 19. Mai 2003 zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau eine stabile und auf Zukunft ausgerichtete ehelichen Gemeinschaft nicht bestanden hat. Zwar folgt aus der gewerbsmässigen Prostitution beider Ehegatten nicht zwingend das Fehlen einer intakten ehelichen Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall muss jedoch aufgrund der gesamten Umstände von einer reinen Zweckgemeinschaft ausgegangen werden. Indem der Beschwerdeführer diese Verhältnisse den Behörden vorenthielt, hat er sie über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

11.
Daraus ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde [der Einzahlungsschein wird mit separater Post zugestellt])
die Vorinstanz (Dossier K [...] retour)
die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3912/2008
Date : 08. Juni 2009
Published : 18. Juni 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 37  40
BüG: 27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  12  13  19  48  49  50  52  62  63
ZGB: 8
BGE-register
119-V-335 • 121-II-49 • 121-IV-86 • 122-V-157 • 128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 131-I-153 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
1C_190/2008 • 2A.451/2002
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BVGer
C-1171/2006 • C-1929/2007 • C-3912/2008 • C-7273/2007 • C-7487/2006
BBl
1987/III/310